de kieswetgeving sluiten houdende verschillende wijzigingen
de kieswetgeving ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III, IV en V van de wet van 2 maart 2004Relevante gevonden documenten type wet prom. 02/03/2004 pub. 26/03/2004 numac 2004000184 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Bijzondere wet houdende verschillende wijzigingen van de kieswetgeving type wet prom. 02/03/2004 pub. 26/03/2004 numac 2004000185 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende verschillende wijzigingen
de kieswetgeving sluiten houdende verschillende wijzigingen
de kieswetgeving, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III, IV en V van de wet van 2 maart 2004Relevante gevonden documenten type wet prom. 02/03/2004 pub. 26/03/2004 numac 2004000184 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Bijzondere wet houdende verschillende wijzigingen van de kieswetgeving type wet prom. 02/03/2004 pub. 26/03/2004 numac 2004000185 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet houdende verschillende wijzigingen
de kieswetgeving sluiten houdende verschillende wijzigingen
de kieswetgeving. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 7 mei 2004. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
NERES 2. MÄRZ 2004 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Wahlrechtsvorschriften ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
(...) KAPITEL III - Abänderungen von Buch I des ordentlichen Gesetzes vom
stitutionen nicht entsprechen. » 2.
wird eine Nummer 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 2ter -
Absatz 3 Nr.6 des Wahlgesetzbuches wird der Verweis auf Artikel 117bis durch einen Verweis auf Artikel 28 Absatz 5 und 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
stitutionen ersetzt. » Art. 15 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Absätze 1 und 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wird nur eine Liste vorgeschlagen und entspricht die Anzahl ordentlicher Kandidaten der Anzahl zu wählender Mitglieder, so werden diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für gewählt erklärt.Die Ersatzkandidaten werden gemäss der Reihenfolge im Wahlvorschlag zum ersten, zweiten, dritten Ersatzmitglied und so weiter erklärt. Ist im gleichen Fall die Anzahl ordentlicher Kandidaten geringer als die Anzahl zu wählender Mitglieder, so werden die ordentlichen Kandidaten und danach - bis
Höhe der Anzahl noch zu vergebender Sitze - die Ersatzkandidaten gemäss der Reihenfolge im Wahlvorschlag für gewählt erklärt. Die übrigen Kandidaten werden gemäss der Reihenfolge im Wahlvorschlag zum ersten, zweiten, dritten Ersatzmitglied und so weiter erklärt. Werden mehrere Listen ordnungsgemäss vorgeschlagen und übersteigt die Anzahl ordentlicher Kandidaten und Ersatzkandidaten die Anzahl zu wählender Mitglieder nicht, so werden diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für gewählt erklärt. » 2.
Absatz 1 wird zwischen den Wörtern « nach Artikel 14 vorgeschlagenen » und dem Wort « Kandidaten » das Wort « ordentlichen » eingefügt. Art. 16 - Artikel 17 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Namen und Vornamen der ordentlichen Kandidaten und der Ersatzkandidaten werden
der Vorschlagsreihenfolge
die Spalte eingesetzt, die der Liste vorbehalten ist, der sie angehören. Der Hinweis « Ersatzkandidaten » befindet sich über den Namen und Vornamen der Ersatzkandidaten. » Art. 17 - Artikel 19 § 1 Absatz 1 bis 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
dem Feld hinter dem Namen und Vornamen des oder der ordentlichen Kandidaten und/oder des oder der Ersatzkandidaten abgegeben, dem/denen der Wähler seine Stimme geben möchte. » Art. 18 - Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
vier Unterkategorien aufgeteilt: 1.Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld,
die zweite oder dritte Unterkategorie eingeordnet. Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere Ersatzkandidaten werden
die vierte Unterkategorie eingeordnet. Auf alle
den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Stimmzettel schreibt der Vorsitzende den Vermerk « gültig » und er paraphiert sie. » 2.
