13 NOVEMBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2003 modifiant l'arrêté royal du 5 mars 1990 relatif à l'allocation pour l'aide au
Artikel 23§ 1 Nr.
1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Fällen,
- in dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in Artikel 23 § 1 Nr.5 des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen. § 3 - Für die Anwendung dieses Artikels sind diese Beträge gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom
- August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, an den Schwellenindex 103,14 der Verbraucherpreise (Basis 1996 = 100) gebunden. » Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Februar 1999, wird aufgehoben. Art. 6 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Juni 2001, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 6 - § 1 - Die Beihilfe wird unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Untersuchung des Einkommens gewährt. Unbeschadet der Anwendung von § 2 werden alle Einkünfte gleich welcher Art oder gleich welchen Ursprungs in Betracht gezogen, über die die Person mit Behinderung und gegebenenfalls die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, verfügen. Die Einkünfte der Haushaltsmitglieder, die mit der Person mit Behinderung im ersten, zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert sind, werden jedoch nicht in Betracht gezogen. § 2 - Für die Berechnung des Einkommens werden nicht in Betracht gezogen:
- Familienleistungen, 2.Leistungen der öffentlichen oder privaten Fürsorge,
- von Verwandten in auf- oder absteigender Linie gezahlter Unterhalt, 4.Frontstreifenrenten, Gefangenenrenten und Renten mit Bezug auf einen aufgrund einer Kriegshandlung verliehenen nationalen Orden,
- Beihilfen für Personen mit Behinderung, die den Personen, mit denen die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet, gewährt werden, 6.das Urlaubsgeld und das zusätzliche Urlaubsgeld, das im Rahmen der Pensionsregelung für Lohnempfänger ausgezahlt wird, die Sonderbeihilfe, die im Rahmen der Pensionsregelung für Selbständige ausgezahlt wird, sowie das Urlaubsgeld im Rahmen der Pensionsregelung für den öffentlichen Sektor,
- Entschädigungen, die im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen den Personen, mit denen die Person mit Behinderung einen Haushalt bildet, gewährt werden, 8.der Teil der Pension, der dem Betrag des Unterhaltsgeldes entspricht, das eine von Tisch und Bett getrennte, tatsächlich getrennte oder geschiedene Person mit Behinderung, die eine Pension bezieht, ihrem Ehepartner oder Ex-Ehepartner zahlt, wenn die Verpflichtung zur Zahlung des Unterhalts durch einen Gerichtsbeschluss festgelegt wurde,
- Entschädigungen, die von den deutschen Behörden als Schadensersatz für Gefangenhaltung während des zweiten Weltkriegs ausgezahlt werden. § 3 - Für die Anwendung dieses Artikels sind die in Betracht zu ziehenden Leistungen diejenigen, auf die eine Person mit Behinderung am Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, oder am ersten Tag des Monats nach der Revision von Amts wegen ein Anrecht hat. Die Beträge der in diesem Artikel erwähnten Leistungen werden im Hinblick auf ihren Abzug vom Betrag der Beihilfen auf Jahresbasis berechnet. » Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
- Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Wenn die Person mit Behinderung oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, eine Tätigkeit als Lohnempfänger ausüben, wird bei der Berechnung des Einkommens der Betrag des steuerbaren Lohnes des zweiten Jahres 1.vor dem Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, in den Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag hin gefasst wird,
- vor dem Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird,
Artikel 23§ 1 Nr.1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom 22.
Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Fällen,
- vor dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in Artikel 23 § 1 Nr.5 des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen, in Betracht gezogen. »
- In § 3 werden die Wörter "von seinem Ehepartner oder von der Person, mit der er einen Haushalt bildet" durch die Wörter "von den Personen, mit denen er einen Haushalt bildet" ersetzt.
- In § 4 werden die Wörter "der verstorbenen Person, mit der er einen Haushalt bildete" durch die Wörter "der Personen, mit denen er einen Haushalt bildete" ersetzt.
- Paragraph 5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 5 - Wenn die Berufseinkünfte des zweiten Jahres vor dem Jahr, in dem der Verwaltungsbeschluss wirksam wird, auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die ausgeübt wurde, als die Person mit Behinderung oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, noch nicht pensioniert waren, und der Betreffende zum Zeitpunkt, an dem der Beschluss wirksam wird, eine Pension bezieht und gleichzeitig eine erlaubte Tätigkeit ausübt, ist der in Betracht zu ziehende Betrag der Berufseinkünfte der letztere, auf Jahresbasis zu berechnende Betrag.» Art. 8 - Artikel 8 § 1 wird wie folgt abgeändert:
- Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Für die Berechnung des Einkommens wird ein Betrag in Betracht gezogen, der 90 % der Pensionen entspricht, die der Person mit Behinderung oder den Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, gewährt werden.»
- In § 3 werden die Wörter "- wegen Bezugs einer Rente im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Pension von Selbständigen" gestrichen. Art. 9 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 9 - Für die Berechnung des Einkommens wird ein Betrag von 1 500,00 EUR vom globalen Katastereinkommen aus den bebauten Immobilien, deren Volleigentümer oder Niessbraucher die Person mit Behinderung oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, sind, abgezogen. Dieser Betrag wird für jedes Kind zu Lasten um 250,00 EUR erhöht. » Art. 10 - Artikel 10 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 10 - Wenn die Person mit Behinderung oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, lediglich Volleigentümer oder Niessbraucher unbebauter Immobilien sind, wird für die Berechnung des Einkommens der Betrag des Katastereinkommens aus diesen Immobilien unter Abzug von 60,00 EUR in Betracht gezogen. » Art. 11 - Artikel 14 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 14 - Sind die Person mit Behinderung oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, Bruchseigentümer oder -niessbraucher, wird das Katastereinkommen vor Anwendung der Artikel 9 bis 13 mit dem Bruch multipliziert, der dem Umfang der Rechte der Person mit Behinderung oder der Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, als Volleigentümer oder Niessbraucher entspricht. » Art. 12 - Artikel 15 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 15 - Wenn die Immobilie mit einer Hypothek belastet ist, darf der für die Berechnung des Einkommens in Betracht gezogene Betrag um den jährlichen Betrag der Hypothekenzinsen verringert werden, vorausgesetzt:
- dass die Schuld von der Person mit Behinderung oder von den Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, für eigene Bedürfnisse eingegangen worden ist und die Zweckbestimmung des geliehenen Kapitals belegt worden ist, 2.dass der Beweis erbracht wird, dass die Hypothekenzinsen einforderbar waren und für das Jahr vor dem Jahr, in dem der Beschluss wirksam wurde, tatsächlich gezahlt worden sind. Der Betrag dieser Verringerung darf die Hälfte des in Betracht zu ziehenden Betrags jedoch nicht überschreiten. Wenn die Immobilie durch Zahlung einer Leibrente erworben worden ist, wird der für die Berechnung des Einkommens in Betracht gezogene Betrag um den Betrag der von der Person mit Behinderung oder von den Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, tatsächlich gezahlten Leibrente verringert. Absatz 2 ist anwendbar auf diese Verringerung. » Art. 13 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 17 - Es wird ein Einkommen in Rechnung gestellt, das pauschal festgelegt wird, indem die in Artikel 16 erwähnten Berechnungsmodalitäten auf den Verkaufswert der Güter zum Zeitpunkt ihrer Abtretung angewandt werden, wenn die Person mit Behinderung oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet, unbewegliche oder bewegliche Güter unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten haben innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren:
- vor dem Datum, an dem der Antrag auf Beihilfe wirksam wird, in den Fällen, in denen der Beschluss auf einen Antrag hin gefasst wird, 2.vor dem Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird,
Artikel 23§ 1 Nr.
1 bis 4 des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Fällen,
- vor dem Monat, der der Gegebenheit folgt, die Anlass gibt zu der in Artikel 23 § 1 Nr.5 des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Revision von Amts wegen. Art. 14 - Unter Berücksichtigung der sprachspezifisch notwendigen morphologischen Anpassungen werden in den Artikeln 18, 19 und 20 desselben Erlasses die Wörter "der Behinderte" durch die Wörter "die Person mit Behinderung" und die Wörter "und sein Ehepartner oder die Person, mit der er einen Haushalt bildet" durch die Wörter "oder die Personen, mit denen sie einen Haushalt bildet" ersetzt. Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 22bis - Wenn eine in Artikel 7 § 2 des Gesetzes erwähnte Leistung in Form von Kapitalien oder Rückkaufswerten ausgezahlt wird, wird deren Gegenwert in periodischer Leistung nach Verhältnis der Leibrente in Betracht gezogen, die sich aus ihrer Umwandlung zu dem Prozentsatz ergibt, der in der nachstehenden Tabelle gegenüber dem Alter vermerkt ist, das der Empfänger am Datum der Gegebenheit, durch die die Zahlung ausgelöst wurde, erreicht hat. Pour la consultation du tableau, voir image Die Verrechnung erfolgt ab dem Datum, an dem das Anrecht auf Beihilfe einsetzt. In den Fällen, in denen im Urteil oder in der gütlichen Einigung der Teil des Kapitals zur Entschädigung der verminderten Selbständigkeit nicht näher bestimmt ist, erfolgt die Umwandlung in Leibrente auf einer Basis von 30 % des Kapitals, das dem Antragsteller als Entschädigung für die verminderte Selbständigkeit gewährt wird. Art. 16 - Artikel 23 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- März 1993, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 23 - Wenn mehrere Personen eines Haushalts - mit Ausnahme der in Artikel 6 § 1 Absatz 3 erwähnten Personen - ein Anrecht auf eine Beihilfe haben, wird für jeden Empfänger das gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels berechnete gesamte Einkommen des Haushalts, geteilt durch die Anzahl Personen, deren Einkünfte für die Berechnung der Beihilfe in Betracht gezogen worden sind, in Betracht gezogen. » Art. 17 - Die Artikel 24 und 47 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- März 1993, werden aufgehoben. Art. 18 - Im niederländischen Text von Artikel 52 wird das Wort "geneesheren" durch das Wort "artsen" ersetzt. Art. 19 - Die Personen mit Behinderung, die am
- Juli 2003 eine in Artikel 1 des Gesetzes erwähnte Beihilfe beziehen, erhalten diese Beihilfe weiter, bis anlässlich einer Revision, die auf ihren Antrag hin oder auf Initiative des Dienstes erfolgt, ein neuer sie betreffender Beschluss gefasst wird. Art. 20 - Die in Artikel 4 § 1 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses erwähnte Kategorie wird von Amts wegen auf die Personen angewandt, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eine Beihilfe erhalten, die auf der Grundlage der Kategorie "zusammenwohnender Empfänger" wie erwähnt in Artikel 4, so wie er vor der Abänderung durch den vorliegenden Erlass lautete, berechnet worden ist, weil sie sich seit mindestens drei Monaten Tag und Nacht in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einem psychiatrischen Dienst aufhalten, sowie auf die Personen, deren Anrecht auf diese Beihilfe noch nicht durch einen Verwaltungsbeschluss oder durch eine gerichtliche Entscheidung festgelegt worden ist, insofern sie die erforderlichen Bedingungen erfüllen. Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am
- Juli 2003 in Kraft. Art. 22 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Mai
- ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 novembre
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL