3 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 juni 2003Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 29/06/2003 pub. 18/07/2003 numac 2003014189 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer en federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie Koninklijk besluit betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren sluiten betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits sluiten tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 juni 2003Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 29/06/2003 pub. 18/07/2003 numac 2003014189 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer en federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie Koninklijk besluit betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren sluiten betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 juni 2003Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 29/06/2003 pub. 18/07/2003 numac 2003014189 bron federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer en federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie Koninklijk besluit betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren sluiten betreffende de opleiding van bestuurders van transporteenheden die andere gevaarlijke goederen dan radioactieve stoffen over de weg vervoeren. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 3 februari 2004. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, K.M.B., MITTELSTAND UND ENERGIE 29. JUNI 2003 - Königlicher Erlass über die Schulung der Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte; Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. Juli 1987, und des Artikels 3, wie abgeändert durch das Gesetz vom 3. Mai 1999; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. März 1993 über die Schulungsbescheinigung für Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Stoffe auf der Strasse mit Ausnahme radioaktiver Stoffe; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Juni 2002; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 11. Juli 2002; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 12. Juli 2002 über den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; Aufgrund des Gutachtens Nr. 34960/4 des Staatsrates vom 20. März 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996; Auf Vorschlag Unseres mit der Mobilität und dem Transportwesen beauftragten Ministers und Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass wird die Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse in belgisches Recht umgesetzt. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. « ADR »: das am 30.September 1957 in Genf unterzeichnete und durch das Gesetz vom 10. August 1960 gebilligte Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse und seine Anlagen, 2. « Klassen »: die in Unterabschnitt 2.1.1.1 der Anlage A zum ADR aufgeführten Gefahrgutklassen, 3. « Gefahrgut/gefährlichen Gütern »: die in Abschnitt 1.2.1 der Anlage A zum ADR als gefährliche Güter definierten Güter, mit Ausnahme derjenigen, die der Klasse 7 angehören, 4. « MEGC, Tank, festverbundenem Tank, Aufsetztank, ortsbeweglichem Tank, Tankcontainer, Beförderungseinheit, Batterie-Fahrzeug »: MEGC, Tank, festverbundener Tank, Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank, Tankcontainer, Beförderungseinheit und Batterie-Fahrzeug, wie definiert in Abschnitt 1.2.1 der Anlage A zum ADR, 5. « zuständiger Behörde »: - wenn es sich um gefährliche Güter der Klasse 1 handelt: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, - wenn es sich um gefährliche Güter der anderen Klassen handelt: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, 6.« Beauftragtem des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört »: der leitende Beamte des föderalen öffentlichen Dienstes, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung anderer gefährlicher Güter als der der Klasse 1 gehört, 7. « Beauftragtem des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören »: der Chef des Sprengstoffdienstes des föderalen öffentlichen Dienstes, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 1 gehört. KAPITEL II - Schulungsbescheinigung Art. 3 - § 1 - Führer von Beförderungseinheiten zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse: - in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 Litern, - in Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 000 Litern und - in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGCs mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 000 Litern müssen Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie II sein, ausser wenn eine Freistellung nach Abschnitt 1.1.3 der Anlage A zum ADR anwendbar ist. § 2 - Führer von Beförderungseinheiten, mit denen Güter der Klasse 1 in grösseren Mengen als in Unterabschnitt 1.1.3.6 der Anlage A zum ADR vorgesehen befördert werden, müssen Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie III sein. § 3 - Führer von Fahrzeugen, - mit denen gefährliche Güter auf der Strasse befördert werden, - deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt und - die nicht in den Paragraphen 1 und 2 erwähnt sind, müssen Inhaber einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie I sein, ausser wenn eine Freistellung nach Abschnitt 1.1.3 der Anlage A zum ADR anwendbar ist. Art. 4 - Schulungsbescheinigungen werden gemäss dem Muster in Anlage I erstellt und sind fünf Jahre gültig. Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie I ist für anders als in Tanks beförderte Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 gültig. Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie II ist für in Tanks beförderte Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 8 und 9 gültig. Eine Schulungsbescheinigung für die Kategorie III ist für Güter der Klasse 1 gültig. Eine Schulungsbescheinigung kann für verschiedene Kategorien gleichzeitig gelten. Jede Schulungsbescheinigung, die von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADR oder von einer von dieser Behörde anerkannten Einrichtung nach dem in Absatz 8.2.2.8.3 der Anlage B zum ADR dargestellten Muster ausgestellt wurde, wird während ihrer gesamten Geltungsdauer anerkannt. KAPITEL III - Schulung Art. 5 - Zur Erlangung der Schulungsbescheinigung muss der Bewerber eine Erstschulung erhalten und die entsprechende Prüfung bestehen. Die wesentlichen Ziele der Schulung bestehen darin, den Fahrzeugführern die mit der Beförderung gefährlicher Güter verbundenen Gefahren bewusst zu machen und ihnen die Grundkenntnisse zu vermitteln, die erforderlich sind, um die Gefahr eines Zwischenfalls auf ein Mindestmass zu beschränken und, sofern ein solcher eintritt, ihnen zu ermöglichen, die Massnahmen zu treffen, die für ihre eigene Sicherheit, die der Allgemeinheit und zum Schutz der Umwelt sowie zur Begrenzung der Folgen des Zwischenfalls erforderlich sind. Die praktischen Einzelübungen müssen im Rahmen der theoretischen Schulung stattfinden und mindestens die Themen Erste Hilfe, Brandbekämpfung und die bei Zwischenfällen oder Unfällen zu ergreifenden Massnahmen umfassen. Art. 6 - § 1 - Für die Erlangung einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie I besteht die in Artikel 5 erwähnte Erstschulung aus einem Basiskurs, der den in Anlage II angegebenen Lehrstoff umfasst. § 2 - Für die Erlangung einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie II besteht die in Artikel 5 erwähnte Erstschulung aus: - dem in § 1 erwähnten Basiskurs und - dem Aufbaukurs über die Beförderung in Tanks, der den in Anlage III angegebenen Lehrstoff umfasst. § 3 - Für die Erlangung einer Schulungsbescheinigung für die Kategorie III besteht die in Artikel 5 erwähnte Erstschulung aus: - dem in § 1 erwähnten Basiskurs und - dem Aufbaukurs, der den in Anlage IV angegebenen Lehrstoff umfasst. § 4 - Die zuständige Behörde oder ihr Beauftragter bestimmt per Rundschreiben die Modalitäten für die praktische Organisation der Schulung. Art. 7 - Für jeden in Artikel 6 erwähnten Kurs wird auf Initiative des in Artikel 15 erwähnten Prüfungsausschusses ein Lehrbuch verfasst und von ihm gebilligt. Dieses Buch wird von den in Artikel 8 erwähnten Einrichtungen verwendet; diese stellen jedem Bewerber, der die von der jeweiligen Einrichtung organisierten Kurse besucht, ein Exemplar zur Verfügung. Die Kurse können mit Hilfe jeglicher anderen didaktischen Methode einschliesslich der Informations- und Kommunikationstechnologie abgehalten werden. KAPITEL IV - Zulassung und Pflichten der Einrichtungen, die die Schulung erteilen Art. 8 - Die zuständige Behörde erteilt den Einrichtungen, die den Basiskurs und/oder einen oder beide Aufbaukurse, wie definiert in Artikel 6, abhalten, die Zulassung und nimmt gegebenenfalls die Aussetzung oder den Entzug der Zulassung vor. Die zuständige Behörde veröffentlicht die Zulassung, ihre Aussetzung und ihren Entzug im Belgischen Staatsblatt . Art. 9 - Um für die Erteilung der in den Artikeln 5 und 21 erwähnten Schulung zugelassen werden zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. folgenden Status besitzen: - den Status eines Schulungszentrums, das von den öffentlichen Behörden oder von den von ihnen abhängenden Einrichtungen errichtet worden ist, oder - den Status einer Lehranstalt, die von den Gemeinschaften errichtet oder zugelassen worden ist, oder - den Status einer Privateinrichtung, die als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht konstituiert worden ist, oder - den Status einer offiziellen Berufsorganisation, 2.die Erstschulungs- und Auffrischungskurse, für die die Zulassung beantragt wird, ausschliesslich auf belgischem Staatsgebiet abhalten, 3. über eine geeignete Infrastruktur verfügen, insbesondere über Räumlichkeiten und Grundstücke sowie das notwendige Lehrmaterial, um Erst- und Auffrischungsschulung für Gruppen von mindestens 10 Personen durchführen zu können, 4.nicht mehr als 30 Bewerber pro Lehrgang annehmen, 5. den Betrag der von den Teilnehmern verlangten Einschreibegebühr so berechnen, dass dieser Betrag nur die durch die Schulungstätigkeit entstehenden Kosten deckt, und auf einfachen Antrag des in Artikel 2 genannten Beauftragten alle Angaben vorlegen, die zur Festsetzung dieses Betrags geführt haben, 6.mindestens einen Monat im Voraus den in Artikel 2 genannten Beauftragten über Datum, Ort und Sprache jeder Erst- oder Auffrischungsschulung informieren. Art. 10 - § 1 - Die Anträge auf Zulassung der Einrichtungen, die die Kurse abhalten, werden je nach Fall entweder beim Beauftragten des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, oder beim Beauftragten des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, schriftlich eingereicht. § 2 - Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: 1. Name, Status und Adresse der Einrichtung, 2.eine Liste der Kurse, für die die Zulassung beantragt wird, und einen ausführlichen Lehrplan mit Angaben zu Lehrstoff und Zeitplan sowie zu den vorgesehenen Unterrichtsmethoden, 3. die Liste der Personen, die die vorerwähnten Kurse abhalten, mit folgenden Angaben zu jeder Person: - Name, Vornamen, vollständige Adresse und Personalausweis- oder Passnummer, - Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Lehrkräfte, - Art ihres Rechtsverhältnisses zu der antragstellenden Einrichtung, 4.die Sprache(n), in der beziehungsweise in denen die Kurse abgehalten werden, 5. eine Beschreibung der Infrastruktur und des verfügbaren Lehrmaterials, unter Angabe der Adresse der Räumlichkeiten, der Lage der Grundstücke und der Art und Menge des verwendeten Lehrmaterials, 6.den Betrag der Einschreibegebühr, die von den Teilnehmern verlangt wird, 7. eine Erklärung, in der die Einrichtung sich verpflichtet, die Bedingungen von Artikel 9 Nrn.2, 4, 5 und 6 zu erfüllen. § 3 - Die Einrichtung informiert den in § 1 erwähnten Beauftragten unmittelbar über jede Änderung der in § 2 erwähnten Angaben. Art. 11 - § 1 - Die Zulassung einer Einrichtung, die: - entweder die in Artikel 9 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt - oder die Pflichten, die durch vorliegenden Erlass oder durch die aufgrund des vorliegenden Erlasses ergangenen Ministeriellen Erlasse oder durch die ihr erteilten Anweisungen auferlegt werden, nicht korrekt erfüllt, kann für eine Dauer von mindestens zwei Monaten und höchstens sechs Monaten ausgesetzt werden, nachdem der Verantwortliche der Einrichtung die Möglichkeit erhalten hat, sich zu verantworten. Sollte trotz vorhergehender Aussetzungsmassnahme festgestellt werden, dass die in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen weiterhin nicht erfüllt werden, wird die Zulassung der Einrichtung von Amts wegen entzogen. Während der Periode der Aussetzung oder nach dem Entziehungsbeschluss darf keine Schulung beginnen. § 2 - Der Entzug wird der Einrichtung per Einschreiben notifiziert. Art. 12 - Die in Artikel 8 erwähnten Einrichtungen führen ein Jahresregister, in dem pro laufende Nummer Folgendes angegeben wird: die Identität der eingeschriebenen Bewerber, das Datum der Einschreibung und die Daten der abgehaltenen Unterrichtsstunden unter Angabe von Anwesenheit oder Abwesenheit der Bewerber, ohne Leerräume oder Lücken. Eine Spalte muss den eventuellen Bemerkungen vorbehalten sein. Diese Daten können auch auf computergestützten Datenverarbeitungsträgern gespeichert werden. Diese Daten werden während mindestens sechs Jahren aufbewahrt. KAPITEL V - Von den Personen, die die Schulung erteilen, zu erfüllende Bedingungen Art. 13 - § 1 - Die Personen, die den praktischen Unterricht in Bezug auf Erste Hilfe und die bei einem Zwischenfall oder Unfall zu ergreifenden Massnahmen erteilen, müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, 2.von guter Führung sein und eine korrekte Moral haben. § 2 - Die Personen, die den in Buchstabe
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.