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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 octobre 2003 modifiant diverses dispositions relatives a

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12 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 octobre 2003 modifiant diverses dispositions relatives aux organes stratégiques des ser

Absatz 1 erwähnten Dienste oder Einrichtungen an, beziehen sie ein Gehalt, das in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär festgelegt wird. § 2 - Ständige Experten der Strategieräte und der Auditausschüsse beziehen Anwesenheitsgeld, das in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel vom Minister beziehungsweise Staatssekretär festgelegt wird. Experten der Strategieräte mit Sonderauftrag können auf ihren Antrag hin in den Grenzen der zu diesem Zweck bewilligten Haushaltsmittel eine Zulage oder ein Gehalt beziehen. § 3 - In Abweichung von § 1 werden Chauffeuren folgende Zulagen gewährt:

  1. eine monatliche Pauschalzulage von 272,22 Euro, 2.eine jährliche Pauschalentschädigung von höchstens 2 478,20 Euro. Diese Zulagen können in den Grenzen der zu diesem Zweck bereitgestellten Haushaltsmittel erhöht werden. Der Erlass des Regenten vom
  2. März 1950 zur Regelung der Gewährung von Zulagen für ausserordentliche Leistungen und der Königliche Erlass vom
  3. Dezember 1964 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der Ministerien sind nicht auf sie anwendbar. » Art. 13 - Artikel 11 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  4. Juli 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 11 - § 1 - Die Finanzlage

Artikel 10

§ 1 Absatz 1 erwähnten Mitglieder, Experten, Mitglieder des ausführenden Personals der Büros und Sekretariatsmitarbeiter wird wie folgt geregelt:

  1. Gehören sie einem föderalen öffentlichen Dienst oder einer wissenschaftlichen Einrichtung des Staates an, so zahlt ihr Arbeitgeber das Gehalt fort, ohne dass ein Ausgleich seitens des Ministers beziehungsweise des Staatssekretärs erfolgt.
  2. Gehören sie weder einem föderalen öffentlichen Dienst noch einer wissenschaftlichen Einrichtung des Staates an, so zahlt ihr Arbeitgeber das Gehalt zwar fort, kann allerdings eine Gehaltsrückzahlung, gegebenenfalls zuzüglich des Arbeitgeberanteils, seitens des Ministers beziehungsweise Staatssekretärs anfordern. § 2 - Rückzahlungen der Besoldung von Mitgliedern des Personals von Verwaltungen oder Diensten, die den Gemeinschaften, den Regionen, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission oder der Französischen Gemeinschaftskommission unterstehen, werden gemäss den von der betreffenden Regierung oder dem betreffenden Kollegium festgelegten Modalitäten in Analogie zu Artikel 20 festgelegt. Art. 14 - Artikel 12 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 15 - In Artikel 13 desselben Erlasses werden folgende Abänderungen angebracht:
  3. Die Wörter «

Artikel 6

Absatz 1 erwähnten Mitglieder,

Artikel 6

Absatz 3 erwähnten Experten,

Artikel 7

erwähnten Mitglieder des ausführenden Personals, » werden durch die Wörter «

Artikel 10§ 1 erwähnten Personen und » ersetzt.2.

Die Wörter « und

Artikel 9erwähnten Mitarbeiter » werden gestrichen.

Art. 16 - Artikel 14 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 14 - Personalmitglieder auf Probe, die dem Königlichen Erlass vom

  1. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten unterliegen und die bestimmt werden, um einem Sekretariat, einem Strategiebüro, dem Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder einem Büro für allgemeine Politik anzugehören, unterliegen der hierarchischen Amtsgewalt des Organs, dem sie unterstehen, was die Verpflichtungen ihrer Probezeit betrifft. » Art. 17 - Artikel 16 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  2. Juli 2003, wird wie folgt abgeändert:
  3. In Absatz 1 werden die Wörter « Die in den Artikeln 11 § 3, 12 und 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten » gestrichen.
  4. In Absatz 3 werden die Wörter « und Grade » gestrichen. Art. 18 - In Artikel 17 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « in den Artikeln 10 und 11 » durch die Wörter « in Artikel 10 » ersetzt. Art. 19 - In Artikel 18 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « den in den Artikeln 12 und 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten » gestrichen. KAPITEL IV - In-Kraft-Treten Art. 20 - Vorliegender Erlass wird mit
  5. Juli 2003 wirksam. Art. 21 - Unser Premierminister und Unsere Minister und Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  6. Oktober 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes Frau M. ARENA Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier
  7. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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