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Omzendbrief betreffende de wet van 13 februari 2003 tot openstelling van het huwelijk voor personen van hetzelfde geslacht en tot wijziging van een aa

Obsah (7)Artikel 162Artikel 316Artikel 315Artikel 313Artikel 345Artikel 17Artikel 1398

wet van 13 februari 2003Relevante gevonden documenten type wet prom. 13/02/2003 pub. 28/02/2003 numac 2003009163 bron federale overheidsdienst justitie Wet tot openstelling van het huwelijk voor perso

nst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER

NST JUSTIZ 8. MAI 2003 - Rundschreiben über das Gesetz vom 13.Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches An

Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen An

Frauen und Herrn Standesbeamten des Königreichs Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit auf

Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches lenken.

ses Gesetz zielt darauf ab,

Gleichbehandlung von homosexuellen und heterosexuellen Paaren im Bereich der Ehe zu gewährleisten.

Regeln in Bezug auf

Schliessung, Auflösung und Wirkungen der Ehe sind anwendbar auf eine Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts.

se Ehe hat jedoch keinerlei abstammungsrechtliche Wirkungen. Der Grundsatz, nach dem

Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts keine abstammungsrechtlichen Wirkungen hat, wird ebenfalls im Bereich der Adoption befolgt.

"Öffnung der Ehe" führt nicht dazu, dass zwei Ehegatten gleichen Geschlechts adoptieren können. Das im Belgischen Staatsblatt vom

  1. Februar 2003 veröffentlichte Gesetz tritt am
  2. Juni 2003 in Kraft. Ich halte es für angebracht, Ihnen durch

ses Rundschreiben einige nähere Angaben zu den neuen Bestimmungen zu machen,

ab

sem Datum anwendbar sein werden. A. Formalitäten in Bezug auf

Eheschliessung und Bedingungen für

Eingehung einer Ehe 1. Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts

neuen Bestimmungen ordnen sich in

aktuellen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ein.1. Durch Artikel 2 des Gesetzes werden im deutschen Text von Artikel 75 des Zivilgesetzbuches

Wörter "zum Ehemann beziehungsweise zur Ehefrau" durch

Wörter "zum Ehegatten" ersetzt.

se Gesetzesänderung zielt darauf ab,

sen Artikel geschlechtsneutral zu formulieren. 2.1. Artikel 3 des Gesetzes fügt einen neuen Artikel 143 in das Zivilgesetzbuch ein: "Artikel 143 Absatz 1 - Zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts können eine Ehe eingehen." Obwohl nirgendwo im Zivilgesetzbuch festgelegt war, dass nur Personen verschiedenen Geschlechts eine Ehe eingehen können, wurde in der Rechtslehre und in der Rechtsprechung der Geschlechtsunterschied als eine positive Bedingung für

Eingehung einer Ehe betrachtet.

s gründete auf

Artikel 162

und 163 des Zivilgesetzbuches, weil sie

Eheverbote zwischen Bruder und Schwester, Onkel und Nichte sowie Tante und Neffe enthalten. Dennoch hat der Gesetzgeber es für zweckdienlich erachtet, ausdrücklich für Personen gleichen Geschlechts

Möglichkeit vorzusehen, eine zivile Ehe einzugehen. Hiermit wird der Ausgangspunkt, das heisst der geschlechtsneutrale Charakter der Ehe, zum Ausdruck gebracht.

s hat zur Folge, dass, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts miteinander eine Ehe eingehen, ihr Ehebündnis vollständig mit dem Ehebündnis zweier Personen verschiedenen Geschlechts gleichgesetzt wird, mit Ausnahme der abstammungsrechtlichen Wirkungen der Ehe. 2.2. Abstammung Durch Artikel 3 des Gesetzes wird in Artikel 143 des Zivilgesetzbuches ein Paragraph 2 hinzugefügt: « Wenn

Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts eingegangen wurde, ist Artikel 315 nicht anwendbar. » Kindern,

heutzutage während einer Ehe geboren werden, wird durch

alleinige Tatsache der Geburt nicht nur ein Abstammungsverhältnis zwischen ihnen und der Mutter (Artikel 312 des Zivilgesetzbuches), sondern auch ein Abstammungsverhältnis zwischen ihnen und dem Vater (Artikel 315 des Zivilgesetzbuches) zuerkannt. Wenn Artikel 143 des Zivilgesetzbuches

Anwendung von Artikel 315 desselben Gesetzbuches ausschliesst, können

Artikel 316

, 317 und 318 selbstverständlich auch nicht angewandt werden (siehe Senat, Bericht, Dok. Nr. 1173/3, S. 78).

Artikel 315

bis 318 des Zivilgesetzbuches,

Vaterschaftsvermutung betreffen, gründen ausschliesslich auf biologisch mögliche Situationen. In

sen Artikeln werden zumindest nur

Wörter "Vaterschaft" und "Vater" verwendet. Der Gesetzgeber hat geurteilt, dass

Bindung abstammungsrechtlicher Folgen von Rechts wegen an eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts zu einer zu grossen Abstraktion in Bezug auf

Wirklichkeit führen würde. 2. Ankündigung der Eheschliessung Aufgrund von Artikel 63 des Zivilgesetzbuches muss jeder Eheschliessung eine Ankündigung der Eheschliessung vorausgehen.

Ehe darf nicht vor dem 14. Tag nach dem Datum der Erstellung der Urkunde über

se Ankündigung geschlossen werden (Artikel 165 § 1 desselben Gesetzbuches).

zukünftigen Ehegatten müssen

für

Eingehung der Ehe erforderlichen Bedingungen zum Zeitpunkt

ser Ankündigung erfüllen. Folglich kann der Standesbeamte

Ankündigungen von Eheschliessungen erst entgegennehmen, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist.

s entspricht übrigens einem allgemeinem Rechtsgrundsatz: Auf ein Gesetz kann man sich nicht vor seinem In-Kraft-Treten berufen. Vor In-Kraft-Treten des Gesetzes dürfen

Standesbeamten jedoch Informationen über

se Ehe geben und den zukünftigen Ehegatten helfen, ihre Akte zusammenzustellen, ohne jedoch

Ankündigung der Eheschliessung entgegennehmen zu dürfen. 2.1. Staatsangehörigkeit der zukünftigen Ehegatten gleichen Geschlechts Vorliegendes Gesetz beeinträchtigt nicht

auf

Ehe anwendbaren Grundsätze des internationalen Privatrechts.

Tatsache, dass zwei Personen gleichen Geschlechts miteinander heiraten dürfen oder nicht, unterliegt den inhaltlichen Bedingungen für

Eheschliessung. Im internationalen Privatrecht unterliegen

se Bedingungen dem Personalstatut der Ehegatten (Artikel 3 des Zivilgesetzbuches). Was zwei zukünftige Ehegatten gleicher Staatsangehörigkeit betrifft, ist ihr gemeinsames nationales Gesetz für

Festlegung der inhaltlichen Bedingungen für

Eheschliessung anwendbar. Wenn

zukünftigen Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit sind, muss jeder von ihnen

Bedingungen erfüllen,

durch sein eigenes nationales Gesetz auferlegt werden (Anwendung verschiedener Rechtsordnungen - Was

im Ausland geschlossenen Ehen betrifft, siehe Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches).

Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts führt dazu, dass Belgien eine Rechtsfigur einführt,

als solche noch nicht in anderen Ländern besteht, mit Ausnahme der Niederlanden,

gemäss den Informationen des Ministeriums das einzige Land sind, das

se Rechtsfigur ebenfalls kennt. Infolgedessen können zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich nur

Staatsangehörigen der Niederlanden und

belgischen Staatsangehörigen eine derartige Ehe schliessen (siehe Senat, Parlamentsdok., 2-1173/1, S. 4). 2.2. Für

Ankündigung der Eheschliessung erforderliche Dokumente In Artikel 64 § 1 des Zivilgesetzbuches werden

Dokumente angegeben,

dem Standesbeamten bei der Ankündigung der Eheschliessung vorgelegt werden müssen. Zur Erinnerung:

  1. eine gleich lautende Abschrift der Geburtsurkunde, 2.ein Identitätsnachweis,
  2. ein Staatsangehörigkeitsnachweis, 4.ein Nachweis des Ledigenstandes und gegebenenfalls ein Nachweis der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen,
  3. ein Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Warteregister und/oder ein Nachweis des aktuellen Wohnorts, 6.gegebenenfalls ein legalisierter schriftlicher Nachweis, der von dem bei der Ankündigung der Eheschliessung abwesenden zukünftigen Ehegatten ausgeht und aus dem hervorgeht, dass

ser der Ankündigung zustimmt, 7. jedes andere authentische Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende

durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, um eine Ehe eingehen zu können. Gemäss Nummer 7 der vorliegenden Bestimmung müssen Personen,

nicht

belgische Staatsangehörigkeit haben und

sich auf das Bestehen der Ehe für Personen gleichen Geschlechts gemäss den Rechtsvorschriften des Staates, dem sie angehören, berufen, durch ein offizielles amtliches Dokument ihres Herkunftstaates den förmlichen Nachweis erbringen, aus dem hervorgeht, dass gemäss den in

sem Land geltenden Regeln eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts möglich ist. Ich weise darauf hin, dass

Bescheinigung über ein im Ausland geltendes Recht,

normalerweise verlangt wird, hierfür nicht immer ausreicht; aus den Gesetzestexten geht nämlich selten hervor, dass

Eheschliessung nur für Personen verschiedenen Geschlechts vorgesehen ist. 3. Ehehindernisse 1.Artikel 162 des Zivilgesetzbuches verbietet

Eheschliessung zwischen Bruder und Schwester. Das Ehehindernis wird erweitert: Zwei Brüder oder zwei Schwestern dürfen miteinander keine Ehe eingehen. 2. Artikel 163 des Zivilgesetzbuches verbietet

Eheschliessung zwischen Onkel und Nichte und zwischen Tante und Neffe.Das Ehehindernis wird erweitert:

Eheschliessung zwischen Onkel und Neffe und zwischen Tante und Nichte ist ebenfalls verboten.

  1. Ich weise darauf hin, dass das Ehehindernis zwischen Schwägern und Schwägerinnen durch das am 21.Mai 2001 in Kraft getretene Gesetz vom
  2. März 2001 zur Abänderung der Artikeln 162 und 164 des Zivilgesetzbuches (B.S. vom 11/05/2001) abgeschafft und durch das neue Gesetz nicht wieder eingeführt worden ist. Das Ehehindernis ist also weder auf Eheschliessungen zwischen Schwägern, noch auf Eheschliessungen zwischen Schwägerinnen erweitert worden. Infolgedessen ist

dem König im neuen Artikel 164 gebotene Möglichkeit, das Eheverbot zwischen

sen Personen bei Vorliegen schwerwiegender Gründe aufzuheben, gegenstandslos. B. Anerkennung der Ehen von Personen gleichen Geschlechts im Ausland Belgien führt, wie oben erwähnt, durch

Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts eine Rechtsfigur ein,

als solche in anderen Ländern noch nicht bekannt ist. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Ehen in einigen Ländern nicht anerkannt werden. Infolgedessen werden Situationen entstehen, in denen Ehen in Belgien vollständig gültig sind, während sie im Ausland als ungültig angesehen werden. Es ist also äusserst wichtig, dass der Standesbeamte

Betreffenden auf

möglichen nachteiligen Auswirkungen

ser Ehen im Ausland hinweist. Es ist im Interesse der zukünftigen Ehegatten, sich über ihre Rechtsstellung richtig beraten zu lassen, wenn sie sich im Ausland niederlassen oder wenn sie dort Vermögenswerte oder andere Werte bereits haben oder später erwerben.

s ist um so wichtiger, als man im Allgemeinen nicht voraussagen kann, wie

ausländische Rechtspraxis auf Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts reagieren wird. Wie bereits erwähnt, ist vor allem nicht sicher, dass derartige Ehen als solche anerkannt werden. Es ist auch nicht sicher, dass aufgrund der Nicht-Anerkennung einer derartigen Ehe

ser Ehe keinerlei Wirkung anerkannt wird oder

ser Ehe dennoch einige Wirkungen anerkannt werden. C. Bedingungen für

Anerkennung einer im Ausland eingegangenen Ehe in Belgien 1. Artikel 7 des Gesetzes ersetzt Artikel 170 des Zivilgesetzbuches durch eine neue Bestimmung. Im Sinne des Gesetzes müssen

Bedingungen, unter denen eine im Ausland geschlossene Ehe in Belgien für gültig betrachtet wird, geschlechtsneutral formuliert werden. Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches bleibt jedoch anwendbar auf

in Artikel 170 desselben Gesetzbuches erwähnten Eheschliessungen. Im Wesentlichen sind

se Eheschliessungen in Belgien nur gültig, wenn

vertragschliessenden Parteien

Bedingungen erfüllt haben,

bei Strafe der Nichtigkeit durch ihr Personalstatut vorgeschrieben sind, um eine Ehe eingehen zu dürfen. Konkret bedeutet

s, dass

Ehe von Personen gleichen Geschlechts in Belgien nur anerkannt wird, wenn

jeweiligen nationalen Gesetze der Ehegatten eine solche Ehe kennen (s. oben Punkt A, Nr. 2.1). 2. Artikel 8 des Gesetzes ändert Artikel 171 des Zivilgesetzbuches ab, der bei Rückkehr ins Staatsgebiet des Königsreichs

Übertragung der Urkunde über

Schliessung der im Ausland eingegangenen Ehe in

Personenstandsregister regelt.Im Sinne des Gesetzes musste auch

ser Artikel geschlechtsneutral formuliert werden. D. Unterhaltspflichten Artikel 9 des Gesetzes ändert Artikel 206 des Zivilgesetzbuches betreffend

Unterhaltspflicht zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern ab. In Nr. 1

ses Artikels wird bestimmt, dass

Unterhaltspflicht erlischt, wenn der Schwiegervater oder

Schwiegermutter eine zweite Ehe eingegangen ist.

Abänderung des Artikels 206 des Zivilgesetzbuches zielt darauf ab, der Unterscheidung aufgrund des Geschlechts in

ser Bestimmung eine Ende zu setzen. E. Feststellung der Abstammung von nichtehelichen Kindern eines Ehegatten (Artikel 10 bis 12 des Gesetzes)

Artikel 313

, 319bis und 322 des Zivilgesetzbuches beziehen sich auf

Fälle, in denen ein Ehegatte über

Feststellung der Abstammung von nichtehelichen Kindern des anderen Ehegatten in Kenntnis gesetzt wird.

se Artikel sind angepasst worden, um sie ebenfalls im Falle einer Eheschliessung mit einer Person gleichen Geschlechts anwendbar zu machen. In jedem der oben genannten Fälle muss also dafür gesorgt werden, dass sowohl der eine als auch der andere Ehegatte davon in Kenntnis gesetzt wird. F. Adoption (Artikel 13 bis 16 des Gesetzes) Da einer Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts keine abstammungsrechtlichen Wirkungen zuerkannt werden - so wie oben bereits erwähnt -, ist eine Adoption in einer Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht möglich.

Artikel 345

Absatz 2, 346 Absätze 1 und 3, 361 § 2 und 368 § 3 des Zivilgesetzbuches mussten also entsprechend angepasst werden. Eine Anpassung der Artikel 358 §§ 2 und 3 und 370 § 3 desselben Gesetzbuches war jedoch nicht nötig, da

Formulierung

ser Bestimmungen sich nur auf

klassische Mann-Frau-Situation bezieht. G. Abänderung anderer Bestimmungen des Zivilgesetzbuches

Artikel 17

bis 20 des Gesetzes ändern jeweils

Artikel 1398

, 1676, 1940 und 1941 des Zivilgesetzbuches ab.

se Abänderungen zielen darauf ab, den Text geschlechtsneutral zu formulieren. Artikel 21 des Gesetzes ändert hingegen den Artikel 16 III des Gesetzes vom 30. April 1951 über

Handelsmietverträge ab;

ses Gesetz befindet sich in Buch III, Titel VIII, Abschnitt IIbis des Zivilgesetzbuches. Schlussendlich ändert Artikel 22 den Artikel 48 von Buch III, Titel XVIII des Zivilgesetzbuches betreffend Vorzugsrechte und Hypotheken ab.

se beiden letzten Abänderungen zielen ebenfalls darauf ab, den Text geschlechtsneutral zu formulieren. H. In-Kraft-Treten des Gesetzes Gemäss Artikel 23 des Gesetzes, tritt Letzteres am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Das Datum des In-Kraft-Tretens ist also auf den 1. Juni 2003 festgelegt. Infolgedessen kann der Standesbeamte erst ab dem 1. Juni 2003

Ankündigungen der Eheschliessung entgegennehmen und

für

Eingehung einer Ehe erforderlichen Bedingungen überprüfen. Brüssel, den 8. Mai 2003 Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

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