stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 25 april 2004Relevante gevonden documenten type wet prom. 25/04/2004 pub. 07/05/2004 numac 2004000258 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad, de Brusselse Hoofdstedelijke Raad en de Raad van de Duitstalige Gemeenschap sluiten tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad, de Brusselse Hoofdstedelijke Raad en de Raad van de Duitstalige Gemeenschap, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 25 april 2004Relevante gevonden documenten type wet prom. 25/04/2004 pub. 07/05/2004 numac 2004000258 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezingen van de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad, de Brusselse Hoofdstedelijke Raad en de Raad van de Duitstalige Gemeenschap sluiten tot wijziging van de wet van 19 mei 1994 betreffende de beperking en de controle van de verkiezingsuitgaven voor de verkiezing van de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad, de Brusselse Hoofdstedelijke Raad en de Raad van de Duitstalige Gemeenschap. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 5 juni 2004. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
NERES 25. APRIL 2004 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 19.Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom
1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Komponenten einer politischen Partei, 4.
haber eines politischen Mandats:
Juli 1989 erwähnte
haber politischer Mandate, ». c) Nr.2, die Nr. 5 wird, wird wie folgt ersetzt: « 5. Kontrollkommission: die
4 Absatz 1 des Gesetzes vom
Absatz 2 Nr.1 wird der Betrag « 795.000 EUR » durch den Betrag « 800.000 EUR » ersetzt. b)
c)
d)
Nr.1 erwähnten Anzahl Kandidaten am Kopf einer Liste für die Wahlen der Räte vom 13. Juni 2004 gilt für den Fall,
dem eine Liste für die Wahlen vom
April 1995 und 2. März 2004, werden die Wörter « der Minister des
nern » durch die Wörter « der Föderalminister des
nern » ersetzt. Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1994, wird wie folgt abgeändert: a) Anstelle von § 2, der § 3 wird, wird ein neuer § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - Als
erwähnte Ausgaben für Wahlwerbung gelten ebenfalls die Ausgaben, die von Drittpersonen für politische Parteien oder Kandidaten gemacht werden, ausser wenn die Letztgenannten: - sofort nach Kenntnisnahme der von den betreffenden Drittpersonen geführten Kampagne diese Personen per Einschreibebrief auffordern, diese Kampagne zu beenden, - eine Abschrift dieses Briefes mit der beziehungsweise ohne die schriftliche Zustimmung der Drittpersonen, diese Kampagne zu beenden, den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Wahlkreise übermitteln, die
Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches einen Bericht über die von den politischen Parteien und von den Kandidaten für Wahlwerbung gemachten Ausgaben verfassen.Diese Vorsitzenden fügen diese Unterlage beziehungsweise Unterlagen den von den betreffenden Parteien oder Kandidaten eingereichten Erklärungen
Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel bei. » b) Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt ergänzt: « 6.Kosten periodischer Veranstaltungen, vorausgesetzt dass: - sie nicht ausschliesslich zu Wahlkampfzwecken organisiert werden, - geregelte periodische Veranstaltungen betroffen sind, die immer auf dieselbe Weise organisiert werden; die Häufigkeit wird beurteilt entweder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von zwei Jahren vor dem
erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende Veranstaltung mindestens einmal pro Jahr stattgefunden haben muss, oder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von vier Jahren vor dem
erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende Veranstaltung mindestens einmal alle zwei Jahre stattgefunden haben muss. Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch offensichtlich aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf einer solchen Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als Wahlausgaben angerechnet werden, 7. Kosten nicht regelmässiger, zu Wahlzwecken organisierter Veranstaltungen, für die ein Unkostenbeitrag erhoben wird,
sofern die Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt werden, Sponsoring ausgenommen, und keine Ausgaben für Werbung und Einladungen betroffen sind.Werden die Ausgaben nicht durch die Einnahmen gedeckt, muss der Unterschied als Wahlausgabe angerechnet werden, 8. Ausgaben, die während der Wahlperiode im Rahmen der normalen Arbeit der Partei auf nationaler oder lokaler Ebene
sbesondere für die Organisation von Kongressen und Parteiversammlungen gemacht werden. Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch offensichtlich aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf einer solchen Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als Wahlausgaben angerechnet werden, 9. Ausgaben für die Erstellung, Anpassung und Verwaltung von
ternetanwendungen, vorausgesetzt dass diese auf dieselbe Weise und gemäss denselben Regeln erfolgen wie ausserhalb des Bezugszeitraums.» c) Paragraph 3 wird aufgehoben.d)
werden die Wörter « auf die § 1 anwendbar ist » durch die Wörter « auf die die Paragraphen 1 und 2 anwendbar sind » ersetzt. Art. 8 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 4bis - Gegebenenfalls halten die Kandidaten die Sanktionen ein, die
Anwendung von Artikel 4bis des Gesetzes vom
2. b)
3 wird, wie folgt ersetzt: « 3. weder Gadgets verkaufen noch Gadgets oder Geschenke verteilen, ungeachtet der Verteilungsweise und unbeschadet des Artikels 184 des Wahlgesetzbuches, ausser an Kandidaten und Personen, die
Anwendung von Artikel 4 § 3 Nr. 1 unbezahlte Wahlwerbung zugunsten von politischen Parteien und Kandidaten machen. Unter Gadgets sind alle Gegenstände zu verstehen, Drucksachen auf Papier oder auf jedem anderen Datenträger mit einer ausschliesslich meinungsbildenden oder illustrierenden politischen Botschaft ausgenommen, die als Andenken, Accessoire, Nippes oder Gebrauchsgegenstand verwendet werden und von denen die Person, die sie verteilt, hofft, dass der Empfänger sie später zu dem Zweck verwenden wird, zu dem sie ursprünglich bestimmt sind, und bei dieser Gelegenheit jedesmal wieder die Botschaft sieht, die auf dem Gegenstand vermerkt ist, ». c) Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: « 4.keine kommerziellen Telefonkampagnen führen, 5. keine kommerziellen Werbespots
Rundfunk, Fernsehen oder
Kinosälen ausstrahlen.» d) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Für denselben Zeitraum bestimmt der Provinzgouverneur beziehungsweise der Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel- Hauptstadt durch Polizeierlass die Modalitäten für das Anbringen von Wahlplakaten und das Organisieren von motorisierten Wahlkarawanen.» Art. 10 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1995 und 25. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: « Art.6 - Die politischen Parteien hinterlegen zusammen mit ihrem Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer eine schriftliche Erklärung,
der sie sich verpflichten: 1. die Gesetzesbestimmungen
Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, 2.die Erklärung
Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung dieser Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Räte des Bereiches,
dem der Sitz der Partei gelegen ist, gegen Empfangsbestätigung einzureichen, 3. die Belege
Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren. Werden
der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden angegeben, verpflichten sich die Kandidaten darüber hinaus, die Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahlen dem betreffenden Rat beziehungsweise dem von ihm bestimmten Organ zu übermitteln, die gemäss Artikel 11 für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge tragen. Die schriftliche Erklärung, die Erklärungen
Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die Empfangsbestätigung werden anhand von Formularen erstellt, die zu diesem Zweck vom Föderalminister des
nern festgelegt und zu gegebener Zeit im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Die Formulare für die Erklärungen
Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die
Absatz 2 erwähnten Registrierungsformulare werden den politischen Parteien spätestens zu dem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, an dem sie den Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer stellen. Diese Formulare werden von den Antragstellern unterzeichnet, datiert und gegen Empfangsbestätigung hinterlegt. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Hinterlegung der Erklärungen
Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die
ventarisierung und gesicherte Aufbewahrung dieser Erklärungen. » Art. 11 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für diese Anwendung ist jedoch:
nern als ein Verweis auf den Föderalminister des
nern zu verstehen, 4.
er § 1 Absatz 3 dritter und vierter Gedankenstrich der Verweis auf Artikel 6 beziehungsweise auf die Artikel 2 und 5 § 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien durch einen Verweis auf Artikel 6 beziehungsweise auf die Artikel 2 und 5 § 1 des vorliegenden Gesetzes zu ersetzen, 5.
§ 6 Absatz 2 der Verweis auf Artikel 16bis des Gesetzes vom 4.Juli 1989 durch einen Verweis auf Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes zu ersetzen. » Art. 12 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 7bis - Der betreffende Rat beziehungsweise das von ihm bestimmte Organ kann sich für die Kontrolle der Wahlausgaben der politischen Parteien und der einzelnen Kandidaten vom Rechnungshof beraten lassen. » Art. 13 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 14 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 9 - Der betreffende Rat beziehungsweise das von ihm bestimmte Organ erlegt einer politischen Partei, die den
§ 1 vorgesehenen zugelassenen Höchstbetrag überschreitet, die Sanktion auf, die der betreffende Rat per Dekret beziehungsweise Ordonnanz festgelegt hat. » Art. 15 - Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1995, 25. Juni 1998 und 26. Juni 2000, wird wie folgt abgeändert: a)
Nr.2 ist der Verweis auf Artikel 2 § 3bis durch einen Verweis auf § 5 dieses Artikels zu ersetzen. b)
den §§ 2 und 3 wird der Begriff « Kontrollkommission » beziehungsweise « Kommission » jeweils durch den Begriff « betreffender Rat beziehungsweise von ihm bestimmtes Organ » ersetzt.c)
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « für das Erstatten von Anzeigen » und den Wörtern «
Bezug auf » die Wörter « oder Unregelmässigkeitsmeldungen » eingefügt.d)
wird zwischen Absatz 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: «
Bezug auf die von dem betreffenden Rat beziehungsweise dem von ihm bestimmten Organ erstatteten Unregelmässigkeitsmeldungen verfügt der Prokurator des Königs für die Ausübung der Strafverfolgung
jedem Fall über eine Frist von dreissig Tagen ab Empfang einer Unregelmässigkeitsmeldung.» Art. 16 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Juni 1998 und 26. Juni 2000 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: a)
Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: « Unbeschadet der
Absatz 2 und
§ 6 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungspflicht wird die Identität der natürlichen Personen, die politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und
habern politischer Mandate Spenden von 125 EUR und mehr
gleich welcher Form machen, von den Empfängern jährlich registriert.» b)
Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: « Abgaben der
haber politischer Mandate zugunsten ihrer politischen Partei oder deren Komponenten werden nicht als Spenden angesehen.» Art. 17 - Artikel 11bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Juni 1998, wird wie folgt ersetzt: « Art. 11bis - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für Erstellung und Hinterlegung der
den Artikeln 6 und 11 und der
Die Kontrolle der
und
§ 6 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungen wird durch den betreffenden Rat beziehungsweise durch das von ihm bestimmte Organ gewährleistet; die Kontrolle der
» Art. 18 - Die
den Artikeln 12 bis 14bis desselben Gesetzes enthaltenen Übergangsbestimmungen werden durch ein Kapitel III ersetzt, das einen Artikel 12 mit folgendem Wortlaut enthält: « KAPITEL III - Festlegung der Prüfkriterien für offizielle Mitteilungen der öffentlichen Behörden Art. 12 - § 1 - Der betreffende Rat, die Versammlung der Französischen Gemeinschaftskommission beziehungsweise das von ihnen bestimmte Organ müssen, jede(r) für seinen/ihren Bereich, nach den per Dekret beziehungsweise Ordonnanz festgelegten Regeln alle für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen und
formationskampagnen überprüfen, die von Gemeinschafts- und Regionalregierungen, einem oder mehreren ihrer Mitglieder, dem Kollegium der französischen Gemeinschaftskommission, einem oder mehreren ihrer Mitglieder, einem oder mehreren der
Januar 1989 über die Brüsseler
stitutionen erwähnten regionalen Staatssekretäre oder den Präsidenten der Gemeinschafts- oder Regionalräte oder der Versammlung der Französischen Gemeinschaftskommission ausgehen, zu denen diese nicht aufgrund einer Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmung verpflichtet sind und die mittelbar oder unmittelbar durch öffentliche Mittel finanziert werden. § 2 - Diese Kriterien erlauben zu überprüfen, ob eine Mitteilung oder Kampagne teilweise oder ganz darauf abzielt, das persönliche Image eines oder mehrerer Mitglieder der
» KAPITEL III -
-Kraft-Treten Art. 19 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des
nern P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni 2004. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.