terieur Loi de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu les projets de traduction officielle en langue allemande -de l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise, - de l'arrêté ministériel du 5 mars 1996 modifiant l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise, - de l'article 1er de l'arrêté ministériel du 16 octobre 1998 portant modification des arrêtés ministériels pris en matière d'accise, - du chapitre III de l'arrêté ministériel du 27 novembre 1998 en matière de douane et d'accises, - de l'arrêté ministériel du 5 mai 1999 modifiant l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise, - du chapitre II de l'arrêté ministériel du 18 décembre 2001 relatif à l'
troduction de l'euro dans les arrêtés ministériels relatifs aux douanes et accises, - de l'arrêté ministériel du 24 juin 2002 modifiant l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'
térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 7 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise; - de l'arrêté ministériel du 5 mars 1996 modifiant l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise; - de l'article 1er de l'arrêté ministériel du 16 octobre 1998 portant modification des arrêtés ministériels pris en matière d'accise; - du chapitre III de l'arrêté ministériel du 27 novembre 1998 en matière de douane et d'accises; - de l'arrêté ministériel du 5 mai 1999 modifiant l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise; - du chapitre II de l'arrêté ministériel du 18 décembre 2001 relatif à l'
troduction de l'euro dans les arrêtés ministériels relatifs aux douanes et accises; - de l'arrêté ministériel du 24 juin 2002 modifiant l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise. Art. 2.Notre Ministre de l'
térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 20 janvier 2004. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, P. DEWAEL Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER FINANZEN
sbesondere der Artikel 3, 4 und 10; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. Februar 1991 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen,
sbesondere der Artikel 1 und 12; Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
sbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom
Kraft getretenen Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 erwähnten Ausführungsmassnahmen festlegt; dass diese Ausführungsmassnahmen mit demselben Tag wirksam werden müssen; dass unter diesen Umständen vorliegender Erlass unverzüglich angenommen werden muss, Erlässt: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 -
vorliegendem Erlass versteht man unter: -Verwaltung: die Zoll- und Akzisenverwaltung, - Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, - Generaldirektor: den Generaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung, - Direktor: den Direktor der regionalen Zoll- und Akzisenverwaltung, - Akzisen: die Verbrauchsteuer und die Sonderverbrauchsteuer, - Produkten: die
des Königlichen Erlasses erwähnten Akzisenprodukte, - Bedienstetem: jeden Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, - Begleitpapier: das Dokument, dessen Form und
halt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom
Anlage I und den dort erwähnten Angaben aufgestellt und ordnungsgemäss ausgefüllt. § 2 - Wer im Sinne des Königlichen Erlasses als steuerlicher Beauftragter zugelassen werden möchte, muss einen Antrag stellen, der gemäss dem Muster
Anlage II und den dort erwähnten Angaben aufgestellt und ordnungsgemäss ausgefüllt wird. § 3 -
den vorangehenden Paragrafen erwähnte Zulassungsanträge müssen an den Direktor des Amtsbereiches gerichtet sein,
dem der Ort, an dem das Steuerlager zugelassen werden soll, der Ort, an dem der registrierte Wirtschaftsbeteiligte die Produkte empfängt, oder der Ort, an dem der steuerliche Beauftragte ansässig ist, gelegen ist. Art. 3 - Wer als nicht registrierter Wirtschaftsbeteiligter tätig werden möchte, muss einen schriftlichen Antrag bei dem Einnehmer stellen,
dessen Amtsbereich der Ort gelegen ist, an dem die Produkte empfangen werden sollen. Dieser Antrag muss gemäss dem Muster
Anlage III und den dort erwähnten Angaben aufgestellt und ausgefüllt werden. KAPITEL III - Zulassungserteilung Art. 4 - § 1 - Die Zulassung als registrierter Wirtschaftsbeteiligter oder zugelassener Lagerinhaber wird vom Direktor auf einem Formular gemäss dem Muster
Anlage IV erteilt. Betrifft eine Zulassung zwei oder mehrere Steuerlager, die im Amtsbereich verschiedener Regionaldirektionen gelegen sind, wird sie vom Generaldirektor erteilt. § 2 - Die Zulassung als
§ 2 erwähnter steuerlicher Beauftragter wird vom Direktor auf einem Formular gemäss dem Muster
Anlage V erteilt. § 3 - Die
den Paragrafen 1 und 2 erwähnten Zulassungen werden mit Erteilungsdatum oder bei entsprechendem Vermerk mit einem späteren Datum wirksam. Ausser bei anders lautendem Vermerk ist ihre Gültigkeitsdauer unbegrenzt. Art. 5 - Die
erwähnte Zulassung wird vom Einnehmer
der Form einer Bürgschaftsbescheinigung erteilt, aus der hervorgeht, dass der nicht registrierte Wirtschaftsbeteiligte im Voraus für die betreffende Verrichtung eine Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen geleistet hat. Diese Bürgschaftsbescheinigung wird gemäss dem Muster
Anlage VI ausgestellt. KAPITEL IV - Entrichtung der Akzisen Art. 6 - § 1 - Bei der Überführung von Produkten
den steuerrechtlich freien Verkehr werden die Akzisen durch eine Anmeldung zur Überführung
den steuerrechtlich freien Verkehr erhoben, die mit den Ausfertigungen 6 und 8 des
Februar 1991 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen definierten Einheitspapiers eingereicht wird. Die Ausfertigungen werden gemäss den Erläuterungen
Anlage VII ausgefüllt. § 2 - Für Mineralöl für
dustrielle oder gewerbliche Zwecke im Sinne von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1992 über die Struktur und die Sätze der Akzisen auf Mineralöl kann die Entrichtung der Akzisen unter Bedingungen, die der Generaldirektor festlegt, nachträglich durch eine vom Empfänger unterzeichnete Anmeldung erfolgen, die dem Muster
Anlage VIII entspricht. Art. 7 - § 1 - Die Anmeldung zur Überführung
den steuerrechtlich freien Verkehr von Produkten, die
der Zeitspanne von einer Woche, das heisst von Montag bis Sonntag einbegriffen, dem Steuerlager entnommen werden oder bei einem registrierten Wirtschaftsbeteiligten eingehen, wird vom zugelassenen Lagerinhaber beziehungsweise registrierten Wirtschaftsbeteiligten spätestens am Donnerstag der auf diesen Warenaus- oder -eingang folgenden Woche beim zuständigen Einnehmer eingereicht. § 2 - Der registrierte Wirtschaftsbeteiligte muss den Wareneingang bei Empfang
