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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la déte

Obsah (20)Artikel 2Artikel 3Artikel 1§ 1Artikel 11Artikel 6Artikel 22§ 2Artikel 20Artikel 14Artikel 4bArtikel 9Artikel 10Artikel 18Artikel 19Artikel 23bArtikel 24Artikel 25Artikel 13Artikel 15

20 JANVIER 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux

terieur Loi de réformes

stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes

stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu les projets de traduction officielle en langue allemande -de l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise, - de l'arrêté ministériel du 5 mars 1996 modifiant l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise, - de l'article 1er de l'arrêté ministériel du 16 octobre 1998 portant modification des arrêtés ministériels pris en matière d'accise, - du chapitre III de l'arrêté ministériel du 27 novembre 1998 en matière de douane et d'accises, - de l'arrêté ministériel du 5 mai 1999 modifiant l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise, - du chapitre II de l'arrêté ministériel du 18 décembre 2001 relatif à l'

troduction de l'euro dans les arrêtés ministériels relatifs aux douanes et accises, - de l'arrêté ministériel du 24 juin 2002 modifiant l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise, établis par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'

térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 7 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise; - de l'arrêté ministériel du 5 mars 1996 modifiant l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise; - de l'article 1er de l'arrêté ministériel du 16 octobre 1998 portant modification des arrêtés ministériels pris en matière d'accise; - du chapitre III de l'arrêté ministériel du 27 novembre 1998 en matière de douane et d'accises; - de l'arrêté ministériel du 5 mai 1999 modifiant l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise; - du chapitre II de l'arrêté ministériel du 18 décembre 2001 relatif à l'

troduction de l'euro dans les arrêtés ministériels relatifs aux douanes et accises; - de l'arrêté ministériel du 24 juin 2002 modifiant l'arrêté ministériel du 23 décembre 1993 relatif au régime général, à la détention, à la circulation et aux contrôles des produits soumis à accise. Art. 2.Notre Ministre de l'

térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 20 janvier 2004. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, P. DEWAEL Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER FINANZEN

  1. DEZEMBER 1993 - Ministerieller Erlass über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte Der Minister der Finanzen, Aufgrund des am 18.Juli 1977 koordinierten allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen; Aufgrund der Richtlinie 92/12/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
  2. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  3. Dezember 1992 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  4. August 1993 über die Massnahmen zur ordnungsgemässen Eintreibung des Energiebeitrags,

sbesondere der Artikel 3, 4 und 10; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 11. Februar 1991 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen,

sbesondere der Artikel 1 und 12; Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

sbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. August 1980,
  2. Juni 1989 und
  3. Juli 1989; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass vorliegender Erlass die im vorerwähnten, am
  4. Januar 1993

Kraft getretenen Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 erwähnten Ausführungsmassnahmen festlegt; dass diese Ausführungsmassnahmen mit demselben Tag wirksam werden müssen; dass unter diesen Umständen vorliegender Erlass unverzüglich angenommen werden muss, Erlässt: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 -

vorliegendem Erlass versteht man unter: -Verwaltung: die Zoll- und Akzisenverwaltung, - Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, - Generaldirektor: den Generaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung, - Direktor: den Direktor der regionalen Zoll- und Akzisenverwaltung, - Akzisen: die Verbrauchsteuer und die Sonderverbrauchsteuer, - Produkten: die

Artikel 2

des Königlichen Erlasses erwähnten Akzisenprodukte, - Bedienstetem: jeden Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung, - Begleitpapier: das Dokument, dessen Form und

halt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom

  1. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, abgeändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom
  2. Juli 1993, festgelegt worden sind, - Einnehmer: den Einnehmer der Akzisen oder der Zölle und Akzisen. KAPITEL II - Zulassungsantrag Art. 2 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die bei der Verwaltung als zugelassene Lagerinhaber oder registrierte Wirtschaftsbeteiligte anerkannt werden möchten, müssen einen schriftlichen Antrag stellen, unbeschadet der produktspezifischen Anwendungsmassnahmen; der Antrag wird gemäss dem Muster

Anlage I und den dort erwähnten Angaben aufgestellt und ordnungsgemäss ausgefüllt. § 2 - Wer im Sinne des Königlichen Erlasses als steuerlicher Beauftragter zugelassen werden möchte, muss einen Antrag stellen, der gemäss dem Muster

Anlage II und den dort erwähnten Angaben aufgestellt und ordnungsgemäss ausgefüllt wird. § 3 -

den vorangehenden Paragrafen erwähnte Zulassungsanträge müssen an den Direktor des Amtsbereiches gerichtet sein,

dem der Ort, an dem das Steuerlager zugelassen werden soll, der Ort, an dem der registrierte Wirtschaftsbeteiligte die Produkte empfängt, oder der Ort, an dem der steuerliche Beauftragte ansässig ist, gelegen ist. Art. 3 - Wer als nicht registrierter Wirtschaftsbeteiligter tätig werden möchte, muss einen schriftlichen Antrag bei dem Einnehmer stellen,

dessen Amtsbereich der Ort gelegen ist, an dem die Produkte empfangen werden sollen. Dieser Antrag muss gemäss dem Muster

Anlage III und den dort erwähnten Angaben aufgestellt und ausgefüllt werden. KAPITEL III - Zulassungserteilung Art. 4 - § 1 - Die Zulassung als registrierter Wirtschaftsbeteiligter oder zugelassener Lagerinhaber wird vom Direktor auf einem Formular gemäss dem Muster

Anlage IV erteilt. Betrifft eine Zulassung zwei oder mehrere Steuerlager, die im Amtsbereich verschiedener Regionaldirektionen gelegen sind, wird sie vom Generaldirektor erteilt. § 2 - Die Zulassung als

Artikel 2

§ 2 erwähnter steuerlicher Beauftragter wird vom Direktor auf einem Formular gemäss dem Muster

Anlage V erteilt. § 3 - Die

den Paragrafen 1 und 2 erwähnten Zulassungen werden mit Erteilungsdatum oder bei entsprechendem Vermerk mit einem späteren Datum wirksam. Ausser bei anders lautendem Vermerk ist ihre Gültigkeitsdauer unbegrenzt. Art. 5 - Die

Artikel 3

erwähnte Zulassung wird vom Einnehmer

der Form einer Bürgschaftsbescheinigung erteilt, aus der hervorgeht, dass der nicht registrierte Wirtschaftsbeteiligte im Voraus für die betreffende Verrichtung eine Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen geleistet hat. Diese Bürgschaftsbescheinigung wird gemäss dem Muster

Anlage VI ausgestellt. KAPITEL IV - Entrichtung der Akzisen Art. 6 - § 1 - Bei der Überführung von Produkten

den steuerrechtlich freien Verkehr werden die Akzisen durch eine Anmeldung zur Überführung

den steuerrechtlich freien Verkehr erhoben, die mit den Ausfertigungen 6 und 8 des

Artikel 1des Ministeriellen Erlasses vom 11.

Februar 1991 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen definierten Einheitspapiers eingereicht wird. Die Ausfertigungen werden gemäss den Erläuterungen

Anlage VII ausgefüllt. § 2 - Für Mineralöl für

dustrielle oder gewerbliche Zwecke im Sinne von Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1992 über die Struktur und die Sätze der Akzisen auf Mineralöl kann die Entrichtung der Akzisen unter Bedingungen, die der Generaldirektor festlegt, nachträglich durch eine vom Empfänger unterzeichnete Anmeldung erfolgen, die dem Muster

Anlage VIII entspricht. Art. 7 - § 1 - Die Anmeldung zur Überführung

den steuerrechtlich freien Verkehr von Produkten, die

der Zeitspanne von einer Woche, das heisst von Montag bis Sonntag einbegriffen, dem Steuerlager entnommen werden oder bei einem registrierten Wirtschaftsbeteiligten eingehen, wird vom zugelassenen Lagerinhaber beziehungsweise registrierten Wirtschaftsbeteiligten spätestens am Donnerstag der auf diesen Warenaus- oder -eingang folgenden Woche beim zuständigen Einnehmer eingereicht. § 2 - Der registrierte Wirtschaftsbeteiligte muss den Wareneingang bei Empfang

einem Lagerregister erfassen, das dem Muster

Anlage IX entspricht. § 3 - Die Anmeldung zur Überführung

den steuerrechtlich freien Verkehr muss den gesamten Warenausgang der zum Verbrauch bestimmten Produkte oder den gesamten Wareneingang der vorangegangenen Woche erfassen. § 4 - Der Direktor kann unter Bedingungen, die er festlegt, bei Warenausgang ab Steuerlager die

§ 1

vorgesehene Globalisierungsfrist verlängern unter der Bedingung, dass diese Vergünstigung nicht die eventuell

diesem Fall gewährte Zahlungsfrist beeinflusst. Art. 8 - Gehen Produkte bei einem nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten ein, muss er die Anmeldung zur Überführung

den steuerrechtlich freien Verkehr spätestens am ersten Werktag nach Wareneingang beim zuständigen Einnehmer einreichen. Art. 9 - Entrichtet ein steuerlicher Beauftragter Akzisen, muss er die Anmeldung zur Überführung

den steuerrechtlich freien Verkehr spätestens am Donnerstag der Woche, die auf den Wareneingang beim registrierten oder nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten oder bei Personen, die Produkte von einem

einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Händler unter den

Artikel 11

§ 2 des Königlichen Erlasses festgelegten Bedingungen empfangen haben, folgt, beim zuständigen Einnehmer einreichen. Art. 10 - Überführt ein Wirtschaftsbeteiligter, der selbständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, oder eine öffentlich-rechtliche Einrichtung Akzisenprodukte unter den

Artikel 6

des Königlichen Erlasses festgelegten Umständen

den steuerrechtlich freien Verkehr, muss dieser Wirtschaftsbeteiligte oder diese Einrichtung die Anmeldung zur Überführung

den steuerrechtlich freien Verkehr am ersten Werktag nach Wareneingang beim zuständigen Einnehmer einreichen. Art. 11 - Wenn

Ermangelung eines steuerlichen Beauftragten im Land Akzisen gemäss den Bestimmungen von Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom ausländischen Händler geschuldet werden, ist dieser verpflichtet, die Anmeldung zur Überführung

den steuerrechtlich freien Verkehr am ersten Werktag nach Wareneingang beim Käufer bei dem Einnehmer einzureichen, bei dem dieser Händler eine Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen geleistet hat. Art. 12 - Werden Produkte unter anderen Umständen als den Umständen übergeführt, die durch die im Königlichen Erlass für die Bewegung von akzisenpflichtigen Gütern vorgesehenen Verfahren geregelt sind, und wird von diesen Überführungen gemäss dem vorerwähnten Erlass angenommen, dass sie einem gewerblichen Zweck dienen, werden die Akzisen gemäss den Vorschriften von Artikel 6 § 1 durch eine Anmeldung zur Überführung

den steuerrechtlich freien Verkehr erhoben, wobei: - der Warenempfänger vor Versand der Produkte beim zuständigen Einnehmer eine Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen leisten muss, - die Bewegung der Produkte auf belgischem Staatsgebiet durch eine entsprechende Bürgschaftsbescheinigung gedeckt sein muss, - die Akzisen spätestens am ersten Werktag nach Wareneingang bei dem im ersten Gedankenstrich erwähnten Einnehmer entrichtet werden müssen. KAPITEL V - Zugelassene Bestimmungen bei Ausgang ab Steuerlager Art. 13 - Produkte dürfen dem Steuerlager für eine der folgenden Bestimmungen entnommen werden: 1. Überführung

den steuerrechtlich freien Verkehr, 2.Beförderung unter Steueraussetzung, 3. Vernichtung

Gegenwart von Bediensteten im Hinblick auf eine Steuerbefreiung. Unterabschnitt I - Warenausgang für die Überführung

den steuerrechtlich freien Verkehr Art. 14 - § 1 - Produkte dürfen dem Steuerlager für die Überführung

den steuerrechtlich freien Verkehr ohne Eingreifen von Bediensteten entnommen werden. § 2 - Der zugelassene Lagerinhaber muss die zu diesem Zweck entnommenen Warenmengen unverzüglich buchmässig erfassen. Dieser Eintrag gilt als Überführung

den steuerrechtlich freien Verkehr. § 3 - Die Bestimmungen der Artikel 6 § 1 und 7 sind anwendbar auf die zur Überführung

den steuerrechtlich freien Verkehr entnommenen Warenmengen. Art. 15 - § 1 - Für Produkte, die als Lieferungen im Rahmen der diplomatischen Beziehungen akzisenbefreit sind, muss bei Warenausgang ab Steuerlager ein Dokument 136 F ausgefüllt werden, das gemäss dem Muster

Anlage XVII des Ministeriellen Erlasses vom 11. Februar 1991 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen ausgestellt wird. § 2 - Der Warenausgang erfolgt ohne Eingreifen der Bediensteten und entnommene Warenmengen werden unverzüglich mit einem Verweis auf das

§ 1erwähnte Dokument 136 F buchmässig erfasst.

§ 3 -

Ausführung von § 1 entnommene Warenmengen müssen spätestens am Donnerstag der auf den Warenausgang folgenden Woche Gegenstand einer gesonderten Anmeldung zur Überführung

den steuerrechtlich freien Verkehr « von Diplomatengut » sein gemäss dem Muster

Anlage VII. Die « Ausfertigungen für die Steuerbehörde » der verwendeten Dokumente 136 F müssen dieser Anmeldung beigefügt werden. Unterabschnitt II - Warenausgang für die Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung Art. 16 - § 1 - Die Lieferung von Produkten im Verfahren der Steueraussetzung erfolgt zusammen mit einem Begleitdokument. § 2 - Der Warenausgang erfolgt ohne Eingreifen der Bediensteten und entnommene Warenmengen werden unverzüglich mit einem Verweis auf das Begleitdokument buchmässig erfasst. § 3 - Der Generaldirektor kann eine Vereinfachung der Formalitäten für die Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung gestatten. Unterabschnitt III - Vernichtung unter Aufsicht von Bediensteten Art. 17 - § 1 - Produkte, die dem Steuerlager noch nicht entnommen worden sind, können unter den vom Generaldirektor festgelegten Bedingungen

Gegenwart von Bediensteten vernichtet werden. § 2 - Vernichtete Warenmengen werden anhand des von den Bediensteten aufgenommenen Vernichtungsprotokolls

der Buchhaltung des zugelassenen Lagerinhabers

Abzug gebracht. KAPITEL VI - Erstattung der Akzisen Art. 18 - § 1 - Erstattungsanträge

Anwendung von Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses müssen vom Versender beim zuständigen Einnehmer gestellt werden. Diese Anträge müssen nach dem 31. Dezember 1992

den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte Produkte betreffen. § 2 -

§ 1

erwähnte Erstattungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden und mindestens folgende

formationen beinhalten:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers, 2.Bezugszeichen des Dokumentes, das Anlass zur Eintreibung der Akzisen, deren Erstattung beantragt wird, gegeben hat,
  2. Beschreibung der Produkte (Menge, Art), 4.Betrag der Akzisen, deren Erstattung beantragt wird,
  3. Adresse des

Belgien gelegenen Steuerlagers, von dem aus die Produkte im Verfahren der Steueraussetzung

einen anderen Mitgliedstaat versandt werden. Wenn der Antrag nicht von der Person gestellt wird, die die Akzisen entrichtet hat, muss diesem Erstattungsantrag eine Vollmacht zum Empfang der Erstattung beigelegt werden. § 3 - Der

§ 1

erwähnte Erstattungsantrag muss mindestens fünf Werktage vor dem vorgesehenen Versanddatum der Produkte gestellt werden. Art. 19 - Die Bestimmungen des Artikels 18 §§ 1 und 2 sind auf die

Artikel 22§§ 3 und 4 des Königlichen Erlasses erwähnten Erstattungsfälle anwendbar.

Art. 20 - Für die Anwendung von Artikel 22 § 2 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses legt der Versender dem zuständigen Einnehmer den Rückschein des vom Empfänger vervollständigten Begleitdokuments oder gegebenfalls den Rückschein des Begleitdokuments vor, das von der Ausfuhrzollstelle oder von der Zollstelle, wo die Überführung

ein gemeinschaftliches Zollverfahren stattgefunden hat, ordnungsgemäss vervollständigt wurde. Art. 21 - Der Generaldirektor legt die praktischen Modalitäten

Verbindung mit der Prüfung und der Bearbeitung der

den Artikeln 18 bis 20 erwähnten Erstattungsanträge fest. KAPITEL VII - Verschiedene Bestimmungen Art. 22 - § 1 - Wird ein Begleitdokument bei Warenausgang ab einem

Belgien gelegenen Steuerlager ausgestellt, muss eine zusätzliche Kopie, die Ausfertigung A genannt wird, dem Einnehmer

der Woche nach Versand der Produkte zugesandt werden. § 2 - Wird ein Begleitdokument bei Warenausgang ab einem

Belgien gelegenen Steuerlager ausgestellt, muss der zugelassene Lagerinhaber dem zuständigen Einnehmer eine Kopie der Ausfertigung 3 des Begleitdokumentes übergeben, das ihm der Empfänger oder gegebenenfalls die Zollstelle im Falle der Anwendung von Artikel 19 §§ 3 und 4 des Königlichen Erlasses zurückgesandt hat, und zwar

der Woche nach Erhalt der Ausfertigung. § 3 - Der Generaldirektor kann unter Bedingungen, die er festlegt, dem Betreffenden gestatten, die Aushändigung der

§ 2

erwähnten Kopien der Ausfertigung 3 durch die Versendung einer wöchentlichen Aufstellung dieser Dokumente zu ersetzen. Art. 23 - § 1 - Bei Versand von akzisenpflichtigen Produkten zusammen mit einem Begleitdokument erfasst der Empfänger die tatsächlich erhaltenen Waren

seiner Lagerbuchhaltung. Erfordern die Produkte eine Warenbuchhaltung, werden die tatsächlich empfangenen Warenmengen, die

der Ausfertigung 4 des Begleitdokuments vermerkt sind, vom Einnehmer,

dessen Amtsbereich der Empfangsort gelegen ist, buchmässig erfasst. § 2 - Vermerkt der Empfänger eine abweichende Warenmenge

der Ausfertigung 3 des Begleitdokumentes, ist der Versender verpflichtet, diese Menge durch einen gesonderten Eintrag

seiner Lagerbuchhaltung zu erfassen. Erfordern die Produkte eine Warenbuchhaltung, nimmt der Einnehmer,

dessen Amtsbereich der Versandort gelegen ist, anhand der Kopie der Ausfertigung 3 des Begleitdokuments oder der

Artikel 22

§§ 2 und 3 erwähnten Aufstellung einen identischen Eintrag

seiner Buchhaltung vor. § 3 - Übersteigt die

§ 2

erwähnte Abweichung 2% der Versandmenge bei der Beförderung von Flüssiggas oder Methan oder 0,5% bei der Beförderung anderer akzisenpflichtiger Produkte,

formiert der Versender den Einnehmer schriftlich über die angegebene Warenmenge. Diese Mitteilung geschieht je nach Produkt durch den Vermerk « Abweichung > 2 % » oder « Abweichung > 0,5% »

Feld A der Kopie der Ausfertigung 3 des Begleitdokuments oder der dafür vorgesehenen Linie der

Artikel 22§§ 2 und 3 erwähnten Aufstellung.

§ 4 - Wenn die

§ 2

erwähnte Abweichung je nach Produkt 2% oder 0,5% der Versandmenge überschreitet und der Versender

einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist,

formiert

Abweichung von § 3 der Empfänger den zuständigen Einnehmer schriftlich über die angegebene Warenmenge. Diese Mitteilung geschieht je nach Produkt durch den Vermerk « Abweichung > 2% » oder « Abweichung > 0,5% »

Feld A der Kopie der Ausfertigung 4 des Begleitdokuments. Art. 24 - Unbeschadet der

Artikel 20

des Königliches Erlasses festgelegten Verfahren kann der Direktor eine andere als die vom Empfänger vermerkte Warenmenge berücksichtigen, um beispielsweise einem menschlichen Irrtum oder einer fehlerhaften Eichung eines Zählers Rechnung zu tragen. Art. 25 - Der Generaldirektor legt die Anwendungsbedingungen für die

Artikel 14§ 1 des Königlichen Erlasses erwähnten Steuerbefreiungen fest.

Art. 26 - Der Generaldirektor kann

Fällen und unter Bedingungen, die er bestimmt, gestatten, dass die

einem Mitgliedstaat

den freien Verkehr übergeführten Akzisenprodukte, deren Bestimmungsort

demselben Mitgliedstaat liegt, über belgisches Staatsgebiet befördert werden mittels eines Kontrollverfahrens, das dieselben Sicherheiten bietet wie die Anwendung des Verfahrens der Steueraussetzung. Art. 27 - Die Beförderung von Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung von einer

Belgien gelegenen Einfuhrzollstelle zu einem ebenfalls

Belgien gelegenen Steuerlager erfolgt unter den vom Generaldirektor festgelegten Bedingungen zusammen mit einem Begleitdokument. Art. 28 - § 1 - Die Massnahmen des vorliegenden Erlasses sind anwendbar auf: 1. die auf Heizöl erhobene Kontrollgebühr, 2.den Energiebeitrag,

sofern diese Steuer die Überführung

den freien Verkehr von Mineralöl betrifft. § 2 - Die Anmeldung, die im Hinblick auf die Entrichtung des Energiebeitrags auf Erdgas und elektrischen Strom einzureichen ist, wird gemäss den Erläuterungen

Anlage VII erstellt. Art. 29 - Vorliegender Erlass wird mit

  1. Januar 1993 wirksam. Brüssel, den
  2. Dezember 1993 Ph. MAYSTADT ANLAGE I MUSTER EINES ZULASSUNGSANTRAGS « ZUGELASSENER LAGERINHABER » ODER « REGISTRIERTER WIRTSCHAFTSBETEILIGTER »
  3. Name und Vornamen oder Firma

(1): 2.Anschrift
(1): 3. Datum der Veröffentlichung der Satzung

den Anlagen des Belgischen Staatsblatts

(2): 4.Antragsart
(3): 5. Anschrift des Steuerlagers oder - bei Zulassungsantrag « registrierter Wirtschaftsbeteiligter » - des Ortes, an dem die Waren

Empfang genommen werden: 6.Beschreibung der Buchführung und Ort, an dem sie der Verwaltung zur Verfügung steht: 7. Datum des Geschäftsjahresabschlusses: 8.Art der Waren, die herzustellen, zu verarbeiten, zu versenden oder zu lagern sind (zugelassener Lagerinhaber) beziehungsweise der Waren, die

Empfang zu nehmen sind (zugelassener Lagerinhaber und registrierter Wirtschaftsbeteiligter): 9. Übliche Behandlungen, die im Steuerlager durchgeführt werden sollen: a) Herstellung

(4): b) Verarbeitung
(4):
  1. c)Lagerung:
  2. d)Annahme:
  3. e)Versand: 10.Betrag der eventuell geleisteten Sicherheit und Nummer, Ausstellungsdatum und Amt, bei dem die Sicherheit geleistet wurde: 11. Schätzung der vorhandenen durchschnittlichen Warenmenge für jede unter Nummer 8 angegebene Behandlungsstufe: 12.Anlagen
(5): Datum: Unterschrift
(6): _______ Fussnoten
(1)Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Geschäftspapier des Antragstellers gestellt wird, aus dem diese Angabe ersichtlich ist.
(2)Nur erforderlich, wenn eine Gesellschaft diesen Antrag stellt.
(3)Je nach Fall ist anzugeben: - Zulassung « zugelassener Lagerinhaber » - Zulassung « registrierter Wirtschaftsbeteiligter »
(4)Diese Angabe ist mit einer genauen Beschreibung der Behandlungen zu vervollständigen.
(5)Satzung, Pläne, ausführliche Beschreibung der Geschäftsräume, Beschreibung der Buchführung, technische Dokumentation über das Herstellungs- oder Bearbeitungsverfahren,...
(6)Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und seinen Vornamen auch seine Stellung

nerhalb der Firma anzugeben. ANLAGE II MUSTER EINES ZULASSUNGSANTRAGS « STEUERLICHER BEAUFTRAGTER » 1. Name und Vornamen oder Firma

(1): 2.Anschrift
(1): 3. Datum der Veröffentlichung der Satzung

den Anlagen des Belgischen Staatblatts

(2): 4.Beschreibung der Buchführung über die Lieferung von Akzisenprodukten und Ort, an dem sie der Verwaltung zur Verfügung steht:
  1. Datum des Geschäftsjahresabschlusses: 6.Angaben zu der (den) Art(en) von Akzisenprodukten, für die eine Zulassung beantragt wird:
  2. Menge je nach Art der Akzisenprodukte, für die der steuerliche Beauftragte voraussichtlich jährlich Akzisen schulden wird: 8.Name und Vornamen oder Firma, Anschrift und eventuell Akzisennummer desjenigen, für den der steuerliche Beauftragte vorgeschlagen wird:
  3. Anlagen
(3): Datum: Unterschrift
(4): _______ Fussnoten
(1)Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Geschäftspapier des Antragstellers gestellt wird, aus dem diese Angabe ersichtlich ist.
(2)Nur erforderlich, wenn eine Gesellschaft diesen Antrag stellt.
(3)Satzung, Erklärung des ausländischen Lagerinhabers oder des Verkäufers, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller von ihm ermächtigt wurde, als steuerlicher Beauftragter zu handeln.
(4)Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und seinen Vornamen auch seine Stellung

nerhalb der Firma anzugeben. ANLAGE III MUSTER EINES ZULASSUNGSANTRAGS « NICHT REGISTRIERTER WIRTSCHAFTSBETEILIGTER » 1. Name und Vornamen oder Firma

(1): 2.Anschrift
(1): 3. Datum der Veröffentlichung der Satzung

den Anlagen des Belgischen Staatsblatts

(2): 4.Anschrift des Ortes, an dem die Waren

Empfang genommen werden: 5. Art und Menge der Waren, die

Empfang zu nehmen sind: Datum: Unterschrift

(3): _______ Fussnoten
(1)Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Geschäftspapier des Antragstellers gestellt wird, aus dem diese Angabe ersichtlich ist.
(2)Nur erforderlich, wenn eine Gesellschaft diesen Antrag stellt
(3)Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und seinen Vornamen auch seine Stellung

nerhalb der Firma anzugeben. ANLAGE IV Pour la consultation du tableau, voir image ERLÄUTERUNGEN

  1. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers.
  2. Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Steuerlagers oder, im Falle eines registrierten Wirtschaftsbeteiligten, des Ortes, an dem die Waren

Empfang genommen werden.

  1. Anzugeben ist die für den zugelassenen Lagerinhaber oder den registrierten Wirtschaftsbeteiligten zuständige Überwachungszollstelle und ihre vollständige Anschrift.
  2. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. Folgende Produkte und Code sind zugelassen: Pour la consultation du tableau, voir image
  3. Je nach Fall ist zu vermerken: - Herstellung - Verarbeitung - Lagerung - Annahme - Versand 7.Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags.
  4. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung zur Verfügung steht. ANLAGE IV Pour la consultation du tableau, voir image ERLÄUTERUNGEN
  5. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers.
  6. Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Steuerlagers oder, im Falle eines registrierten Wirtschaftsbeteiligten, des Ortes, an dem die Waren

Empfang genommen werden.

  1. Anzugeben ist die für den zugelassenen Lagerinhaber oder den registrierten Wirtschaftsbeteiligten zuständige Überwachungszollstelle und ihre vollständige Anschrift.
  2. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. Folgende Produkte und Code sind zugelassen: Pour la consultation du tableau, voir image
  3. Je nach Fall ist zu vermerken: - Herstellung - Verarbeitung - Lagerung - Annahme - Versand 7.Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags.
  4. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung zur Verfügung steht. ANLAGE IV Pour la consultation du tableau, voir image ERLÄUTERUNGEN
  5. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers.
  6. Anzugeben ist die vollständige Anschrift des Steuerlagers oder, im Falle eines registrierten Wirtschaftsbeteiligten, des Ortes, an dem die Waren

Empfang genommen werden.

  1. Anzugeben ist die für den zugelassenen Lagerinhaber oder den registrierten Wirtschaftsbeteiligten zuständige Überwachungszollstelle und ihre vollständige Anschrift.
  2. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. Folgende Produkte und Code sind zugelassen: Pour la consultation du tableau, voir image
  3. Je nach Fall ist zu vermerken: - Herstellung - Verarbeitung - Lagerung - Annahme - Versand 7.Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags.
  4. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung zur Verfügung steht. ANLAGE V Pour la consultation du tableau, voir image ERLÄUTERUNGEN
  5. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers.
  6. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift der Person, die der steuerliche Beauftragte vertritt.
  7. Anzugeben ist die für den steuerlichen Beauftragten zuständige Überwachungszollstelle und ihre vollständige Anschrift.
  8. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. Folgende Produkte und Code sind zugelassen: Pour la consultation du tableau, voir image
  9. Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags.
  10. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung zur Verfügung steht. ANLAGE V Pour la consultation du tableau, voir image ERLÄUTERUNGEN
  11. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers.
  12. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift der Person, die der steuerliche Beauftragte vertritt.
  13. Anzugeben ist die für den steuerlichen Beauftragten zuständige Überwachungszollstelle und ihre vollständige Anschrift.
  14. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. Folgende Produkte und Code sind zugelassen: Pour la consultation du tableau, voir image
  15. Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags.
  16. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung zur Verfügung steht. ANLAGE V Pour la consultation du tableau, voir image ERLÄUTERUNGEN
  17. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Zulassungsinhabers.
  18. Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift der Person, die der steuerliche Beauftragte vertritt.
  19. Anzugeben ist die für den steuerlichen Beauftragten zuständige Überwachungszollstelle und ihre vollständige Anschrift.
  20. Anzugeben sind zugelassene Warenpositionen mit entsprechendem Code. Folgende Produkte und Code sind zugelassen: Pour la consultation du tableau, voir image
  21. Anzugeben sind Datum und Verzeichnisnummer des Zulassungsantrags.
  22. Anzugeben ist der genaue Ort, an dem die Buchführung der Verwaltung zur Verfügung steht. ANLAGE VI Pour la consultation du tableau, voir image ANLAGE VII ANMELDUNG ZUR ÜBERFÜHRUNG

DEN STEUERRECHTLICH FREIEN VERKEHR VON AKZISENPRODUKTEN (ERLÄUTERUNGEN) 1. Allgemeines Die Ausfertigungen 6 und 8 des

Artikel 1

des Ministeriellen Erlasses vom 11.Februar 1991 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen definierten Einheitspapiers werden für die Anmeldung zur Überführung

den steuerrechtlich freien Verkehr verwendet. Ausfertigung 6 verbleibt

der Zollstelle, während Ausfertigung 8 vom Empfänger aufbewahrt werden muss. 2. Auszufüllende Felder Feld 1: Anmeldun: Dieses Feld enthält drei Unterfelder. Erstes Unterfeld: Anzugeben ist die Kurzbezeichnung ACC für die Anmeldung zur Überführung

den steuerrechtlich freien Verkehr von Akzisenprodukten. Zweites Unterfeld: Anzugeben ist der Code 4 für die Überführung

den steuerrechtlich freien Verkehr. Drittes Unterfeld: Dieses Feld ist nicht auszufüllen. Feld 3: Vordrucke: Anzugeben ist die laufende Nummer des Vordrucksatzes

Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucke (« ACC-Code-4 »-Vordrucke und Ergänzungsvordrucke zusammengenommen) (Wird z.B. ein « ACC-Code-4 »-Vordruck mit zwei Ergänzungsvordrucken vorgelegt, wird auf dem « ACC-Code-4 »-Vordruck 1/3, dem ersten Ergänzungsvordruck 2/3 und dem zweiten 3/3 vermerkt). Bezieht sich die Zollanmeldung nur auf eine einzige Warenposition (d.h. wenn nur ein einziges Feld « Warenbezeichnung » auszufüllen ist), so ist

Feld 3 nichts und

Feld 5 lediglich die Ziffer 1 einzutragen. Feld 4: Ladelisten: Anzugeben ist die Anzahl (

Ziffern) der eventuell beigefügten Ladelisten mit einer Beschreibung der Waren. Feld 5: Positionen: Anzugeben ist die Gesamtzahl der Warenpositionen auf allen vom Beteiligten verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken (oder Listen mit einer Beschreibung der Waren). Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der Felder « Warenbezeichnung », die ausgefüllt sein müssen. Feld 6: Packstücke

sgesamt: Anzugeben ist die Gesamtanzahl der Packstücke, aus denen die Sendung besteht. Feld 7: Zeichen: Nummer, die der Beteiligte aus gewerblichen Gründen der betreffenden Sendung zugeteilt hat. Wahlweise auszufüllen durch die Benutzer. Feld 8: Empfänger: Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma, Rechtsform und vollständige Anschrift des zugelassenen Lagerinhabers, des registrierten oder nicht registrierten Wirtschafsbeteiligten oder des Mehrwertsteuerempfängers. Handelt es sich um Steuerlager oder registrierte Wirtschaftsbeteiligte, muss die Akzisennummer eingetragen werden. Nr.: Angabe der Mehrwertsteuernummer. Feld 14 : Anmelder/Vertreter des Empfängers: Anzugeben sind Name und Vornamen oder Firma und vollständige Anschrift des Beteiligten. Sind Beteiligter und Empfänger identisch, genügt der Vermerk « Empfänger » (vgl. Feld 8). Handelt es sich beim Anmelder oder beim Vertreter des Empfängers um einen Zollagenten, muss der Name der Zollagentur, der Ort der Geschäftsstelle oder einer Zweigniederlassung, die Stammnummer und gegebenenfalls die laufende Nummer der Eintragung des Dokumentes

das Verzeichnis angegeben werden. Feld 22: Rechnungswährung und Gesamtrechnungsbetrag : Anzugeben ist der Gesamtpreis aller für das betreffende Geschäft beim Versand angemeldeten Waren, der mit dem auf der vom Verkäufer ausgestellten kaufmännischen Rechnung angegebenen Betrag übereinstimmt, und die Währung,

der die Rechnung ausgestellt ist. Ist eine Rechnung sowohl

Belgischen Franken als auch

ausländischer Währung ausgestellt, so muss

Feld 22 der Betrag

Belgischen Franken vermerkt werden. Dieses Feld wird nur ausgefüllt, wenn die Anmeldung zur Überführung

den steuerrechtlich freien Verkehr ebenfalls der Erhebung der MwSt. dient. Feld 23: Wechselkurs : Anzugeben ist der gültige Kurs für die Umrechnung der Rechnungswährung

die Währung des Anmeldungslandes. Dieses Feld wird nur ausgefüllt, wenn die Anmeldung zur Überführung

den steuerrechtlich freien Verkehr ebenfalls der Erhebung der MwSt. dient. Feld 31: Packstücke und Warenbezeichnung: Zeichen und Nummern - Behälternummer(n) - Anzahl und Art: Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke; bei unverpackten Waren je nach Fall die Anzahl dieser Waren, die Gegenstand der Anmeldung sind, oder die Angabe « lose » und die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben. Werden die Waren

Behältern befördert, so sind

diesem Feld ausserdem die Nummern der Behälter anzugeben. Unter « Warenbezeichnung » ist die handelsübliche Bezeichnung der Ware zu verstehen, die so genau sein muss, dass ein sofortiges und unzweifelhaftes Erkennen und Einstufen der Ware möglich ist. Die Warenbezeichnung kann auf einem gesonderten Bogen erfolgen und aus einem oder mehreren Rechnerausdrucken bestehen, die jeder Ausfertigung der Anmeldung beigefügt werden.

diesem Feld oder auf dem gesonderten Bogen sind ebenfalls alle notwendigen Angaben zur Erhebung der Akzisen, wie Alkoholgehalt, Grad Plato, Liefermengen, ... zu vermerken. Feld 32: Positionsnummer: Anzugeben ist die laufende Nummer der betreffenden Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten Vordrucken oder Ergänzungsvordrucken angemeldeten Positionen - vgl. Feld 5. Betrifft die Anmeldung nur einen einzigen Artikel, ist

dieses Feld nichts einzutragen. Feld 33: Warennummer (erstes Unterfeld): Anzugeben ist der KN-Code. Es handelt sich um einen Code der kombinierten Nomenklatur, der aus den ersten acht Ziffern des im Einfuhrzolltarif enthaltenen Codes besteht. Feld 37: Verfahren: Dieses Feld enthält zwei Unterfelder, wovon nur das erste ausgefüllt werden muss. Der Code, der

dieses Feld eingetragen werden muss, steht im Zusammenhang mit dem im zweiten Unterfeld von Feld 1 einzutragenden Code. Es handelt sich um einen vierziffrigen Code, der immer mit 45 beginnt, gefolgt von: - 80 für eine von einem zugelassenen Lagerinhaber bei Warenausgang ab Steuerlager hinterlegte Anmeldung zur Überführung

den steuerrechtlich freien Verkehr, - 81 für eine von einem registrierten Wirtschaftsbeteiligten hinterlegte Anmeldung zur Überführung

den steuerrechtlich freien Verkehr, - 82 für eine von einem nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten hinterlegte Anmeldung zur Überführung

den steuerrechtlich freien Verkehr, - 83

anderen Fällen. Feld 38: Eigenmasse (kg): Anzugeben ist die Eigenmasse der

dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware, ausgedrückt

Kilogramm, wenn die Anzahl Kilogramm Eigenmasse die Bemessungsgrundlage für die auf diese Waren erhobenen Akzisen ist (Kaffee, schweres Heizöl, Erdölgas und Methan). Feld 40: Summarische Anmeldung/Vorpapier: Anzugeben sind Nummer und Datum des Begleitpapiers, mit dem die Akzisenprodukte im Verfahren der Steueraussetzung an den registrierten oder nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten versandt worden sind. Feld 41: Besondere Masseinheit: Mengenangabe

Litern. Nur anzugeben, wenn die Literzahl für die Erhebung der Akzisen erforderlich ist und die Sendung aus gleichartigen Waren besteht (selber Alkoholgehalt oder selber Grad Plato).

den anderen Fällen sind die Warenmengen der einzelnen Sendungen auf einem gesonderten Bogen anzugeben: - für Alkohol und alkoholische Getränke (abgesehen von Bier, Wein, Schaumwein und Zwischenerzeugnissen) die Anzahl Liter bei 20°C mit zwei Dezimalstellen, - für Bier, Wein, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse die Anzahl Liter, - für Mineralöle die Anzahl Liter bei 15°C, - für Limonadengetränke und andere alkoholfreie Getränke die Anzahl Liter. Feld 44: Besondere Vermerke: Bei Warenausgang ab Steuerlager ist der Zeitraum anzugeben, auf den die Anmeldung sich bezieht. Feld 47: Abgabenberechnung : Anzugeben sind Besteuerungsart, Bemessungsgrundlage, anwendbarer Abgabensatz und gewählte Zahlungsweise sowie

formationshalber der geschuldete Steuerbetrag und der Gesamtsteuerbetrag. a) Besteuerungsart: Folgende Code sind vorgesehen: 01 Mehrwertsteuer, 06 Akzisen auf Bier, 07 Sonderakzisen auf Bier, 08 Akzisen auf Wein und andere gegorene Fruchtgetränke, 09 Sonderakzisen auf Wein und andere gegorene Fruchtgetränke, 10 Akzisen auf eingeführten Alkohol und eingeführte alkoholische Getränke, 11 Sonderakzisen auf Alkohol und alkoholische Getränke, 13 Akzisen auf Schaumwein, andere gegorene schäumende Getränke und schäumende Zwischenerzeugnisse, 14 Sonderakzisen auf Schaumwein, andere gegorene schäumende Getränke und schäumende Zwischenerzeugnisse, 15 Akzisen auf Limonadengetränke, 16 Akzisen auf andere alkoholfreie Getränke, 17 Akzisen auf verarbeiteten Tabak, 18 Sonderakzisen auf verarbeiteten Tabak, 19 Akzisen auf Mineralöle und gleichartige Produkte, 20 Sonderakzisen auf Mineralöle und gleichartige Produkte, 21 Akzisen auf Zwischenerzeugnisse, 22 Akzisen auf Kaffeeextrakt, 25 Akzisen auf

ländischen Alkohol und

ländische alkoholische Getränke, 27 Akzisen auf gerösteten Kaffee, 28 Akzisen auf ungerösteten Kaffee, 33 Kontrollgebühr auf Heizöl, 72 Energiebeitrag - Mineralöle, 73 Energiebeitrag - Erdgas, 74 Energiebeitrag - elektrischer Strom. Folgende Code sind für die Sondersätze der luxemburgischen Akzisen auf Mineralöle und verarbeiteten Tabak und die Verbrauchsteuer auf

das Grossherzogtum Luxemburg eingeführten Alkohol festgelegt: 11 Verbrauchsteuer auf Alkohol und alkoholische Getränke, 18 Sondersatz der Akzisen auf verarbeiteten Tabak, 20 Sondersatz der Akzisen auf Mineralöle und gleichartige Produkte, 24 Sondersatz der Akzisen auf Flüssiggas. b) Bemessungsgrundlage: - Für Alkohol und alkoholische Getränke : Anzugeben ist die Anzahl Hektoliter reinen Alkohols, auf den Deziliter genau, wobei Bruchteile eines Deziliters ausser Acht gelassen werden. - Das Volumen reinen Alkohols bei 20°C, das

einem alkoholhaltigen Produkt enthalten ist, wird auf das Zehntel genau

Prozent (vorhandener Alkoholgehalt) ausgedrückt, wobei Bruchteile eines zehntel Prozents ausser Acht gelassen werden. Das Volumen der steuerbaren Produkte wird auf den Deziliter genau

Hektolitern ausgedrückt, wobei Bruchteile eines Deziliters ausser Acht gelassen werden. Anzugeben sind: - für Bier die Anzahl Hektograd Plato, wobei Bruchteile eines Hektograds ausser Acht gelassen werden, - für Wein, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse die Anzahl Liter, wobei Bruchteile eines Liters ausser Acht gelassen werden, - für Mineralöle die Anzahl Liter, wobei Bruchteile eines Liters ausser Acht gelassen werden, oder gegebenenfalls das Eigengewicht, ausgedrückt

Kilogramm, wobei Bruchteile eines Kilogramms ausser Acht gelassen werden, - für Kaffee das Eigengewicht, ausgedrückt

Kilogramm, wobei Bruchteile eines Kilogramms ausser Acht gelassen werden, - für Limonadengetränke und andere alkoholfreie Getränke die Anzahl Hektoliter, wobei Bruchteile eines Liters ausser Acht gelassen werden.

  1. c)Anwendbarer Abgabensatz
  2. d)Geschuldeter Betrag der betreffenden Akzisen oder Sonderakzisen
  3. e)Zahlungsweise : A: Barzahlung E: Kredit Feld 48: Zahlungsaufschub : Anzugeben ist die Nummer des Kreditkontos, wenn ein solches auf den Namen des zugelassenen Lagerinhabers eröffnet ist. Feld 54: Ort und Datum; Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters: Die beim Amt verbleibende Ausfertigung muss neben dem Original der handschriftlichen Unterschrift der betreffenden Person auch ihren Namen und ihre Vornamen enthalten. Handelt es sich um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift, seinem Namen und seinen Vornamen auch seine Stellung

nerhalb der Firma anzugeben. 3. Ergänzungsvordrucke 1.Ergänzungsvordrucke dürfen nur verwendet werden, wenn mehrere Warenpositionen anzumelden sind (vgl. Feld 5). Sie dürfen nur

Verbindung mit einem « ACC Code 4 »-Vordruck vorgelegt werden.

  1. Feld 8 des Ergänzungsvordrucks darf nur Name und Vornamen, Akzisennummer und eventuelle MwSt-Registernummer der betreffenden Person enthalten.
  2. Der Abschnitt « Zusammenfassung » von Feld 47 ist der Endaufstellung aller Warenpositionen vorbehalten, die Gegenstand der verwendeten « ACC-Code-4 »-Vordrucke und Ergänzungsvordrucke sind.Im Hinblick auf die Angabe der Summe nach Besteuerungsart einerseits und der Gesamtsumme andererseits der Gesamtsteuerschuld dürfen diese Angaben also ausschliesslich auf dem letzten Ergänzungsvordruck, der dem « ACC-Code-4 »-Vordruck beigefügt wird, vermerkt werden. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken sind die nicht verwendeten Felder « Warenbezeichnung » so durchzustreichen, dass jede spätere Benutzung ausgeschlossen ist. ANLAGE VIII Pour la consultation du tableau, voir image ANLAGE IX WARENEINGANGSBUCH Registrierter Wirtschaftsbeteiligter Nr. Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
  3. Dezember 1993 beigefügt zu werden. Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier
  4. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, P. DEWAEL Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER FINANZEN

  1. MÄRZ 1996 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23.Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte Der Minister der Finanzen, Aufgrund des am
  2. Juli 1977 koordinierten allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen; Aufgrund der Richtlinie 92/12/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
  3. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, abgeändert durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom
  4. Dezember 1992 und die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom
  5. Dezember 1994; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  6. Dezember 1992 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  7. Dezember 1992 und
  8. Juni 1995 über die Akzisen,

sbesondere der Artikel 6, 13 und 14; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom

  1. Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte; Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion; Aufgrund der am
  2. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

sbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. August 1980,
  2. Juni 1989 und
  3. Juli 1989; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass vorliegender Erlass die im vorerwähnten, am
  4. Juli 1995

Kraft getretenen Königlichen Erlass vom

  1. Juni 1995 erwähnten Ausführungsmassnahmen festlegt; dass diese Ausführungsmassnahmen mit demselben Tag wirksam werden müssen; dass unter diesen Umständen vorliegender Erlass unverzüglich angenommen werden muss, Erlässt: Artikel 1 - Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom
  2. Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 4 - Betreiber von festen Rohrleitungen zur Beförderung von Mineralölen oder ihre bestellten Verwalter müssen beim zuständigen Generaldirektor die Zulassung als zugelassener Lagerinhaber beantragen. Zur Bekräftigung ihres Antrags sind die Antragsteller verpflichtet, einen Plan des Teils der festen Rohrleitung, der

Belgien genutzt wird, sowie einerseits die genaue Lokalisierung der Einspeise- und Entnahmestellen des Mineralöls und andererseits eine detaillierte Beschreibung der angewendeten technischen Verfahren vorzulegen. » Art. 2 -

denselben Erlass wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 4bis - § 1 - Hinsichtlich der Zulassungen, die den

Artikel 2

§ 4 erwähnten Wirtschaftsbeteiligten vom Generaldirektor ausgestellt werden, wird der auf belgischem Staatsgebiet befindliche Teil des Rohrleitungsnetzes als ein einziges Steuerlager angesehen. Natürlichen und juristischen Personen, die über eine solche Zulassung verfügen, wird darüber hinaus eine Befreiung von der Zahlung der Sicherheit für den Verkehr von Akzisenprodukten im Verfahren der Steueraussetzung gewährt. § 2 - Die Beförderung von Mineralölen durch feste Rohrleitungen

einen anderen Mitgliedstaat und umgekehrt wird als direkte Verbringung von Waren zwischen benachbarten Lagern angesehen und das Verfahren des

nergemeinschaftlichen Verkehrs von Akzisenprodukten ist nicht anwendbar. § 3 - Die Bestimmungen des Artikels 4 § 3 finden mutatis mutandis Anwendung auf die gemäss dem vorliegenden Artikel erteilten Zulassungen. » Art. 3 - Artikel 16 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « § 4 -

Abweichung von § 1 ist für die

Artikel 4b

is § 2 erwähnte Beförderung von Mineralölen durch feste Rohrleitungen kein Begleitdokument erforderlich. » Art. 4 - Artikel 23 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 23 - Bei Versand von Akzisenprodukten ab einem

Belgien gelegenen Steuerlager zusammen mit einem Begleitdokument bringt der Versender die

den Feldern 20a, 20b oder 20c des Begleitdokuments angegebenen Mengen

seiner Lagerbuchhaltung

Abzug. » Art. 5 -

denselben Erlass wird ein Artikel 23bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Artikel 23bis - § 1 - Bei Empfang der zusammen mit einem Begleitdokument versendeten Akzisenprodukte

Belgien erfasst der Empfänger die tatsächlich erhaltenen Warenmengen

seiner Lagerbuchhaltung. Erfordern die Produkte eine Warenbuchhaltung, werden die tatsächlich empfangenen Warenmengen, die

den Ausfertigungen 3 und 4 des Begleitdokuments vermerkt sind, vom Einnehmer,

dessen Amtsbereich der Empfangsort gelegen ist, buchmässig erfasst. § 2 - Unterschreitet die vom Empfänger tatsächlich erhaltene Warenmenge die

den Feldern 20a, 20b oder 20c des Begleitdokuments angegebenen Mengen und übersteigt diese Abweichung folgende Prozentsätze: Versand von Akzisenprodukten

loser Schüttung: Pour la consultation du tableau, voir image versieht der Empfänger Feld C der Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments mit dem Vermerk « Abweichung >.... » anzugeben ist der entsprechende Prozentsatz). § 3 -

dem

§ 2

erwähnten Fall versieht der Einnehmer Feld A der Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments mit dem Vermerk « Einzutreiben » gefolgt von dem beim Versender einzutreibenden Betrag. Mit Ausnahme der

Artikel 20

des Königlichen Erlasses erwähnten Fälle wird der vorerwähnte einzutreibende Betrag auf die Fehlmenge berechnet, die den

§ 2erwähnten Prozentsatz übersteigt.

§ 4 - Unterschreitet die vom Empfänger tatsächlich erhaltene Warenmenge die

den Feldern 20a, 20b oder 20c des Begleitdokuments angegebenen Mengen und ist diese Abweichung kleiner oder gleich den

§ 2

erwähnten Prozentsätzen, versieht der Einnehmer Feld A der Ausfertigungen 2, 3 und 4 des Begleitdokuments mit dem Vermerk « Keine Eintreibung erforderlich ». Bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten lässt der Einnehmer vor Eintrag des vorerwähnten Vermerks eine Untersuchung durchführen. § 5 - Die

den Paragrafen 1 bis 4 erwähnten Bestimmungen sind nur anwendbar, wenn die beförderten Waren auch tatsächlich

den Anlagen des Empfängers abgeladen werden. Andernfalls muss der Empfänger die

den Feldern 20a, 20b oder 20c des Begleitdokuments angegebenen Mengen

seiner Lagerbuchhaltung erfassen. » Art. 6 - Artikel 26 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Artikel 26 - § 1- Die Beförderung von Akzisenprodukten, die

Belgien bereits

den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden,

einen ebenfalls

Belgien gelegenen Ort über das Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates muss zusammen mit einem vereinfachten Begleitdokument, das Gegenstand der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 ist, erfolgen. § 2 - Wirtschaftsbeteiligte, die solche Transporte durchführen, müssen beim zuständigen Einnehmer vorher einen schriftlichen Zulassungsantrag stellen. Solche Zulassungen werden direkt vom Einnehmer ausgestellt und mit Erteilungsdatum wirksam. Ausser bei anders lautendem Vermerk ist ihre Gültigkeitsdauer unbegrenzt. Bei Verstössen oder Unregelmässigkeiten werden sie sofort entzogen. § 3 - Das

§ 1

erwähnte Begleitdokument muss neben dem gut erkennbaren Vermerk « Kabotage » auch Nummer und Datum der Erteilung der Zulassung enthalten. § 4 - Versender und Empfänger müssen jede Kontrollmassnahme dulden, die es der Verwaltung ermöglicht, sich des tatsächlichen Eingangs der Waren am Bestimmungsort zu vergewissern. § 5 - Versender wie auch Empfänger müssen anhand der jeweils für sie bestimmten Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments eine gesonderte Buchhaltung für den Ein- und Ausgang von Akzisenprodukten, die über das Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befördert werden, führen. § 6 - Umgekehrt ist für die

nergemeinschaftliche Beförderung von Waren, die bereits

den steuerlich freien Verkehr übergeführt wurden, ab einem anderen Mitgliedstaat

einen Ort desselben Mitgliedstaates über das belgische Staatsgebiet ebenfalls die Verwendung des vereinfachten Begleitdokuments erforderlich. » Art. 7 - Vorliegender Erlass wird mit

  1. Juli 1995 wirksam. Brüssel, den
  2. März 1996 Ph. MAYSTADT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier
  3. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, P. DEWAEL Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DER FINANZEN

  1. OKTOBER 1998 - Ministerieller Erlass zur Abänderung der Ministeriellen Erlasse im Bereich der Akzisen Der Minister der Finanzen, Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 23.Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom
  2. März 1996,

sbesondere der Artikel 1, 2, 6, 9, 10, 11, 18, 19, 20, 22, 23bis, 24 und 25; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom

  1. Dezember 1993 über die Regelung der Akzisen auf Mineralöl, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom
  2. September 1996,

sbesondere der Artikel 1, 2, 3, 10bis, 11, 19, 20, 24, 25, 26 und 30; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom

  1. Februar 1994 über die Regelung der Akzisen auf Bier, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom
  2. Juli 1996,

sbesondere der Artikel 1 und 21; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. Juni 1994 über die Regelung der Akzisen auf Wein, andere gegorene Getränke und Zwischenerzeugnisse,

sbesondere der Artikel 1 und 34; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. Juni 1994 über die Regelung der Akzisen auf Ethylalkohol,

sbesondere der Artikel 1, 5 und 104; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom

  1. August 1994 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom
  2. Juli 1998,

sbesondere der Artikel 1, 32, 75 und 87; Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

sbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. August 1980,
  2. Juni 1989,
  3. Juli 1989 und
  4. August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Ministeriellen Erlasse im Bereich der Akzisen momentan auf Königliche Erlasse verweisen, obwohl diese bereits durch Gesetz bestätigt und aufgehoben worden sind; dass es um jede Verwirrung zu vermeiden wichtig ist, dass diese Verweise schnellstmöglich abgeändert werden; dass vorliegender Erlass daher unverzüglich angenommen werden muss; Erlässt: Artikel 1 - Der Ministerielle Erlass vom
  5. Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom
  6. März 1996, wird wie folgt abgeändert: -

Artikel 1werden die Wörter « Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 29.

Dezember 1992 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte » durch die Wörter « Gesetz: das Gesetz vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte » ersetzt. -

Artikel 2

§ 2 werden die Wörter « des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « des Gesetzes » ersetzt. -

Artikel 6§ 2 werden die Wörter « Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 29.

Dezember 1992 über die Struktur und die Sätze der Akzisen auf Mineralöl » durch die Wörter « Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 über die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Mineralöl » ersetzt. -

Artikel 9

werden die Wörter « Artikel 11 § 2 des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 11 § 2 des Gesetzes » ersetzt. -

Artikel 10

werden die Wörter « Artikel 6 des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 7 des Gesetzes » ersetzt. -

Artikel 11

werden die Wörter « Artikel 11 des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 11 des Gesetzes » ersetzt. -

Artikel 18

§ 1 werden die Wörter « Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 27 § 2 Nr. 1 des Gesetzes » ersetzt. -

Artikel 19

werden die Wörter « Artikel 22 §§ 3 und 4 des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 27 §§ 3 und 4 des Gesetzes » ersetzt. -

Artikel 20

werden die Wörter « Artikel 22 § 2 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 27 § 2 Nr. 3 des Gesetzes » ersetzt. -

Artikel 22

§ 2 werden die Wörter « Artikel 19 §§ 3 und 4 des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 24 §§ 3 und 4 des Gesetzes » ersetzt. -

Artikel 23bis § 3, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 5.

März 1996, werden die Wörter « Artikel 20 des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 25 des Gesetzes » ersetzt. -

Artikel 24

werden die Wörter « Artikel 20 des Königliches Erlasses » durch die Wörter « Artikel 25 des Gesetzes » ersetzt. -

Artikel 25

werden die Wörter « Artikel 14 § 1 des Königlichen Erlasses » durch die Wörter « Artikel 14 § 1 des Gesetzes » ersetzt. (...) Brüssel, den

  1. Oktober 1998 J.-J. VISEUR Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier
  2. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, P. DEWAEL Bijlage 4 - Annexe 4 MINISTERIUM DER FINANZEN

  1. NOVEMBER 1998 - Ministerieller Erlass über Zoll und Akzisen Der Minister der Finanzen, Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr.2454/93 der Kommission vom
  2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,

sbesondere des Anhangs 37, abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1677/98 der Kommission vom

  1. Juli 1998, und des Anhangs 38, abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 75/98 der Kommission vom
  2. Januar 1998; Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom
  3. Mai 1998 über die Einführung des Euro,

sbesondere des Artikels 8 § 3; Aufgrund des am 18. Juli 1977 koordinierten allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen,

sbesondere der Artikel 5 und 9, des Artikels 10, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1989, und des Artikels 132; Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion vom
  2. September 1998; Aufgrund der am
  3. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

sbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit;

der Erwägung, dass es

sbesondere unerlässlich ist, dass natürliche oder juristische Personen, die beschlossen haben ab dem 1. Januar 1999 Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen

Euro vorzulegen, schnellstmöglich über die

ihren EDV-Programmen anzubringenden Änderungen

formiert werden; Erlässt: (...) KAPITEL III - Akzisenbewegungen Artikel 1 - § 1 -

Nummer 10 der Anlage I zum Ministeriellen Erlass vom 23. Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte werden zwischen den Wörtern « Betrag » und « der eventuell geleisteten » die Wörter «, je nach Fall

Belgischen Franken oder Euro, » eingefügt. § 2 - Die Erläuterungen zu Anlage IV zum selben Erlass werden wie folgt ergänzt: « 9. Der Betrag der Sicherheit ist je nach Fall

Belgischen Franken oder Euro anzugeben. » § 3 - Die Erläuterungen zu Anlage V zum selben Erlass werden wie folgt ergänzt: « 8. Der Betrag der Sicherheit ist je nach Fall

Belgischen Franken oder Euro anzugeben. » § 4 - Anlage VII zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: a) Die Erläuterung zu Feld 22 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Feld 22: Rechnungswährung und Gesamtrechnungsbetrag: Anzugeben sind nacheinander die Währung,

der der Handelsvertrag ausgestellt ist, und der gesamte für die angemeldeten Waren fakturierte Betrag. Ist eine Rechnung

Euro oder Belgischen beziehungsweise Luxemburgischen Franken und

ausländischer Währung ausgestellt, ist für die

Feld 22 einzutragenden Beträge die Währungseinheit gemäss dem

Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. Dieser Hinweis ist

Form des Iso-alpha-3 Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen.» b) Die Erläuterung zu Feld 23 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Feld 23: Wechselkurs: Handelt es sich bei der Rechnungswährung um eine andere Währung eines Euro-Landes als den Belgischen beziehungsweise Luxemburgischen Franken, ist der Kurs für die Umrechnung des Euro

diese Währung anzugeben.Handelt es sich bei der Rechnungswährung nicht um die Währung eines Euro-Landes, ist für eine

Belgischen beziehungsweise Luxemburgischen Franken ausgestellte Anmeldung der von der Zoll- und Akzisenverwaltung veröffentlichte Kurs für die Umrechnung der betreffenden Währung

Belgische beziehungsweise Luxemburgische Franken und für eine

Euro ausgestellte Anmeldung der Kurs für die Umrechnung des Euro

die betreffende Währung anzugeben. Dieses Feld wird nur ausgefüllt, wenn die Anmeldung zur Überführung

den steuerrechtlich freien Verkehr ebenfalls der Erhebung der MwSt. dient. » c) Die Erläuterung zu Feld 44 wird durch folgende Bestimmung ergänzt: «

dem Unterfeld, das sich

der rechten unteren Ecke befindet, ist neben der ersten Warenposition der Anmeldung ein Hinweis auf die angewandte Währungseinheit - Belgischer beziehungsweise Luxemburgischer Franken oder Euro- anzubringen.Diese Angabe gilt für alle Warenpositionen der Anmeldung. Dieser Hinweis ist

Form des Iso-alpha-3-Codes für Währungen (ISO 4217) anzubringen.»

  1. d)Die Erläuterung zu Feld 47 wird wie folgt abgeändert:
  2. i)Die Erläuterung zu Buchstabe
  3. a)wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «
  4. a)Besteuerungsart: Die auf die Besteuerungsart anwendbaren Code (erste Kolonne) werden vom Generaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung festgelegt.»
  5. ii)Die Erläuterung wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Für die

diesem Feld einzutragenden Beträge ist die Währungseinheit gemäss dem

Feld 44 angegebenen Code zu verwenden. » § 5 - Anlage VIII zum selben Erlass wird durch Anlage I zu vorliegendem Erlass ersetzt. (...) Brüssel, den

  1. November 1998 J.-J. Viseur ANLAGE I Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
  2. November 1998 beigefügt zu werden Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier
  3. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, P. DEWAEL Bijlage 5 - Annexe 5 MINISTERIUM DER FINANZEN

  1. MAI 1999 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23.Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte Der Minister der Finanzen, Aufgrund des am
  2. Juli 1977 koordinierten allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen,

sbesondere des Artikels 286; Aufgrund der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren,

sbesondere des Artikels 13, abgeändert durch die Richtlinie 94/74/EG des Rates vom

  1. Dezember 1994, und des Artikels 19 Absatz 1; Aufgrund des Gesetzes vom
  2. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte,

sbesondere des Artikels 13, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Mai 1999, und des Artikels 24 § 1; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  2. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 13 des Gesetzes vom
  3. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
  4. Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom
  5. November 1998,

sbesondere der Artikel 4, 6, 15 und 22; Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

sbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. August 1980,
  2. Juni 1989,
  3. Juli 1989 und
  4. August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass Artikel 13 des Gesetzes vom
  5. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, abgeändert durch das Gesetz vom
  6. Mai 1999 zur Festlegung von Bestimmungen

Bezug auf Akzisen, den König ermächtigt,

Fällen und unter Bedingungen, die Er festlegt, den Betrag der Sicherheiten für Akzisenprodukte, die

Steuerlagern hergestellt, verarbeitet und gelagert werden, zu erhöhen; dass aufgrund der schnellen Entwicklung der Betrugssysteme die vom König festgelegten Bedingungen mit dieser Entwicklung Schritt halten können sollten; dass der König folglich dem Minister der Finanzen die Befugnis übertragen hat, den Betrag der Sicherheit für die gemäss Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes geänderten Zulassungen zu erhöhen; dass vorliegender Erlass unter diesen Umständen zur selben Zeit

Kraft treten muss wie der Königliche Erlass vom

  1. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 13 des Gesetzes vom
  2. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte und daher unverzüglich angenommen werden muss; Erlässt: Artikel 1 - Der Ministerielle Erlass vom
  3. Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte wird durch ein Kapitel IIIbis mit folgendem Wortlaut ergänzt: « KAPITEL IIIbis - Festlegung der Sicherheit Artikel 5bis - § 1 - Befinden sich zugelassene Lagerinhaber oder Personen, die eine Zulassung als zugelassener Lagerinhaber beantragt haben,

einer Situation, die

Artikel 1des Königlichen Erlasses vom 4.

Mai 1999 zur Ausführung des Gesetzes vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte beschrieben ist, kann der Direktor die

Artikel 13Nr.

1 desselben Gesetzes erwähnte Sicherheit auf 50 Prozent der Akzisen für die

dem Steuerlager hergestellten, verarbeiteten und gelagerten Produkte erhöhen oder festlegen. § 2 - Der

§ 1

erwähnte Betrag von 50 Prozent wird für eine Probezeit von einem Jahr, die am Tag der Annahme dieser Sicherheit seitens des Einnehmers einsetzt, beibehalten. § 3 - Werden während dieser Probezeit keinerlei

§ 1

beschriebene Unregelmässigkeiten oder Verstösse festgestellt, kann der Direktor den Betrag der Sicherheit auf das

Artikel 13Nr.

1 des Gesetzes vorgesehene Niveau herabsetzen. § 4 - Werden während dieser Probezeit

§ 1

beschriebene Unregelmässigkeiten oder Verstösse festgestellt, kann der Direktor den Betrag der Sicherheit auf bis zu 100 Prozent der betreffenden Akzisensumme erhöhen.

diesem Fall kann der Direktor eine Herabsetzung des Betrags der Sicherheit auf das

Artikel 13Nr.

1 vorgesehene Niveau erst nach einer Probezeit von zwei Jahren, die am Tag der

Absatz 1 festgelegten Annahme dieser Sicherheit seitens des Einnehmers einsetzt, vornehmen,

sofern keinerlei

§ 1beschriebene Unregelmässigkeiten oder Verstösse festgestellt wurden.

§ 5 - Jede zusätzliche Sicherheit muss binnen zehn Tagen nach Notifizierung der Entscheidung des Direktors an den zugelassenen Lagerinhaber hinterlegt werden. » Art. 2 -

Artikel 6§ 1 desselben Erlasses werden die Wörter « 11.

Februar 1991 » durch die Wörter « 22. Juli 1998 » ersetzt. Art. 3 -

Artikel 15

§ 1 desselben Ministeriellen Erlasses werden die Wörter « Anlage XVII » und «

  1. Februar 1991 » durch die Wörter « Anlage XI » beziehungsweise «
  2. Juli 1998 » ersetzt. Art. 4 - Artikel 22 § 1 desselben Ministeriellen Erlasses wird wie folgt ergänzt: « Ausserdem kann der Generaldirektor für von ihm festzulegende Akzisenprodukte bestimmen, dass eine Kopie der Ausfertigung A über das oder die von ihm festzulegende(n) Kommunikationsmittel spätestens eine Stunde vor Versand an ein von ihm festzulegendes Amt geschickt wird. » Art. 5 - Demselben Artikel 22 desselben Ministeriellen Erlasses wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « § 4 - Bei Empfang

Belgien von akzisenpflichtigen Produkten, die zusammen mit einem Begleitdokument versendet worden sind, kann der Generaldirektor vorsehen, dass für von ihm festzulegende Akzisenprodukte bei Empfang eine Kopie der Ausfertigung 4 des vorerwähnten Begleitdokuments über das oder die von ihm festzulegende(n) Kommunikationsmittel an das von ihm festzulegende Amt geschickt wird.

diesem Fall müssen die empfangenen Produkte ab Versendung der vorerwähnten Ausfertigung 4 eine Stunde lang zur Verfügung der Bediensteten bleiben. » Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt

Kraft. Brüssel, den

  1. Mai 1999 J.-J. VISEUR Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier
  2. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, P. DEWAEL Bijlage 6 - Annexe 6 MINISTERIUM DER FINANZEN 18. DEZEMBER 2001 - Ministerieller Erlass zur Einführung des Euro

die Ministeriellen Erlasse über Zoll und Akzisen Der Minister der Finanzen, Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr.2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,

sbesondere der Anhänge 37 und 38; Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom

  1. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom
  2. Mai 1998 über die Einführung des Euro; Aufgrund des am
  3. Juli 1977 koordinierten allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen,

sbesondere der Artikel 9, 10 und 132; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom

  1. Oktober 1971 über die Zollagenten, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom
  2. November 1998; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
  3. Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom
  4. Mai 1999; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
  5. Dezember 1993 über die Regelung der Akzisen auf Mineralöl, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom
  6. Dezember 1999; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
  7. August 1994 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom
  8. Oktober 2001; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
  9. Oktober 1997 zur Festlegung der Vergütung für besondere Leistungen oder Einsätze der Bediensteten der Zoll- oder Akzisenverwaltung, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom
  10. November 1998; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
  11. Juli 1998 über die Anmeldungen im Bereich Zoll und Akzisen, zuletzt abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom
  12. November 1998; Aufgrund der am
  13. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,

sbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. August 1996; Aufgrund der Dringlichkeit;

der Erwägung, dass: - vorliegender Erlass ab dem 1. Januar 2002

folge der definitiven Einführung des Euro die Ministeriellen Erlasse über Zoll und Akzisen anpasst, - die Betreffenden schnellstmöglich von den

dieser Sache getroffenen Massnahmen

Kenntnis gesetzt werden müssen, - vorliegender Erlass folglich unverzüglich angenommen werden muss; Erlässt: (...) KAPITEL II - Akzisenbewegungen Artikel 1 - Der Ministerielle Erlass vom 23. Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte wird wie folgt abgeändert: a)

Anlage I Nr.10 werden die Wörter, « je nach Fall

Belgischen Franken oder Euro, » durch die Wörter «

Euro » ersetzt. b) Nummer 9 der Erläuterungen zu Anlage IV wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 9.Der Betrag der Sicherheit ist

Euro anzugeben. » c) Nummer 8 der Erläuterungen zu Anlage V wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 8.Der Betrag der Sicherheit ist

Euro anzugeben. » d)

Anlage VII wird Absatz 2 der Erläuterung zu Feld 22 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ist eine Rechnung

Euro und ausländischer Währung ausgestellt, ist der

Feld 22 einzutragende Betrag

Euro anzugeben.Dieses Feld wird nur ausgefüllt, wenn die Anmeldung zur Überführung

den steuerrechtlich freien Verkehr ebenfalls der Erhebung der MwSt. dient. » e)

Anlage VII wird Absatz 1 der Erläuterung zu Feld 23 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Feld 23: Wechselkurs: Handelt es sich bei der Rechnungswährung nicht um die Währung eines Euro-Landes, ist der Kurs für die Umrechnung des Euro

die betreffende Währung anzugeben.» f)

Anlage VII werden die letzten beiden Absätze der Erläuterung zu Feld 44 aufgehoben.g)

Anlage VII wird der letzte Absatz der Erläuterung zu Feld 47 aufgehoben.h) Anlage VIII wird durch Anlage I zu vorliegendem Erlass ersetzt. (...) Brüssel, den

  1. Dezember 2001 D. REYNDERS Anlage I zum Ministeriellen Erlass vom
  2. Dezember 2001 Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom
  3. Dezember 2001 beigefügt zu werden. Der Minister der Finanzen D. REYNDERS (...) Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier
  4. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, P. DEWAEL Bijlage 7 - Annexe 7 MINISTERIUM DER FINANZEN

  1. JUNI 2002 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 23.Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte Der Minister der Finanzen, Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
  2. Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom
  3. März 1996,
  4. Oktober 1998,
  5. November 1998 und
  6. Mai 1999,

sbesondere des Artikels 23bis ; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom

  1. April 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Zollrates der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion vom
  2. März 2002; Aufgrund des Gutachtens 33.356/2 des Staatsrates vom
  3. Mai 2002;

der Erwägung, dass die Formalitäten

Bezug auf die Abwicklung der Bewegungen von Mineralöl im Verfahren der Steueraussetzung

Anlehnung an die

den Nachbarländern üblichen Praktiken vereinfacht werden müssen; Erlässt: Artikel 1 -

Artikel 23bis § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 23.

Dezember 1993 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte, eingefügt durch den Ministeriellen Erlass vom 5. März 1996, werden die Prozentsätze « 0,3% », « 0,2% » und « 0,1% » durch die Prozentsätze « 0,4% », « 0,3% » beziehungsweise « 0,2% » ersetzt. Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt

Kraft. Brüssel, den

  1. Juni 2002 D. REYNDERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier
  2. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, P. DEWAEL

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