terieur Loi modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen, la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen et le Code électoral fermer modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen, la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen et le Code électoral ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal
terieur Loi de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 25 avril 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 25/04/2004 pub. 07/05/2004 numac 2004000256 source service public federal
terieur Loi modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen, la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen et le Code électoral fermer modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen, la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen et le Code électoral, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'
térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 25 avril 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 25/04/2004 pub. 07/05/2004 numac 2004000256 source service public federal
terieur Loi modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen, la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen et le Code électoral fermer modifiant la loi du 19 mai 1994 relative à la limitation et au contrôle des dépenses électorales engagées pour l'élection du Parlement européen, la loi du 23 mars 1989 relative à l'élection du Parlement européen et le Code électoral. Art. 2.Notre Ministre de l'
térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 5 juin 2004. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, P. DEWAEL Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST
NERES
KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl des Europäischen Parlaments wird wie folgt abgeändert:
1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Komponenten einer politischen Partei, 4.
haber eines politischen Mandats:
Juli 1989 erwähnte
haber politischer Mandate, ». c) Nr.2, die Nr. 5 wird, wird wie folgt ersetzt: « 5. Kontrollkommission: die
4 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 erwähnte Kontrollkommission. Die Kontrollkommission ist verpflichtet, sich unter den im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Bedingungen für die Kontrolle der Wahlausgaben der politischen Parteien und der einzelnen Kandidaten vom Rechnungshof beraten zu lassen. Im Falle der Auflösung der Föderalen Kammern werden die für die Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission gesetzten Fristen unterbrochen. Die neuen Fristen beginnen mit der Einrichtung der endgültigen Präsidien der Föderalen Kammern. Die für die Ausübung der Befugnisse der Kontrollkommission vorgesehenen Fristen werden während der
Anwendung von Artikel 10 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. April 1995 zur Einrichtung des
der Verfassung vorgesehenen parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der am
werden die Absätze 2, 3 und 4 die Absätze 3, 4 beziehungsweise 2.b) Im einleitenden Satz von § 2 werden die Wörter « für die Wahlen » durch die Wörter « für die Wahl des Europäischen Parlaments » ersetzt.c)
d)
Nr.2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt « Dieser Kandidat muss nicht notwendigerweise der Spitzenkandidat seiner Liste sein, ».
erwähnte Ausgaben für Wahlwerbung gelten ebenfalls die Ausgaben, die von Drittpersonen für politische Parteien oder Kandidaten gemacht werden, ausser wenn die Letztgenannten: - sofort nach Kenntnisnahme der von den betreffenden Drittpersonen geführten Kampagne diese Personen per Einschreibebrief auffordern, diese Kampagne zu beenden, - eine Abschrift dieses Briefes mit der beziehungsweise ohne die schriftliche Zustimmung der Drittpersonen, diese Kampagne zu beenden, den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kollegien übermitteln, die
Anwendung von Artikel 94ter § 1 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches einen Bericht über die von den politischen Parteien und von den Kandidaten für Wahlwerbung gemachten Ausgaben verfassen.Diese Vorsitzenden fügen diese Unterlage beziehungsweise Unterlagen den von den betreffenden Parteien oder Kandidaten eingereichten Erklärungen
Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel bei. » b) Paragraph 2, der § 3 wird, wird wie folgt ergänzt: « 6.Kosten periodischer Veranstaltungen, vorausgesetzt dass: - sie nicht ausschliesslich zu Wahlkampfzwecken organisiert werden, - geregelte periodische Veranstaltungen betroffen sind, die immer auf dieselbe Weise organisiert werden; die Häufigkeit wird beurteilt entweder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von zwei Jahren vor dem
erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende Veranstaltung mindestens einmal pro Jahr stattgefunden haben muss, oder auf der Grundlage eines Bezugszeitraums von vier Jahren vor dem
erwähnten Zeitraum, während dessen die betreffende Veranstaltung mindestens einmal alle zwei Jahre stattgefunden haben muss. Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch offensichtlich aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf einer solchen Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als Wahlausgaben angerechnet werden, 7. Kosten nicht regelmässiger, zu Wahlzwecken organisierter Veranstaltungen, für die ein Unkostenbeitrag erhoben wird,
sofern die Ausgaben durch die Einnahmen gedeckt werden, Sponsoring ausgenommen, und keine Ausgaben für Werbung und Einladungen betroffen sind.Werden die Ausgaben nicht durch die Einnahmen gedeckt, muss der Unterschied als Wahlausgabe angerechnet werden, 8. Ausgaben, die während der Wahlperiode im Rahmen der normalen Arbeit der Partei auf nationaler oder lokaler Ebene
sbesondere für die Organisation von Kongressen und Parteiversammlungen gemacht werden. Sind die Ausgaben für Werbung und Einladungen jedoch offensichtlich aussergewöhnlich im Vergleich zum gewöhnlichen Verlauf einer solchen Veranstaltung, müssen sie ausnahmsweise wohl als Wahlausgaben angerechnet werden, 9. Ausgaben für die Erstellung, Anpassung und Verwaltung von
ternetanwendungen, vorausgesetzt dass diese auf dieselbe Weise und gemäss denselben Regeln erfolgen wie ausserhalb des Bezugszeitraums.» c) Paragraph 3 wird aufgehoben.d)
werden die Wörter « auf die § 1 anwendbar ist » durch die Wörter « auf die die Paragraphen 1 und 2 anwendbar sind » ersetzt. Art. 5 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 4bis - Gegebenenfalls halten die Kandidaten die Sanktionen ein, die
Anwendung von Artikel 4bis des Gesetzes vom
2. b)
3 wird, wie folgt ersetzt: « 3. weder Gadgets verkaufen noch Gadgets oder Geschenke verteilen, ungeachtet der Verteilungsweise und unbeschadet des Artikels 184 des Wahlgesetzbuches, ausser an Kandidaten und Personen, die
Anwendung von Artikel 4 § 3 Nr. 1 unbezahlte Wahlwerbung zugunsten von politischen Parteien und Kandidaten machen. Unter Gadgets sind alle Gegenstände zu verstehen, Drucksachen auf Papier oder auf jedem anderen Datenträger mit einer ausschliesslich meinungsbildenden oder illustrierenden politischen Botschaft ausgenommen, die als Andenken, Accessoire, Nippes oder Gebrauchsgegenstand verwendet werden und von denen die Person, die sie verteilt, hofft, dass der Empfänger sie später zu dem Zweck verwenden wird, zu dem sie ursprünglich bestimmt sind, und bei dieser Gelegenheit jedesmal wieder die Botschaft sieht, die auf dem Gegenstand vermerkt ist, ». c) Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt: « 4.keine kommerziellen Telefonkampagnen führen, 5. keine kommerziellen Werbespots
Rundfunk, Fernsehen oder
Kinosälen ausstrahlen.» d) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Für denselben Zeitraum bestimmt der Provinzgouverneur beziehungsweise der Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt durch Polizeierlass die Modalitäten für das Anbringen von Wahlplakaten und das Organisieren von motorisierten Wahlkarawanen.» Art. 7 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1995 und 25. Juni 1998 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt ersetzt: « Art.6 - Die politischen Parteien hinterlegen zusammen mit ihrem Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer eine schriftliche Erklärung,
der sie sich verpflichten : 1. die Gesetzesbestimmungen
Bezug auf die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben zu befolgen, 2.die Erklärung
Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung dieser Geldmittel binnen fünfundvierzig Tagen nach den Wahlen beim Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Wahlkreises für die Wahl der Räte des Bereiches,
dem der Sitz der Partei gelegen ist, gegen Empfangsbestätigung einzureichen und eine Abschrift dieser Erklärung im Hinblick auf die Ausübung des
er § 2 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Rechts auf Einsichtnahme je nach Fall dem Vorsitzenden des deutschsprachigen, französischen beziehungsweise niederländischen Wahlkollegiums zu übermitteln, 3. die Belege
Bezug auf ihre Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel während zweier Jahre ab dem Datum der Wahlen aufzubewahren. Werden
der Erklärung über den Ursprung der Geldmittel Spenden angegeben, verpflichten sich die Kandidaten darüber hinaus, die Identität der natürlichen Personen, die zur Finanzierung der Wahlausgaben Spenden von 125 EUR und mehr gemacht haben, zu registrieren, vertraulich zu behandeln und binnen fünfundvierzig Tagen nach dem Datum der Wahlen der Kontrollkommission zu übermitteln, die gemäss Artikel 11 für die Einhaltung dieser Verpflichtung Sorge trägt. Die schriftliche Erklärung, die Erklärungen
Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die Empfangsbestätigung werden anhand von Formularen erstellt, die zu diesem Zweck vom Minister des
nern festgelegt und zu gegebener Zeit im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Die Formulare für die Erklärungen
Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die
Absatz 2 erwähnten Registrierungsformulare werden den politischen Parteien spätestens zu dem Zeitpunkt zur Verfügung gestellt, an dem sie den Antrag auf Zuerkennung einer Listennummer stellen. Diese Formulare werden von den Antragstellern unterzeichnet, datiert und gegen Empfangsbestätigung hinterlegt. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Hinterlegung der Erklärungen
Bezug auf die Wahlausgaben und über den Ursprung der Geldmittel und die
ventarisierung und gesicherte Aufbewahrung dieser Erklärungen. » Art. 8 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Für diese Anwendung ist jedoch: 1.
er § 1 Absatz 3 dritter und vierter Gedankenstrich der Verweis auf Artikel 6 beziehungsweise auf die Artikel n2 und 5 § 1 des Gesetzes vom 4.Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien durch einen Verweis auf Artikel 6 beziehungsweise auf die Artikeln 2 und 5 § 1 des vorliegenden Gesetzes zu ersetzen, 2.