einem Lagerregister erfassen, das dem Muster
Anlage IX entspricht. § 3 - Die Anmeldung zur Überführung
den steuerrechtlich freien Verkehr muss den gesamten Warenausgang der zum Verbrauch bestimmten Produkte oder den gesamten Wareneingang der vorangegangenen Woche erfassen. § 4 - Der Direktor kann unter Bedingungen, die er festlegt, bei Warenausgang ab Steuerlager die
vorgesehene Globalisierungsfrist verlängern unter der Bedingung, dass diese Vergünstigung nicht die eventuell
diesem Fall gewährte Zahlungsfrist beeinflusst. Art. 8 - Gehen Produkte bei einem nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten ein, muss er die Anmeldung zur Überführung
den steuerrechtlich freien Verkehr spätestens am ersten Werktag nach Wareneingang beim zuständigen Einnehmer einreichen. Art. 9 - Entrichtet ein steuerlicher Beauftragter Akzisen, muss er die Anmeldung zur Überführung
den steuerrechtlich freien Verkehr spätestens am Donnerstag der Woche, die auf den Wareneingang beim registrierten oder nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten oder bei Personen, die Produkte von einem
einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Händler unter den
§ 2 des Königlichen Erlasses festgelegten Bedingungen empfangen haben, folgt, beim zuständigen Einnehmer einreichen. Art. 10 - Überführt ein Wirtschaftsbeteiligter, der selbständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, oder eine öffentlich-rechtliche Einrichtung Akzisenprodukte unter den
des Königlichen Erlasses festgelegten Umständen
den steuerrechtlich freien Verkehr, muss dieser Wirtschaftsbeteiligte oder diese Einrichtung die Anmeldung zur Überführung
den steuerrechtlich freien Verkehr am ersten Werktag nach Wareneingang beim zuständigen Einnehmer einreichen. Art. 11 - Wenn
Ermangelung eines steuerlichen Beauftragten im Land Akzisen gemäss den Bestimmungen von Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom ausländischen Händler geschuldet werden, ist dieser verpflichtet, die Anmeldung zur Überführung
den steuerrechtlich freien Verkehr am ersten Werktag nach Wareneingang beim Käufer bei dem Einnehmer einzureichen, bei dem dieser Händler eine Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen geleistet hat. Art. 12 - Werden Produkte unter anderen Umständen als den Umständen übergeführt, die durch die im Königlichen Erlass für die Bewegung von akzisenpflichtigen Gütern vorgesehenen Verfahren geregelt sind, und wird von diesen Überführungen gemäss dem vorerwähnten Erlass angenommen, dass sie einem gewerblichen Zweck dienen, werden die Akzisen gemäss den Vorschriften von Artikel 6 § 1 durch eine Anmeldung zur Überführung
den steuerrechtlich freien Verkehr erhoben, wobei: - der Warenempfänger vor Versand der Produkte beim zuständigen Einnehmer eine Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen leisten muss, - die Bewegung der Produkte auf belgischem Staatsgebiet durch eine entsprechende Bürgschaftsbescheinigung gedeckt sein muss, - die Akzisen spätestens am ersten Werktag nach Wareneingang bei dem im ersten Gedankenstrich erwähnten Einnehmer entrichtet werden müssen. KAPITEL V - Zugelassene Bestimmungen bei Ausgang ab Steuerlager Art. 13 - Produkte dürfen dem Steuerlager für eine der folgenden Bestimmungen entnommen werden: 1. Überführung
den steuerrechtlich freien Verkehr, 2.Beförderung unter Steueraussetzung, 3. Vernichtung
Gegenwart von Bediensteten im Hinblick auf eine Steuerbefreiung. Unterabschnitt I - Warenausgang für die Überführung
den steuerrechtlich freien Verkehr Art. 14 - § 1 - Produkte dürfen dem Steuerlager für die Überführung
den steuerrechtlich freien Verkehr ohne Eingreifen von Bediensteten entnommen werden. § 2 - Der zugelassene Lagerinhaber muss die zu diesem Zweck entnommenen Warenmengen unverzüglich buchmässig erfassen. Dieser Eintrag gilt als Überführung
den steuerrechtlich freien Verkehr. § 3 - Die Bestimmungen der Artikel 6 § 1 und 7 sind anwendbar auf die zur Überführung
den steuerrechtlich freien Verkehr entnommenen Warenmengen. Art. 15 - § 1 - Für Produkte, die als Lieferungen im Rahmen der diplomatischen Beziehungen akzisenbefreit sind, muss bei Warenausgang ab Steuerlager ein Dokument 136 F ausgefüllt werden, das gemäss dem Muster
Anlage XVII des Ministeriellen Erlasses vom 11. Februar 1991 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen ausgestellt wird. § 2 - Der Warenausgang erfolgt ohne Eingreifen der Bediensteten und entnommene Warenmengen werden unverzüglich mit einem Verweis auf das
§ 3 -
Ausführung von § 1 entnommene Warenmengen müssen spätestens am Donnerstag der auf den Warenausgang folgenden Woche Gegenstand einer gesonderten Anmeldung zur Überführung
den steuerrechtlich freien Verkehr « von Diplomatengut » sein gemäss dem Muster
Anlage VII. Die « Ausfertigungen für die Steuerbehörde » der verwendeten Dokumente 136 F müssen dieser Anmeldung beigefügt werden. Unterabschnitt II - Warenausgang für die Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung Art. 16 - § 1 - Die Lieferung von Produkten im Verfahren der Steueraussetzung erfolgt zusammen mit einem Begleitdokument. § 2 - Der Warenausgang erfolgt ohne Eingreifen der Bediensteten und entnommene Warenmengen werden unverzüglich mit einem Verweis auf das Begleitdokument buchmässig erfasst. § 3 - Der Generaldirektor kann eine Vereinfachung der Formalitäten für die Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung gestatten. Unterabschnitt III - Vernichtung unter Aufsicht von Bediensteten Art. 17 - § 1 - Produkte, die dem Steuerlager noch nicht entnommen worden sind, können unter den vom Generaldirektor festgelegten Bedingungen
Gegenwart von Bediensteten vernichtet werden. § 2 - Vernichtete Warenmengen werden anhand des von den Bediensteten aufgenommenen Vernichtungsprotokolls
der Buchhaltung des zugelassenen Lagerinhabers
Abzug gebracht. KAPITEL VI - Erstattung der Akzisen Art. 18 - § 1 - Erstattungsanträge
Anwendung von Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses müssen vom Versender beim zuständigen Einnehmer gestellt werden. Diese Anträge müssen nach dem 31. Dezember 1992
den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte Produkte betreffen. § 2 -
erwähnte Erstattungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden und mindestens folgende
formationen beinhalten:
Belgien gelegenen Steuerlagers, von dem aus die Produkte im Verfahren der Steueraussetzung
einen anderen Mitgliedstaat versandt werden. Wenn der Antrag nicht von der Person gestellt wird, die die Akzisen entrichtet hat, muss diesem Erstattungsantrag eine Vollmacht zum Empfang der Erstattung beigelegt werden. § 3 - Der
erwähnte Erstattungsantrag muss mindestens fünf Werktage vor dem vorgesehenen Versanddatum der Produkte gestellt werden. Art. 19 - Die Bestimmungen des Artikels 18 §§ 1 und 2 sind auf die
Art. 20 - Für die Anwendung von Artikel 22 § 2 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses legt der Versender dem zuständigen Einnehmer den Rückschein des vom Empfänger vervollständigten Begleitdokuments oder gegebenfalls den Rückschein des Begleitdokuments vor, das von der Ausfuhrzollstelle oder von der Zollstelle, wo die Überführung
ein gemeinschaftliches Zollverfahren stattgefunden hat, ordnungsgemäss vervollständigt wurde. Art. 21 - Der Generaldirektor legt die praktischen Modalitäten
Verbindung mit der Prüfung und der Bearbeitung der
den Artikeln 18 bis 20 erwähnten Erstattungsanträge fest. KAPITEL VII - Verschiedene Bestimmungen Art. 22 - § 1 - Wird ein Begleitdokument bei Warenausgang ab einem
Belgien gelegenen Steuerlager ausgestellt, muss eine zusätzliche Kopie, die Ausfertigung A genannt wird, dem Einnehmer
der Woche nach Versand der Produkte zugesandt werden. § 2 - Wird ein Begleitdokument bei Warenausgang ab einem
Belgien gelegenen Steuerlager ausgestellt, muss der zugelassene Lagerinhaber dem zuständigen Einnehmer eine Kopie der Ausfertigung 3 des Begleitdokumentes übergeben, das ihm der Empfänger oder gegebenenfalls die Zollstelle im Falle der Anwendung von Artikel 19 §§ 3 und 4 des Königlichen Erlasses zurückgesandt hat, und zwar
der Woche nach Erhalt der Ausfertigung. § 3 - Der Generaldirektor kann unter Bedingungen, die er festlegt, dem Betreffenden gestatten, die Aushändigung der
erwähnten Kopien der Ausfertigung 3 durch die Versendung einer wöchentlichen Aufstellung dieser Dokumente zu ersetzen. Art. 23 - § 1 - Bei Versand von akzisenpflichtigen Produkten zusammen mit einem Begleitdokument erfasst der Empfänger die tatsächlich erhaltenen Waren
seiner Lagerbuchhaltung. Erfordern die Produkte eine Warenbuchhaltung, werden die tatsächlich empfangenen Warenmengen, die
der Ausfertigung 4 des Begleitdokuments vermerkt sind, vom Einnehmer,
dessen Amtsbereich der Empfangsort gelegen ist, buchmässig erfasst. § 2 - Vermerkt der Empfänger eine abweichende Warenmenge
der Ausfertigung 3 des Begleitdokumentes, ist der Versender verpflichtet, diese Menge durch einen gesonderten Eintrag
seiner Lagerbuchhaltung zu erfassen. Erfordern die Produkte eine Warenbuchhaltung, nimmt der Einnehmer,
dessen Amtsbereich der Versandort gelegen ist, anhand der Kopie der Ausfertigung 3 des Begleitdokuments oder der
§§ 2 und 3 erwähnten Aufstellung einen identischen Eintrag
seiner Buchhaltung vor. § 3 - Übersteigt die
erwähnte Abweichung 2% der Versandmenge bei der Beförderung von Flüssiggas oder Methan oder 0,5% bei der Beförderung anderer akzisenpflichtiger Produkte,
formiert der Versender den Einnehmer schriftlich über die angegebene Warenmenge. Diese Mitteilung geschieht je nach Produkt durch den Vermerk « Abweichung > 2 % » oder « Abweichung > 0,5% »
Feld A der Kopie der Ausfertigung 3 des Begleitdokuments oder der dafür vorgesehenen Linie der
§ 4 - Wenn die
erwähnte Abweichung je nach Produkt 2% oder 0,5% der Versandmenge überschreitet und der Versender
einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist,
formiert
Abweichung von § 3 der Empfänger den zuständigen Einnehmer schriftlich über die angegebene Warenmenge. Diese Mitteilung geschieht je nach Produkt durch den Vermerk « Abweichung > 2% » oder « Abweichung > 0,5% »
Feld A der Kopie der Ausfertigung 4 des Begleitdokuments. Art. 24 - Unbeschadet der
des Königliches Erlasses festgelegten Verfahren kann der Direktor eine andere als die vom Empfänger vermerkte Warenmenge berücksichtigen, um beispielsweise einem menschlichen Irrtum oder einer fehlerhaften Eichung eines Zählers Rechnung zu tragen. Art. 25 - Der Generaldirektor legt die Anwendungsbedingungen für die
Art. 26 - Der Generaldirektor kann
Fällen und unter Bedingungen, die er bestimmt, gestatten, dass die
einem Mitgliedstaat
den freien Verkehr übergeführten Akzisenprodukte, deren Bestimmungsort
demselben Mitgliedstaat liegt, über belgisches Staatsgebiet befördert werden mittels eines Kontrollverfahrens, das dieselben Sicherheiten bietet wie die Anwendung des Verfahrens der Steueraussetzung. Art. 27 - Die Beförderung von Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung von einer
Belgien gelegenen Einfuhrzollstelle zu einem ebenfalls
Belgien gelegenen Steuerlager erfolgt unter den vom Generaldirektor festgelegten Bedingungen zusammen mit einem Begleitdokument. Art. 28 - § 1 - Die Massnahmen des vorliegenden Erlasses sind anwendbar auf: 1. die auf Heizöl erhobene Kontrollgebühr, 2.den Energiebeitrag,
sofern diese Steuer die Überführung
den freien Verkehr von Mineralöl betrifft. § 2 - Die Anmeldung, die im Hinblick auf die Entrichtung des Energiebeitrags auf Erdgas und elektrischen Strom einzureichen ist, wird gemäss den Erläuterungen
Anlage VII erstellt. Art. 29 - Vorliegender Erlass wird mit
den Anlagen des Belgischen Staatsblatts
Empfang genommen werden: 6.Beschreibung der Buchführung und Ort, an dem sie der Verwaltung zur Verfügung steht: 7. Datum des Geschäftsjahresabschlusses: 8.Art der Waren, die herzustellen, zu verarbeiten, zu versenden oder zu lagern sind (zugelassener Lagerinhaber) beziehungsweise der Waren, die
Empfang zu nehmen sind (zugelassener Lagerinhaber und registrierter Wirtschaftsbeteiligter): 9. Übliche Behandlungen, die im Steuerlager durchgeführt werden sollen: a) Herstellung
nerhalb der Firma anzugeben. ANLAGE II MUSTER EINES ZULASSUNGSANTRAGS « STEUERLICHER BEAUFTRAGTER » 1. Name und Vornamen oder Firma
den Anlagen des Belgischen Staatblatts
nerhalb der Firma anzugeben. ANLAGE III MUSTER EINES ZULASSUNGSANTRAGS « NICHT REGISTRIERTER WIRTSCHAFTSBETEILIGTER » 1. Name und Vornamen oder Firma
den Anlagen des Belgischen Staatsblatts
Empfang genommen werden: 5. Art und Menge der Waren, die
Empfang zu nehmen sind: Datum: Unterschrift
nerhalb der Firma anzugeben. ANLAGE IV Pour la consultation du tableau, voir image ERLÄUTERUNGEN
Empfang genommen werden.
Empfang genommen werden.
Empfang genommen werden.
DEN STEUERRECHTLICH FREIEN VERKEHR VON AKZISENPRODUKTEN (ERLÄUTERUNGEN) 1. Allgemeines Die Ausfertigungen 6 und 8 des
des Ministeriellen Erlasses vom 11.Februar 1991 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen definierten Einheitspapiers werden für die Anmeldung zur Überführung
den steuerrechtlich freien Verkehr verwendet. Ausfertigung 6 verbleibt
der Zollstelle, während Ausfertigung 8 vom Empfänger aufbewahrt werden muss. 2. Auszufüllende Felder Feld 1: Anmeldun: Dieses Feld enthält drei Unterfelder. Erstes Unterfeld: Anzugeben ist die Kurzbezeichnung ACC für die Anmeldung zur Überführung
den steuerrechtlich freien Verkehr von Akzisenprodukten. Zweites Unterfeld: Anzugeben ist der Code 4 für die Überführung
den steuerrechtlich freien Verkehr. Drittes Unterfeld: Dieses Feld ist nicht auszufüllen. Feld 3: Vordrucke: Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes
Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke (« ACC-Code-4 »-Vordrucke und Ergänzungsvordrucke zusammengenommen) (Wird z.B. ein « ACC-Code-4 »-Vordruck mit zwei Ergänzungsvordrucken vorgelegt, wird auf dem « ACC-Code-4 »-Vordruck 1/3, dem ersten Ergänzungsvordruck 2/3 und dem zweiten 3/3 vermerkt). Bezieht sich die Zollanmeldung nur auf eine einzige Warenposition (d.h. wenn nur ein einziges Feld « Warenbezeichnung » auszufüllen ist), so ist
Feld 3 nichts und
Feld 5 lediglich die Ziffer 1 einzutragen. Feld 4: Ladelisten: Anzugeben ist die Anzahl (
Ziffern) der eventuell beigefügten Ladelisten mit einer Beschreibung der Waren. Feld 5: Positionen: Anzugeben ist die Gesamtzahl der Warenpositionen auf allen vom Beteiligten verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken (oder Listen mit einer Beschreibung der Waren). Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder « Warenbezeichnung », die ausgefüllt sein müssen. Feld 6: Packstücke
sgesamt: Anzugeben ist die Gesamtanzahl der Packstücke, aus denen die Sendung besteht. Feld 7: Zeichen: Nummer, die der Beteiligte aus gewerblichen Gründen der betreffenden Sendung zugeteilt hat. Wahlweise auszufüllen durch die Benutzer. Feld 8: Empfänger: Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma, Rechtsform und vollständige Anschrift des zugelassenen Lagerinhabers, des registrierten oder nicht registrierten Wirtschafsbeteiligten oder des Mehrwertsteuerempfängers. Handelt es sich um Steuerlager oder registrierte Wirtschaftsbeteiligte, muss die Akzisennummer eingetragen werden. Nr.: Angabe der Mehrwertsteuernummer. Feld 14 : Anmelder/Vertreter des Empfängers: Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten. Sind Beteiligter und Empfänger identisch, genügt der Vermerk « Empfänger » (vgl. Feld 8). Handelt es sich beim Anmelder oder beim Vertreter des Empfängers um einen Zollagenten, muss der Name der Zollagentur, der Ort der Geschäftsstelle oder einer Zweigniederlassung, die Stammnummer und gegebenenfalls die laufende Nummer der Eintragung des Dokumentes
das Verzeichnis angegeben werden. Feld 22: Rechnungswährung und Gesamtrechnungsbetrag : Anzugeben ist der Gesamtpreis aller für das betreffende Geschäft beim Versand angemeldeten Waren, der mit dem auf der vom Verkäufer ausgestellten kaufmännischen Rechnung angegebenen Betrag übereinstimmt, und die Währung,
der die Rechnung ausgestellt ist. Ist eine Rechnung sowohl
Belgischen Franken als auch
ausländischer Währung ausgestellt, so muss
Feld 22 der Betrag
Belgischen Franken vermerkt werden. Dieses Feld wird nur ausgefüllt, wenn die Anmeldung zur Überführung
den steuerrechtlich freien Verkehr ebenfalls der Erhebung der MwSt. dient. Feld 23: Wechselkurs : Anzugeben ist der gültige Kurs für die Umrechnung der Rechnungswährung
die Währung des Anmeldungslandes. Dieses Feld wird nur ausgefüllt, wenn die Anmeldung zur Überführung
den steuerrechtlich freien Verkehr ebenfalls der Erhebung der MwSt. dient. Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern - Behälternummer(n) - Anzahl und Art: Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; bei unverpackten Waren je nach Fall die Anzahl dieser Waren, die Gegenstand der Anmeldung sind, oder die Angabe « lose » und die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Werden die Waren
Behältern befördert, so sind
diesem Feld ausserdem die Nummern der Behälter anzugeben. Unter « Warenbezeichnung » ist die handelsübliche Bezeichnung der Ware zu verstehen, die so genau sein muss, dass ein sofortiges und unzweifelhaftes Erkennen und Einstufen der Ware möglich ist. Die Warenbezeichnung kann auf einem gesonderten Bogen erfolgen und aus einem oder mehreren Rechnerausdrucken bestehen, die jeder Ausfertigung der Anmeldung beigefügt werden.
