Obsah (5)
Artikel 3Artikel 10Artikel 20Artikel 27Artikel 2820 JANUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 04/04/20
Artikel 3Nrn.2 und 5 erwähnten Mitglieder betrifft, 2.
auf Vorschlag der Vereinigung der Berufsfeuerwehroffiziere Belgiens, was das in Artikel 3 Nr.3 erwähnte Mitglied betrifft, 3. auf Vorschlag des Kollegiums der Direktoren der provinzialen Ausbildungszentren,
Artikel 3Nr.4 erwähnten Mitglieder betrifft, 4.
auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit,
Artikel 3Nr.6 erwähnten Beamten betrifft.
Art. 5 - Der Rat hat den Auftrag: 1. dem Minister Vorschläge in Bezug auf die Ausbildung der öffentlichen Feuerwehrdienste zu unterbreiten:
- a)was den Inhalt der Kurse betrifft,
- b)was die Zielsetzung und das Endziel der Kurse betrifft,
- c)was die Organisation der Ausbildung betrifft,
- d)was die zu organisierenden neuen Ausbildungen betrifft, 2.eine Stellungnahme zu jedem ihm vom Minister vorgelegten Regelungsentwurf in Sachen Ausbildung abzugeben, 3. dem Minister zu jeder von ihm vorgelegten Frage eine Stellungnahme abzugeben, 4.über die Qualität der von den verschiedenen Ausbildungszentren organisierten Ausbildung Bericht zu erstatten. Der Vorsitzende übermittelt dem Minister die Stellungnahmen, Vorschläge und Berichte des Rates. Art. 6 - Der Rat versammelt sich mindestens ein Mal pro Jahr. Art. 7 - Der Rat stellt seine Geschäftsordnung auf. Diese wird dem Minister zur Billigung vorgelegt. Art. 8 - Das Sekretariat des Rates wird von Beamten der Generaldirektion Zivile Sicherheit wahrgenommen. KAPITEL III - Programmierungskommission Art. 9 - Beim Rat wird eine Programmierungskommission eingesetzt. Art. 10 - Die Programmierungskommission setzt sich zusammen aus: 1. einem Beamten der Stufe 1 der Generaldirektion Zivile Sicherheit, der den Vorsitz führt, 2.vier französischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, darin einbegriffen ein deutschsprachiges Mitglied, und vier niederländischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, 3. einem Vertreter der französischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren und einem Vertreter der niederländischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren, die nicht einem Feuerwehrdienst angehören. Art. 11 - Die Kommissionsmitglieder werden vom Minister ernannt: 1. auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder seines Beauftragten, was das in Artikel 10 Nr.1 erwähnte Mitglied betrifft, 2. auf Vorschlag des Rates,
Artikel 10Nr.2 erwähnten Mitglieder betrifft, 3.
auf Vorschlag des Kollegiums der Direktoren der französischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren, was den in Artikel 10 Nr.3 erwähnten französischsprachigen Vertreter betrifft, und auf Vorschlag des Kollegiums der Direktoren der niederländischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren, was den in Artikel 10 Nr. 3 erwähnten niederländischsprachigen Vertreter betrifft. Art. 12 - § 1 - Die Programmierungskommission hat den Auftrag:
- die Bedürfnisse in Sachen theoretische und praktische Kurse festzulegen, 2.dem Minister jeglichen Vorschlag in Sachen Vereinheitlichung der Organisation des Unterrichts und der Prüfungen zu unterbreiten,
- eine Stellungnahme über den Inhalt der als schriftliche Hilfsmittel für den Unterricht dienenden Lernunterlagen abzugeben, 4.die Ausführung der dem in Artikel 15 erwähnten Redaktionsausschuss anvertrauten Aufträge zu kontrollieren. § 2 - Die Programmierungskommission vertritt den Rat innerhalb der Grenzen der ihr zuerkannten Befugnisse. § 3 - Der Vorsitzende übermittelt dem Minister die Stellungnahmen und Vorschläge der Programmierungskommission. Art. 13 - Die Programmierungskommission versammelt sich mindestens ein Mal pro Jahr. Art. 14 - Die Programmierungskommission stellt ihre Geschäftsordnung auf. Sie wird dem Minister zur Billigung vorgelegt. Art. 15 - Bei der Programmierungskommission wird ein Redaktionsausschuss eingesetzt, der beauftragt ist:
- die Lernunterlagen, die als Hilfsmittel für den Unterricht dienen, zu vereinheitlichen, zu verfassen und zu aktualisieren, 2.der im vorliegenden Kapitel erwähnten Programmierungskommission die Massnahmen vorzulegen, die er im Hinblick auf die Vereinheitlichung der Organisation der Prüfungen in den provinzialen Ausbildungszentren für notwendig hält. Art. 16 - Die Zusammensetzung des Redaktionsausschusses ist je nach Art des ihm anvertrauten Auftrags verschieden. Er umfasst höchstens zwei französischsprachige und zwei niederländischsprachige Mitglieder, die den französischsprachigen öffentlichen Feuerwehrdiensten beziehungsweise den niederländischsprachigen öffentlichen Feuerwehrdiensten angehören, und ein Mitglied, das dem Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt angehört. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Programmierungskommission vom Minister ernannt. Der Minister bestimmt Inhalt und Dauer ihres Auftrags. Der Redaktionsausschuss kann Sachverständige hinzuziehen, damit sie ihren Beitrag zur Tätigkeit des Ausschusses leisten. Art. 17 - Der Minister legt die Entschädigungen fest, die die Mitglieder des Redaktionsausschusses erhalten, und bestimmt die Modalitäten, nach denen ihre Gehälter an die Behörden, denen sie unterstehen, zurückgezahlt werden. Er legt die Entschädigung, die die Sachverständigen erhalten, fest. Art. 18 - Das Sekretariat der Programmierungskommission und des Redaktionsausschusses wird von Beamten der Generaldirektion Zivile Sicherheit wahrgenommen. KAPITEL IV - Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen Art. 19 - Beim Rat wird eine Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen eingesetzt. Art. 20 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen setzt sich zusammen aus:
- einem Beamten der Stufe 1 der Generaldirektion Zivile Sicherheit, der den Vorsitz führt, 2.vier französischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind, und vier niederländischsprachigen Mitgliedern, von denen mindestens drei Mitglieder eines öffentlichen Feuerwehrdienstes sind. Art. 21 - Die Mitglieder der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen werden vom Minister ernannt:
- auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder seines Beauftragten, was den in Artikel 20 Nr.1 erwähnten Beamten betrifft,
- auf Vorschlag des Rates,
Artikel 20Nr.2 erwähnten Mitglieder betrifft.
Art. 22 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen hat den Auftrag:
- dem Minister eine Stellungnahme über die ihr vom Generaldirektor der Zivilen Sicherheit oder von seinem Beauftragten vorgelegten Anträge auf Gleichsetzung von Diplomen, Kursen oder Brevets und Anträge auf Befreiung von Kursen und Prüfungen abzugeben, 2.dem Minister auf eigene Initiative Vorschläge für Gleichsetzungen oder Befreiungen in Sachen Ausbildung zu unterbreiten. Sie vertritt den Rat innerhalb der Grenzen der ihr zuerkannten Befugnisse. Der Vorsitzende übermittelt dem Minister die Stellungnahmen und Vorschläge der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen. Art. 23 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen versammelt sich mindestens ein Mal pro Jahr. Art. 24 - Die Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen stellt ihre Geschäftsordnung auf. Sie wird dem Minister zur Billigung vorgelegt. Art. 25 - Das Sekretariat der Kommission für Gleichsetzungen und Befreiungen wird von Beamten der Generaldirektion Zivile Sicherheit wahrgenommen. KAPITEL V - Überprovinziale Ausbildungsräte für die öffentlichen Feuerwehrdienste Art. 26 - Es wird ein Überprovinzialer Ausbildungsrat für die französischsprachigen und deutschsprachigen öffentlichen Feuerwehrdienste, nachstehend "Französischsprachiger und Deutschsprachiger Überprovinzialer Rat" genannt, und ein Überprovinzialer Ausbildungsrat für die niederländischsprachigen öffentlichen Feuerwehrdienste, nachstehend "Niederländischsprachiger Überprovinzialer Rat" genannt, eingesetzt. Art. 27 - Der Französischsprachige und Deutschsprachige Überprovinziale Rat setzt sich zusammen aus:
- dem Präsidenten des französischsprachigen und deutschsprachigen Flügels des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens oder seinem Beauftragten, 2.den Direktoren der französischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren oder ihren Beauftragten,
- sechs Technikern, darunter ein Deutschsprachiger, die die französischsprachigen und deutschsprachigen öffentlichen Feuerwehrdienste vertreten, 4.einem zum Einsatzkader gehörenden Vertreter der Generaldirektion Zivile Sicherheit,
- einem Berufsoffizier, der den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt vertritt. Art. 28 - Der Niederländischsprachige Überprovinziale Rat setzt sich zusammen aus:
- dem Präsidenten des niederländischsprachigen Flügels des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens oder seinem Beauftragten, 2.den Direktoren der niederländischsprachigen provinzialen Ausbildungszentren oder ihren Beauftragten,
- sechs Technikern, die die niederländischsprachigen öffentlichen Feuerwehrdienste vertreten, 4.einem zum Einsatzkader gehörenden Vertreter der Generaldirektion Zivile Sicherheit,
- einem Berufsoffizier, der den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt vertritt. Art. 29 - Die Mitglieder der Überprovinzialen Räte werden vom Minister ernannt:
- auf Vorschlag der betreffenden provinzialen Ausbildungszentren,
Artikel 27Nr.2 und 28 Nr.
2 erwähnten Mitglieder betrifft, 2. auf Vorschlag des Präsidenten des französischsprachigen und deutschsprachigen Flügels des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens,
Artikel 27Nr.3 erwähnten Techniker betrifft, 3.
auf Vorschlag des Präsidenten des niederländischsprachigen Flügels des Königlichen Verbands der Feuerwehrkorps Belgiens,
Artikel 28Nr.3 erwähnten Techniker betrifft, 4.
auf Vorschlag des Generaldirektors der Zivilen Sicherheit oder seines Beauftragten,
Artikel 27Nr.4 und 28 Nr.
4 erwähnten Vertreter der Generaldirektion Zivile Sicherheit betrifft, 5. auf Vorschlag des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt,
Artikel 27Nr.5 und 28 Nr.
5 erwähnten Offiziere betrifft. Art. 30 - Die Überprovinzialen Räte haben, jeder für die ihn betreffenden provinzialen Ausbildungszentren, den Auftrag:
- für die Koordinierung der von den provinzialen Ausbildungszentren organisierten Ausbildung zu sorgen, 2.die Qualität der von den provinzialen Ausbildungszentren organisierten Ausbildung zu kontrollieren und dem Rat Bericht zu erstatten,
- dem Rat über die Anwendung der Anweisungen und Richtlinien in Sachen Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste durch die provinzialen Ausbildungszentren Bericht zu erstatten, 4.dem Rat und den in den Kapiteln III und IV erwähnten Kommissionen jeglichen Vorschlag im Hinblick auf eine inhaltliche und organisatorische Verbesserung der Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Feuerwehrdienste zu unterbreiten. KAPITEL VI - Gemeinsame Bestimmungen für die Mitglieder des Rates und der in den Kapiteln III, IV und V erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte Art. 31 - Für jedes ordentliche Mitglied des Rates und der in den Kapiteln III, IV und V erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte wird ein Ersatzmitglied ernannt. Die Ersatzmitglieder werden vom Minister nach demselben Verfahren ernannt wie dem, das für die ordentlichen Mitglieder vorgesehen ist. Art. 32 - § 1 - Die Dauer des Mandats der ordentlichen Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Rates und der in den Kapiteln III, IV und V erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte beträgt fünf Jahre. Das Mandat ist erneuerbar. § 2 - Das Mandat endet:
- wenn seine Dauer abgelaufen ist, 2.bei Rücktritt,
- im Todesfall. Ein Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf der normalen Mandatsdauer beendet ist, wird ersetzt. In diesem Fall führt das neue Mitglied das Mandat der Person, die es ersetzt, zu Ende. Art. 33 - Ausser den Mitgliedern, die föderale Staatsbedienstete sind, wird den Mitgliedern des Rates und der in den Kapiteln III, IV und V erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte für die Versammlungen, an denen sie teilnehmen, maximal zwölf Mal im Jahr ein Anwesenheitsgeld gewährt. Der Minister legt den Betrag des Anwesenheitsgeldes fest. Das Anwesenheitsgeld wird gezahlt, sofern die Versammlung mindestens drei Stunden dauert. Art. 34 - Den Mitgliedern des Rates und der in den Kapiteln III, IV und V erwähnten Kommissionen und Überprovinzialen Räte können gemäss der für die föderalen Staatsbediensteten geltenden Regelung die Fahrtkosten erstattet werden. Für die Anwendung dieser Regelung werden sie föderalen Staatsbediensteten der Stufe 1 gleichgestellt. KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 35 - Der Königliche Erlass vom
- Juni 1991 zur Einsetzung eines Ausbildungsrates für die Feuerwehrdienste wird aufgehoben. Art. 36 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 20 januari
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL