1 OKTOBER 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 26 juni 2002Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 26/06/200
Artikel 1Nr.
1 erwähnten Dienst wird diese Befugnis vom Minister der Landesverteidigung ausgeübt. Für die in Artikel 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Dienste wird diese Befugnis vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der jeweilige Dienst gehört, nach gleich lautender Stellungnahme des Ministers der Justiz ausgeübt. Für die in Artikel 1 Nr. 9, 10 und 11 erwähnten Dienste wird diese Befugnis vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der jeweilige Dienst gehört, nach Stellungnahme des Ministers der Justiz ausgeübt.
Artikel 1Nr.
12 erwähnten Dienst wird diese Befugnis vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich dieser Dienst gehört, nach gleich lautender Stellungnahme des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern ausgeübt. In keinem Fall ist der Gebrauch von Waffen durch diesen Dienst in den Abflugbereichen für Passagiere erlaubt. Der Gebrauch von Waffen ist beschränkt auf Fälle von Notwehr bei der Ausübung von Sicherheitsaufträgen auf dem Flughafen Brüssel-National, die einerseits durch die Einsetzung von ständigen Streifen auf dem Gebiet des Flughafens und andererseits durch Zugangskontrollen beim Übergang "landside/airside" ausgeführt werden. Für die in Artikel 1 Nr. 13 erwähnten Dienste bestimmt der Minister des Innern vorab in Absprache mit den zuständigen ausländischen Behörden die Waffen und Munition, die zur vorschriftsmässigen Ausrüstung gehören und bei der Ausführung von Aufträgen in Belgien mitgeführt werden dürfen. Der Gebrauch der Waffen ist auf Fälle von Notwehr beschränkt. Art. 3 - Die Hauptmerkmale einer jeden Dienstfeuerwaffe werden im zentralen Waffenregister für jeden in Artikel 1 Nr. 2 bis 12 erwähnten Dienst aufgeführt. Art. 4 - Der Königliche Erlass vom
- August 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht (I), abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Oktober 1991,
- Oktober 1993,
- März 1995,
- April 1998 und
- Mai 1999, wird aufgehoben. Der Königliche Erlass vom
- September 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht (II) wird aufgehoben. Art. 5 - Ungeachtet der Aufhebung des Königlichen Erlasses vom
- August 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht (I) bleiben weiterhin in Kraft:
- Artikel 1 Nr.3, bis zur Einrichtung aller lokalen Polizeikorps gemäss Artikel 248 des Gesetzes vom
- Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes,
- die in Ausführung von Artikel 2 ergangenen Erlasse, bis sie in Anwendung von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses ersetzt werden. Ungeachtet der Aufhebung des Königlichen Erlasses vom
- September 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht (II) bleiben die in Ausführung seines Artikels 2 ergangenen Erlasse in Kraft, bis sie in Anwendung von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses ersetzt werden. Art. 6 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Juni
- ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 oktober
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Annexe 2- Bijlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
- JULI 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
- Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, insbesondere des Artikels 22 Absatz 2 und 3, abgeändert durch das Gesetz vom
- Januar 1991; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- Januar 2003; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
- Februar 2003; Aufgrund der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
- Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom
- August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass das Sicherheitskorps für die Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und für die Häftlingsüberführung durch den Königlichen Erlass vom
- Juli 2003 zur Schaffung eines Sicherheitskorps für die Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und für die Häftlingsüberführung beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz sowie zur Festlegung organisatorischer, administrativer und finanzieller Bestimmungen zugunsten der Sicherheitsbediensteten des Sicherheitskorps des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz geschaffen worden ist; In der Erwägung, dass das Material und die Ausrüstung, die den Bediensteten dieses Korps zur Verfügung zu stellen sind, dringend festgelegt werden müssen, damit dieses Korps arbeiten kann; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
- Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht wird wie folgt ergänzt: «
- auf die Sicherheitsbediensteten des Sicherheitskorps des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz. » Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: «
Artikel 1Nr.
14 erwähnten Dienst wird diese Befugnis vom Minister der Justiz ausgeübt. » Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit dem Tag des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom
- Februar 2003 zur Schaffung der Funktion eines Sicherheitsbediensteten im Hinblick auf die Ausführung von Aufträgen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und zur Überführung von Häftlingen. Art. 4 - Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Juli 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 oktober
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL