13 NOVEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires modifiant l'arrêté royal du 27 mars 1998 relatif aux services externes pour la
Artikel 26
desselben Erlasses werden die Wörter "heilhilfsberuflichen Personals" durch das Wort "Krankenpflegepersonals" ersetzt. Art. 16 - In Artikel 31 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "der Überwachungskommission" durch die Wörter "der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin" ersetzt. Art. 17 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch folgende Absätze ergänzt: « Bei Uneinigkeit holt der Verwaltungsrat die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten ein. Das in Artikel 15 Absatz 5 bis 8 erwähnte Verfahren findet Anwendung. » Art. 18 - Artikel 33 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 33 - In Anwendung von Artikel 43 des Gesetzes erfüllen die Gefahrenverhütungsberater ihre Aufträge in voller Unabhängigkeit von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, bei denen sie ihre Aufträge erfüllen, sowie von dem Verwaltungsrat. Meinungsverschiedenheiten über das reelle Vorhandensein dieser Unabhängigkeit und über die Fachkenntnisse der Gefahrenverhütungsberater werden auf Antrag einer der betroffenen Parteien von dem mit der Überwachung beauftragten Beamten untersucht. Dieser Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, ihre Standpunkte miteinander in Einklang zu bringen. Gelingt dies nicht, gibt er eine Stellungnahme ab, die den betroffenen Parteien, dem Verwaltungsrat und dem Begutachtungsausschuss per Einschreiben notifiziert wird. Es wird davon ausgegangen, dass die Notifizierung am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefes bei der Post erhalten worden ist. » Art. 19 - Artikel 34 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Besitzt ein Gefahrenverhütungsberater, der gemäss Artikel 28 Aufträge bei einem Arbeitgeber ausführt, nicht mehr das Vertrauen der Arbeitnehmer und wird seine Ersetzung von der Gesamtheit der Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, beantragt, bittet der Arbeitgeber den Verwaltungsrat darum, diesen Gefahrenverhütungsberater zu ersetzen. Der Verwaltungsrat ersetzt den Gefahrenverhütungsberater und setzt den Begutachtungsausschuss und den Arbeitgeber davon in Kenntnis. » Art. 20 - Artikel 36 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
- In Absatz 2 werden die Wörter "Unterlagen und Auskünfte beigefügt, aus denen hervorgeht, dass der Externe Dienst die durch die Artikel 4 bis 31 auferlegten Bedingungen erfüllt, nämlich:" durch die Wörter "folgende Unterlagen und Auskünfte beigefügt:".
- Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Minister oder der mit der Überwachung beauftragte Beamte kann jede weitere Auskunft oder jede weitere Unterlage, die er für erforderlich hält, beantragen. » Art. 21 - Artikel 37 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 37 - Der Zulassungsantrag wird von dem mit der Überwachung beauftragten Beamten auf Basis der Bestandteile der Akte, die gegebenenfalls durch die in Anwendung von Artikel 36 Absatz 3 gegebenen Auskünfte und Unterlagen ergänzt worden ist, geprüft. Sobald die Akte vollständig ist, nimmt er eine Untersuchung vor Ort vor und erstellt einen Bericht. Akte und Bericht werden der Überwachungskommission unterbreitet; diese gibt dem Minister binnen drei Monaten ab der Übermittlung dieser Unterlagen eine Stellungnahme ab. » Art. 22 - Artikel 38 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 38 - Der Minister beschliesst, ob die Zulassung gewährt wird oder nicht. Der Beschluss wird dem Antragsteller per Einschreiben mitgeteilt. Die Überwachungskommission wird vom Beschluss des Ministers in Kenntnis gesetzt. » Art. 23 - Artikel 39 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 39 - § 1 - Die erste Zulassung eines Externen Dienstes wird für eine Periode von fünf Jahren gewährt. Spätestens ein Jahr vor Ablauf dieser Periode beantragt der Externe Dienst beim Minister die Erneuerung der Zulassung. Dem Antrag werden folgende Unterlagen und Auskünfte beigefügt:
- die Änderungen an den in Artikel 36 Absatz 2 erwähnten Unterlagen und Auskünften, 2.ein Finanzbericht über die ersten drei Betriebsjahre des Dienstes,
- ein Bericht über Organisation und Arbeitsweise des Dienstes und über die im Laufe der ersten drei Jahre verrichteten Aufträge, 4.ein Qualitätshandbuch. § 2 - Der Antrag wird von dem mit der Überwachung beauftragten Beamten auf Basis der Bestandteile der Akte, die gegebenenfalls durch die in Anwendung von Artikel 36 Absatz 3 gegebenen Auskünfte und Unterlagen ergänzt worden ist, geprüft. Wenn der Dienst die gemäss Artikel 36 Absatz 3 vom vorerwähnten Beamten beantragten Auskünfte und Unterlagen nicht binnen zwei Monaten ab diesem Antrag liefert, wird die Erneuerung der Zulassung von Amts wegen verweigert. Die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin teilt dem Externen Dienst diesen Beschluss per Einschreiben mit. Sobald die Akte vollständig ist, nimmt der mit der Überwachung beauftragte Beamte eine Untersuchung vor Ort vor und erstellt einen Bericht. § 3 - Akte und Bericht werden der Überwachungskommission unterbreitet; diese gibt dem Minister binnen drei Monaten ab der Übermittlung dieser Unterlagen eine Stellungnahme ab. Der Minister beschliesst, ob die Erneuerung der Zulassung gewährt wird oder nicht. Der Beschluss wird dem Externen Dienst per Einschreiben mitgeteilt. Die Erneuerung der Zulassung wird für eine Periode von fünf Jahren gewährt. Die Überwachungskommission wird vom Beschluss des Ministers in Kenntnis gesetzt. » Art. 24 - Artikel 40 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 40 - § 1 - Die durch die Ministeriellen Erlasse vom
- Januar 2000 und
- Februar 2000 zugelassenen Externen Dienste müssen vor dem
- Dezember 2001 einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung einreichen. Dem Antrag werden folgende Unterlagen und Auskünfte beigefügt:
- die Änderungen an den in Artikel 36 Absatz 2 erwähnten Unterlagen und Auskünften, 2.die Unterlagen zum Nachweis dafür, dass der Externe Dienst die ihm durch den ihn betreffenden Ministeriellen Zulassungserlass auferlegten spezifischen Bedingungen erfüllt,
- ein Finanzbericht über das erste Betriebsjahr des Dienstes, 4.ein Bericht über Organisation und Arbeitsweise des Dienstes und über die im Laufe des ersten Jahres verrichteten Aufträge. § 2 - Der Antrag wird von dem mit der Überwachung beauftragten Beamten auf Basis der Bestandteile der Akte, die gegebenenfalls durch die in Anwendung von Artikel 36 Absatz 3 gegebenen Auskünfte und Unterlagen ergänzt worden ist, geprüft. Wenn der Dienst die gemäss Artikel 36 Absatz 3 vom vorerwähnten Beamten beantragten Auskünfte und Unterlagen nicht binnen zwei Monaten ab diesem Antrag liefert, wird die Erneuerung der Zulassung von Amts wegen verweigert. Die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin teilt dem Externen Dienst diesen Beschluss per Einschreiben mit. Sobald die Akte vollständig ist, nimmt der mit der Überwachung beauftragte Beamte eine Untersuchung vor Ort vor und erstellt einen Bericht. Gegebenenfalls ergänzt er den Bericht mit der beziehungsweise den Stellungnahmen, die im Rahmen der in Anwendung der Artikel 15 Absatz 4 und 33 vorgenommenen Einigungsversuche abgegeben werden. § 3 - Akte und Bericht werden der Überwachungskommission unterbreitet; diese gibt dem Minister binnen drei Monaten ab der Übermittlung dieser Unterlagen eine Stellungnahme ab. Der Minister beschliesst, ob die Erneuerung der Zulassung gewährt wird oder nicht. Der Beschluss wird dem Externen Dienst per Einschreiben mitgeteilt. Die Erneuerung der Zulassung wird für eine Periode von fünf Jahren gewährt. Die Überwachungskommission wird vom Beschluss des Ministers in Kenntnis gesetzt. » Art. 25 - Artikel 41 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 41 - Für jeden weiteren Antrag auf Erneuerung einer Zulassung gelten hinsichtlich der Prüfung und der Gewährung die Bestimmungen von Artikel 39, wobei in diesem Fall der Finanzbericht und der Bericht über Organisation und Arbeitsweise des Dienstes und über die vom Dienst verrichteten Aufträge, wie sie in Artikel 39 § 1 Absatz 3 Nr. 2 und 3 erwähnt sind, sich auf die letzten fünf Jahre beziehen. Bei allen in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts erfolgten Notifikationen wird davon ausgegangen, dass sie am dritten Werktag ab der Aufgabe des Einschreibens bei der Post erhalten worden sind. » Art. 26 - Artikel 42 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 42 - Die zugelassenen Externen Dienste sind verpflichtet, der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin aus eigener Initiative folgende Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln:
- jede Änderung ihrer Satzung, 2.jede Änderung bezüglich der Organisation, der verfügbaren Mittel und des Qualitätsmanagements, die so geartet ist, dass dadurch die Einhaltung der Bedingungen des vorliegenden Erlasses beeinflusst wird,
- jede Einstellung oder Ersetzung eines Gefahrenverhütungsberaters, ob er mit der Leitung eines Dienstes oder einer Abteilung beauftragt ist oder nicht, 4.den in Artikel 10 erwähnten Tarif,
- den in Artikel 31 erwähnten Jahresbericht, 6.den Haushaltsplan und den in Artikel 16 Absatz 5 erwähnten Jahresabschluss. Die in Absatz 1 Nr. 5 und 6 erwähnten Unterlagen müssen spätestens am
- Juni des darauffolgenden Jahres übermittelt werden. Diese Unterlagen werden der Überwachungskommission zur Verfügung gehalten. » Art. 27 - Artikel 43 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 43 - Die zugelassenen Externen Dienste sind verpflichtet, auf Ersuchen des mit der Überwachung beauftragten Beamten alle Unterlagen oder Auskünfte zu liefern, die sich auf ihre Tätigkeiten oder ihre Arbeitsweise beziehen oder für die Überwachung der Einhaltung des vorliegenden Erlasses erforderlich sind. » Art. 28 - Artikel 44 Absatz 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: a) Nr.1 wird durch folgenden Text ersetzt: «
- eine Stellungnahme über die Zulassungsanträge, die Anträge auf Erneuerung der Zulassung, die Anträge auf Erweiterung des Zuständigkeitsgebiets und die Anträge auf Erweiterung des Zuständigkeitssektors abzugeben, ». b) Nr.3 wird aufgehoben. c) Nr.4 wird Nr.
