nst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER
NST JUSTIZ
Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen An
Frauen und Herrn Standesbeamten des Königreichs Vorliegendes Rundschreiben zielt darauf ab, das im Belgischen Staatsblatt vom
Entwicklung der Rolle und Struktur der modernen Familie anzupassen.
s geht übrigens bereits aus Punkt 10 der am
Ehe für Personen gleichen Geschlechts geöffnet hat, bin ich der Meinung, dass eine Bestimmung des ausländischen Rechts in Bezug auf das Geschlecht der Ehegatten, aufgrund deren eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts verboten ist, als diskriminierend betrachtet werden muss und gegen unsere internationale öffentliche Ordnung verstösst. Aus
sem Grund bin ich der Ansicht, dass von der Anwendung einer Bestimmung des ausländischen Rechts,
eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts verbietet, abgesehen werden sollte, wenn eine
ser Personen
Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt oder ihren gewöhnlichen Wohnort in einem Staat hat, in dem das nationale Recht eine solche Eheschliessung erlaubt. A. Formalitäten in Bezug auf
Eheschliessung und Bedingungen für
Eingehung einer Ehe 1. Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts
neuen Gesetzesbestimmungen ordnen sich in
aktuellen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ein. 1.1. Durch Artikel 2 des Gesetzes werden im deutschen Text von Artikel 75 des Zivilgesetzbuches
Wörter « zum Ehemann beziehungsweise zur Ehefrau » durch
Wörter « zum Ehegatten » ersetzt.
se Gesetzesänderung zielt darauf ab,
sen Artikel geschlechtsneutral zu formulieren. 1.2. Artikel 3 des Gesetzes fügt einen neuen Artikel 143 in das Zivilgesetzbuch ein: « Artikel 143 Absatz 1 - Zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts können eine Ehe eingehen. » Obwohl nirgendwo im Zivilgesetzbuch festgelegt war, dass nur Personen verschiedenen Geschlechts eine Ehe eingehen können, wurde in der Rechtslehre und in der Rechtsprechung der Geschlechtsunterschied als eine positive Bedingung für
Eingehung einer Ehe betrachtet.
s gründete auf
und 163 des Zivilgesetzbuches, weil sie
Eheverbote zwischen Bruder und Schwester, Onkel und Nichte sowie Tante und Neffe enthalten. Dennoch hat der Gesetzgeber es für zweckdienlich erachtet, ausdrücklich für Personen gleichen Geschlechts
Möglichkeit vorzusehen, eine zivile Ehe einzugehen. Hiermit wird der Ausgangspunkt, das heisst der geschlechtsneutrale Charakter der Ehe, zum Ausdruck gebracht.
s hat zur Folge, dass, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts miteinander eine Ehe eingehen, ihr Ehebündnis vollständig mit dem Ehebündnis zweier Personen verschiedenen Geschlechts gleichgesetzt wird, mit Ausnahme der abstammungsrechtlichen Wirkungen der Ehe. 1.3. Abstammung Durch Artikel 3 des Gesetzes wird in Artikel 143 des Zivilgesetzbuches ein Paragraph 2 hinzugefügt: « Wenn
Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts eingegangen wurde, ist Artikel 315 nicht anwendbar. » Kindern,
heutzutage während einer Ehe geboren werden, wird durch
alleinige Tatsache der Geburt nicht nur ein Abstammungsverhältnis zwischen ihnen und der Mutter (Artikel 312 des Zivilgesetzbuches), sondern auch ein Abstammungsverhältnis zwischen ihnen und dem Vater (Artikel 315 des Zivilgesetzbuches) zuerkannt. Wenn Artikel 143 des Zivilgesetzbuches
Anwendung von Artikel 315 desselben Gesetzbuches ausschliesst, können
, 317 und 318 selbstverständlich auch nicht angewandt werden (siehe Senat, Bericht, Dok. Nr. 1173/3, S. 78).
