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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 januari 1983 tot uitvoering van artikel 66 van

16 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 januari 1983 tot uitvoering van artikel 66 van de wetten betreffende de schadel

Artikel 66der am 3.

Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, insbesondere des Artikels 66; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13.

Artikel 66der am 3.

Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, insbesondere des Artikels 3; Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufskrankheiten; Aufgrund der am

  1. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. August 1980; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass das In-Kraft-Treten für den
  3. Januar 1983 vorgesehen ist und dass im Falle eines Aufschubs administrative Schwierigkeiten für die Opfer und den Fonds für Berufskrankheiten entstehen; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und Unseres Staatssekretärs für Pensionen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 13.

Artikel 66der am 3.

Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten wird zwischen Absatz 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: « Wenn der Grad der Arbeitsunfähigkeit, der sich infolge einer Revision des Zustandes des Opfers ergibt, verringert wird, wird die in Absatz 1 erwähnte jährliche Entschädigung proportional verringert. » Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit

  1. Januar
  2. Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und Unser Staatssekretär für Pensionen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  3. Juli 1983 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten J.-L. DEHAENE Der Staatssekretär für Pensionen P. MAINIL Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 maart
  4. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage 3 MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
  5. APRIL 1984 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13.

Artikel 66der am 3.

Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, insbesondere der Artikel 23 und 66; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13.

Artikel 66der am 3.

Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, insbesondere des Artikels 1; Aufgrund des Gesetzes vom

  1. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der am
  2. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom
  3. August 1980; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass die finanzielle Lage der Regelung in Bezug auf die Entschädigung für Berufskrankheiten dringende Massnahmen erfordert; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 13.

Artikel 66der am 3.

Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten werden zwischen den Wörtern « mit Pensionen » und den Wörtern « werden die in Ausführung » die Wörter « und mit bestimmten dem Opfer in Ausführung des Gesetzes vom

  1. April 1971 über die Arbeitsunfälle gewährten Leistungen » eingefügt. Art. 2 - Ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut wird in denselben Erlass eingefügt: « Art. 4bis - Bei Zusammentreffen von jährlichen Entschädigungen, Renten oder Zulagen, die dem Opfer in Ausführung des Gesetzes vom
  2. April 1971 über die Arbeitsunfälle gewährt werden, mit einer dem Opfer durch die am
  3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten gewährten jährlichen Entschädigung wird letztere Entschädigung in dem Masse verringert, wie die Summe der vorerwähnten zusammentreffenden Leistungen den gemäss Artikel 39 des Gesetzes vom
  4. April 1971 über die Arbeitsunfälle bestimmten Höchstbetrag überschreitet.» Art. 3 - Vorliegender Erlass wird mit
  5. April 1984 wirksam. Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  6. April 1984 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten J.-L. DEHAENE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 maart
  7. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage 4 MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
  8. SEPTEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 13.

Artikel 66der am 3.

Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, insbesondere des Artikels 66; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13.

Artikel 66der am 3.

Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom

  1. Juli 1983 und
  2. April 1984; Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufskrankheiten vom
  3. März 1991; Aufgrund der am
  4. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom
  5. Juli 1989; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass die Verwaltung so schnell wie möglich administrative Massnahmen ergreifen muss, um unrechtmässige Zahlungen zu vermeiden; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 13.

Artikel 66der am 3.

Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom

  1. Juli 1983 und
  2. April 1984, wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2bis - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses wird die Invaliditätspension oder eine als solche geltende Leistung, die aufgrund einer belgischen oder ausländischen Regelung oder einer auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbaren Regelung gewährt wird, ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Begünstigte das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht, als eine als Ruhestandspension geltende Leistung betrachtet. » Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 4ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 4ter - Das Opfer oder sein Rechtsnachfolger, das/der eine in Artikel 2 Absatz 1 erwähnte Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension beantragt, ist verpflichtet dem Fonds für Berufskrankheiten innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags folgende Auskünfte mitzuteilen: - Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse des Antragstellers, - Datum des Pensionsantrags, - Einrichtung, bei der der Antrag eingereicht worden ist, - voraussichtliches Datum des Einsetzens der Pension. » Art. 3 - In denselben Erlass wird ein Artikel 4quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 4quater - Der Fonds für Berufskrankheiten ist ermächtigt, ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Opfer oder der Rechtsnachfolger das Alter der Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension erreicht, die in Artikel 2 erwähnten Regeln über das Zusammentreffen von Amts wegen anzuwenden, solange er nicht über eine Erklärung des Betreffenden verfügt, die dem Fonds erlaubt zu überprüfen, ob die Regeln über das Zusammentreffen anwendbar sind oder nicht. » Art. 4 - Artikel 1 des vorliegenden Erlasses tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 5 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Woluwe-Saint-Lambert, den
  3. September 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Ph. BUSQUIN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 maart
  4. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.