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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 februari 2004 tot bepaling van standaardformul

Obsah (10)Artikel 12§ 1§ 2Artikel 38Artikel 64§ 3Artikel 125Artikel 11Artikel 33Artikel 54

5 JUNI 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 februari 2004Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 29/02/20

stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie

het Duits sluiten tot hervorming der

stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,

zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 februari 2004Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 29/02/2004 pub. 08/03/2004 numac 2004021016 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Koninklijk besluit tot bepaling van standaardformulieren voor de overheidsopdrachten die niet onderworpen zijn aan de Europese bekendmaking sluiten tot bepaling van standaardformulieren voor de overheidsopdrachten die niet onderworpen zijn aan de Europese bekendmaking, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat

Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 februari 2004Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 29/02/2004 pub. 08/03/2004 numac 2004021016 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Koninklijk besluit tot bepaling van standaardformulieren voor de overheidsopdrachten die niet onderworpen zijn aan de Europese bekendmaking sluiten tot bepaling van standaardformulieren voor de overheidsopdrachten die niet onderworpen zijn aan de Europese bekendmaking. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 5 juni 2004. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 29. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Standardvordrucken für öffentliche Aufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses werden

die Königlichen Erlasse vom 8.Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen und 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Standardvordrucke für die Bekanntmachung von öffentlichen Aufträgen und Baukonzessionen, die nur

Belgien der Bekanntmachung unterliegen, eingefügt. Es sei darauf hingewiesen, dass bei der Umsetzung der Richtlinie 2001/78/EG vom

  1. September 2001 im Königlichen Erlass vom
  2. April 2002 bereits solche Bekanntmachungsmuster für öffentliche Aufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen, festgelegt worden sind. Bei dieser Umsetzung war

den vorerwähnten Erlassen präzisiert worden, dass die europäischen Bekanntmachungsmuster ebenfalls für Aufträge benutzt werden können, die nur

Belgien der Bekanntmachung unterliegen, vorausgesetzt, dass zumindest die

den Vorschriften vorgesehenen relevanten Rubriken ausgefüllt sind. Daraus folgt also, dass öffentliche Auftraggeber für Aufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen, momentan die Wahl haben zwischen der Verwendung des europäischen Musters und der Erstellung einer eigenen Bekanntmachung, die ihren Anforderungen entspricht. Im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung werden öffentliche Auftraggeber nun aber

naher Zukunft Auftragsbekanntmachungen, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden sollen, nicht nur per Brief oder Fax, sondern auch auf elektronischem Wege übermitteln können. Wollen öffentliche Auftraggeber und Unternehmen die Vorzüge dieser neuen Übertragungsart voll ausschöpfen, müssen einerseits Standardbekanntmachungsmuster für Aufträge, die nur

Belgien der Bekanntmachung unterliegen, erstellt werden und muss andererseits die Verwendung dieser Muster auferlegt werden. Diese entsprechen hinsichtlich der Struktur den europäischen Mustern. Die auszufüllenden Rubriken sind allerdings stark vereinfacht worden und enthalten nur noch Angaben, die für die ausreichende

formation der Unternehmen unerlässlich sind. Um den öffentlichen Auftraggebern zu ermöglichen, sich der Verwendung der neuen Muster anzupassen, wurde das Datum für das

-Kraft-Treten auf den 1. September 2004 festgelegt. Die vorliegenden Muster sind dann verbindlich für Aufträge, deren Bekanntmachungen ab diesem Datum zur Veröffentlichung versendet werden. Öffentliche Auftraggeber dürfen die vorliegenden Standardvordrucke jedoch bereits vor

-Kraft-Treten verwenden, sofern sie zumindest alle relevanten Auskünfte erteilen, die

den momentan gültigen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Den vom Staatsrat formulierten Bemerkungen ist Rechnung getragen worden. Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein. Der Premierminister G. VERHOFSTADT

  1. FEBRUAR 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Standardvordrucken für öffentliche Aufträge, die der europäischen Bekanntmachung nicht unterliegen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
  2. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge,

sbesondere der Artikel 14, 21 und 59 § 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom

  1. Juni 1996; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  2. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  3. November 1998,
  4. März 1999 und
  5. Juli 2000, den Ministeriellen Erlass vom
  6. Dezember 2001 und den Königlichen Erlass vom
  7. April 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  9. November 1998,
  10. März 1999 und
  11. Juli 2000, den Ministeriellen Erlass vom
  12. Dezember 2001 und den Königlichen Erlass vom
  13. April 2002; Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom
  14. Dezember 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  15. Januar 2003; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates

Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates

nerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.872/1 des Staatsrates vom 13. März 2003, abgegeben

Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen Artikel 1 -

Artikel 12des Königlichen Erlasses vom 8.

Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: «

dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können. Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster

Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt. Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung erfolgen.

jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben werden. » Art. 2 - Artikel 14 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: «

dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können. Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster

Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt. Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung erfolgen.

jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben werden. » 2.

§ 2

wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster

Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt.» Art. 3 -

Artikel 38desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.

April 2002, werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: «

dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können. Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster

Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt. Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung erfolgen.

jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben werden. » Art. 4 - Artikel 40 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: «

dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können. Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster

Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt. Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung erfolgen.

jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben werden. » 2.

§ 2

wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster

Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt.» Art. 5 -

Artikel 64desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.

April 2002, werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: «

dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können. Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster

Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt. Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung erfolgen.

jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben werden. » Art. 6 - Artikel 66 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: «

dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können. Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster

Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erstellt. Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung erfolgen.

jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben werden. » 2.

§ 2

wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster

Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt.» Art. 7 - Artikel 76 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 3werden die Wörter « nach demselben Bekanntmachungsmuster » gestrichen.2.

Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 4 - Die Projektwettbewerbsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster

Anlage 3 Buchstabe A zu vorliegendem Erlass erstellt, wenn der Wettbewerb der europäischen Bekanntmachung unterliegt, beziehungsweise gemäss dem Muster

Anlage 8, wenn dies nicht der Fall ist.» Art. 8 -

Artikel 125desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.

April 2002, werden die Wörter «

Anlage 4 Buchstabe A » durch die Wörter «

Anlage 9" ersetzt. Art. 9 - Demselben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Anlagen 6, 7, 8 und 9

Anlage 1 zu vorliegendem Erlass beigefügt. KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 10. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Art. 10 -

Artikel 11des Königlichen Erlasses vom 10.

Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: «

dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können. Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster

Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung erfolgen.

jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben werden. » Art. 11 - Artikel 13 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: «

dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können. Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster

Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung erfolgen.

jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben werden. » 2.

§ 3

wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster

Anlage 8 zu vorliegendem Erlass erstellt.» Art. 12 -

Artikel 33desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.

April 2002, werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: «

dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können. Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster

Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung erfolgen.

jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben werden. » Art. 13 - Artikel 35 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: «

dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können. Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster

Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung erfolgen.

jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben werden. » 2.

§ 3

wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster

Anlage 8 zu vorliegendem Erlass erstellt.» Art. 14 -

Artikel 54desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.

April 2002, werden die Absätzen 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: «

dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können. Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster

Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung erfolgen.

jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben werden. » Art. 15 - Artikel 56 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Absätze 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt: «

dieser Auftragsbekanntmachung ist der Tag ihrer Absendung an den Anzeiger der Ausschreibungen anzugeben. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag ihrer Absendung nachweisen können. Diese Auftragsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster

Anlage 7 zu vorliegendem Erlass erstellt. Nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht wird, gilt als amtliche Veröffentlichung. Es darf keine Veröffentlichung vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung erfolgen.

jeder anderen Veröffentlichung dürfen nur die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichten Angaben angegeben werden. » 2.

§ 3

wird Absatz 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Diese Bekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster

Anlage 8 zu vorliegendem Erlass erstellt.» Art. 16 - Artikel 63 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 3werden die Wörter « nach demselben Bekanntmachungsmuster » gestrichen.2.

Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 4 - Die Projektwettbewerbsbekanntmachung wird gemäss dem Bekanntmachungsmuster

Anlage 3 Buchstabe A zu vorliegendem Erlass erstellt, wenn der Wettbewerb der europäischen Bekanntmachung unterliegt, beziehungsweise gemäss dem Muster

Anlage 9, wenn dies nicht der Fall ist.» Art. 17 - Demselben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. April 2002, werden die Anlagen 7, 8 und 9

Anlage 2 zu vorliegendem Erlass beigefügt. Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2004

Kraft. Öffentliche Aufträge, deren Bekanntmachungen bereits vor diesem Datum zur Veröffentlichung an den Anzeiger der Ausschreibungen gesendet worden sind, unterliegen den Verordnungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Versendung gültig waren. Art. 19 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den

  1. Februar 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unseren Erlass vom
  2. Februar 2004 beigefügt zu werden. ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister, G. VERHOFSTADT Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unseren Erlass vom
  3. Februar 2004 beigefügt zu werden. ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 5 juni
  4. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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