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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du deuxième semestre de l'année 2002 modifiant l'

28 SEPTEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du deuxième semestre de l'année 2002 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 199

§ 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4.

Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom

  1. August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das Recht auf Stillpausen, das im kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 80 vom
  2. November 2001 zur Einführung des Rechts auf Stillpausen vorgesehen ist, am 1.Juli 2002 in Kraft getreten ist; dass es daher unerlässlich ist, dass die Versicherungsträger und die Sozialversicherten so schnell wie möglich von den Bedingungen für die Entschädigung im Rahmen der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger in Kenntnis gesetzt werden; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Titel III Kapitel III des Königlichen Erlasses vom
  3. Juli 1996 zur Ausführung des am
  4. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Abschnitt IX quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt IX quater - Stillpausen Art. 223quater - In Artikel 116bis des koordinierten Gesetzes erwähnte Arbeitnehmerinnen haben Anrecht auf eine Entschädigung für Stillpausen, die 82 Prozent des Bruttobetrags des Lohnausfalls entspricht und für die Stunden oder halben Stunden der Stillpausen geschuldet wird, ohne dass die in Artikel 87 Absatz 1 desselben Gesetzes vorgesehene Lohnbegrenzung anzuwenden ist. » Art. 2 - Artikel 242 § 2 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  5. Juni 2002, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Berechtigten können für den Zeitraum, während dessen sie das Recht auf die Zulage zur Gewährleistung des Einkommens behalten, Anspruch erheben auf eine Entschädigung für Stillpausen, die jedoch allein auf der Grundlage des Lohns berechnet wird, der auf ihre Tätigkeit zurückzuführen ist. » Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
  6. Juli
  7. Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den
  8. November 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre
  9. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL Annexe 4 - Bijlage 4 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
  10. NOVEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am
  11. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am
  12. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 93 Absatz 5, 6 und 7 und des Artikels 93bis , eingefügt durch das Gesetz vom
  13. April 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  14. Juli 1996 zur Ausführung des am
  15. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 213 Absatz 2, des Artikels 214, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  16. Juni 2001, und des Artikels 225 § 3 Absatz 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  17. Juni 2001 und
  18. Mai 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom
  19. September 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  20. Oktober 2002; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
  21. Oktober 2002; Aufgrund der am
  22. Januar1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

§ 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4.

Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom

  1. August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass der Satz der Entschädigung für alleinstehende invalide Berechtigte ohne Person zu Lasten von 45 Prozent auf 50 Prozent des Lohnausfalls erhöht wird und dass für dieselbe Kategorie von Berechtigten, die die Eigenschaft eines regelmässigen Arbeitnehmers haben, der Mindestbetrag der Entschädigung um 1 Prozent erhöht wird; dass der monatliche Betrag der Einkünfte, um als Person zu Lasten eines als arbeitsunfähig anerkannten Berechtigten angesehen werden zu können, ebenfalls erhöht wird; dass diese Massnahmen am
  2. Januar 2003 in Kraft treten; dass es daher notwendig ist, die Versicherungsträger und die Sozialversicherten so schnell wie möglich von diesen Massnahmen in Kenntnis zu setzen; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 213 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom
  3. Juli 1996 zur Ausführung des am
  4. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird die Ziffer « 45 » durch die Ziffer « 50 » ersetzt. Art. 2 - Artikel 214 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  5. Juni 2001, wird wie folgt abgeändert:
  6. In § 1 Absatz 1 Nr.2 Buchstabe a) wird der Betrag « 28,0090 » durch den Betrag « 28,2891 » ersetzt.
  7. In § 2 werden die Absätze 1, 2 und 3 durch folgende Absätze ersetzt: « § 2 - Der Mindesttagesbetrag der Invaliditätsentschädigung, die nicht regelmässigen Arbeitnehmern bewilligt wird, entspricht dem in Werktagen berechneten Betrag des Eingliederungseinkommens, das aufgrund des Gesetzes vom 26.Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gewährt wird. Für Berechtigte mit Person zu Lasten im Sinne von Artikel 93 des koordinierten Gesetzes entspricht dieser Betrag dem Betrag, der für zwei zusammenwohnende Personen gewährt wird. Für Berechtigte ohne Person zu Lasten entspricht dieser Betrag dem Betrag, der für Alleinstehende gewährt wird. » Art. 3 - In Artikel 225 § 3 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  8. Juni 2001 und
  9. Mai 2002, wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Dieses Einkommen und die vorerwähnten Pensionen, Renten, Beihilfen und Entschädigungen werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Gesamtbetrag pro Monat den Höchsttagesbetrag des Arbeitslosengeldes übersteigt, das in Anwendung der Artikel 111 Absatz 3 und 114 § 1 des Königlichen Erlasses vom
  10. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit gewährt wird, multipliziert mit
  11. » Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am
  12. Januar 2003 in Kraft mit Ausnahme von Artikel 2 Nr. 2, der mit
  13. Oktober 2002 wirksam wird. Art. 5 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  14. November 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre
  15. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL Annexe 5 - Bijlage 5 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
  16. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am
  17. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am
  18. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 15, 17, abgeändert durch das Gesetz vom
  19. Dezember 1999, 20, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  20. April 1997, 21 § 2, 24, abgeändert durch das Gesetz vom
  21. Dezember 1999, 26, 28, abgeändert durch die Gesetze vom
  22. Januar 1999,
  23. Dezember 1999 und
  24. August 2000, 29bis , eingefügt durch das Gesetz vom
  25. August 2001, 30, abgeändert durch das Gesetz vom
  26. Dezember 1999, 140 und 155, ersetzt durch das Gesetz vom
  27. Dezember 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  28. Juli 1996 zur Ausführung des am
  29. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 5, 10 § 9, 10ter , 31, 41 Absatz 1, 52, 62, 67 § 1, 99, 116 Absatz 1, 122nonies § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  30. Dezember 2001, 298 und 306 § 2; Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom
  31. Juli 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen Rates der Gesundheitspflegeversicherung vom
  32. Juli 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  33. Dezember 2002; Aufgrund der am
  34. Januar 1973 koordinierten Gesetz über den Staatsrat,

§ 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4.

Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom

  1. August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass gemäss Artikel 211 § 1 des am
  2. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Wahlen organisiert worden sind; dass die Stimmenauszählung am
  3. Juni 2002 erfolgt ist; dass es notwendig ist, dass die Zusammensetzung der Organe des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, in denen insbesondere die durch die vorerwähnten Wahlen betroffenen Vertreter der Pflegeerbringer tagen, unverzüglich angepasst wird; in der Erwägung, dass in Artikel 211 § 1 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes bestimmt wird, dass die Wahlen alle vier Jahre organisiert werden; dass es daher wichtig ist, dass dies für die Dauer der Mandate, die den Pflegeerbringern zuerkannt werden, berücksichtigt wird; dass es daher wichtig ist, dass vorliegender Erlass so schnell wie möglich veröffentlicht wird; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom
  4. Juli 1996 zur Ausführung des am
  5. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung werden die Paragraphen 2 und 3 durch eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut ersetzt: « § 2 - Der Präsident, die Vizepräsidenten und die in § 1 Nr. 4, 5, 6 und 7 erwähnten Mitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Ihr Mandat ist erneuerbar. » Art. 2 - In Artikel 10 § 9 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « sechs Jahren » durch die Wörter « vier Jahren » ersetzt. Art. 3 - In Artikel 10ter desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  6. Oktober 1998, werden die Wörter « sechs Jahren » durch die Wörter « vier Jahren » ersetzt. Art. 4 - In Artikel 31 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  7. September 1999, werden die Absätze 1 und 2 durch eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut ersetzt: « Art. 31 - Die Mitglieder der Nationalen Kommissionen Ärzte-Krankenkassen und Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. » Art. 5 - In Artikel 41 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « sechs Jahren » durch die Wörter « vier Jahren » ersetzt. Art. 6 - Artikel 52 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 52 - Die Mitglieder der Fachräte, die beim Dienst für Gesundheitspflege eingesetzt werden, werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Ihre Mandate sind alle drei Jahre je zur Hälfte erneuerbar. In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 werden die Mitglieder des Pharmazeutischen Fachrates, des Fachrates für Heilgymnastik, des Fachrates für diagnostische Mittel und Pflegematerial und des Fachrates für Bandagen, Orthesen und Prothesen jedoch für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Das Mandat der ausscheidenden Mitglieder ist erneuerbar. Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus seinem Rat ausscheidet, wird binnen drei Monaten ersetzt. Das zu diesem Zweck bestimmte neue Mitglied beendet das Mandat des Mitglieds, das es ersetzt. » Art. 7 - Artikel 62 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 62 - Die Mitglieder des Medizinischen und des Zahnmedizinischen Fachrates werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus seinem Rat ausscheidet, wird binnen drei Monaten ersetzt. Das neue Mitglied beendet das Mandat des Mitglieds, das es ersetzt. » Art. 8 - Artikel 67 § 1 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 67 - § 1 - Die Mitglieder der Profilkommissionen werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. » Art. 9 - Artikel 99 desselben Königlichen Erlasses, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Die Mitglieder des Rates für die Zulassung von Heilgymnasten werden jedoch für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Das Mandat der ausscheidenden Mitglieder ist erneuerbar. Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus dem Rat ausscheidet, wird binnen drei Monaten ersetzt. Das zu diesem Zweck bestimmte neue Mitglied beendet das Mandat der Person, die es ersetzt. » Art. 10 - Artikel 116 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses wird durch eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut ersetzt: « Art. 116 - Die Mitglieder des Beirates für Rehabilitation werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. Das Mandat der ausscheidenden Mitglieder ist erneuerbar. » Art. 11 - Artikel 122nonies § 3, in denselben Königlichen Erlass eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  8. Dezember 2001, wird durch eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut ersetzt: « § 3 - Die Mitglieder der Kommission werden für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren ernannt. Das Mandat geht zu Ende, wenn die Mitglieder das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. Das ordentliche Mitglied, das sein Mandat beendet oder verliert, wird für die Dauer dieses Mandats von seinem Ersatzmitglied ersetzt; das Ersatzmitglied wird für die Dauer dieses Mandats sofort ersetzt. » Art. 12 - In Artikel 298 desselben Königlichen Erlasses werden die Absätze 1 und 2 durch eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut ersetzt: « Art. 298 - Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt. » Art. 13 - Artikel 306 § 2 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses wird durch eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut ersetzt: « § 2 - Das Mandat der Präsidenten und Mitglieder hat eine Dauer von vier Jahren; es ist erneuerbar. » Art. 14 - Die Mandate der Mitglieder, die für Organe ernannt werden, auf die die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses anwendbar sind, beginnen spätestens am letzten Tag des dritten Kalendermonats nach dem Datum der Stimmenauszählung der in Anwendung von Artikel 211 des koordinierten Gesetzes organisierten Wahlen. Dies gilt auch für die Mitglieder, die in die in Artikel 122bis aufgezählten Organe ernannt werden. Art. 15 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
  9. März 1997 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  10. Juli 1996 zur Ausführung des am
  11. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird die Überschrift durch folgende Überschrift ersetzt: « F . Fachrat für Bandagen, Orthesen und Prothesen ». Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Die Bestimmungen von Artikel 6 über den Fachrat für diagnostische Mittel und Pflegematerial werden jedoch wirksam mit
  12. Dezember
  13. Die Bestimmungen von Artikel 15 werden wirksam mit
  14. April
  15. Die Mandate der Mitglieder, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses in den Organen, auf die die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses anwendbar sind, ernannt waren, enden zu dem Zeitpunkt, an dem die Mandate der in Anwendung des vorliegenden Erlasses ernannten Mitglieder beginnen. Art. 17 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  16. Dezember 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 septembre
  17. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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