Absatz 8, der Absatz 9 wird, wird das Wort « beiden » durch das Wort « vier » ersetzt. Art. 19 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
nen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten oder die den Wähler durch ein Zeichen, eine Streichung oder eine vom Gesetz nicht zugelassene Markierung erkennbar machen könnten. Nicht ungültig sind: 1. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten oder für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste abgegeben hat, 2.Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im Kopffeld einer Liste und eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere Ersatzkandidaten derselben Liste abgegeben hat.
den im vorhergehenden Absatz erwähnten Fällen wird die Stimme im Kopffeld als nicht vorhanden betrachtet. » Art. 20 - Artikel 22 § 1 Absatz 9 [sic, zu lesen ist: « Absatz 8 » ] desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
§ 2 Absatz 1 zweiter Satz desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, wird zwischen den Wörtern « der drei ersten » und dem Wort « Kandidaten » jeweils das Wort « ordentlichen » eingefügt. Art. 22 -
Januar 2002, wird zwischen den Wörtern « Wenn er zum » und den Wörtern « Mitglied gewählt worden ist » das Wort « ordentlichen « eingefügt. Art. 23 -
Januar 2002 und 19. Februar 2003, wird zwischen den Wörtern « mindestens zwei der drei ersten » und den Wörtern « Kandidaten der Liste » das Wort « ordentlichen » eingefügt. Art. 24 -
Januar 2002, wird zwischen den Wörtern « mindestens zwei der drei ersten » und den Wörtern « Kandidaten der Liste » das Wort « ordentlichen » eingefügt. Art. 25 - Die demselben Gesetz
der Anlage beigefügten Anweisungen für den Wähler Muster I, ersetzt durch das Gesetz vom
Anlage 3 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. Art. 26 - Die demselben Gesetz
der Anlage beigefügten Stimmzettelmuster für die Wahl des Flämischen Rates und des Wallonischen Regionalrates (Muster II a), II b) und II c) ), ersetzt durch das Gesetz vom 22. Januar 2002, werden durch die Muster
den Anlagen 4 bis 6 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. KAPITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom
den Paragraphen 2 und 3:
stitutionen anwendbar. »
Art. 28 -
April 1995, wird der Verweis auf Artikel 2 § 3bis durch einen Verweis auf § 5 desselben Artikels ersetzt. KAPITEL V. - Andere Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 29 - Artikel 123 des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Absatz 3 wird Nr.2bis mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 2bis - keine oder zu wenig Ersatzkandidaten, » 3. Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt ersetzt: « Ausser
den unter Nr.2bis und Nr. 6 des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fällen darf das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück keine Namen neuer Kandidaten enthalten. Ausser
dem unter Nr. 6 des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fall darf die
dem abgewiesenen Wahlvorschlag angenommene Vorschlagsreihenfolge darin nicht geändert werden. Die Verringerung der zu hohen Anzahl ordentlicher Kandidaten oder Ersatzkandidaten kann nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung eines Kandidaten erfolgen, mit der er seine Annahmeakte zurückzieht. Die gemäss Absatz 3 Nr. 2bis vorgeschlagenen neuen Ersatzkandidaten und die gemäss Absatz 3 Nr. 6 vorgeschlagenen neuen ordentlichen Kandidaten beziehungsweise Ersatzkandidaten müssen
einer schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur annehmen. » Art. 30 - Artikel 123bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
deren Ermangelung - einer der auf diesen Listen eingetragenen Kandidaten können am vierundzwanzigsten Tag vor der Wahl zwischen 14 und 16 Uhr an dem für das Einreichen der Wahlvorschläge angegebenen Ort dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises gegen Empfangsbescheinigung einen Schriftsatz aushändigen,
dem die Unregelmässigkeiten beanstandet werden, die beim vorläufigen Abschluss der Kandidatenliste
Betracht gezogen oder am Tag nach diesem Abschluss vorgebracht wurden. Handelt es sich bei der betreffenden Unregelmässigkeit um die Nichtwählbarkeit eines Kandidaten, kann ein Schriftsatz unter den gleichen Bedingungen eingereicht werden. Die im vorangehenden Absatz erwähnten Personen können gegebenenfalls ein Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück einreichen. Das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück ist nur zulässig, wenn ein Wahlvorschlag beziehungsweise ein oder mehrere Kandidaten auf einem dieser Wahlvorschläge aus einem der folgenden Gründe abgewiesen wurden:
is des vorliegenden Gesetzes erwähnten Regeln
Bezug auf die ausgeglichene Zusammenstellung der Listen. Ausser
dem unter Nr. 6 des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fall darf das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück keine Namen neuer Kandidaten enthalten. Ausser
dem unter Nr. 6 des vorangehenden Absatzes vorgesehenen Fall darf die
dem abgewiesenen Wahlvorschlag angenommene Vorschlagsreihenfolge darin nicht geändert werden. Die Verringerung der zu hohen Anzahl Kandidaten kann nur aufgrund einer schriftlichen Erklärung eines Kandidaten erfolgen, mit der er seine Annahmeakte zurückzieht. Die gemäss Absatz 3 Nr. 6 vorgeschlagenen neuen Kandidaten müssen
einer schriftlichen Erklärung die ihnen angebotene Kandidatur annehmen. Die gültigen Unterschriften der Wähler und der annehmenden Kandidaten und die ordnungsgemässen Angaben
dem abgewiesenen Wahlvorschlag bleiben erhalten, wenn das Berichtigungs- oder Ergänzungsschriftstück angenommen wird. » Art. 32 -
2 desselben Gesetzes wird das Wort « einundzwanzigste » durch das Wort « achtzehnte » ersetzt. Art. 33 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 43bis - Für die Sitzverteilung werden nur Listen, die für die Wahl des Rates vorgeschlagen werden und im Wahlkreis mindestens fünf Prozent der Gesamtanzahl gültig abgegebener Stimmen erhalten haben, zugelassen. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 2. März 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des
nern P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX (...) Anlage 3 Wahl des Wallonischen Regionalrates und des Flämischen Rates Muster I - Anweisungen für den Wähler (erwähnt
den Artikeln 10 Absatz 4, 16 § 2 Absatz 2 und 18 § 2 Absatz 1 des ordentlichen Gesetzes vom
ein und derselben Spalte des Stimmzettels aufgeführt. Die Namen und Vornamen der Kandidaten für die ordentlichen Mandate sind der Vorschlagsreihenfolge entsprechend zuerst eingetragen; darunter folgen unter der Bezeichnung « Ersatzkandidaten » die Namen und Vornamen der ebenfalls der Vorschlagsreihenfolge entsprechend aufgeführten Ersatzkandidaten. Die Listen sind auf dem Stimmzettel
steigender Reihenfolge der jeder Liste durch das Los zugeteilten Nummer nach angeordnet. Unvollständige Listen können jedoch untereinander angeordnet werden. 4. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so färbt er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste. Ist er lediglich mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten ändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab,
dem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Ersatzkandidaten seiner Wahl färbt. Ist er nur mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und möchte er die Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten ändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab,
dem er den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den ordentlichen Kandidaten seiner Wahl färbt. Ist er schliesslich weder mit der Vorschlagsreihenfolge für die ordentlichen Kandidaten noch mit der Vorschlagsreihenfolge für die Ersatzkandidaten einverstanden und will er diese Reihenfolge ändern, so gibt er sowohl für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten als auch für einen oder mehrere Ersatzkandidaten seiner Wahl auf der von ihm unterstützten Liste eine Vorzugsstimme ab. Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten. 5. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe der Wahlaufforderung einen Stimmzettel. Nachdem der Wähler seine Stimme abgegeben hat, zeigt er dem Vorsitzenden seinen
vier zu einem Rechteck gefalteten Stimmzettel für den Rat mit dem Stempel nach aussen und wirft ihn
die entsprechende Urne; nachdem er seine Wahlaufforderung von dem Vorsitzenden oder dem damit beauftragten Beisitzer hat abstempeln lassen, verlässt er den Raum. 6. Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit
der Wahlkabine aufhalten.7. Ungültig sind: 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, 2) selbst letztgenannte Stimmzettel:
nen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten,
Anlage 6 auf S. 17520 statt « des Wallonischen Regionalrat » « des Wallonischen Regionalrates » zu lesen ist und die Fussnoten wie folgt lauten:
Deutsch und
Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache
den
1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch
Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith). Dasselbe Stimmzettelmuster ist
den
2 der oben genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben werden muss. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 7 mei 2004. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.