stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 04/04/2003 pub. 28/08/2003 numac 2003011251 bron federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie Koninklijk besluit tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 27 februari 2002 ter bevordering van sociaal verantwoorde productie sluiten tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 27 februari 2002 ter bevordering van sociaal verantwoorde productie, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 04/04/2003 pub. 28/08/2003 numac 2003011251 bron federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie Koninklijk besluit tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 27 februari 2002 ter bevordering van sociaal verantwoorde productie sluiten tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 27 februari 2002 ter bevordering van sociaal verantwoorde productie. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 16 maart
sbesondere der Artikel 3 und 4; Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für sozialverträgliche Herstellungsverfahren vom
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates
nerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; Aufgrund des Gutachtens 34.409/1 des Staatsrates vom 23. Januar 2003, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 27.Februar 2002 zur Förderung sozialverträglicher Herstellungsverfahren, 2. Label: das
Nr.1 des Gesetzes erwähnte Label für sozialverträgliche Herstellungsverfahren, mit dem Produkte von Unternehmen ausgezeichnet werden und das zertifiziert, dass jeder Arbeitsschritt des Herstellungsverfahrens den Prüfkriterien genügt, 3. Ausschuss: der durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes geschaffene Ausschuss für sozialverträgliche Herstellungsverfahren, 4.Unternehmen:
3 des Gesetzes erwähnte Unternehmen und Niederlassungen, Zweig- und Geschäftsstellen belgischer oder ausländischer natürlicher Personen beziehungsweise von Unternehmen belgischen oder ausländischen Rechts, die
Belgien Produkte vermarkten, 5. Unternehmen für Sozialaudit:
des Gesetzes erwähnte Kontrolleinrichtungen, 6.Herstellerunternehmen: Unternehmen, die verbrauchsfertige Produkte herstellen, 7. lokalen Einrichtungen: Nichtregierungsorganisationen und repräsentative Organisationen der im Herstellungsland anwesenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber, 8.Produkten:
4 des Gesetzes erwähnte Güter und Dienstleistungen, einschliesslich Stoffen, Präparaten, Bioziden und Verpackungen, 9. Stellungnahme: die
des Gesetzes erwähnte zwingende Stellungnahme des Ausschusses, 10.Bericht: der Bericht des Unternehmens für Sozialaudit über die Produktionskette des Unternehmens, das das Label beantragt, 11. Logo: die graphische Darstellung des Labels. Art. 2 - Die Kriterien für die Vergabe des
1 des Gesetzes erwähnten Labels umfassen die Einhaltung der acht
§ 2 des Gesetzes aufgezählten Kernübereinkommen der
ternationalen Arbeitsorganisation seitens des Antragstellers. Art. 3 - § 1 - Um die Akkreditierung für die Durchführung der
des Gesetzes erwähnten Kontrollen zu erhalten, muss das mit der Kontrolle der Produktionsstätten beauftragte Unternehmen für Sozialaudit den Nachweis erbringen, dass es unabhängig und unparteiisch ist und über die erforderlichen Kompetenzen verfügt, um die Einhaltung der Anforderungen des Lastenhefts und des Audits zu beurteilen. § 2 - Der
erwähnte Nachweis wird mittels einer vom belgischen Akkreditierungssystem ausgestellten Beglaubigungsbescheinigung oder mittels einer Bescheinigung erbracht, die von einer Einrichtung ausgestellt wird, die der Minister gemäss den
Art. 4 - § 1 -
erwähnte Zertifizierungsanträge werden vom betreffenden Unternehmen eingereicht; handelt es sich hierbei allerdings nur um den Vertreiber des Produkts, muss der Antrag ebenfalls vom Herstellerunternehmen zur Bestätigung seines Einverständnisses unterzeichnet sein. § 2 - Das Verfahren zur Beantragung des Labels umfasst zwei Etappen:
Kenntnis gesetzt worden ist, richtet es einen formellen Zertifizierungsantrag, der durch eine zusätzliche Dokumentation, deren Zusammenstellung der Minister auf Stellungnahme des Ausschusses festlegt, untermauert wird, an den Minister und den Ausschuss. Das Unternehmen kann seinen Antrag auf Vergabe oder Verwendung des Labels jederzeit durch einen an den Minister gerichteten Einschreibebrief zurückziehen. Das Unternehmen
formiert die Arbeitnehmer und ihre Vertreter über den Zertifizierungsantrag. Die Unterlagen enthalten Name und Sitz des Unternehmens, Namen und Vornamen der Unterzeichner des Antrags und Name des Unternehmens für Sozialaudit. Art. 5 - § 1 - Das Audit betrifft die gesamte Produktionskette einschliesslich Subunternehmern und Zulieferern. Das Auditprogramm wird auf Stellungnahme des Ausschusses vom Minister festgelegt. Die Aspekte, die einem
ternen Audit unterzogen werden, und jene, die Gegenstand einer externen Verifizierung sind, werden genau im Lastenheft, das die verschiedenen Elemente des Audits enthält, festgelegt. Dieses Lastenheft, das die Elemente des Audits festlegt, schreibt mindestens vor: dass das Audit von einem Unternehmen für Sozialaudit durchgeführt wird, das für das Unternehmen, das das Label beantragt, keine Aufträge anderer Art ausführt, dass das Unternehmen für Sozialaudit ausser bei Abweichung vor allem auf lokale Auditoren zurückgreift, dass das Unternehmen für Sozialaudit ausser bei Abweichung lokale Einrichtungen
das Audit einbezieht, dass der Bericht des Unternehmens für Sozialaudit die Einhaltung der
§ 1 festgelegten Kriterien belegt und eine Bestätigung der eventuellen Beteiligung und der eventuellen Einbeziehung
die Verantwortung der lokalen Einrichtungen enthält. Mitglieder des Ausschusses unterliegen dem Berufsgeheimnis und dürfen die gesammelten
formationen daher nicht offen legen. Auditkosten gehen zu Lasten des Unternehmens. Art. 6 - Der Minister vergibt das Label auf zwingende Stellungnahme des Ausschusses. Damit die Stellungnahme gültig ist, muss darin mindestens vermerkt sein: ob das Produkt bereits mit einem Label, das gleichwertige Garantien im Sinne von Artikel 3 § 7 des Gesetzes bietet, ausgezeichnet worden ist, ob aus den Elementen des Berichts ersichtlich ist, dass die Prüfkriterien zum Auditzeitpunkt
der gesamten Produktionskette erfüllt waren, ob das Lastenheft eingehalten worden ist, die Begründung. Art. 7 - Im Anschluss an das
vorgesehene Audit wird das Label auf zwingende Stellungnahme des Ausschusses oder gegebenenfalls durch einen Beschluss des
Während des Zeitraums der Gültigkeit des Labels kann der Ausschuss Zwischenaudits beantragen. Das Lastenheft kann
gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Ausschuss und dem betreffenden Unternehmen geändert werden. Art. 8 - Anträge auf Verlängerung der Laufzeit eines Labels werden vom Unternehmen, das mit dem Label ausgezeichnet worden ist, eingereicht. Drei Monate vor Ablauf der Laufzeit des Labels richtet das Unternehmen eine Dokumentation, deren Zusammenstellung der Minister auf Stellungnahme des Ausschusses festlegt, an den Minister und den Ausschuss. Im Anschluss an das
vorgesehene Audit wird die Laufzeit des Labels auf zwingende Stellungnahme des Ausschusses vom Minister verlängert. Art. 9 - Der Ausschuss für sozialverträgliche Herstellungsverfahren kann dem Minister eine Stellungnahme zur Abänderung des vorliegenden Königlichen Erlasses unterbreiten. Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Art. 11 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.