Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming
instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming
instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 11 en 38 tot 43 en van de bijlagen van het koninklijk besluit van 17 juni 1997Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 17/06/1997 pub. 19/09/1997 numac 1997012552 bron ministerie van tewerkstelling en arbeid Koninklijk besluit betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering op het werk sluiten betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering op het werk, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 11 en 38 tot 43 en van de bijlagen van het koninklijk besluit van 17 juni 1997Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 17/06/1997 pub. 19/09/1997 numac 1997012552 bron ministerie van tewerkstelling en arbeid Koninklijk besluit betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering op het werk sluiten betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering op het werk. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 24 oktober 2003. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage MINISTERIUM
BESCHÄFTIGUNG UND
ARBEIT 17. JUNI 1997 - Königlicher Erlass über die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz ALBERT II., König
Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden
Arbeitnehmer bei
Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4; Aufgrund
neunten Einzelrichtlinie 92/58/EWG des Rates
Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz; Aufgrund
Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom
Juni 1993, des Artikels 52.5.11, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1968, 19. September 1980 und 10. Juli 1992,
Mai 1968, des Artikels 54quinquies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
August 1948 und den Königlichen Erlass vom
September 1980, des Artikels 654, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz
Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber biologischen Agenzien am Arbeitsplatz; Aufgrund
Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung
Arbeitsplätze vom 18. März 1994; Aufgrund
am
Dringlichkeit; In
Erwägung, dass die in
Präambel erwähnte Richtlinie spätestens am 24. Juni 1994 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt bleibt; Auf Vorschlag Unseres Ministers
Beschäftigung und
Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Personen, so wie sie in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden
Arbeitnehmer bei
Ausführung ihrer Arbeit definiert sind. § 2 - Er findet keine Anwendung auf:
eine bestimmte Bedeutung zugeordnet ist, 10.Bildzeichen oder Piktogramm: ein Bild, das eine Situation beschreibt oder ein bestimmtes Verhalten vorschreibt und auf einem Schild oder einer Leuchtfläche angeordnet ist,
AASO, im Königlichen Erlass vom 24.Mai 1982 zur Regelung des In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen, und im Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 zur Regelung
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im Hinblick auf
en In-Verkehr-Bringen oder Verwendung definiert worden ist. Art. 3 - Unbeschadet
Bestimmungen von Artikel 28ter
AASO trifft
Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit die Arbeitnehmer hinsichtlich
Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz eine angemessene Ausbildung, insbesondere in Form präziser Anweisungen, erhalten. Bei
im vorangehenden Absatz erwähnten Ausbildung wird insbesondere die Bedeutung
Kennzeichnung behandelt, vor allem bei Verwendung von Wörtern, sowie das Verhalten allgemein und in besonderen Fällen. Art. 4 - Unbeschadet
Bestimmungen von Artikel 28quater
AASO sorgt
Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer über sämtliche zu ergreifende Massnahmen in Bezug auf die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz unterrichtet werden. Art. 5 - Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz darf nur für die in vorliegendem Erlass erwähnten Mitteilungen oder Informationen verwendet werden. Art. 6 - § 1 - Ausgenommen in den in § 3 erwähnten Situationen erfolgt die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz auf folgende Weise: 1. Ständige Kennzeichnung: a) Für die Kennzeichnung in Form von Verbots-, Warn- und Gebotszeichen sowie für die Kennzeichnung und Standorterkennung von Erste-Hilfe- oder Rettungsmitteln werden Schilder benutzt, die den Vorschriften
Anlagen I, II und VI zum vorliegenden Erlass entsprechen.b) Zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung werden Schilder oder Sicherheitsfarben angebracht, die den Vorschriften
Anlagen I, II und IV zum vorliegenden Erlass entsprechen.c) Die Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen erfolgt gemäss den Vorschriften von Artikel 10 und
Anlagen I und III zum vorliegenden Erlass.d) Die Kennzeichnung des Risikos eines Anstossens an Hindernisse, von fallenden Gegenständen und Stürzen erfolgt anhand von Streifen oder Schildern, die den Vorschriften
Anlagen I, II und V zum vorliegenden Erlass entsprechen.e) Die Kennzeichnung von Fahrspuren erfolgt gemäss den Vorschriften
Anlagen I und V zum vorliegenden Erlass.2. Vorübergehende Kennzeichnung: a) Hinweise auf Gefahren und Notrufe an Personen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten wie beispielsweise Evakuierung von Personen werden durch Leucht- oder Schallzeichen oder verbale Kommunikation, die den Vorschriften
Anlagen I, VI, VII und VIII zum vorliegenden Erlass entsprechen, und unter Berücksichtigung
Möglichkeiten
in Artikel 8 erwähnten freien Wahl und
in Artikel 9 erwähnten gemeinsamen Verwendung übermittelt.b) Die Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgängen, die ein Risiko oder eine Gefahr darstellen, ist in Form von Handzeichen oder verbaler Kommunikation zu regeln, die den Vorschriften
Anlagen I, VIII und IX zum vorliegenden Erlass entsprechen. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 kann
Minister
Beschäftigung und
Arbeit Arbeitgebern und Kategorien von Arbeitgebern die Genehmigung erteilen, die Massnahmen in Bezug auf die Anlagen VI, VII, VIII Nr. 2 und IX Nr. 3 zum vorliegenden Erlass durch alternative Massnahmen zu ersetzen, die das gleiche Sicherheitsniveau gewährleisten. Die in Absatz 1 erwähnte Genehmigung wird auf Stellungnahme
Verwaltung
Sicherheit im Arbeitsbereich oder
Verwaltung
Betriebshygiene und
Arbeitsmedizin erteilt, je nachdem, ob die Massnahmen die Sicherheit oder den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betreffen.
Antrag wird zusammen mit einem Vorschlag in Bezug auf die alternativen Massnahmen und mit
Stellungnahme des oder
betreffenden Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in
en Ermangelung, mit
Stellungnahme
betreffenden Gewerkschaftsvertretungen eingereicht. § 3 - Die auf den Strassen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr anwendbare Kennzeichnung ist unbeschadet
Bestimmungen in Bezug auf Anlage V gegebenenfalls für diese Verkehrsarten innerhalb von Unternehmen oder Betrieben zu verwenden. Art. 7 - Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz muss wirksam sein. Zu diesem Zweck hält
Arbeitgeber die in Anlage I Nr. 3 zum vorliegenden Erlass aufgezählten allgemeinen Grundsätze ein. Art. 8 - Bei gleicher Wirkung ist frei zu wählen zwischen: 1. einem Streifen und einem Schild zur Kennzeichnung
Gefahr von Stolpern oder Absturz, 2.Leuchtzeichen, Schallzeichen und verbaler Kommunikation,
Arbeit mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen, die in Artikel 723bis
AASO, im Königlichen Erlass vom
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im Hinblick auf
en In-Verkehr-Bringen oder Verwendung erwähnt sind, verwendet werden, und Behälter, die für die Lagerung dieser gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden, sowie die sichtbar verlegten Rohrleitungen, die solche gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen enthalten beziehungsweise transportieren, müssen mit
vorgeschriebenen Kennzeichnung, wie sie in Artikel 2 Nr. 16 definiert ist, versehen sein. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten weder für Behälter, die bei
Arbeit nur während eines kurzen Zeitraums verwendet werden, noch für Behälter,
en Inhalt oft wechselt, vorausgesetzt, dass angemessene alternative Massnahmen getroffen werden, insbesondere Informations- und Ausbildungsmassnahmen für Arbeitnehmer, die dasselbe Ausmass an Schutz gewährleisten. Die Kennzeichnung kann: 1. durch in Anlage II zum vorliegenden Erlass vorgesehene Warnzeichen ersetzt werden, wobei dasselbe Piktogramm oder Bildzeichen zu verwenden ist, 2.durch zusätzliche Informationen, wie zum Beispiel den Namen oder die Formel des gefährlichen Stoffes oder
gefährlichen Zubereitung, sowie durch Einzelheiten über
en Gefährlichkeit ergänzt werden, 3. für den Transport von Behältern am Arbeitsplatz durch Zeichen ergänzt oder ersetzt werden, die für den Transport gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Europäischen Raum verwendet werden. Art. 11 - Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden, sind mit den geeigneten Warnzeichen, die in Anlage II Nr. 3.2 zum vorliegenden Erlass erwähnt sind, oder mit Zeichen, die Artikel 10 entsprechen, zu versehen, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind, wobei Anlage II Nr. 1.4 betreffend die Abmessungen zu berücksichtigen ist. Die in Absatz 1 erwähnten Schilder oder Kennzeichnungen müssen entweder in unmittelbarer Nähe des Lagerortes oder auf
Tür zum Lagerraum angebracht werden. (...) Art. 38 - Bei anderen als den vorerwähnten Bestimmungen, die, was die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung betrifft, auf die Anwendung von Artikel 54quinquies
AASO verweisen, wird davon ausgegangen, dass sie auf die Anwendung
Art. 39 - Mit
Überwachung
Einhaltung
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind beauftragt: 1. die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und technischen Kontrolleure
Technischen Inspektion
Verwaltung
Sicherheit im Arbeitsbereich, 2.die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren
Betriebshygiene
ärztlichen Arbeitsinspektion
Verwaltung
Betriebshygiene und
Arbeitsmedizin. Art. 40 - Die Bestimmungen
bis 11 und des Artikels 41 des vorliegenden Erlasses und dessen Anlagen bilden Titel III Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei
Arbeit mit folgenden Überschriften:
Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt halten die Arbeitgeber seine Bestimmungen über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz ein, die: 1. durch vorliegenden Erlass eingeführt worden ist und nicht durch die Bestimmungen von Artikel 54quinquies
AASO vorgesehen war, 2.gemäss den Bestimmungen von Artikel 54quinquies
AASO bereits auf dem Arbeitsplatz verwendet wurde, für die das Piktogramm jedoch durch vorliegenden Erlass abgeändert oder festgelegt worden ist. Art. 42 - Artikel 54quinquies
AASO, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980, wird aufgehoben. Art. 43 - Unser Minister
Beschäftigung und
Arbeit ist mit
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 1997 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin
Beschäftigung und
Arbeit Frau M. SMET Anlage I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZKENNZEICHNUNG AM ARBEITSPLATZ 1. Ziel
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist es, auf eine schnelle und leicht verständliche Weise auf Gegenstände, Tätigkeiten und Situationen aufmerksam zu machen, durch die bestimmte Gefahren verursacht werden können.
Nähe einer relativ ähnlichen anderen Lichtquelle verwendet werden, d.nicht gleichzeitig zwei Schallzeichen eingesetzt werden, e. kein Schallzeichen verwendet werden, wenn
Umgebungslärm zu stark ist, 2.eine schlechte Gestaltung, eine ungenügende Anzahl, einen schlechten Standort, einen schlechten Zustand oder eine mangelhafte Funktionsweise
Mittel und Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung. So sollten insbesondere: a. die Mittel und Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung ihrer Art entsprechend regelmässig gereinigt, gewartet, überprüft und in Stand gesetzt sowie bei Bedarf erneuert werden, damit ihre Eigenmerkmale und/oder ihre Funktionsweise erhalten bleiben, b.die Anzahl und die Anordnung
zu verwendenden Mittel oder Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung sich nach dem Ausmass
Risiken oder Gefahren sowie nach dem zu erfassenden Bereich richten, c. die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, für den Fall, dass diese ausfällt, über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung
Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht, d.ein Leucht- oder Schallzeichen zu einer Aktion auffordern, sobald es ausgelöst wird; es muss so lange andauern, wie dies für die Ausführung
Aktion erforderlich ist, e. die Leucht- oder Schallzeichen nach einer Aktion unverzüglich wieder betriebsbereit gemacht werden, f.die Leucht- und Schallzeichen vor ihrer Inbetriebnahme sowie danach in ausreichender Häufigkeit auf ihre einwandfreie Funktionsweise und ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft werden, g. wenn die auditiven oder visuellen Möglichkeiten
betroffenen Arbeitnehmer - auch durch das Tragen von individueller Schutzausrüstung - eingeschränkt sind, geeignete zusätzliche oder alternative Massnahmen ergriffen werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin
Beschäftigung und
Arbeit Frau M. SMET Anlage II VORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEITSZEICHEN
Zeichen müssen eine gute Erkennbarkeit und Verständlichkeit gewährleisten.
Oberfläche des Zeichens ausmachen) Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 17.Juni 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin
Beschäftigung und
Arbeit Frau M. SMET Anlage III VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON BEHÄLTERN UND ROHRLEITUNGEN 1. Diese Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen ist wie folgt anzubringen: - an
(den) sichtbaren Seite(n), - als Schild, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung.
Nummern 1 und 2 sichtbar in unmittelbarer Nähe
gefahrenträchtigsten Stellen wie Schieber und Anschlussstellen und in ausreichender Häufigkeit angebracht werden.
Beschäftigung und
Arbeit Frau M. SMET Anlage IV VORSCHRIFTEN ZUR KENNZEICHNUNG UND STANDORTERKENNUNG VON AUSRÜSTUNGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG 1. Ausrüstungen zur Brandbekämpfung sind durch die Farbgestaltung
Ausrüstungen und einen Hinweis auf den Standort und/oder die Farbgestaltung des Standortes oder des Zugangs zu den Standorten zu kennzeichnen.
Beschäftigung und
Arbeit Frau M. SMET Anlage V VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON HINDERNISSEN UND GEFAHRENSTELLEN SOWIE ZUR MARKIERUNG VON FAHRSPUREN 1. Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen: 1.Das Risiko eines Anstossens an Hindernisse, von fallenden Gegenständen und Stürzen ist innerhalb bebauter Bereiche eines Unternehmens, zu denen
Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit Zugang hat, durch abwechselnd gelbe und schwarze oder durch abwechselnd rote und weisse Streifen zu kennzeichnen. 2. Die Abmessungen dieser Kennzeichnung richten sich nach den Abmessungen des Hindernisses oder
Gefahrenstelle.
Farbe
Bodenfläche deutlich zu kennzeichnen.2. Bei
Anordnung
Streifen ist ein entsprechender Sicherheitsabstand zwischen den die Fahrspuren benutzenden Fahrzeugen und den in
jeweiligen Umgebung befindlichen Gegenständen sowie zwischen den Fussgängern und den Fahrzeugen einzuhalten.3. Dauerhaft genutzte Fahrwege ausserhalb
bebauten Bereiche müssen nicht gekennzeichnet werden, sofern sie mit geeigneten Absperrungen oder einem geeigneten Plattenbelag versehen sind. Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin
Beschäftigung und
Arbeit Frau M. SMET Anlage VI VORSCHRIFTEN FÜR LEUCHTZEICHEN
in Anlage I Nr.2 angegebenen Tabelle zur Bedeutung
Sicherheitsfarben entsprechen.
gewünschten oder vorgeschriebenen Aktion anzuzeigen. Die Dauer jedes einzelnen Leuchtsignals sowie die Frequenz
Signale eines intermittierenden Leuchtzeichens müssen so beschaffen sein, dass: - die Mitteilung klar verständlich ist und - eine Verwechslung zwischen verschiedenen Leuchtzeichen oder mit einem kontinuierlichen Leuchtzeichen ausgeschlossen ist. 2. Wird ein intermittierendes Leuchtzeichen anstelle eines Schallzeichens oder zusätzlich eingesetzt, so muss
Zeichencode identisch sein.3. Vorrichtungen zur Anzeige einer schwerwiegenden Gefahr durch ein Leuchtzeichen müssen besonders gewartet oder mit einer Ersatzlampe ausgestattet werden, die sich bei Ausfall
benutzten Lampe automatisch einschaltet. Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin
Beschäftigung und
Arbeit Frau M. SMET Anlage VII VORSCHRIFTEN FÜR SCHALLZEICHEN 1. Eigenmerkmale: 1.Das Schallzeichen muss:
gewünschten oder vorgeschriebenen Aktion anzuzeigen.2. Zu verwendender Code:
Ton eines Evakuierungszeichens muss kontinuierlich sein. Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin
Beschäftigung und
Arbeit Frau M. SMET Anlage VIII VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERBALE KOMMUNIKATION
Hörer müssen eine einwandfreie verbale Kommunikation gewährleisten. 3. Die verbale Kommunikation ist direkt (Einsatz
menschlichen Stimme) oder indirekt (menschliche oder künstliche Stimme, Übermittlung durch angemessene Mittel).
Beschäftigung und
Arbeit Frau M. SMET Anlage IX VORSCHRIFTEN FÜR HANDZEICHEN 1. Eigenmerkmale: Handzeichen müssen genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar und verständlich sowie deutlich voneinander abgegrenzt sein.
gleichzeitige Einsatz beider Arme darf nur zur Ausführung gleicher/symmetrischer Bewegungen und zur Erteilung eines einzigen Handzeichens erfolgen. Handzeichen dürfen, unter Beachtung
genannten Merkmale, leicht variieren oder detaillierter als die Darstellungen unter Nr. 3 sein, sofern ihre Bedeutung und Verständlichkeit zumindest gleichwertig sind. 2. Besondere Anwendungsregeln: 1.Die das Zeichen erteilende Person (im Folgenden "Zeichengeber" genannt) erteilt mit Hilfe von Handzeichen dem Empfänger (im Folgenden "Bediener" genannt) Anweisungen für bestimmte Arbeitsvorgänge. 2.
Zeichengeber muss den gesamten Ablauf
Arbeitsvorgänge beobachten können, ohne durch die Arbeitsvorgänge gefährdet zu sein.3.
Zeichengeber hat sich ausschliesslich
Steuerung
Arbeitsvorgänge und
Sicherheit
in
Nähe befindlichen Arbeitnehmer zu widmen.4. Sind die unter Nr.2.2 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, so sind ein oder mehrere zusätzliche Zeichengeber einzusetzen. 5.
Bediener muss die Ausführung des Arbeitsvorgangs unterbrechen und neue Anweisungen anfordern, wenn er bei
Ausführung
erhaltenen Anweisungen nicht die erforderliche Sicherheit gewährleisten kann.6. Zubehör für Handzeichen: a)
Zeichengeber muss für den Bediener leicht erkennbar sein.b)
Zeichengeber hat ein oder mehrere geeignete Erkennungszeichen zu tragen, zum Beispiel: Jacke, Helm, Manschetten, Armbinden, Signalkellen.c) Die Erkennungszeichen sind von einer auffallenden Farbe und vorzugsweise einheitlich zu gestalten und müssen dem Zeichengeber vorbehalten sein.3. Zu verwendende codierte Handzeichen: Vorbemerkung: Sämtliche nachstehend angegebenen Handzeichen gelten unbeschadet
Verwendung anderer Codes, die auf Ebene des Europäischen Raumes insbesondere für bestimmte Tätigkeitsbereiche anwendbar sind und dieselben Tätigkeiten bezeichnen. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin
Beschäftigung und
Arbeit Frau M. SMET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 24 oktober 2003. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.