§ 6 Absatz 2 der Verweis auf Artikel 16bis des Gesetzes vom 4.Juli 1989 durch einen Verweis auf Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes zu ersetzen. » Art. 9 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 7bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 7bis - Die Vorsitzenden der Kontrollkommission schicken dem Rechnungshof unverzüglich per Einschreibebrief eine Abschrift der Berichte, die ihnen gemäss Artikel 94ter § 2 des Wahlgesetzbuches übermittelt worden sind, und beauftragen ihn
Anwendung von Artikel 1 Nr. 5 Absatz 2,
nerhalb eines Monats eine Stellungnahme über die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Berichte abzugeben. » Art. 10 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 8 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 1 Nr. 5 Absatz 3 und 4 befindet die Kontrollkommission unter Berücksichtigung der Rechte der Verteidigung und nach Kenntnisnahme der gemäss Artikel 7bis vom Rechnungshof abgegebenen Stellungnahme binnen hundertachtzig Tagen nach dem Tag der Wahlen
öffentlicher Sitzung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Sie kann zu diesem Zweck gemäss dem
ihrer Geschäftsordnung festgelegten Verfahren alle zusätzlichen
formationen beantragen, die dazu notwendig sind. Sie trägt ebenfalls Sorge für die Einhaltung der
§ 2 - Die
erwähnten Beschlüsse einschliesslich derjenigen, die
Anwendung der Artikeln 9 und 10 § 2
Bezug auf die von der Kontrollkommission festgestellten Verstösse gegen die Artikel 2, 4 und 5 § 1 getroffen werden, und ihre Begründung werden
einem Bericht aufgenommen, der von der Kontrollkommission gebilligt wird. Dieser Bericht umfasst mindestens folgende Angaben: 1. pro politische Partei den Gesamtbetrag der für diese Partei gemachten Wahlausgaben, 2.pro Wahlkreis den Gesamtbetrag der für jede Liste gemachten Wahlausgaben und der Gesamtbetrag der für alle Kandidaten dieser Liste und für jeden Gewählten getrennt gemachten Wahlausgaben. Die Stellungnahme des Rechnungshofes wird dem Bericht
der Anlage beigefügt. § 3 - Die Präsidenten der Abgeordnetenkammer und des Senats übermitteln ein Exemplar des Berichts per Einschreibebrief unverzüglich an die politische Partei beziehungsweise die Person, gegenüber deren die Kommission den
Sie übermitteln ebenfalls unverzüglich ein Exemplar des Berichts an die Dienststellen des Belgischen Staatsblattes, die den Bericht binnen dreissig Tagen nach Empfang
den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlichen. » Art. 11 -
desselben Gesetzes werden die Wörter « Bei Verstoss gegen das
1 vorgesehene Verbot und bei Überschreitung » durch die Wörter « Bei Überschreitung » ersetzt. Art. 12 - Artikel 10 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a)
Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « für das Erstatten von Anzeigen » und den Wörtern «
Bezug auf » die Wörter « oder Unregelmässigkeitsmeldungen » eingefügt.b) Zwischen Absatz 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt: «
Bezug auf die von der Kontrollkommission erstatteten Unregelmässigkeitsmeldungen verfügt der Prokurator des Königs für die Ausübung der Strafverfolgung
jedem Fall über eine Frist von dreissig Tagen ab Empfang einer Unregelmässigkeitsmeldung.» Art. 13 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Juni 1998 und 26. Juni 2000 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: a)
Absatz 2 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: « Unbeschadet der
Absatz 2 und
§ 6 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungspflicht wird die Identität der natürlichen Personen, die politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und
habern politischer Mandate Spenden von 125 EUR und mehr
gleich welcher Form machen, von den Empfängern jährlich registriert.» b)
Absatz 2 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt : « Abgaben der
haber politischer Mandate zugunsten ihrer politischen Partei oder deren Komponenten werden nicht als Spenden angesehen.» Art. 14 -
Juni 1998, werden die Wörter « und ihre Hinterlegung » durch die Wörter «, die
§ 6 Absatz 2 des Wahlgesetzbuches erwähnten Registrierungen und die Modalitäten für die Hinterlegung dieser Registrierungen » ersetzt. Art. 15 - Die Artikel 12 bis 15 werden aufgehoben. KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom
-Kraft-Treten Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2004. ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des
nern, P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen : Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 5 juin 2004. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, P. DEWAEL
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.