29 FEBRUARI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 juni 2003Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 18/06/2
Artikel 4des vorliegenden Erlasses erwähnt, 3.
werden mindestens die Risiken beurteilt, die mit den in Anlage II Nr.4 zu vorliegendem Erlass aufgezählten Gefahren verbunden sind. KAPITEL VI - Periodische Überprüfung Art. 7 - Für Jahrmarktgeräte des Typs A wird auf Initiative des Betreibers mindestens einmal alle drei Jahre von einer akkreditierten Stelle eine periodische Überprüfung vorgenommen. Für Jahrmarktgeräte des Typs B wird auf Initiative des Betreibers mindestens einmal alle zehn Jahre von einer unabhängigen Stelle eine periodische Überprüfung vorgenommen. Bei der periodischen Überprüfung: 1. wird gemäss den Vorschriften des Herstellers des Jahrmarktgeräts vorgegangen, 2.werden die festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen berücksichtigt,
Artikel 4des vorliegenden Erlasses erwähnt, 3.
werden mindestens die Risiken und Gefahren beurteilt, die in Anlage II Nr.5 zu vorliegendem Erlass aufgezählt werden. Art. 8 - § 1 - Warnhinweise und Aufschriften in Bezug auf die gefahrlose Nutzung des Jahrmarktgeräts müssen mindestens in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst sein, in dem sich das Jahrmarktgerät befindet. Diese Warnhinweise und Aufschriften müssen für die Benutzer in deutlich lesbarer Form und an deutlich sichtbarer und auffallender Stelle angebracht werden. § 2 - Das Anbringen des Warnhinweises « Benutzung auf eigene Gefahr » oder anderer gleichartiger Hinweise ist verboten. Art. 9 - Jahrmarktgeräte, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen und bei Vorführungen ausgestellt und vorgeführt werden, vorausgesetzt, dass auf einem deutlich sichtbaren Schild in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des Gebietes darauf hingewiesen wird, dass die betreffenden Jahrmarktgeräte vorliegendem Erlass nicht entsprechen und dass sie nicht betrieben werden dürfen, bevor sie nicht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gebracht worden sind. Bei diesen Vorführungen müssen alle angemessenen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Personen zu gewährleisten. KAPITEL VII - Aufsicht Art. 10 - Der Betreiber muss jederzeit:
- den Nachweis erbringen können, dass eine Risikoanalyse vorgenommen worden ist, 2.die Ergebnisse dieser Risikoanalyse und die auf dieser Grundlage festgelegten Gefahrenverhütungsmassnahmen vorlegen können,
- den Nachweis erbringen können, dass Inspektionen der Installierung, Wartungsinspektionen und periodische Überprüfung korrekt vorgenommen worden sind. Art. 11 - Der Betreiber setzt den vom Minister in Ausführung von Artikel 7 des Gesetzes bestimmten Verwaltungsdienst sofort von jedem schweren Zwischenfall und von jedem schweren Unfall in Kenntnis, der einem Benutzer oder einem Dritten bei der Benutzung eines Jahrmarktgeräts zugestossen ist. KAPITEL VIII - Übergangsmassnahmen Art. 12 - Für Jahrmarktgeräte, die am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses, nachstehend Datum genannt, bereits in Betrieb sind, wird beziehungsweise werden auf Initiative des Betreibers:
- spätestens sechs Monate nach diesem Datum: a) die Risikoanalyse,
Artikel 3
§ 2 des vorliegenden Erlasses erwähnt, vorgenommen, b) während der Nutzung des Jahrmarktgeräts die Gefahrenverhütungsmassnahmen angewandt,
Artikel 4
des vorliegenden Erlasses erwähnt, die festgelegt worden sind, um erhöhten Risiken, für die eine sofortige Verbesserung erforderlich ist, vorzubeugen,
- c)ein Regularisierungsprogramm erstellt, in dem genau angegeben wird, welche Massnahmen ergriffen werden,
- d)Warnhinweise und Aufschriften,
Artikel 8
des vorliegenden Erlasses erwähnt, vorgesehen, 2.spätestens zwei Jahre nach diesem Datum:
- a)das Regularisierungsprogramm angewandt,
- b)während der Nutzung des Jahrmarktgeräts die Gefahrenverhütungsmassnahmen,
Artikel 4des vorliegenden Erlasses erwähnt, angewandt.
KAPITEL IX - Schlussbestimmungen Art. 13 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz der Verbrauchersicherheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Juni 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Verbraucherschutzes J. TAVERNIER Anlage I
- Eine technisch kompetente Person muss folgenden Anforderungen entsprechen: 1.1 Sie muss achtzehn Jahre alt sein. 1.2 Sie muss über ausreichend Berufserfahrung und -kenntnis verfügen, um die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
- Juni 2003 über das Betreiben von Jahrmarktgeräten korrekt ausführen und anwenden zu können. 1.3 Sie muss über ausreichend Berufserfahrung und -kenntnis verfügen, um Risikoanalysen korrekt lesen zu können. 1.4 Sie muss über eine technische praktische Erfahrung im Bereich Jahrmarktgeräte von mindestens drei Jahren verfügen.
- Eine unabhängige Stelle muss folgenden Anforderungen entsprechen: 2.1 Sie muss technisches Personal beschäftigen, das aus technisch kompetenten Personen besteht. 2.2 Das leitende und technische Personal dieser Stelle muss bei der Ausführung von Tests, der Abfassung von Berichten und der Aushändigung von Bescheinigungen von allen Kreisen, Gruppierungen und Personen unabhängig sein, die direktes oder indirektes Interesse am Betrieb von Jahrmarktgeräten haben.
- Eine akkreditierte Stelle muss folgenden Anforderungen entsprechen: 3.1 Sie muss vom belgischen Akkreditierungssystem, eingesetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 1992 zur Schaffung eines Systems für die Akkreditierung von Versuchslaboratorien und Prüfstellen und zur Festlegung der Verfahren und Bedingungen ihrer Akkreditierung gemäss den Kriterien der Normen der Reihe NBN-EN 45000, oder von einer gleichwertigen Organisation akkreditiert sein oder nationalen Vorschriften eines Landes genügen, das beim EWR-Abkommen Vertragspartei ist und das die Einhaltung von Kriterien auferlegt, die Garantien bieten, die den Garantien des vorerwähnten belgischen Akkreditierungssystems gleichwertig sind. 3.2 Sie muss eine unabhängige Stelle sein. Gesehen, um Unserem Erlass vom
- Juni 2003 über das Betreiben von Jahrmarktgeräten beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Verbraucherschutzes J. TAVERNIER Anlage II
- Bei Planung und Herstellung einzuhaltende Sicherheitsgrundsätze: 1.1 Das Jahrmarktgerät muss so hergestellt sein, dass es funktionieren, eingestellt und gewartet werden kann, ohne dass man, was die Sicherheit betrifft, Gefahren ausgesetzt ist, wenn diese Handlungen unter den vom Hersteller festgelegten Umständen ausgeführt werden. 1.2 Die getroffenen Vorsichtsmassnahmen müssen darauf abzielen, jede Gefahr während der zu erwartenden Lebensdauer des Jahrmarktgeräts auszuschliessen, selbst wenn die Gefahren sich aus vorhersehbaren anormalen Umständen ergeben. 1.3 Um die angemessensten Lösungen zu wählen, müssen folgende Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge eingehalten werden: - Gefahren ausschliessen oder auf ein Mindestmass begrenzen, indem die Sicherheitsaspekte bei der Planung und Herstellung des Jahrmarktgeräts optimal berücksichtigt werden, - notwendige Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf Gefahren treffen, die nicht ausgeschlossen werden können, - Informationen über die Restrisiken erteilen, die auf eine unzureichende Wirksamkeit der getroffenen Schutzvorkehrungen zurückzuführen sind, angeben, ob eine Sonderausbildung erforderlich ist, und darauf hinweisen, dass bestimmte individuelle Schutzausrüstungen verwendet werden müssen. 1.4 Bei der Planung und der Herstellung eines Jahrmarktgeräts und bei der Ausarbeitung der Gebrauchsanweisung muss nicht nur eine normale Verwendung des Jahrmarktgeräts berücksichtigt werden, sondern auch eine vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung. 1.5 Ein Jahrmarktgerät muss so entworfen sein, dass eine anormale Verwendung des Jahrmarktgeräts vermieden wird, wenn dies Gefahren birgt. Gegebenenfalls muss in der Gebrauchsanweisung auf die Verwendung hingewiesen werden, von der abzuraten ist. 1.6 Bei bestimmungsgemässer Verwendung des Jahrmarktgeräts müssen Belästigung, Ermüdung und psychische Belastung desjenigen, der das Jahrmarktgerät bedienen muss, unter Berücksichtigung der ergonomischen Prinzipien auf ein Mindestmass reduziert werden. 1.7 Bei der Planung und der Herstellung müssen Behinderungen berücksichtigt werden, auf die derjenige, der das Jahrmarktgerät benutzen wird, durch den notwendigen oder vorhersehbaren Gebrauch individueller Schutzausrüstungen stossen kann. 1.8 Das Jahrmarktgerät muss mit allen speziellen Ausrüstungen und Zubehörteilen geliefert werden, die wichtig sind, um Gefahren bei Montage, Demontage, Transport, Einstellung, Wartung und Benutzung zu verhindern.
- Bei Planung, Herstellung, Aufstellung, Installierung, Montage und Betrieb zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, insofern zutreffend: 2.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft des Jahrmarktgeräts unter Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und Verformbarkeit der angewandten Materialien, 2.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts des Jahrmarktgeräts unter Berücksichtigung der Abstützung des Jahrmarktgeräts, des Bodens und der Verankerung des Jahrmarktgeräts im Boden sowie der möglichen Belastung des Jahrmarktgeräts, 2.3 Gefahren infolge der angewandten elektrischen Energie, 2.4 Gefahren infolge der angewandten mechanischen, pneumatischen oder hydraulischen Energie, 2.5 Gefahren infolge eines Defekts des Steuerkreises oder infolge von Defekten in der Energieversorgung, 2.6 Gefahren infolge der Benutzung des Jahrmarktgeräts, zum Beispiel: Stürze, Schnittverletzungen, Erwürgung, Einquetschung, Ersticken, Strangulierung, Ertrinken, Erschütterungen und Überbelastung des Körpers, 2.7 Gefahren infolge der Zugänglichkeit des Jahrmarktgeräts einschliesslich der Erreichbarkeit bei Schäden, Notsituationen und Evakuierung, 2.8 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen des Jahrmarktgeräts und der Benutzer mit der Umgebung und den umstehenden Besuchern, 2.9 Gefahren infolge des Klimas in geschlossenen Räumen einschliesslich ungenügender Belüftung und Beleuchtung, 2.10 Gefahren infolge mangelhafter Wartungsmöglichkeiten, 2.11 Gefahren infolge der Montage, Demontage und Handhabung des Jahrmarktgeräts, 2.12 Gefahren infolge eines Brandes, 2.13 Gefahren infolge schädlicher Strahlungen, 2.14 Gefahren infolge der Exposition gegenüber Chemikalien, 2.15 Gefahren infolge mangelhafter Beleuchtung der Umgebung, 2.16 Gefahren infolge eines ungenügenden Abstands zu anderen Jahrmarktgeräten und umliegenden Gegenständen, 2.17 Gefahren infolge ungenügender Aufsichtsmöglichkeiten, 2.18 Gefahren infolge mangelhafter Wartung und Verwaltung, 2.19 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an dem Jahrmarktgerät, 2.20 Gefahren infolge ungenügender Information der Verbraucher in Bezug auf bestehende Risiken, 2.21 Gefahren infolge der Unmöglichkeit individuelle Schutzausrüstungen zu erhalten, 2.22 Gefahren infolge mangelhafter Kenntnisse, Ausbildung und Erfahrung des Dienst- und Aufsichtspersonals, 2.23 Gefahren infolge von Vandalismus.
- Bei Inspektion der Installierung zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, insofern zutreffend: 3.1 Gefahren infolge der Montage, Demontage und Handhabung des Jahrmarktgeräts, 3.2 Gefahren infolge des Verlusts des Gleichgewichts des Jahrmarktgeräts unter Berücksichtigung der Abstützung des Jahrmarktgeräts, des Bodens und der Verankerung des Jahrmarktgeräts im Boden sowie der möglichen Belastung des Jahrmarktgeräts, 3.3 Gefahren infolge eines ungenügenden Abstands zu anderen Jahrmarktgeräten und umliegenden Gegenständen, 3.4 Gefahren infolge möglicher Wechselwirkungen des Jahrmarktgeräts und der Benutzer mit der Umgebung und den umstehenden Besuchern, 3.5 Gefahren infolge mangelhafter Notsysteme und Notfallverfahren.
- Bei Wartungsinspektion zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, insofern zutreffend: 4.1 Gefahren infolge mangelhafter Wartung und Verwaltung, 4.2 Gefahren infolge grundlegender Änderungen an dem Jahrmarktgerät.
- Bei periodischer Überprüfung zu berücksichtigende Gefahrenaspekte, insofern zutreffend: 5.1 Gefahren infolge der ungenügenden Tragkraft des Jahrmarktgeräts unter Berücksichtigung der Festigkeit, Formsteifigkeit und Verformbarkeit der angewandten Materialien, 5.2 Gefahren infolge der angewandten elektrischen Energie, 5.3 Gefahren infolge der angewandten mechanischen, pneumatischen oder hydraulischen Energie, 5.4 Gefahren infolge eines Defekts des Steuerkreises oder infolge von Defekten in der Energieversorgung, 5.5 Gefahren infolge fehlerhaft ausgeführter Inspektionen der Installierung und Wartungsinspektionen. Gesehen, um Unserem Erlass vom
- Juni 2003 über das Betreiben von Jahrmarktgeräten beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Verbraucherschutzes J. TAVERNIER Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 29 februari
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL