19 MEI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de artikelen 4, 89 en 90 van het koninklijk besluit van 21 januari 2004Relevante gevonden documenten type konin
Artikel 7§ 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser, insbesondere des Artikels 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Mai 2003, und des Artikels 3; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7.
Artikel 2§ 5bis des Gesetzes vom 7.
August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum und von Artikel 57quater § 3 des Grundlagengesetzes vom
- Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Mai 2001 und
- März 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- März 2000 zur Ausführung der Artikel 23 § 3, 27 Absatz 1 Nr. 2, 32 Absatz 2 und 3, 33 § 2 Absatz 3, 34, 36, 37 § 1 Nr. 1, 39 § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 2, 42 § 2, 44 § 4 Absatz 3, 46 Absatz 1, 47 § 4 Absatz 1 und 4 des Gesetzes vom
- Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 2001 und
- Januar 2003, des Artikels 1bis § 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- März 2001, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Januar 2003 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Mai 2003, des Artikels 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 2001 und
- Mai 2003, des Artikels 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- März 2001 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Mai 2003, des Artikels 4, des Artikels 8 § 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- März 2001, und des Artikels 10, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Januar 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- März 2000 zur Ausführung der Artikel 30, 39 § 1 und § 4 Absatz 2, 40 Absatz 2, 40bis Absatz 2, 41, 43 Absatz 2 und 47 § 1 Absatz 5 und § 5 Absatz 2 des Gesetzes vom
- Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 2001 und
- Januar 2003, des Artikels 1bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- März 2001 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Januar 2003, des Artikels 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- März 2001, des Artikels 4 § 3, des Artikels 5, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- August 2000 und
- November 2002, des Artikels 6, des Artikels 7 § 4, des Artikels 7bis § 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16.Mai 2003, des Artikels 8 und des Artikels 9; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 2001 zur Förderung der Beschäftigung Langzeitarbeitssuchender, insbesondere des Artikels 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Mai 2003, des Artikels 2 § 2 Absatz 1 Nr. 12, des Artikels 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- März 2003, des Artikels 4, des Artikels 7bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- März 2003, des Artikels 11ter § 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- November 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Mai 2003, der Artikel 11quinquies bis 11octies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- März 2003, des Artikels 12, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- März 2003 und
- Mai 2003, des Artikels 13, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Mai 2003, des Artikels 15 § 1 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- März 2003 und des Artikels 17bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
- Mai 2003; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom
- Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge, insbesondere der Artikel 1, 2, 8, 9, 10, 11, 14, 16, 20, 21, 26, 27, 29 Nr. 1 und 5, 33, 57, 58 Absatz 1, 61, 62, 65, 66, 67 und 69; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
- Mai 1989 zur Ausführung von Artikel 124 des Programmgesetzes vom
- Dezember 1988; Aufgrund der Stellungnahmen Nr. 1.452 und 1.455 des Nationalen Arbeitsrates vom
- Dezember 2003; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom
- Dezember 2003; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
- Dezember 2003; Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.335/1 des Staatsrates vom
- Dezember 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, abgeändert durch das Gesetz vom 2.April 2003; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass der vorliegende Entwurf eines Königlichen Erlasses die Ausführung von Kapitel VII des Programmgesetzes vom
- Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge und von Titel II des Programmgesetzes vom
- Dezember 2003 mit Bezug auf die Beschäftigung, der mit 1.Januar 2004 wirksam wird, bezweckt; dass der Entwurf eines Königlichen Erlasses die Durchführung der neuen Beschäftigungsmassnahmen und der Massnahmen zur Harmonisierung der Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge zugunsten bestimmter Zielgruppen bezweckt; In der Erwägung, dass die Durchführung der neuen Beschäftigungsmassnahmen und die Harmonisierung der bestehenden Massnahmen voraussetzt, dass die Arbeitgeber, die Sozialsekretariate und die mit der Einforderung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtungen schnellstmöglich über die vorerwähnten Massnahmen unterrichtet werden müssen, um es ihnen zu ermöglichen, ihre Pflichten zu erfüllen, in den Genuss der neuen Beschäftigungspolitik zu kommen und aktiv an dieser Politik teilzunehmen sowie ihre EDV-Instrumente so schnell wie möglich auf den neuesten Stand zu bringen; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) Art. 4 - Die Artikel 3 und 3bis des Königlichen Erlasses vom 7.
Artikel 2§ 5bis des Gesetzes vom 7.
August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum und von Artikel 57quater § 3 des Grundlagengesetzes vom
- Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- Mai 2001 und
- März 2002, werden aufgehoben. (...) Art. 89 - Mit
- Januar 2004 werden wirksam:
- Artikel 3 des Programmgesetzes vom 22.Dezember 2003;
- vorliegender Erlass, mit Ausnahme der Artikel 36 Nr.1 und 37, die mit
- April 2003 wirksam werden, und des Artikels 87, der mit
- Oktober 2003 wirksam wird. Art. 90 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Januar 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung F. VANDENBROUCKE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 mei
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL