SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 19 SEPTEMBRE 2002. - Circulaire ministérielle GPI 27 : directives complémentaires relatives aux dérogations individuelles aux incompatibilités professionnelles dans le chef des membres du cadre opérationnel des services de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 27 du Ministre de l'Intérieur du 19 septembre 2002 concernant des directives complémentaires relatives aux dérogations individuelles aux incompatibilités professionnelles dans le chef des membres du cadre opérationnel des services de police (Moniteur belge du 8 octobre 2002), établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. MINISTERIUM DES INNERN 19. SEPTEMBER 2002 - Ministerielles Rundschreiben GPI 27 : Zusätzliche Richtlinien in Bezug auf die individuellen Abweichungen von den beruflichen Unvereinbarkeiten für die Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste An den Herrn Generalkommissar An die Frau Provinzgouverneurin An die Herren Provinzgouverneure An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei Zur Information: An den Herrn Minister der Justiz An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei Sehr geehrte Damen und Herren, I.Allgemeines In den Artikeln 134 bis 136 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (Belgisches Staatsblatt vom 5. Januar 1999; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 22. April 2000, nachstehend "GIP" genannt) wird eine neue Regelung für berufliche Unvereinbarkeiten vorgesehen. Gemäss Artikel 260 des GIP treten diese Bestimmungen am 1. April 2002 in Kraft. In der im GIP aufgeführten Regelung wird ein Unterschied gemacht zwischen dem Personal des Einsatzkaders der Polizeidienste einerseits (Art. 134 und 135) und dem Personal des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste andererseits (Art. 136). In Artikel 134 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 und Absatz 2 des GIP werden die Unvereinbarkeiten in Zusammenhang mit der Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste festgelegt. Zudem wird dem Minister des Innern durch Artikel 134 Absatz 1 Nr. 4 des GIP ermöglicht, die Unvereinbarkeit der Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders mit anderen als in Artikel 134 Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 des GIP erwähnten Mandaten oder Diensten festzustellen. Diese Mandate werden im Ministeriellen Erlass vom 28. November 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 20. Dezember 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 12. Juli 2002) zur Festlegung der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar ist, näher bestimmt. In Artikel 135 Absatz 1 des GIP wird vorgesehen, dass individuelle Abweichungen von den Verbotsbestimmungen von Artikel 134 je nach Fall vom Generalkommissar, vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium unter Beachtung der vom Minister des Innern erteilten Richtlinien gewährt werden können. Diese Richtlinien sind Gegenstand des vorliegenden Rundschreibens. II. Ausübung von zusätzlichen Beschäftigungen, Berufen oder Tätigkeiten Gemäss Artikel 135 Absatz 1 des GIP können individuelle Abweichungen von den Verbotsbestimmungen von Artikel 134 je nach Fall vom Generalkommissar, vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium unter Beachtung der vom Minister des Innern erteilten Richtlinien gewährt werden für zusätzliche Beschäftigungen, Berufe oder Tätigkeiten, die: 1. weder den Belangen des Dienstes 2.noch der Würde des Status des Personalmitglieds schaden. Jeder Antrag auf Abweichung muss vom Generalkommissar, vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium einzeln beurteilt und auf der Grundlage der oben erwähnten Kriterien geprüft werden. Der Beschluss muss ausdrücklich mit Gründen versehen werden. Jedes Mal, wenn dem betreffenden Personalmitglied eine Stelle in einem anderen Polizeidienst (der föderalen Polizei oder eines (anderen) Korps der lokalen Polizei) zugewiesen wird, muss es einen neuen Antrag einreichen. Ausser wenn sich bei der einzelnen Überprüfung des Antrags auf Abweichung das Gegenteil erweist, bin ich der Meinung, dass jede zusätzliche Beschäftigung, jeder zusätzliche Beruf oder jede zusätzliche Tätigkeit den Belangen des Dienstes oder der Würde des Status des Personalmitglieds schadet, sofern sich herausstellt, dass dadurch: 1. das Personal an der Erfüllung seiner Amtspflichten gehindert wird oder anzunehmen ist, dass die Verfügbarkeit des Personalmitglieds beeinträchtigt werden kann, 2.die Unabhängigkeit oder die Unparteilichkeit des Personalmitglieds gefährdet werden kann, 3. ein Interessenkonflikt zwischen dem Personalmitglied und dem betroffenen Polizeidienst entstehen kann, 4.das Berufsgeheimnis des Personalmitglieds gefährdet werden kann, 5. die körperliche oder geistige Fähigkeit des Personalmitglieds, sein Polizeiamt auszuüben, gefährdet werden kann. Bei der einzelnen Überprüfung des Antrags auf der Basis der zwei oben erwähnten Kriterien müssen jedes Mal unter anderem folgende Elemente berücksichtigt werden:
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.