bis 318 des Zivilgesetzbuches,
Vaterschaftsvermutung betreffen, gründen ausschliesslich auf biologisch mögliche Situationen. In
sen Artikeln werden zumindest nur
Wörter "Vaterschaft" und "Vater" verwendet. Der Gesetzgeber hat geurteilt, dass
Bindung abstammungsrechtlicher Folgen von Rechts wegen an eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts zu einer zu grossen Abstraktion in Bezug auf
Wirklichkeit führen würde. 2. Ankündigung der Eheschliessung Aufgrund von Artikel 63 des Zivilgesetzbuches muss jeder Eheschliessung eine Ankündigung der Eheschliessung vorausgehen.
Ehe darf nicht vor dem 14. Tag nach dem Datum der Erstellung der Urkunde über
se Ankündigung geschlossen werden (Artikel 165 § 1 desselben Gesetzbuches).
zukünftigen Ehegatten müssen
für
Eingehung der Ehe erforderlichen Bedingungen zum Zeitpunkt
ser Ankündigung erfüllen. Folglich kann der Standesbeamte
Ankündigungen von Eheschliessungen erst entgegennehmen, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist.
s entspricht übrigens einem allgemeinem Rechtsgrundsatz: Auf ein Gesetz kann man sich nicht vor seinem In-Kraft-Treten berufen. Vor In-Kraft-Treten des Gesetzes dürfen
Standesbeamten jedoch Informationen über
se Ehe geben und den zukünftigen Ehegatten helfen, ihre Akte zusammenzustellen, ohne jedoch
Ankündigung der Eheschliessung entgegennehmen zu dürfen. 2.
auf
Ehe anwendbaren Grundsätze des internationalen Privatrechts. Aufgrund
ser Grundsätze unterliegen
inhaltlichen Bedingungen für
Eheschliessung dem Personalstatut der Ehegatten (Artikel 3 des Zivilgesetzbuches). Was zwei zukünftige Ehegatten gleicher Staatsangehörigkeit betrifft, ist ihr gemeinsames nationales Gesetz für
Festlegung der inhaltlichen Bedingungen für
Eheschliessung anwendbar. Wenn
zukünftigen Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit sind, muss jeder von ihnen
Bedingungen erfüllen,
durch sein eigenes nationales Gesetz auferlegt werden (Anwendung verschiedener Rechtsordnungen - Was
im Ausland geschlossenen Ehen betrifft, siehe Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches). Wenn jedoch gemäss einer Bestimmung des nationalen Rechts der Ehegatten oder eines von ihnen
Eheschliessung zwischen Personen gleichen Geschlechts verboten ist, sollte von der Anwendung
ser Bestimmung abgesehen und das belgische Recht angewandt werden, insofern einer
ser zukünftigen Ehegatten Belgier ist oder seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat. Das Verbot der Eheschliessung zwischen Personen gleichen Geschlechts ist in der Tat diskriminierend und verstösst gegen unsere internationale öffentliche Ordnung.
ser Verstoss gegen unsere internationale öffentliche Ordnung hat notwendigerweise zur Folge, dass das belgische Ehegesetz auf
geschlechtsbezogene Bedingung Anwendung finden soll, insofern einer
ser zukünftigen Ehegatten Belgier ist oder seinen gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat. 2.2. Für
Ankündigung der Eheschliessung erforderliche Dokumente In Artikel 64 § 1 des Zivilgesetzbuches werden
Dokumente angegeben,
dem Standesbeamten bei der Ankündigung der Eheschliessung vorgelegt werden müssen. Zur Erinnerung:
ser der Ankündigung zustimmt, 7. jedes andere authentische Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende
durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt, um eine Ehe eingehen zu können. Was Punkt 4 betrifft, lenke ich Ihre Aufmerksamkeit darauf, dass
Rechtsvorschriften verschiedener anderer Länder vor kurzem eine Form von registrierter Partnerschaft eingeführt haben,
für
Personen,
durch
registrierte Partnerschaft gebunden sind, ein Ehehindernis entstehen lässt. Deshalb muss der Standesbeamte prüfen, ob keiner der zukünftigen Ehegatten durch eine im Ausland registrierte Partnerschaft,
ein Ehehindernis bewirkt, gebunden ist. Was Punkt 7 betrifft, versteht es sich von selbst, dass gemäss dem oben erwähnten Grundsatz eine Bestimmung,
in der normalerweise verlangten Bescheinigung über ein im Ausland geltendes Recht enthalten ist und aufgrund deren eine Eheschliessung nur zwischen Personen verschiedenen Geschlechts möglich ist, nicht berücksichtigt werden muss. 3. Ehehindernisse 1.Artikel 162 des Zivilgesetzbuches verbietet
Eheschliessung zwischen Bruder und Schwester. Das Ehehindernis wird erweitert: Zwei Brüder oder zwei Schwestern dürfen miteinander keine Ehe eingehen. 2. Artikel 163 des Zivilgesetzbuches verbietet
Eheschliessung zwischen Onkel und Nichte und zwischen Tante und Neffe.Das Ehehindernis wird erweitert:
Eheschliessung zwischen Onkel und Neffe und zwischen Tante und Nichte ist ebenfalls verboten.
dem König im neuen Artikel 164 gebotene Möglichkeit, das Eheverbot zwischen
sen Personen bei Vorliegen schwerwiegender Gründe aufzuheben, gegenstandslos. B. Anerkennung der Ehen von Personen gleichen Geschlechts im Ausland Belgien führt, wie oben erwähnt, durch
Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts eine Rechtsfigur ein,
als solche in anderen Ländern noch nicht bekannt ist. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Ehen in einigen Ländern nicht anerkannt werden. Infolgedessen werden Situationen entstehen, in denen Ehen in Belgien vollständig gültig sind, während sie im Ausland als ungültig angesehen werden. Es ist also äusserst wichtig, dass der Standesbeamte
Betreffenden auf
möglichen nachteiligen Auswirkungen
ser Ehen im Ausland hinweist. Es ist im Interesse der zukünftigen Ehegatten, sich über ihre Rechtsstellung richtig beraten zu lassen, wenn sie sich im Ausland niederlassen oder wenn sie dort Vermögenswerte oder andere Werte bereits haben oder später erwerben.
s ist um so wichtiger, als man im Allgemeinen nicht voraussagen kann, wie
ausländische Rechtspraxis auf Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts reagieren wird. Wie bereits erwähnt, ist vor allem nicht sicher, dass derartige Ehen als solche anerkannt werden. Es ist auch nicht sicher, dass aufgrund der Nicht-Anerkennung einer derartigen Ehe
ser Ehe keinerlei Wirkung anerkannt wird oder
ser Ehe dennoch einige Wirkungen anerkannt wird. C. Bedingungen für
Anerkennung einer im Ausland eingegangenen Ehe in Belgien Artikel 7 des Gesetzes ersetzt Artikel 170 des Zivilgesetzbuches durch eine neue Bestimmung. Im Sinne des Gesetzes müssen
Bedingungen, unter denen eine im Ausland geschlossene Ehe in Belgien für gültig betrachtet wird, geschlechtsneutral formuliert werden. Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches bleibt jedoch anwendbar auf
in Artikel 170 desselben Gesetzbuches erwähnten Eheschliessungen. Im Wesentlichen sind
se Eheschliessungen in Belgien nur gültig, wenn
vertragschliessenden Parteien
Bedingungen erfüllt haben,
bei Strafe der Nichtigkeit durch ihr Personalstatut vorgeschrieben sind, um eine Ehe eingehen zu dürfen. Gemäss dem in der Einleitung zu
sem Rundschreiben erwähnten Grundsatz findet eine Bestimmung des Personalstatuts in Bezug auf das Geschlecht der Ehegatten, durch
eine Eheschliessung zwischen Personen gleichen Geschlechts verboten wird, jedoch nicht Anwendung, wenn einer der Ehegatten
Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt oder seinen gewöhnlichen Wohnort in einem Staat hat, in dem das nationale Recht eine solche Eheschliessung erlaubt, und
s ab In-Kraft-Treten des Gesetzes. Wenn ein Standesbeamter mit einer wie im vorhergehenden Absatz erwähnten Eheschliessung konfrontiert wird, kann er
Anerkennung
ser Eheschliessung nicht mit der alleinigen Begründung verweigern, dass
Ehegatten oder einer von ihnen
Bedingungen ihres Personalstatuts in Bezug auf das Geschlecht der Ehegatten nicht erfüllen. 2. Artikel 8 des Gesetzes ändert Artikel 171 des Zivilgesetzbuches ab, der bei Rückkehr ins Staatsgebiet des Königsreichs
Übertragung der Urkunde über
Schliessung der im Ausland eingegangenen Ehe in
Personenstandsregister regelt.Im Sinne des Gesetzes musste auch
ser Artikel geschlechtsneutral formuliert werden. D. Unterhaltspflichten Artikel 9 des Gesetzes ändert Artikel 206 des Zivilgesetzbuches betreffend
Unterhaltspflicht zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern ab. In Nr. 1
ses Artikels wird bestimmt, dass
Unterhaltspflicht erlischt, wenn der Schwiegervater oder
Schwiegermutter eine zweite Ehe eingegangen ist.
Abänderung des Artikels 206 des Zivilgesetzbuches zielt darauf ab, der Unterscheidung aufgrund des Geschlechts in
ser Bestimmung eine Ende zu setzen. E. Feststellung der Abstammung von nichtehelichen Kindern eines Ehegatten (Artikel 10 bis 12 des Gesetzes)
, 319bis und 322 des Zivilgesetzbuches beziehen sich auf
Fälle, in denen ein Ehegatte über
Feststellung der Abstammung von nichtehelichen Kindern des anderen Ehegatten in Kenntnis gesetzt wird.
se Artikel sind angepasst worden, um sie ebenfalls im Falle einer Eheschliessung mit einer Person gleichen Geschlechts anwendbar zu machen. In jedem der oben genannten Fälle muss also dafür gesorgt werden, dass sowohl der eine als auch der andere Ehegatte davon in Kenntnis gesetzt wird. F. Adoption (Artikel 13 bis 16 des Gesetzes) Da einer Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts keine abstammungsrechtlichen Wirkungen zuerkannt werden - so wie oben bereits erwähnt -, ist eine Adoption in einer Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts nicht möglich.
Absatz 2, 346 Absätze 1 und 3, 361 § 2 und 368 § 3 des Zivilgesetzbuches mussten also entsprechend angepasst werden. Eine Anpassung der Artikel 358 §§ 2 und 3 und 370 § 3 desselben Gesetzbuches war jedoch nicht nötig, da
Formulierung
ser Bestimmungen sich nur auf
klassische Mann-Frau-Situation bezieht. G. Abänderung anderer Bestimmungen des Zivilgesetzbuches
bis 20 des Gesetzes ändern jeweils
, 1676, 1940 und 1941 des Zivilgesetzbuches ab.
se Abänderungen zielen darauf ab, den Text geschlechtsneutral zu formulieren. Artikel 21 des Gesetzes ändert hingegen den Artikel 16 III des Gesetzes vom 30. April 1951 über
Handelsmietverträge ab;
ses Gesetz befindet sich in Buch III, Titel VIII, Abschnitt IIbis des Zivilgesetzbuches. Schlussendlich ändert Artikel 22 den Artikel 48 von Buch III, Titel XVIII des Zivilgesetzbuches betreffend Vorzugsrechte und Hypotheken ab.
se beiden letzten Abänderungen zielen ebenfalls darauf ab, den Text geschlechtsneutral zu formulieren. H. In-Kraft-Treten des Gesetzes Gemäss Artikel 23 des Gesetzes ist Letzteres am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft getreten. Das Datum des In-Kraft-Tretens ist also auf den 1. Juni 2003 festgelegt worden.
Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.