stallation des organes stratégiques des services publics fédéraux et relatif aux membres du personnel des services publics fédéraux désignés pour faire partie du cabinet d'un membre d'un Gouvernement ou d'un Collège d'une Communauté ou d'une Région ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal
terieur Loi de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2003 modifiant l'arrêté royal du 7 novembre 2000 portant création et composition des organes communs à chaque service public fédéral, et l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relatif à l'
stallation des organes stratégiques des services publics fédéraux et relatif aux membres du personnel des services publics fédéraux désignés pour faire partie du cabinet d'un membre d'un Gouvernement ou d'un Collège d'une Communauté ou d'une Région, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'
térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 juillet 2003 modifiant l'arrêté royal du 7 novembre 2000 portant création et composition des organes communs à chaque service public fédéral, et l'arrêté royal du 19 juillet 2001 relatif à l'
stallation des organes stratégiques des services publics fédéraux et relatif aux membres du personnel des services publics fédéraux désignés pour faire partie du cabinet d'un membre d'un Gouvernement ou d'un Collège d'une Communauté ou d'une Région. Art. 2.Notre Ministre de l'
térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 1er octobre 2003. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, P. DEWAEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
sbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
der Erwägung, dass die Sekretariate und Strategie-Organe sofort nach Bildung der neuen Regierung einzusetzen sind, um die Kontinuität der Regierungsarbeit zu gewährleisten, wobei den im Regierungsabkommen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich der Modernisierung der föderalen öffentlichen Dienste jedoch Rechnung zu tragen ist; Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 -
November 2000 zur Schaffung und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen Dienste werden im niederländischen Text die Wörter « de Cel Beleidsvoorbereiding » durch die Wörter « de Beleidscel » ersetzt. Art. 2 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
Absatz 1 vierter Gedankenstrich desselben Erlasses werden die Wörter « dem Leiter der Strategiebüros » durch die Wörter « dem (den) Direktor(en) des (der) Strategiebüros » ersetzt. Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: « Er trägt den Titel eines Direktors der betreffenden Politik.» 2.
Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « Wenn mehrere Minister und Staatssekretäre für verschiedene Angelegenheiten
nerhalb eines föderalen öffentlichen Dienstes zuständig sind, können mehrere Strategiebüros oder Zellen
einem Strategiebüro gebildet werden.» Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 8 - Jeder Minister oder Staatssekretär verfügt über ein Strategiebüro oder gegebenenfalls über eine Zelle
einem Strategiebüro
nerhalb des föderalen öffentlichen Dienstes oder der föderalen öffentlichen Dienste, für die er zuständig ist. Das Strategiebüro oder die Zelle
dem Strategiebüro unterstützt den Minister oder den Staatssekretär bei der Vorbereitung und Bewertung der Politik im Hinblick auf ihre optimale Umsetzung und Koordinierung
nerhalb des föderalen öffentlichen Dienstes. Der Direktor des Strategiebüros oder der Leiter der Zelle erstattet unmittelbar dem Minister oder dem Staatssekretär Bericht. » Art. 6 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 über die Einsetzung der Strategie-Organe der föderalen öffentlichen Dienste und über die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste, die bestimmt werden, um dem Kabinett eines Mitgliedes einer Regierung oder eines Kollegiums einer Gemeinschaft oder Region anzugehören, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter « im Anschluss an die
vorgesehene Auswahl » durch die Wörter « nach dem
vorgesehenen Verfahren » ersetzt.2.
Absatz 2 werden die Wörter « zum Zeitpunkt der Bestimmung ihrer Nachfolger und spätestens drei Monate nach dem Datum des
-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses, der den Rücktritt der Regierung enthält, » gestrichen.3.
: a) werden
Absatz 1 im niederländischen Text die Wörter « cel beleidsvoorbereiding » durch das Wort « beleidscel » ersetzt, b) werden
Absatz 2 die Wörter « Leiters eines Strategiebüros » durch die Wörter « Direktors eines Strategiebüros » ersetzt, c) werden
Absatz 3 die Wörter « Leiter des Strategiebüros » durch die Wörter « Direktor des Strategiebüros » ersetzt. Art. 7 - Artikel 3 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Mitglieder der Strategiebüros werden vom Minister beziehungsweise Staatssekretär auf der Grundlage einer Amtsbeschreibung und eines Kompetenzprofils bestimmt. » Art. 8 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit » und den Wörtern « , nach Stellungnahme » die Wörter « oder des betreffenden öffentlichen Unternehmens » eingefügt.2.
Absatz 2 werden nach den Wörtern « Einrichtung öffentlichen
teresses » jeweils die Wörter « oder des betreffenden öffentlichen Unternehmens » eingefügt.3. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: «
gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Präsidenten der Direktionsausschüsse der betreffenden föderalen öffentlichen Dienste können Mitglieder des ausführenden Personals eines föderalen öffentlichen Dienstes einem Strategiebüro eines anderen föderalen öffentlichen Dienstes zur Verfügung gestellt werden.» Art. 9 - Artikel 5 § 2 letzter Absatz wird durch folgende Absätze ersetzt: « Die Bestimmungen von Artikel 7 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 sind mit Ausnahme von § 1 Absatz 3 auf die Büros für die allgemeine Politik anwendbar. Die Direktoren der Büros für die allgemeine Politik werden auf Vorschlag des betreffenden Ministers vom König ernannt und entlassen. Sie tragen den Titel eines Direktors der allgemeinen Politik. » Art. 10 -
desselben Erlasses werden zwischen den Absätzen 1 und 2 folgende Absätze eingefügt: « Unter diesen Mitarbeitern kann ein Vollzeitbeschäftigungsgleichwert der Stufe D am Wohnsitz des Ministers oder Staatssekretärs beschäftigt werden. Am Ende der Legislaturperiode oder im Falle des Rücktritts der Regierung stellt jeder Minister und jeder Staatssekretär seinem ausscheidenden, kein ministerielles Amt mehr ausübenden Vorgänger
den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel und für die Dauer der neuen Regierung zwei Mitarbeiter zur Verfügung. » Art. 11 -
§ 3 werden zwischen den Wörtern « öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit » und dem Wort « angehören » die Wörter « oder einem öffentlichen Unternehmen » eingefügt. Art. 12 - Artikel 16 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Absätze ersetzt: « Ein Dienstfahrzeug, das zu privaten Zwecken benutzt werden darf, kann den im vorliegenden Erlass erwähnten Direktoren der Büros und Sekretariate zur Verfügung gestellt werden.
den Grenzen der für die Betriebskosten der im vorliegenden Erlass erwähnten Büros und Sekretariate bewilligten Haushaltsmittel kann den
Absatz 1 erwähnten Personen erlaubt werden, ihren Privatwagen unter den im Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten vorgesehenen Bedingungen für Bedienstete und Grade, denen sie gleichgestellt werden können, zu benutzen. Sie müssen kein Fahrtenbuch führen. » Art. 13 -
denselben Erlass wird ein neuer Artikel 18bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 18bis - Der Föderale Öffentliche Dienst Kanzlei des Premierministers ist damit beauftragt, die Zusammensetzung der Strategiebüros, der Büros für allgemeine Politik und der Sekretariate zu kontrollieren. Die mit der Verwaltung und Finanzplanung der weiter oben erwähnten Büros und Sekretariate beauftragten föderalen öffentlichen Dienste übermitteln dem Föderalen Öffentlichen Dienst Kanzlei des Premierministers eine beglaubigte Abschrift jedes das Personal betreffenden Erlasses. Der Föderale Öffentliche Dienst Kanzlei des Premierministers zeichnet die gebilligten Erlasse ab und schickt sie dem betreffenden Auszahlungsdienst, der Zahlungen nur nach Empfang der abgezeichneten Erlasse durchführen darf. Der betreffende Auszahlungsdienst leistet nur Erlassen Folge, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Kanzlei des Premierministers abgezeichnet wurden. Mit Einverständnis des Premierministers kann ein Minister oder Staatssekretär von der vorgegebenen Grösse eines Sekretariats, eines Strategiebüros oder einer Zelle
einem Strategiebüro oder eines Büros für allgemeine Politik
den Grenzen der für diese Organe
sgesamt bewilligten globalen Haushaltsmittel abweichen. » Art. 14 - Im selben Erlass werden die Artikel 23 und 24 aufgehoben. Art. 15 - Vorliegender Erlass wird mit
térieur, P. DEWAEL
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.