- d) Nr.5 wird aufgehoben. Art. 29 - Artikel 45 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
- Absatz 1 Nr.4 wird durch folgenden Text ersetzt: «
- zwölf Mitgliedern, die vom Minister bestellt werden und als Sachverständige in der Kommission sitzen. »
- Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Das Mandat der in Absatz 1 Nr.2, 3 und 4 erwähnten Mitglieder dauert vier Jahre, kann aber erneuert werden. » Art. 30 - Artikel 46 § 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 46 - § 1 - Der Präsident und die ordentlichen Mitglieder, die die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer vertreten, sind stimmberechtigt. Die anderen Mitglieder haben beratende Stimme. Ein Ersatzmitglied ist nur stimmberechtigt, wenn es ein abwesendes ordentliches Mitglied ersetzt. Der Vizepräsident ist nur stimmberechtigt, wenn er den abwesenden Präsidenten ersetzt. Eine Sitzung der Kommission ist nur gültig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, und die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, anwesend ist. Eine Stellungnahme ist gültig, wenn sie eine Meinung wiedergibt, die die einfache Mehrheit der Stimmen der an der Beratung teilnehmenden Mitglieder auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. » Art. 31 - Die Artikel 48 bis 50 desselben Erlasses werden aufgehoben. KAPITEL II - Abänderung verschiedener anderer Erlasse Art. 32 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom
- März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird durch folgende Absätze ergänzt: « Der Arbeitgeber nimmt die in Absatz 4 erwähnten Dienste oder Einrichtungen unter Mitwirkung des Internen oder Externen Dienstes und nach Stellungnahme des Ausschusses in Anspruch. Die Möglichkeit, vorerwähnte Dienste oder Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, muss in dem jährlichen Aktionsprogramm beschrieben sein, das in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom
- März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist. » Art. 33 - § 1 - Artikel 7 Nr. 1 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom
- August 1993 über die Arbeit an Bildschirmgeräten wird durch folgende Absätze ersetzt: «
- Jeder betroffene Arbeitnehmer wird einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, bevor ihm eine Arbeit an einem Bildschirm zugewiesen wird. Diese ärztliche Untersuchung wird durch eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens und durch eine Untersuchung des Muskel-Skelett-Systems ergänzt. Der betroffene Arbeitnehmer wird mindestens alle fünf Jahre einer periodischen ärztlichen Untersuchung unterzogen, solange ihm eine Arbeit an einem Bildschirm zugeteilt ist. Für Arbeitnehmer, die mindestens fünfzig Jahre alt sind, wird diese periodische ärztliche Untersuchung alle drei Jahre durchgeführt. Diese periodische ärztliche Untersuchung wird durch eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens und durch eine Untersuchung des Muskel-Skelett-Systems ergänzt. » §
Artikel 7Nr.
2 desselben Erlasses werden die Wörter "wenn die Ergebnisse der in Nummer 1 vorgesehenen Beurteilung" durch die Wörter "wenn die Ergebnisse der augenärztlichen Untersuchung" ersetzt. KAPITEL III - Aufhebungsbestimmungen Art. 34 - In Titel 11 Kapitel III Abschnitt I der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch den Erlass des Regenten vom
- Februar 1946, werden aufgehoben:
- Artikel 110, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16.April 1965 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- August 1993 und
- März 1998,
- Artikel 120bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 1976 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Mai 1978,
- September 1991 und
- März
- Art. 35 - Der Ministerielle Erlass vom
- September 1977 zur Anwendung von Artikel 120bis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung nebst Anlage, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom
- Mai 1978 und
- Juli 1995, wird aufgehoben. KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 36 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
- Dezember
- Art. 37 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Februar 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 novembre
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL Bijlage 2 - Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
- MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27.März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
- August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 40 § 3 Absatz 1; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, insbesondere der Artikel 7, 8 und 18 und der Artikel 15, 36, 39, 42 und 43, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Februar 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom
- Oktober 2002, abgeändert am
- November 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- November 2002; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom
- November 2002 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.442/1 des Staatsrates vom
- Januar 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom
- März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz wird wie folgt abgeändert:
- Absatz 1 wird § 1 bilden.
- Die Absätze 2 und 3 werden in einem Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut aufgenommen: « § 2 - Der Externe Dienst erfüllt folgende Bedingungen: 1.Der Externe Dienst erfüllt seine Aufträge gemäss den Grundsätzen eines totalen Qualitätsmanagements.
- Ab Beginn seiner Tätigkeiten muss er über eine Erklärung zur Politik in Sachen totales Qualitätsmanagement verfügen.»
- Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3 - Der Externe Dienst wendet ein Qualitätssystem an, das nach der Norm NBN EN ISO 9001 zertifiziert ist, und erbringt den Nachweis dafür. Der Externe Dienst, der am
- Dezember 2002 zugelassen war und dessen Zulassung danach erneuert wird, muss den im vorhergehenden Absatz erwähnten Nachweis spätestens am
- Dezember 2006 vorlegen können und muss bis dahin, nach einer Frist von vier Tätigkeitsjahren, ein Dokument vorlegen können, aus dem hervorgeht, dass er die Grundsätze eines totalen Qualitätsmanagements anwendet. Der Externe Dienst, dessen erste Zulassung nach dem
- Januar 2003 zu laufen beginnt, muss den in Absatz 1 erwähnten Nachweis spätestens innerhalb einer Frist von zwei Tätigkeitsjahren vorlegen können. Der in Absatz 1 erwähnte Nachweis wird durch ein Zertifikat für die Ausführung der in Abschnitt 2 des Königlichen Erlasses über den Internen Dienst erwähnten Aufträge erbracht, das von einer Bescheinigungsstelle ausgestellt wird, die speziell für die Zertifizierung dieser Qualitätssysteme akkreditiert ist vom belgischen Akkreditierungssystem gemäss dem Gesetz vom
- Juli 1990 über die Akkreditierung der Bescheinigungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien oder von einer gleichwertigen, im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Akkreditierungsstelle. Der Externe Dienst darf nicht auf die durch die Norm NBN EN ISO 9001 vorgesehene eventuelle Möglichkeit zurückgreifen, manche ihrer Anforderungen nicht anzuwenden. » Art.
Artikel 8
Absatz 2 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "der in Artikel 7 erwähnten Grundsätze eines totalen Qualitätsmanagements" und dem Wort "bestimmt" die Wörter "oder des dort erwähnten Qualitätssystems" eingefügt. Art. 3 - Artikel 15 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: "und des Qualitätssystems, das in Artikel 7 § 3 Absatz 1 erwähnt ist,". Art. 4 - In Artikel 18 Absatz 1 Nr. 3 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "der Grundsätze eines totalen Qualitätsmanagements" und den Wörtern ", die im Externen Dienst Anwendung finden" die Wörter "oder des Qualitätssystems" eingefügt. Art. 5 - Artikel 36 Absatz 2 Nr. 8 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: "oder beglaubigte Abschrift des in Artikel 7 § 3 Absatz 4 erwähnten Zertifikats". Art. 6 - Artikel 39 § 1 Absatz 3 Nr. 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Februar 2002, wird wie folgt ergänzt: "oder eine beglaubigte Abschrift des in Artikel 7 § 3 Absatz 4 erwähnten Zertifikats". Art. 7 - Artikel 42 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Februar 2002, wird wie folgt ergänzt: «
- jeden Entzug oder Verfall des in Artikel 7 § 3 Absatz 4 erwähnten Zertifikats. » Art. 8 - Artikel 43 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Februar 2002, wird durch folgende Absätze ergänzt: « Stellen die mit der Überwachung beauftragten Beamten fest, dass der Externe Dienst den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht mehr genügt, können sie eine Frist festlegen, innerhalb deren der Externe Dienst seine Lage in Ordnung bringen muss. Wenn der Externe Dienst Inhaber des in Artikel 7 § 3 Absatz 4 erwähnten Zertifikats ist, teilt die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin der Bescheinigungsstelle, die das Qualitätssystem des Externen Dienstes zertifiziert hat, alle für die Zertifizierung relevanten Feststellungen mit. Hat der Externe Dienst bei Ablauf der im vorhergehenden Absatz erwähnten Frist seine Lage noch nicht in Ordnung gebracht oder stellt die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin fest, dass die Bescheinigungsstelle dem Externen Dienst das in Artikel 7 § 3 Absatz 4 erwähnte Zertifikat entzogen hat oder nicht erneuert beziehungsweise nicht ausgestellt hat, kann der Minister auf Vorschlag dieser Verwaltung die Zulassung aussetzen oder entziehen. Die in Ausführung der Absätze 2 und 3 gefassten Beschlüsse werden dem betreffenden Externen Dienst unter Angabe der Gründe per Einschreiben notifiziert. Die Überwachungskommission wird ebenfalls von diesen Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Die Bescheinigungsstelle des betreffenden Externen Dienstes wird von den in Ausführung von Absatz 3 gefassten Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. » Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 novembre
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL