terieur Loi de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 1er, 19, 26 à 32, 35 à 37 et 40 de la loi-programme du 5 août 2003Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 05/08/2003 pub. 07/08/2003 numac 2003021183 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'
térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 1er, 19, 26 à 32, 35 à 37 et 40 de la loi-programme du 5 août 2003Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 05/08/2003 pub. 07/08/2003 numac 2003021183 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer. Art. 2.Notre Ministre de l'
térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 20 janvier 2004. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, P. DEWAEL Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 5. AUGUST 2003 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
TITEL II - Steuerliche und finanzielle Bestimmungen (...) KAPITEL X - Abänderung des Gesetzes vom
Kraft. » (...) TITEL III - Sonstige Bestimmungen KAPITEL I - Soziale Sicherheit Art. 26 - Die Artikel 239, 241 und 242 des Programmgesetzes vom
Absatz 1 erwähnten Fachräte anwendbar sind, finden ebenfalls Anwendung auf die
Absatz 1 erwähnten Fachräte. » Art. 29 -
4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
Absatz 2 dritter Satz werden zwischen den Wörtern « Implantate » und « betrifft » die Wörter « oder Krankenfahrzeuge » eingefügt.2.
Absatz 2 vierter Satz werden zwischen den Wörtern « Implantate » und « betrifft » die Wörter « oder Krankenfahrzeuge » eingefügt.3. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « Was die
Absatz 1 Nr.4 erwähnten Leistungen angeht,
sofern es Krankenfahrzeuge betrifft, kann der König ebenfalls separate Zulassungskriterien festlegen, wenn das Produkt an den Begünstigten vermietet wird. Der König bestimmt das Verfahren, das von Betrieben, die die Aufnahme eines Krankenfahrzeugs
beziehungsweise die Streichung eines Krankenfahrzeugs von der Liste der erstattungsfähigen Produkte oder eine Änderung dieser Liste beantragen, befolgt werden muss. Er bestimmt darüber hinaus die Fristen und Verpflichtungen, die bei einem Aufnahme-, Änderungs- oder Streichungsantrag eingehalten werden müssen. » KAPITEL II - Volksgesundheit Art. 31 -
März 2003 zur Regelung der Autopsie nach dem unerwarteten und medizinisch ungeklärten Tod eines Kindes unter achtzehn Monaten wird der erste Satz wie folgt ersetzt: « Vorliegendes Gesetz tritt an einem Datum, das vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festzulegen ist,
Kraft. » KAPITEL III - Sozialeingliederung Art. 32 -
Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, eingefügt durch das Gesetz vom
Kraft. KAPITEL VI - Öffentliche Unternehmen Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom
werden zwischen Absatz 1 und 2 folgende Absätze eingefügt: « Die Gemeinde kann Die Post, AG öffentlichen Rechts, ermächtigen, gemäss den vom König festgelegten Modalitäten Personalausweise auszuhändigen.Für die Ausführung dieser Aufgabe hat Die Post, AG öffentlichen Rechts:
is erwähnte Personalausweisregister.
formationen, die Die Post, AG öffentlichen Rechts,
Anwendung von Absatz 1 erhält, dürfen nur für die Aushändigung der
vorliegendem Artikel erwähnten Personalausweise benutzt werden. Für die Ausführung der
Absatz 2 erwähnten Aufgabe erhält Die Post, AG öffentlichen Rechts, zu Lasten der Föderalbehörde eine Vergütung. Der König bestimmt die Modalitäten
Bezug auf die Ausführung und Vergütung dieser Aufgabe, wobei eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen dem Belgischen Staat und dem Unternehmen Die Post, AG öffentlichen Rechts, abzuschliessen ist. » 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Auf dem Personalausweis wird neben der Unterschrift des
habers entweder die Unterschrift des Gemeindebeamten, der den Ausweis ausstellt, oder, bei Aushändigung des Ausweises durch Die Post, AG öffentlichen Rechts, die Unterschrift der Person dieses Unternehmens vermerkt, die zu diesem Zweck ermächtigt worden ist gemäss den Modalitäten, die durch den im § 1 Absatz 2 erwähnten Königlichen Erlass festgelegt werden.Personenbezogene Daten, die mit blossem Auge sichtbar und auf elektronische Weise lesbar sind, werden ebenfalls auf dem Ausweis vermerkt. » (...) KAPITEL VII - Öffentlicher Dienst - Abänderung der Gesetze über den Sprachengebrauch
Verwaltungsangelegenheiten Art. 40 - Artikel 43ter der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch
Verwaltungsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: 1.
werden zwischen den Wörtern « zentraler Dienststellen » und dem Wort « werden » die Wörter «, mit Ausnahme des Strategiebüros, » eingefügt.2.
werden zwischen den Wörtern « ungerade ist, » und dem Wort « werden » die Wörter « der Stellen der Mitglieder des Strategiebüros » eingefügt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Galaxidi, den 5. August 2003 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des
nern P. DEWAEL Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Die Ministerin der Wirtschaft und der Energie Frau F. MOERMAN Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX Für die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 20 janvier 2004. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, P. DEWAEL
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.