NST JUSTIZ 8. MAI 2003 - Rundschreiben über das Gesetz vom 13.Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches An
Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen An
Frauen und Herrn Standesbeamten des Königreichs Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit auf
Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches lenken.
ses Gesetz zielt darauf ab,
Gleichbehandlung von homosexuellen und heterosexuellen Paaren im Bereich der Ehe zu gewährleisten.
Regeln in Bezug auf
Schliessung, Auflösung und Wirkungen der Ehe sind anwendbar auf eine Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts.
se Ehe hat jedoch keinerlei abstammungsrechtliche Wirkungen. Der Grundsatz, nach dem
Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts keine abstammungsrechtlichen Wirkungen hat, wird ebenfalls im Bereich der Adoption befolgt.
"Öffnung der Ehe" führt nicht dazu, dass zwei Ehegatten gleichen Geschlechts adoptieren können. Das im Belgischen Staatsblatt vom
ses Rundschreiben einige nähere Angaben zu den neuen Bestimmungen zu machen,
ab
sem Datum anwendbar sein werden. A. Formalitäten in Bezug auf
Eheschliessung und Bedingungen für
Eingehung einer Ehe 1. Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts
neuen Bestimmungen ordnen sich in
aktuellen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ein.1. Durch Artikel 2 des Gesetzes werden im deutschen Text von Artikel 75 des Zivilgesetzbuches
Wörter "zum Ehemann beziehungsweise zur Ehefrau" durch
Wörter "zum Ehegatten" ersetzt.
se Gesetzesänderung zielt darauf ab,
sen Artikel geschlechtsneutral zu formulieren. 2.1. Artikel 3 des Gesetzes fügt einen neuen Artikel 143 in das Zivilgesetzbuch ein: "Artikel 143 Absatz 1 - Zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts können eine Ehe eingehen." Obwohl nirgendwo im Zivilgesetzbuch festgelegt war, dass nur Personen verschiedenen Geschlechts eine Ehe eingehen können, wurde in der Rechtslehre und in der Rechtsprechung der Geschlechtsunterschied als eine positive Bedingung für
Eingehung einer Ehe betrachtet.
s gründete auf
und 163 des Zivilgesetzbuches, weil sie
Eheverbote zwischen Bruder und Schwester, Onkel und Nichte sowie Tante und Neffe enthalten. Dennoch hat der Gesetzgeber es für zweckdienlich erachtet, ausdrücklich für Personen gleichen Geschlechts
Möglichkeit vorzusehen, eine zivile Ehe einzugehen. Hiermit wird der Ausgangspunkt, das heisst der geschlechtsneutrale Charakter der Ehe, zum Ausdruck gebracht.
s hat zur Folge, dass, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts miteinander eine Ehe eingehen, ihr Ehebündnis vollständig mit dem Ehebündnis zweier Personen verschiedenen Geschlechts gleichgesetzt wird, mit Ausnahme der abstammungsrechtlichen Wirkungen der Ehe. 2.2. Abstammung Durch Artikel 3 des Gesetzes wird in Artikel 143 des Zivilgesetzbuches ein Paragraph 2 hinzugefügt: « Wenn
Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts eingegangen wurde, ist Artikel 315 nicht anwendbar. » Kindern,
heutzutage während einer Ehe geboren werden, wird durch
alleinige Tatsache der Geburt nicht nur ein Abstammungsverhältnis zwischen ihnen und der Mutter (Artikel 312 des Zivilgesetzbuches), sondern auch ein Abstammungsverhältnis zwischen ihnen und dem Vater (Artikel 315 des Zivilgesetzbuches) zuerkannt. Wenn Artikel 143 des Zivilgesetzbuches
Anwendung von Artikel 315 desselben Gesetzbuches ausschliesst, können
, 317 und 318 selbstverständlich auch nicht angewandt werden (siehe Senat, Bericht, Dok. Nr. 1173/3, S. 78).
bis 318 des Zivilgesetzbuches,
Vaterschaftsvermutung betreffen, gründen ausschliesslich auf biologisch mögliche Situationen. In
sen Artikeln werden zumindest nur
Wörter "Vaterschaft" und "Vater" verwendet. Der Gesetzgeber hat geurteilt, dass
Bindung abstammungsrechtlicher Folgen von Rechts wegen an eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts zu einer zu grossen Abstraktion in Bezug auf
Wirklichkeit führen würde. 2. Ankündigung der Eheschliessung Aufgrund von Artikel 63 des Zivilgesetzbuches muss jeder Eheschliessung eine Ankündigung der Eheschliessung vorausgehen.
Ehe darf nicht vor dem 14. Tag nach dem Datum der Erstellung der Urkunde über
se Ankündigung geschlossen werden (Artikel 165 § 1 desselben Gesetzbuches).
zukünftigen Ehegatten müssen
für
Eingehung der Ehe erforderlichen Bedingungen zum Zeitpunkt
ser Ankündigung erfüllen. Folglich kann der Standesbeamte
Ankündigungen von Eheschliessungen erst entgegennehmen, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist.
s entspricht übrigens einem allgemeinem Rechtsgrundsatz: Auf ein Gesetz kann man sich nicht vor seinem In-Kraft-Treten berufen. Vor In-Kraft-Treten des Gesetzes dürfen
Standesbeamten jedoch Informationen über
se Ehe geben und den zukünftigen Ehegatten helfen, ihre Akte zusammenzustellen, ohne jedoch
Ankündigung der Eheschliessung entgegennehmen zu dürfen. 2.1. Staatsangehörigkeit der zukünftigen Ehegatten gleichen Geschlechts Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht
auf
Ehe anwendbaren Grundsätze des internationalen Privatrechts.
Tatsache, dass zwei Personen gleichen Geschlechts miteinander heiraten dürfen oder nicht, unterliegt den inhaltlichen Bedingungen für
Eheschliessung. Im internationalen Privatrecht unterliegen
se Bedingungen dem Personalstatut der Ehegatten (Artikel 3 des Zivilgesetzbuches). Was zwei zukünftige Ehegatten gleicher Staatsangehörigkeit betrifft, ist ihr gemeinsames nationales Gesetz für
Festlegung der inhaltlichen Bedingungen für
Eheschliessung anwendbar. Wenn
zukünftigen Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit sind, muss jeder von ihnen
Bedingungen erfüllen,
durch sein eigenes nationales Gesetz auferlegt werden (Anwendung verschiedener Rechtsordnungen - Was
im Ausland geschlossenen Ehen betrifft, siehe Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches).
Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts führt dazu, dass Belgien eine Rechtsfigur einführt,
als solche noch nicht in anderen Ländern besteht, mit Ausnahme der Niederlanden,
gemäss den Informationen des Ministeriums das einzige Land sind, das
se Rechtsfigur ebenfalls kennt. Infolgedessen können zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich nur
Staatsangehörigen der Niederlanden und
belgischen Staatsangehörigen eine derartige Ehe schliessen (siehe Senat, Parlamentsdok., 2-1173/1, S. 4). 2.2. Für
Ankündigung der Eheschliessung erforderliche Dokumente In Artikel 64 § 1 des Zivilgesetzbuches werden
Dokumente angegeben,
dem Standesbeamten bei der Ankündigung der Eheschliessung vorgelegt werden müssen. Zur Erinnerung:
ser der Ankündigung zustimmt, 7. jedes andere authentische Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende
durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, um eine Ehe eingehen zu können. Gemäss Nummer 7 der vorliegenden Bestimmung müssen Personen,
nicht
belgische Staatsangehörigkeit haben und
sich auf das Bestehen der Ehe für Personen gleichen Geschlechts gemäss den Rechtsvorschriften des Staates, dem sie angehören, berufen, durch ein offizielles amtliches Dokument ihres Herkunftstaates den förmlichen Nachweis erbringen, aus dem hervorgeht, dass gemäss den in
sem Land geltenden Regeln eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts möglich ist. Ich weise darauf hin, dass
Bescheinigung über ein im Ausland geltendes Recht,
normalerweise verlangt wird, hierfür nicht immer ausreicht; aus den Gesetzestexten geht nämlich selten hervor, dass
Eheschliessung nur für Personen verschiedenen Geschlechts vorgesehen ist. 3. Ehehindernisse 1.Artikel 162 des Zivilgesetzbuches verbietet
Eheschliessung zwischen Bruder und Schwester. Das Ehehindernis wird erweitert: Zwei Brüder oder zwei Schwestern dürfen miteinander keine Ehe eingehen. 2. Artikel 163 des Zivilgesetzbuches verbietet
Eheschliessung zwischen Onkel und Nichte und zwischen Tante und Neffe.Das Ehehindernis wird erweitert:
Eheschliessung zwischen Onkel und Neffe und zwischen Tante und Nichte ist ebenfalls verboten.
dem König im neuen Artikel 164 gebotene Möglichkeit, das Eheverbot zwischen
sen Personen bei Vorliegen schwerwiegender Gründe aufzuheben, gegenstandslos. B. Anerkennung der Ehen von Personen gleichen Geschlechts im Ausland Belgien führt, wie oben erwähnt, durch
Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts eine Rechtsfigur ein,
als solche in anderen Ländern noch nicht bekannt ist. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Ehen in einigen Ländern nicht anerkannt werden. Infolgedessen werden Situationen entstehen, in denen Ehen in Belgien vollständig gültig sind, während sie im Ausland als ungültig angesehen werden. Es ist also äusserst wichtig, dass der Standesbeamte
Betreffenden auf
möglichen nachteiligen Auswirkungen
ser Ehen im Ausland hinweist. Es ist im Interesse der zukünftigen Ehegatten, sich über ihre Rechtsstellung richtig beraten zu lassen, wenn sie sich im Ausland niederlassen oder wenn sie dort Vermögenswerte oder andere Werte bereits haben oder später erwerben.
s ist um so wichtiger, als man im Allgemeinen nicht voraussagen kann, wie
ausländische Rechtspraxis auf Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts reagieren wird. Wie bereits erwähnt, ist vor allem nicht sicher, dass derartige Ehen als solche anerkannt werden. Es ist auch nicht sicher, dass aufgrund der Nicht-Anerkennung einer derartigen Ehe
ser Ehe keinerlei Wirkung anerkannt wird oder
ser Ehe dennoch einige Wirkungen anerkannt werden. C. Bedingungen für
Anerkennung einer im Ausland eingegangenen Ehe in Belgien 1. Artikel 7 des Gesetzes ersetzt Artikel 170 des Zivilgesetzbuches durch eine neue Bestimmung. Im Sinne des Gesetzes müssen
Bedingungen, unter denen eine im Ausland geschlossene Ehe in Belgien für gültig betrachtet wird, geschlechtsneutral formuliert werden. Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches bleibt jedoch anwendbar auf
in Artikel 170 desselben Gesetzbuches erwähnten Eheschliessungen. Im Wesentlichen sind
se Eheschliessungen in Belgien nur gültig, wenn
vertragschliessenden Parteien
Bedingungen erfüllt haben,
bei Strafe der Nichtigkeit durch ihr Personalstatut vorgeschrieben sind, um eine Ehe eingehen zu dürfen. Konkret bedeutet
s, dass
Ehe von Personen gleichen Geschlechts in Belgien nur anerkannt wird, wenn
jeweiligen nationalen Gesetze der Ehegatten eine solche Ehe kennen (s. oben Punkt A, Nr. 2.1). 2. Artikel 8 des Gesetzes ändert Artikel 171 des Zivilgesetzbuches ab, der bei Rückkehr ins Staatsgebiet des Königsreichs
Übertragung der Urkunde über
Schliessung der im Ausland eingegangenen Ehe in
Personenstandsregister regelt.Im Sinne des Gesetzes musste auch
ser Artikel geschlechtsneutral formuliert werden. D. Unterhaltspflichten Artikel 9 des Gesetzes ändert Artikel 206 des Zivilgesetzbuches betreffend
Unterhaltspflicht zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern ab. In Nr. 1
ses Artikels wird bestimmt, dass
Unterhaltspflicht erlischt, wenn der Schwiegervater oder
Schwiegermutter eine zweite Ehe eingegangen ist.
Abänderung des Artikels 206 des Zivilgesetzbuches zielt darauf ab, der Unterscheidung aufgrund des Geschlechts in
ser Bestimmung eine Ende zu setzen. E. Feststellung der Abstammung von nichtehelichen Kindern eines Ehegatten (Artikel 10 bis 12 des Gesetzes)
, 319bis und 322 des Zivilgesetzbuches beziehen sich auf
Fälle, in denen ein Ehegatte über
Feststellung der Abstammung von nichtehelichen Kindern des anderen Ehegatten in Kenntnis gesetzt wird.
se Artikel sind angepasst worden, um sie ebenfalls im Falle einer Eheschliessung mit einer Person gleichen Geschlechts anwendbar zu machen. In jedem der oben genannten Fälle muss also dafür gesorgt werden, dass sowohl der eine als auch der andere Ehegatte davon in Kenntnis gesetzt wird. F. Adoption (Artikel 13 bis 16 des Gesetzes) Da einer Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts keine abstammungsrechtlichen Wirkungen zuerkannt werden - so wie oben bereits erwähnt -, ist eine Adoption in einer Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht möglich.
Absatz 2, 346 Absätze 1 und 3, 361 § 2 und 368 § 3 des Zivilgesetzbuches mussten also entsprechend angepasst werden. Eine Anpassung der Artikel 358 §§ 2 und 3 und 370 § 3 desselben Gesetzbuches war jedoch nicht nötig, da
Formulierung
ser Bestimmungen sich nur auf
klassische Mann-Frau-Situation bezieht. G. Abänderung anderer Bestimmungen des Zivilgesetzbuches
bis 20 des Gesetzes ändern jeweils
, 1676, 1940 und 1941 des Zivilgesetzbuches ab.
se Abänderungen zielen darauf ab, den Text geschlechtsneutral zu formulieren. Artikel 21 des Gesetzes ändert hingegen den Artikel 16 III des Gesetzes vom 30. April 1951 über
Handelsmietverträge ab;
ses Gesetz befindet sich in Buch III, Titel VIII, Abschnitt IIbis des Zivilgesetzbuches. Schlussendlich ändert Artikel 22 den Artikel 48 von Buch III, Titel XVIII des Zivilgesetzbuches betreffend Vorzugsrechte und Hypotheken ab.
se beiden letzten Abänderungen zielen ebenfalls darauf ab, den Text geschlechtsneutral zu formulieren. H. In-Kraft-Treten des Gesetzes Gemäss Artikel 23 des Gesetzes, tritt Letzteres am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Das Datum des In-Kraft-Tretens ist also auf den 1. Juni 2003 festgelegt. Infolgedessen kann der Standesbeamte erst ab dem 1. Juni 2003
Ankündigungen der Eheschliessung entgegennehmen und
für
Eingehung einer Ehe erforderlichen Bedingungen überprüfen. Brüssel, den 8. Mai 2003 Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN
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