diesem Feld oder auf dem gesonderten Bogen sind ebenfalls alle notwendigen Angaben zur Erhebung der Akzisen, wie Alkoholgehalt, Grad Plato, Liefermengen, ... zu vermerken. Feld 32: Positionsnummer: Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen - vgl. Feld 5. Betrifft die Anmeldung nur einen einzigen Artikel, ist
dieses Feld nichts einzutragen. Feld 33: Warennummer (erstes Unterfeld): Anzugeben ist der KN-Code. Es handelt sich um einen Code der kombinierten Nomenklatur, der aus den ersten acht Ziffern des im Einfuhrzolltarif enthaltenen Codes besteht. Feld 37: Verfahren: Dieses Feld enthält zwei Unterfelder, wovon nur das erste ausgefüllt werden muss. Der Code, der
dieses Feld eingetragen werden muss, steht im Zusammenhang mit dem im zweiten Unterfeld von Feld 1 einzutragenden Code. Es handelt sich um einen vierziffrigen Code, der immer mit 45 beginnt, gefolgt von: - 80 für eine von einem zugelassenen Lagerinhaber bei Warenausgang ab Steuerlager hinterlegte Anmeldung zur Überführung
den steuerrechtlich freien Verkehr, - 81 für eine von einem registrierten Wirtschaftsbeteiligten hinterlegte Anmeldung zur Überführung
den steuerrechtlich freien Verkehr, - 82 für eine von einem nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten hinterlegte Anmeldung zur Überführung
den steuerrechtlich freien Verkehr, - 83
anderen Fällen. Feld 38: Eigenmasse (kg): Anzugeben ist die Eigenmasse der
dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt
Kilogramm, wenn die Anzahl Kilogramm Eigenmasse die Bemessungsgrundlage für die auf diese Waren erhobenen Akzisen ist (Kaffee, schweres Heizöl, Erdölgas und Methan). Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier: Anzugeben sind Nummer und Datum des Begleitpapiers, mit dem die Akzisenprodukte im Verfahren der Steueraussetzung an den registrierten oder nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten versandt worden sind. Feld 41: Besondere Masseinheit: Mengenangabe
Litern. Nur anzugeben, wenn die Literzahl für die Erhebung der Akzisen erforderlich ist und die Sendung aus gleichartigen Waren besteht (selber Alkoholgehalt oder selber Grad Plato).
den anderen Fällen sind die Warenmengen der einzelnen Sendungen auf einem gesonderten Bogen anzugeben: - für Alkohol und alkoholische Getränke (abgesehen von Bier, Wein, Schaumwein und Zwischenerzeugnissen) die Anzahl Liter bei 20°C mit zwei Dezimalstellen, - für Bier, Wein, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse die Anzahl Liter, - für Mineralöle die Anzahl Liter bei 15°C, - für Limonadengetränke und andere alkoholfreie Getränke die Anzahl Liter. Feld 44: Besondere Vermerke: Bei Warenausgang ab Steuerlager ist der Zeitraum anzugeben, auf den die Anmeldung sich bezieht. Feld 47: Abgabenberechnung : Anzugeben sind Besteuerungsart, Bemessungsgrundlage, anwendbarer Abgabensatz und gewählte Zahlungsweise sowie
formationshalber der geschuldete Steuerbetrag und der Gesamtsteuerbetrag. a) Besteuerungsart: Folgende Code sind vorgesehen: 01 Mehrwertsteuer, 06 Akzisen auf Bier, 07 Sonderakzisen auf Bier, 08 Akzisen auf Wein und andere gegorene Fruchtgetränke, 09 Sonderakzisen auf Wein und andere gegorene Fruchtgetränke, 10 Akzisen auf eingeführten Alkohol und eingeführte alkoholische Getränke, 11 Sonderakzisen auf Alkohol und alkoholische Getränke, 13 Akzisen auf Schaumwein, andere gegorene schäumende Getränke und schäumende Zwischenerzeugnisse, 14 Sonderakzisen auf Schaumwein, andere gegorene schäumende Getränke und schäumende Zwischenerzeugnisse, 15 Akzisen auf Limonadengetränke, 16 Akzisen auf andere alkoholfreie Getränke, 17 Akzisen auf verarbeiteten Tabak, 18 Sonderakzisen auf verarbeiteten Tabak, 19 Akzisen auf Mineralöle und gleichartige Produkte, 20 Sonderakzisen auf Mineralöle und gleichartige Produkte, 21 Akzisen auf Zwischenerzeugnisse, 22 Akzisen auf Kaffeeextrakt, 25 Akzisen auf
ländischen Alkohol und
ländische alkoholische Getränke, 27 Akzisen auf gerösteten Kaffee, 28 Akzisen auf ungerösteten Kaffee, 33 Kontrollgebühr auf Heizöl, 72 Energiebeitrag - Mineralöle, 73 Energiebeitrag - Erdgas, 74 Energiebeitrag - elektrischer Strom. Folgende Code sind für die Sondersätze der luxemburgischen Akzisen auf Mineralöle und verarbeiteten Tabak und die Verbrauchsteuer auf
das Grossherzogtum Luxemburg eingeführten Alkohol festgelegt: 11 Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholische Getränke, 18 Sondersatz der Akzisen auf verarbeiteten Tabak, 20 Sondersatz der Akzisen auf Mineralöle und gleichartige Produkte, 24 Sondersatz der Akzisen auf Flüssiggas. b) Bemessungsgrundlage: - Für Alkohol und alkoholische Getränke : Anzugeben ist die Anzahl Hektoliter reinen Alkohols, auf den Deziliter genau, wobei Bruchteile eines Deziliters ausser Acht gelassen werden. - Das Volumen reinen Alkohols bei 20°C, das
einem alkoholhaltigen Produkt enthalten ist, wird auf das Zehntel genau
Prozent (vorhandener Alkoholgehalt) ausgedrückt, wobei Bruchteile eines zehntel Prozents ausser Acht gelassen werden. Das Volumen der steuerbaren Produkte wird auf den Deziliter genau
Hektolitern ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Deziliters ausser Acht gelassen werden. Anzugeben sind: - für Bier die Anzahl Hektograd Plato, wobei Bruchteile eines Hektograds ausser Acht gelassen werden, - für Wein, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse die Anzahl Liter, wobei Bruchteile eines Liters ausser Acht gelassen werden, - für Mineralöle die Anzahl Liter, wobei Bruchteile eines Liters ausser Acht gelassen werden, oder gegebenenfalls das Eigengewicht, ausgedrückt
Kilogramm, wobei Bruchteile eines Kilogramms ausser Acht gelassen werden, - für Kaffee das Eigengewicht, ausgedrückt
Kilogramm, wobei Bruchteile eines Kilogramms ausser Acht gelassen werden, - für Limonadengetränke und andere alkoholfreie Getränke die Anzahl Hektoliter, wobei Bruchteile eines Liters ausser Acht gelassen werden.
nerhalb der Firma anzugeben. 3. Ergänzungsvordrucke 1.Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld 5). Sie dürfen nur
Verbindung mit einem « ACC Code 4 »-Vordruck vorgelegt werden.
térieur, P. DEWAEL Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER FINANZEN
sbesondere der Artikel 6, 13 und 14; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
sbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom
Kraft getretenen Königlichen Erlass vom
Belgien genutzt wird, sowie einerseits die genaue Lokalisierung der Einspeise- und Entnahmestellen des Mineralöls und andererseits eine detaillierte Beschreibung der angewendeten technischen Verfahren vorzulegen. » Art. 2 -
denselben Erlass wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 4bis - § 1 - Hinsichtlich der Zulassungen, die den
§ 4 erwähnten Wirtschaftsbeteiligten vom Generaldirektor ausgestellt werden, wird der auf belgischem Staatsgebiet befindliche Teil des Rohrleitungsnetzes als ein einziges Steuerlager angesehen. Natürlichen und juristischen Personen, die über eine solche Zulassung verfügen, wird darüber hinaus eine Befreiung von der Zahlung der Sicherheit für den Verkehr von Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung gewährt. § 2 - Die Beförderung von Mineralölen durch feste Rohrleitungen
einen anderen Mitgliedstaat und umgekehrt wird als direkte Verbringung von Waren zwischen benachbarten Lagern angesehen und das Verfahren des
nergemeinschaftlichen Verkehrs von Akzisenprodukten ist nicht anwendbar. § 3 - Die Bestimmungen des Artikels 4 § 3 finden mutatis mutandis Anwendung auf die gemäss dem vorliegenden Artikel erteilten Zulassungen. » Art. 3 - Artikel 16 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « § 4 -
Abweichung von § 1 ist für die
is § 2 erwähnte Beförderung von Mineralölen durch feste Rohrleitungen kein Begleitdokument erforderlich. » Art. 4 - Artikel 23 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 23 - Bei Versand von Akzisenprodukten ab einem
Belgien gelegenen Steuerlager zusammen mit einem Begleitdokument bringt der Versender die
den Feldern 20a, 20b oder 20c des Begleitdokuments angegebenen Mengen
seiner Lagerbuchhaltung
Abzug. » Art. 5 -
denselben Erlass wird ein Artikel 23bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 23bis - § 1 - Bei Empfang der zusammen mit einem Begleitdokument versendeten Akzisenprodukte
Belgien erfasst der Empfänger die tatsächlich erhaltenen Warenmengen
seiner Lagerbuchhaltung. Erfordern die Produkte eine Warenbuchhaltung, werden die tatsächlich empfangenen Warenmengen, die
den Ausfertigungen 3 und 4 des Begleitdokuments vermerkt sind, vom Einnehmer,
dessen Amtsbereich der Empfangsort gelegen ist, buchmässig erfasst. § 2 - Unterschreitet die vom Empfänger tatsächlich erhaltene Warenmenge die
den Feldern 20a, 20b oder 20c des Begleitdokuments angegebenen Mengen und übersteigt diese Abweichung folgende Prozentsätze: Versand von Akzisenprodukten
loser Schüttung: Pour la consultation du tableau, voir image versieht der Empfänger Feld C der Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments mit dem Vermerk « Abweichung >.... » anzugeben ist der entsprechende Prozentsatz). § 3 -
dem
erwähnten Fall versieht der Einnehmer Feld A der Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments mit dem Vermerk « Einzutreiben » gefolgt von dem beim Versender einzutreibenden Betrag. Mit Ausnahme der
des Königlichen Erlasses erwähnten Fälle wird der vorerwähnte einzutreibende Betrag auf die Fehlmenge berechnet, die den
§ 4 - Unterschreitet die vom Empfänger tatsächlich erhaltene Warenmenge die
den Feldern 20a, 20b oder 20c des Begleitdokuments angegebenen Mengen und ist diese Abweichung kleiner oder gleich den
erwähnten Prozentsätzen, versieht der Einnehmer Feld A der Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments mit dem Vermerk « Keine Eintreibung erforderlich ». Bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten lässt der Einnehmer vor Eintrag des vorerwähnten Vermerks eine Untersuchung durchführen. § 5 - Die
den Paragrafen 1 bis 4 erwähnten Bestimmungen sind nur anwendbar, wenn die beförderten Waren auch tatsächlich
den Anlagen des Empfängers abgeladen werden. Andernfalls muss der Empfänger die
den Feldern 20a, 20b oder 20c des Begleitdokuments angegebenen Mengen
seiner Lagerbuchhaltung erfassen. » Art. 6 - Artikel 26 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 26 - § 1- Die Beförderung von Akzisenprodukten, die
Belgien bereits
den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden,
einen ebenfalls
Belgien gelegenen Ort über das Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates muss zusammen mit einem vereinfachten Begleitdokument, das Gegenstand der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 ist, erfolgen. § 2 - Wirtschaftsbeteiligte, die solche Transporte durchführen, müssen beim zuständigen Einnehmer vorher einen schriftlichen Zulassungsantrag stellen. Solche Zulassungen werden direkt vom Einnehmer ausgestellt und mit Erteilungsdatum wirksam. Ausser bei anders lautendem Vermerk ist ihre Gültigkeitsdauer unbegrenzt. Bei Verstössen oder Unregelmässigkeiten werden sie sofort entzogen. § 3 - Das
erwähnte Begleitdokument muss neben dem gut erkennbaren Vermerk « Kabotage » auch Nummer und Datum der Erteilung der Zulassung enthalten. § 4 - Versender und Empfänger müssen jede Kontrollmassnahme dulden, die es der Verwaltung ermöglicht, sich des tatsächlichen Eingangs der Waren am Bestimmungsort zu vergewissern. § 5 - Versender wie auch Empfänger müssen anhand der jeweils für sie bestimmten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments eine gesonderte Buchhaltung für den Ein- und Ausgang von Akzisenprodukten, die über das Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden, führen. § 6 - Umgekehrt ist für die
nergemeinschaftliche Beförderung von Waren, die bereits
den steuerlich freien Verkehr übergeführt wurden, ab einem anderen Mitgliedstaat
einen Ort desselben Mitgliedstaates über das belgische Staatsgebiet ebenfalls die Verwendung des vereinfachten Begleitdokuments erforderlich. » Art. 7 - Vorliegender Erlass wird mit
térieur, P. DEWAEL Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DER FINANZEN
sbesondere der Artikel 1, 2, 6, 9, 10, 11, 18, 19, 20, 22, 23bis, 24 und 25; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
sbesondere der Artikel 1, 2, 3, 10bis, 11, 19, 20, 24, 25, 26 und 30; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
sbesondere der Artikel 1 und 21; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. Juni 1994 über die Regelung der Akzisen auf Wein, andere gegorene Getränke und Zwischenerzeugnisse,
sbesondere der Artikel 1 und 34; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. Juni 1994 über die Regelung der Akzisen auf Ethylalkohol,
sbesondere der Artikel 1, 5 und 104; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
sbesondere der Artikel 1, 32, 75 und 87; Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
sbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom
Dezember 1992 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte » durch die Wörter « Gesetz: das Gesetz vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte » ersetzt. -
§ 2 werden die Wörter « des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « des Gesetzes » ersetzt. -
Dezember 1992 über die Struktur und die Sätze der Akzisen auf Mineralöl » durch die Wörter « Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 über die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Mineralöl » ersetzt. -
werden die Wörter « Artikel 11 § 2 des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 11 § 2 des Gesetzes » ersetzt. -
werden die Wörter « Artikel 6 des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 7 des Gesetzes » ersetzt. -
werden die Wörter « Artikel 11 des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 11 des Gesetzes » ersetzt. -
§ 1 werden die Wörter « Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 27 § 2 Nr. 1 des Gesetzes » ersetzt. -
werden die Wörter « Artikel 22 §§ 3 und 4 des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 27 §§ 3 und 4 des Gesetzes » ersetzt. -
werden die Wörter « Artikel 22 § 2 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 27 § 2 Nr. 3 des Gesetzes » ersetzt. -
§ 2 werden die Wörter « Artikel 19 §§ 3 und 4 des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 24 §§ 3 und 4 des Gesetzes » ersetzt. -
März 1996, werden die Wörter « Artikel 20 des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 25 des Gesetzes » ersetzt. -
werden die Wörter « Artikel 20 des Königliches Erlasses » durch die Wörter « Artikel 25 des Gesetzes » ersetzt. -
werden die Wörter « Artikel 14 § 1 des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 14 § 1 des Gesetzes » ersetzt. (...) Brüssel, den
térieur, P. DEWAEL Bijlage 4 - Annexe 4 MINISTERIUM DER FINANZEN
sbesondere des Anhangs 37, abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/98 der Kommission vom
sbesondere des Artikels 8 § 3; Aufgrund des am 18. Juli 1977 koordinierten allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen,
sbesondere der Artikel 5 und 9, des Artikels 10, ersetzt durch das Gesetz vom
sbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
der Erwägung, dass es
sbesondere unerlässlich ist, dass natürliche oder juristische Personen, die beschlossen haben ab dem 1. Januar 1999 Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen
Euro vorzulegen, schnellstmöglich über die
ihren EDV-Programmen anzubringenden Änderungen
formiert werden; Erlässt: (...) KAPITEL III - Akzisenbewegungen Artikel 1 - § 1 -
Nummer 10 der Anlage I zum Ministeriellen Erlass vom 23. Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte werden zwischen den Wörtern « Betrag » und « der eventuell geleisteten » die Wörter «, je nach Fall
Belgischen Franken oder Euro, » eingefügt. § 2 - Die Erläuterungen zu Anlage IV zum selben Erlass werden wie folgt ergänzt: « 9. Der Betrag der Sicherheit ist je nach Fall
Belgischen Franken oder Euro anzugeben. » § 3 - Die Erläuterungen zu Anlage V zum selben Erlass werden wie folgt ergänzt: « 8. Der Betrag der Sicherheit ist je nach Fall
Belgischen Franken oder Euro anzugeben. » § 4 - Anlage VII zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: a) Die Erläuterung zu Feld 22 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Feld 22: Rechnungswährung und Gesamtrechnungsbetrag: Anzugeben sind nacheinander die Währung,
der der Handelsvertrag ausgestellt ist, und der gesamte für die angemeldeten Waren fakturierte Betrag. Ist eine Rechnung
Euro oder Belgischen beziehungsweise Luxemburgischen Franken und
ausländischer Währung ausgestellt, ist für die
Feld 22 einzutragenden Beträge die Währungseinheit gemäss dem
Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Dieser Hinweis ist
Form des Iso-alpha-3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen.» b) Die Erläuterung zu Feld 23 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Feld 23: Wechselkurs: Handelt es sich bei der Rechnungswährung um eine andere Währung eines Euro-Landes als den Belgischen beziehungsweise Luxemburgischen Franken, ist der Kurs für die Umrechnung des Euro
diese Währung anzugeben.Handelt es sich bei der Rechnungswährung nicht um die Währung eines Euro-Landes, ist für eine
Belgischen beziehungsweise Luxemburgischen Franken ausgestellte Anmeldung der von der Zoll- und Akzisenverwaltung veröffentlichte Kurs für die Umrechnung der betreffenden Währung
Belgische beziehungsweise Luxemburgische Franken und für eine
Euro ausgestellte Anmeldung der Kurs für die Umrechnung des Euro
die betreffende Währung anzugeben. Dieses Feld wird nur ausgefüllt, wenn die Anmeldung zur Überführung
den steuerrechtlich freien Verkehr ebenfalls der Erhebung der MwSt. dient. » c) Die Erläuterung zu Feld 44 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: «
dem Unterfeld, das sich
der rechten unteren Ecke befindet, ist neben der ersten Warenposition der Anmeldung ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit - Belgischer beziehungsweise Luxemburgischer Franken oder Euro- anzubringen.Diese Angabe gilt für alle Warenpositionen der Anmeldung. Dieser Hinweis ist
Form des Iso-alpha-3-Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen.»
diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäss dem
Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. » § 5 - Anlage VIII zum selben Erlass wird durch Anlage I zu vorliegendem Erlass ersetzt. (...) Brüssel, den
térieur, P. DEWAEL Bijlage 5 - Annexe 5 MINISTERIUM DER FINANZEN
sbesondere des Artikels 286; Aufgrund der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren,
sbesondere des Artikels 13, abgeändert durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom
sbesondere des Artikels 13, abgeändert durch das Gesetz vom
sbesondere der Artikel 4, 6, 15 und 22; Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
sbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom
Bezug auf Akzisen, den König ermächtigt,
Fällen und unter Bedingungen, die Er festlegt, den Betrag der Sicherheiten für Akzisenprodukte, die
Steuerlagern hergestellt, verarbeitet und gelagert werden, zu erhöhen; dass aufgrund der schnellen Entwicklung der Betrugssysteme die vom König festgelegten Bedingungen mit dieser Entwicklung Schritt halten können sollten; dass der König folglich dem Minister der Finanzen die Befugnis übertragen hat, den Betrag der Sicherheit für die gemäss Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes geänderten Zulassungen zu erhöhen; dass vorliegender Erlass unter diesen Umständen zur selben Zeit
Kraft treten muss wie der Königliche Erlass vom
einer Situation, die
Mai 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte beschrieben ist, kann der Direktor die
1 desselben Gesetzes erwähnte Sicherheit auf 50 Prozent der Akzisen für die
dem Steuerlager hergestellten, verarbeiteten und gelagerten Produkte erhöhen oder festlegen. § 2 - Der
erwähnte Betrag von 50 Prozent wird für eine Probezeit von einem Jahr, die am Tag der Annahme dieser Sicherheit seitens des Einnehmers einsetzt, beibehalten. § 3 - Werden während dieser Probezeit keinerlei
beschriebene Unregelmässigkeiten oder Verstösse festgestellt, kann der Direktor den Betrag der Sicherheit auf das
1 des Gesetzes vorgesehene Niveau herabsetzen. § 4 - Werden während dieser Probezeit
beschriebene Unregelmässigkeiten oder Verstösse festgestellt, kann der Direktor den Betrag der Sicherheit auf bis zu 100 Prozent der betreffenden Akzisensumme erhöhen.
diesem Fall kann der Direktor eine Herabsetzung des Betrags der Sicherheit auf das
1 vorgesehene Niveau erst nach einer Probezeit von zwei Jahren, die am Tag der
Absatz 1 festgelegten Annahme dieser Sicherheit seitens des Einnehmers einsetzt, vornehmen,
sofern keinerlei
§ 5 - Jede zusätzliche Sicherheit muss binnen zehn Tagen nach Notifizierung der Entscheidung des Direktors an den zugelassenen Lagerinhaber hinterlegt werden. » Art. 2 -
Februar 1991 » durch die Wörter « 22. Juli 1998 » ersetzt. Art. 3 -
§ 1 desselben Ministeriellen Erlasses werden die Wörter « Anlage XVII » und «
Belgien von akzisenpflichtigen Produkten, die zusammen mit einem Begleitdokument versendet worden sind, kann der Generaldirektor vorsehen, dass für von ihm festzulegende Akzisenprodukte bei Empfang eine Kopie der Ausfertigung 4 des vorerwähnten Begleitdokuments über das oder die von ihm festzulegende(n) Kommunikationsmittel an das von ihm festzulegende Amt geschickt wird.
diesem Fall müssen die empfangenen Produkte ab Versendung der vorerwähnten Ausfertigung 4 eine Stunde lang zur Verfügung der Bediensteten bleiben. » Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Brüssel, den
térieur, P. DEWAEL Bijlage 6 - Annexe 6 MINISTERIUM DER FINANZEN 18. DEZEMBER 2001 - Ministerieller Erlass zur Einführung des Euro
die Ministeriellen Erlasse über Zoll und Akzisen Der Minister der Finanzen, Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr.2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,
sbesondere der Anhänge 37 und 38; Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom
sbesondere der Artikel 9, 10 und 132; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
sbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
der Erwägung, dass: - vorliegender Erlass ab dem 1. Januar 2002
folge der definitiven Einführung des Euro die Ministeriellen Erlasse über Zoll und Akzisen anpasst, - die Betreffenden schnellstmöglich von den
dieser Sache getroffenen Massnahmen
Kenntnis gesetzt werden müssen, - vorliegender Erlass folglich unverzüglich angenommen werden muss; Erlässt: (...) KAPITEL II - Akzisenbewegungen Artikel 1 - Der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte wird wie folgt abgeändert: a)
Anlage I Nr.10 werden die Wörter, « je nach Fall
Belgischen Franken oder Euro, » durch die Wörter «
Euro » ersetzt. b) Nummer 9 der Erläuterungen zu Anlage IV wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 9.Der Betrag der Sicherheit ist
Euro anzugeben. » c) Nummer 8 der Erläuterungen zu Anlage V wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 8.Der Betrag der Sicherheit ist
Euro anzugeben. » d)
Anlage VII wird Absatz 2 der Erläuterung zu Feld 22 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ist eine Rechnung
Euro und ausländischer Währung ausgestellt, ist der
Feld 22 einzutragende Betrag
Euro anzugeben.Dieses Feld wird nur ausgefüllt, wenn die Anmeldung zur Überführung
den steuerrechtlich freien Verkehr ebenfalls der Erhebung der MwSt. dient. » e)
Anlage VII wird Absatz 1 der Erläuterung zu Feld 23 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Feld 23: Wechselkurs: Handelt es sich bei der Rechnungswährung nicht um die Währung eines Euro-Landes, ist der Kurs für die Umrechnung des Euro
die betreffende Währung anzugeben.» f)
Anlage VII werden die letzten beiden Absätze der Erläuterung zu Feld 44 aufgehoben.g)
Anlage VII wird der letzte Absatz der Erläuterung zu Feld 47 aufgehoben.h) Anlage VIII wird durch Anlage I zu vorliegendem Erlass ersetzt. (...) Brüssel, den
térieur, P. DEWAEL Bijlage 7 - Annexe 7 MINISTERIUM DER FINANZEN
sbesondere des Artikels 23bis ; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom
der Erwägung, dass die Formalitäten
Bezug auf die Abwicklung der Bewegungen von Mineralöl im Verfahren der Steueraussetzung
Anlehnung an die
den Nachbarländern üblichen Praktiken vereinfacht werden müssen; Erlässt: Artikel 1 -
Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 5. März 1996, werden die Prozentsätze « 0,3% », « 0,2% » und « 0,1% » durch die Prozentsätze « 0,4% », « 0,3% » beziehungsweise « 0,2% » ersetzt. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Brüssel, den
térieur, P. DEWAEL
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.