stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 100 tot 155, 189 tot 197, 231 tot 237, 314 tot 320, 385, 390 tot 392, 394 tot 397, 400 tot 403, 419 tot 424, 426, 428, 429 en 489 tot 496 van de programmawet van 22 december 2003Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 22/12/2003 pub. 31/12/2003 numac 2003021248 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Programmawet sluiten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 100 tot 155, 189 tot 197, 231 tot 237, 314 tot 320, 385, 390 tot 392, 394 tot 397, 400 tot 403, 419 tot 424, 426, 428, 429 en 489 tot 496 van de programmawet van 22 december 2003Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 22/12/2003 pub. 31/12/2003 numac 2003021248 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Programmawet sluiten. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 1 september
Bezug auf Erstattungsmodalitäten für die
5 Buchstabe d) erwähnten Arzneimittel aus. » Art. 101 - Artikel 37 § 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "die
Nr.5 Buchstabe
5 Buchstabe b),
den Absätzen 2, 3 und 5 werden die Wörter "pharmazeutischen Produkte" jeweils durch das Wort "Arzneimittel" ersetzt.3.
Absatz 2 werden die Wörter "
§ 1 erwähnten" gestrichen.4.
den Absätzen 3 und 4 wird das Wort "Produkte" jeweils durch das Wort "Arzneimittel" ersetzt.5. Paragraph 3 wird wie folgt ergänzt: « Der König bestimmt die
Absatz 1 Nr.5 Buchstabe d) erwähnten Leistungen und die Bedingungen, unter denen sich die Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten dieser Leistungen beteiligt. Er legt die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an diesen Leistungen fest. » Unterabschnitt 2 - Begriffsbestimmung Arzneimittel Art. 102 - Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird wie folgt abgeändert: 1.
den Buchstaben
der Anatomical Therapeutical Chemical Classification angegeben ist, die unter der Verantwortung des World Health Organisation Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology erstellt wird," eingefügt.2. Ein Buchstabe d) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « d) Radiopharmazeutika und Radionuklide, die
Form von umschlossenen Strahlenquellen verwendet werden.» Unterabschnitt 3 - Magistrale Präparate Art. 103 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001, 22. August 2002 und 24. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1.
5 Buchstabe
Absatz 1 Nr.5 Buchstabe a) erwähnten Leistungen das Verfahren zur Festlegung der Erstattungsgrundlage, bei dem der Pharmazeutische Fachrat unter Berücksichtigung der von Ihm auszuarbeitenden Bestimmungen, die sich unter anderem auf die im Handel verfügbaren Packungen, den Verkaufspreis an den Apotheker und die Daten über verkaufte Mengen beziehen, einen Vorschlag unterbreitet. Er bestimmt das Verfahren für die Annahme dieser Leistungen, für die Änderung der Erstattungsbedingungen und für die Revision dieses Verfahrens von Amts wegen, bei dem der Pharmazeutische Fachrat aufgrund der von Ihm auszuarbeitenden Zulassungs- beziehungsweise Revisionskriterien einen Vorschlag unterbreitet und Ihm diesen
nerhalb einer Frist von hundertachtzig Tagen nach Empfang einer vollständigen Akte übermittelt, unter Hinzurechnung der Aussetzungszeiträume. Er bestimmt die Bedingungen und Honorare, gemäss denen die Pflichtversicherung sich an den Kosten dieser Leistungen beteiligt, und gegebenenfalls die Höchstmengen. » 3. Ein § 2ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2ter -
Abweichung von den Bestimmungen von § 2 kann der König für die
Absatz 1 Nr.5 Buchstabe d) erwähnten Arzneimittel Änderungen
dem
auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln, der unmittelbar dem Minister übermittelt wird, 2.auf der Grundlage eines Vorschlags, der von der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln auf Antrag des Ministers gemacht wird, 3. auf der Grundlage eines vom Minister ausgearbeiteten Vorschlags, dessen ursprünglicher Text beibehalten oder geändert wird, nachdem er der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln zur Begutachtung vorgelegt worden ist;es wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme der Kommission abgegeben worden ist, wenn sie einen Monat nach ihrer Beantragung nicht erteilt worden ist. Das
Nr. 3 erwähnte Verfahren kann angewandt werden: a) wenn die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln dem
Nr. 2 erwähnten Vorschlagsantrag nicht
nerhalb eines Monats ab dem Antrag nachkommt, b) wenn die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln einen Vorschlag macht, der nicht der Zielsetzung entspricht, die
dem
Nr.2 erwähnten Antrag enthalten ist;
diesem Fall muss die Ablehnung des Vorschlags der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln mit Gründen versehen sein, 4. auf der Grundlage des
§ 3 festgelegten Verfahrens.» Unterabschnitt 4 - Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln - DCI - Kleine/grosse Packungen Art. 104 - Artikel 35bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.
wird der dritte Satz wie folgt ergänzt: «, ausser für die
Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « Der König kann die Mehrwertklassen
Unterklassen unterteilen und bestimmen, welche der
den Nummern 2 bis 5 aufgezählten Kriterien zumindest beurteilt werden müssen.» 3. Paragraph 3 wird wie folgt abgeändert:
sbesondere vorgesehen werden für: - parallel importierte Fertigarzneimittel,
sofern dieselben Erstattungsmodalitäten beantragt werden wie für das Referenzarzneimittel, - von Ihm festzulegende Unterklassen der Mehrwertklasse 3, - eine von Ihm festzulegende Unterklasse der Mehrwertklasse 2 bei Erweiterung der Produktserie eines bereits erstattungsfähigen Arzneimittels mit derselben Dosierung und denselben Erstattungsbedingungen, aber einer anderen Packungsgrösse und/oder Packungsart, - Änderungen der Modalitäten für die Erstattung von Arzneimitteln auf Ersuchen des Antragstellers, unabhängig von der Mehrwertklasse,
sofern technische Änderungen betroffen sind, die keine Auswirkung auf Zielgruppe und bereits erstattungsfähige
dikationen haben. » 4. Paragraph 5 wird wie folgt ergänzt: « Bei einer Senkung des Preises und/oder der Erstattungsgrundlage tritt die Änderung der Liste am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft.5. Paragraph 8 wird wie folgt ergänzt: « Der König kann Fälle bestimmen,
denen der Dienst für Gesundheitspflege des
stituts bei technischen Korrekturen von Fehlern unterschiedlicher Art dem Minister Änderungen der Liste vorschlagen kann ohne Eingreifen der Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln.» 6. Ein § 11 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 11 - Der König kann Regeln bestimmen, gemäss denen die
Absatz 1 erwähnte vorherige Erlaubnis des Vertrauensarztes nicht mehr erforderlich ist.» 7. Ein § 12 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 12 - Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen sich die Gesundheitspflegepflichtversicherung an den Kosten der Fertigarzneimittel beteiligt, die vom verschreibenden Arzt unter Anwendung des
ternational Non-Proprietary Name (
N) verschrieben werden.» 8. Ein § 13 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 13 - Die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln kann unter den vom König zu bestimmenden Bedingungen dem Minister vorschlagen, bei der Behandlung chronischer oder langwieriger Krankheiten die Erstattung bestimmter Fertigarzneimittel von einer Erst- oder Probebehandlung mit einer kleinen Packung abhängig zu machen.Die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln bestimmt
diesen Fällen und pro Therapie, was unter einer grossen und einer kleinen Packung zu verstehen ist. Der König bestimmt die Regeln, gemäss denen sich die Gesundheitspflegepflichtversicherung
diesen Fällen an den Kosten der betreffenden Fertigarzneimittel beteiligt. » Unterabschnitt 5 - Teilhaushalt Arzneimittel Art. 105 - Artikel 69 § 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
den betreffenden pharmakotherapeutischen Klassen.» 2. Die Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben. Unterabschnitt 6 - Pharmanet Art. 106 -
Dezember 2002, wird der letzte Satz gestrichen. Art. 107 - Artikel 150 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom
» Unterabschnitt 7 - Beiträge Art. 9 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
Absatz 5 wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 müssen sie vor dem 1.Februar 1996, dem
validenversicherung mit dem Vermerk entsprechend dem betreffenden Jahr « Beitrag Umsatz 1994 », « Beitrag Umsatz 1995 », « Beitrag Umsatz 1997 », « Beitrag Umsatz 1998 », « Beitrag Umsatz 1999 », « Beitrag Umsatz 2000 », « Beitrag Umsatz 2001 », « Beitrag Umsatz 2002 » beziehungsweise « Beitrag Umsatz 2003 » überwiesen werden. » 4. Der letzte Absatz wird wie folgt ersetzt: « Einnahmen, die auf vorerwähnten Beitrag zurückzuführen sind, werden
den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 1995 für den Beitrag Umsatz 1994, des Rechnungsjahres 1996 für den Beitrag Umsatz 1995, des Rechnungsjahres 1998 für den Beitrag Umsatz 1997, des Rechnungsjahres 2000 für den Beitrag Umsatz 1999, des Rechnungsjahres 2001 für den Beitrag Umsatz 2000, des Rechnungsjahres 2002 für den Beitrag Umsatz 2001, des Rechnungsjahres 2003 für den Beitrag Umsatz 2002 und des Rechnungsjahres 2004 für den Beitrag Umsatz 2003 aufgenommen, ». Art. 109 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15quater desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1, eingefügt durch das Gesetz vom 10.August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für 2003 beläuft sich der Zusatzbeitrag zu Lasten der pharmazeutischen Betriebe auf den Umsatz, der im Jahr 2002 erzielt wurde, auf 0,17 Prozent. Dieser Prozentsatz bildet den Anteil der Überschreitung des
Ausführung von Artikel 69 § 5 festgelegten Globalhaushalts 2002 - beschränkt auf 65 Prozent, was einem Betrag von 4.021.000 EUR entspricht - im Bereich des im Jahr 2002 erzielten Umsatzes der pharmazeutischen Betriebe, nämlich 2.433.884.000 EUR. Die besagte Überschreitung ist der Unterschied zwischen den gebuchten Ausgaben des Jahres 2002, nämlich 2.586.475.000 EUR, und dem vorerwähnten Globalhaushalt des Jahres 2002, nämlich 2.435.300.000 EUR, und beläuft sich auf 151.175.000 EUR, gekürzt um 25 Prozent der Überschreitung des
erwähnten jährlichen Globalhaushaltsziels, nämlich 63.646.000 EUR, und gekürzt um die vom König festgelegten Massnahmen, die ihre Auswirkungen nicht oder nicht vollständig gezeigt haben, nämlich 81.343.000 EUR. Der Saldo wird den betreffenden pharmazeutischen Betrieben, deren Vorschuss auf den Zusatzbeitrag, nämlich der Betrag von 1,35 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001, den Betrag von 0,17 Prozent des Umsatzes des Jahres 2002 übersteigt, vor dem
validenversicherung mit dem Vermerk "Ergänzungszahlung Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2003". Die betreffenden Betriebe, die den Vorschuss von 1,35 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001 nicht überwiesen haben, überweisen vor dem
validenversicherung mit dem Vermerk "verspätete Zahlung Zusatzbeitrag 2003". Die betreffenden Firmen, die den Vorschuss von 1,35 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001 nicht überwiesen haben, weil sie im Jahr 2001 keinen Umsatz erzielt haben, überweisen vor dem 1. April 2004 0,17 Prozent des Umsatzes des Jahres 2002 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und
validenversicherung mit dem Vermerk "Zusatzbeitrag 2003". Die Einnahmen aus den vorerwähnten Beiträgen werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2003 eingegliedert. Die Erstattungen der vorerwähnten Salden und die Einnahmen aus den verspäteten Zahlungen werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2004 eingegliedert. » 2. Paragraph 2, eingefügt durch das Gesetz vom 10.August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. August 2002 und 24. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 erster Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: «
Erwartung der Festlegung des
Absatz 1 erwähnten Zusatzbeitrags
Bezug auf die eventuelle Überschreitung der Ausgaben der Jahre 2002, 2003 und 2004 schulden die betreffenden pharmazeutischen Betriebe für die Jahre 2002, 2003 und 2004 einen Vorschuss, der 1,35, 2,55 beziehungsweise 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2001, 2002 beziehungsweise 2003 entspricht.» b) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « Der Vorschuss entspricht 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 und wird vor dem 1.Juli 2004 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und
validenversicherung mit dem Vermerk « Vorschuss Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2004 » überwiesen. » c) Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Der Schuldner, der den geschuldeten Vorschuss und/oder den geschuldeten Beitrag nicht
nerhalb der angegebenen Frist überweist, schuldet dem
stitut einen Zuschlag von 10 Prozent dieses Vorschusses und/oder Beitrags und einen auf diesen Vorschuss und/oder Beitrag berechneten Verzugzins, der dem gesetzlichen Zinssatz entspricht.Eine Befreiung von beziehungsweise Senkung des Zuschlags oder des Verzugzinses kann unter den Bedingungen und gemäss den Regeln, die
Nr. 15 festgelegt sind, bewilligt werden. » d) Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Ist der
Absatz 1 erwähnte Zusatzbeitrag für das Jahr 2004 am 1.Oktober 2005 nicht eingeführt worden oder ist er niedriger als 2,55 Prozent, erstattet das
stitut den betreffenden pharmazeutischen Betrieben den Vorschuss oder Saldo vor dem
Teilhaushalte für die pharmakotherapeutischen Klassen unterteilt wird, gekoppelt an eine Rückforderung der Überschreitung der Teilhaushalte im Sinne von Nr.16bis, werden diese Teilhaushalte vom Globalhaushalt, der
Ausführung von Artikel 69 § 5 festgelegt wird, für die Einziehung dieses Zusatzbeitrags abgezogen. » Art. 110 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
Nr. 15 festgelegt sind. Die
Nr. 15 Absatz 4 erwähnte Erklärung muss vor dem
validenversicherung mit dem Vermerk entsprechend dem betreffenden Jahr « Zusatzbeitrag Umsatz 2001 », « Zusatzbeitrag Umsatz 2002 » beziehungsweise « Zusatzbeitrag Umsatz 2003 » überwiesen werden. Einnahmen, die auf diesen Zusatzbeitrag zurückzuführen sind, werden
den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2002 für den Zusatzbeitrag Umsatz 2001, des Rechnungsjahres 2003 für den Zusatzbeitrag Umsatz 2002 und des Rechnungsjahres 2004 für den Zusatzbeitrag Umsatz 2003 aufgenommen, ». Art. 111 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 16bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001, wird wie folgt ersetzt: « Ab 2004 wird,
sofern gemäss den Bestimmungen von Artikel 69 § 5 vor dem 30. April des betreffenden Jahres vom König ein Teilhaushalt festgelegt wird, eine Beteiligung an der Überschreitung
Höhe von 65 Prozent zu Lasten der betreffenden pharmazeutischen Betriebe festgelegt, die im Laufe des Jahres, während dessen die Überschreitung erfolgt ist, einen Umsatz auf dem belgischen Arzneimittelmarkt im Zusammenhang mit Arzneimitteln erzielt haben, die
der Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel
dem betreffenden Teilhaushalt eingetragen sind. Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Überschreitung wird vom Allgemeinen Rat festgelegt und kann vom Allgemeinen Rat nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission angepasst werden, um vom König definierte Massnahmen zu berücksichtigen, die ihre Wirkungen nicht oder nur teilweise erzielt haben. Die somit berichtigte Überschreitung wird als Prozentsatz des Umsatzes der betreffenden pharmazeutischen Betriebe
dem betreffenden Teilhaushalt ausgedrückt. Bei der Festlegung des Prozentsatzes können die Entwicklung des Marktanteils
dem betreffenden Jahr der betreffenden Arzneimittel der verschiedenen pharmazeutischen Betriebe, das Jahr der Eintragung der betreffenden Arzneimittel
die
is § 1 erwähnte Liste, die Tatsache, ob der
5 Buchstabe
Kraft. Abschnitt 2 - Finanzielle Bestimmungen Unterabschnitt 1 - Anpassung der Wachstumsnorm Art. 113 - Artikel 40 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
Absatz 2 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Bei der Billigung des jährlichen Globalhaushaltsziels der Gesundheitspflegeversicherung muss der Allgemeine Rat die durch Gesetz festgelegte reelle Wachstumsnorm der Gesundheitspflegeausgaben berücksichtigen und kann er die
den Artikeln 59 und 69 erwähnte algebraische Differenz und den Anteil der Gesundheitspflegeversicherung an der Verrechnung der
uater § 1 des am 7.August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten Differenz berücksichtigen. »
ihrem Bericht ebenfalls den Teil der
» Unterabschnitt 3 - Klinische Biologie Art. 115 -
Dezember 1999 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Januar 2001, werden die Wörter "Für das Rechnungsjahr 1996 und für das Rechnungsjahr 1998" durch die Wörter "Für die Rechnungsjahre 1996, 1997 und 1998" ersetzt. Unterabschnitt 4 - Alternative Finanzierung und Akzisen auf Tabak Art. 116 - § 1 -
Absatz 1 desselben Gesetzes werden eine Nummer 3, eine Nummer 4 und eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 3. dem
Januar 2001 zur Festlegung von sozialen und Haushaltsbestimmungen [sic, zu lesen ist: des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001 ] erwähnten Betrag, Dieser Betrag ist bestimmt für die Zahlung der Entschädigung, die
August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnt ist, und für die Zahlung des Teils des Finanzmittelhaushalts der Krankenhäuser, der zu Lasten des Staates geht, so wie
den Artikeln 100 und 102 desselben Gesetzes erwähnt, die sich auf Fakturierungen ab 1. Juli 2003 beziehen. Die
Absatz 2 erwähnte Zahlung erfolgt gemäss den Zahlungsaufträgen und dem Zahlungszeitplan, die der
des vorerwähnten koordinierten Gesetzes erwähnte Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte dem
stitut übermittelt. Der König legt den Teil der Einkünfte fest, der zur Finanzierung der Gesundheitspflegeversicherung der Regelung für Selbständige bestimmt ist, 4. dem
er des Gesetzes vom 2.Januar 2001 zur Festlegung von sozialen und Haushaltsbestimmungen [sic, zu lesen ist: des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001 ] erwähnten Betrag, Der König legt den Teil der Einkünfte fest, der zur Finanzierung der Gesundheitspflegeversicherung der Regelung für Selbständige bestimmt ist. Der König bestimmt die Modalitäten, gemäss denen die betreffenden Finanzmittel von der Staatskasse an das
stitut überwiesen werden, 5. dem
uater des Gesetzes vom 2.Januar 2001 zur Festlegung von sozialen und Haushaltsbestimmungen [sic, zu lesen ist: des Programmgesetzes vom 2. Januar 2001 ] erwähnten Betrag. Unter den vom König festgelegten Bedingungen wird dieser Betrag für das Jahr 2004 zur Finanzierung von Projekten zur Bekämpfung des Tabakkonsums, die auf
itiative der von Ihm bestimmten Behörden organisiert werden, verwendet, ». § 2 - Für das Jahr 2004 wird ein Betrag von 1.000.000 EUR zu Lasten des Haushaltsplans der Verwaltungskosten des Landesinstituts für Kranken- und
validenversicherung gelegt zur Finanzierung eines Fonds zur Bekämpfung des Tabakkonsums. Für das Jahr 2005 wird der im vorhergehenden Absatz vorgesehene Betrag auf 2.000.000 EUR festgelegt, unbeschadet der Finanzierungsweise. Die
den Absätzen 1 und 2 erwähnten Beträge werden unter den vom König festgelegten Bedingungen für die Finanzierung von Projekten zur Bekämpfung des Tabakkonsums, die auf
itiative der von Ihm bestimmten Behörden organisiert werden, verwendet. » Unterabschnitt 5 - Eigene Einkünfte LIKIV Art. 117 - Artikel 191 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 5, einen Absatz 6, einen Absatz 7 und einen Absatz 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Schuldforderungen des
stituts
Bezug auf die
Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Abzüge verjähren
fünf Jahren ab dem Datum der Zahlung der Pension, des zusätzlichen Vorteils oder der Erstattung durch das
stitut. Schuldforderungen des
stituts
Bezug auf zusätzliche Beiträge oder Prämien, Einnahmen und Abzüge, die aufgrund von Absatz 1 Nr. 8, 9 und 13 geschuldet werden, verjähren
fünf Jahren ab dem Datum, an dem diese zusätzlichen Beiträge, Einnahmen und Abzüge dem
stitut entrichtet werden oder von ihm erstattet werden. Gegen das
stitut angestrengte Klagen auf Rückforderung unrechtmässiger Abzüge, Beiträge und Einnahmen, die
Absatz 1 Nr. 7, 8, 9 und 13 erwähnt sind, verjähren
fünf Jahren ab dem Datum, an dem der Abzug, der zusätzliche Beitrag oder die Einnahme an das
stitut entrichtet worden ist. Die Verjährung der
den Absätzen 5, 6 und 7 erwähnten Ansprüche wird unterbrochen: 1. wie
den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches vorgesehen, 2.durch ein Einschreiben, das das
stitut an die Auszahlungseinrichtung richtet, oder durch ein Einschreiben, das die Auszahlungseinrichtung an das
stitut richtet. » Art. 118 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 Absatz 8 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 119 - Die Artikel 117 und 118 treten am ersten Tag des Quartals nach dem Quartal
Kraft,
dem das vorliegende Gesetz im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Unterabschnitt 6 - Normativer Verteilerschlüssel Art. 120 - Artikel 196 § 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Für die Rechnungsjahre 2002, 2003, 2004 und 2005 sind die
Absatz 1 erwähnten Fristen nicht anwendbar. » Unterabschnitt 7 - Rehabilitationsabkommen Art. 121 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 217bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 217bis - Bis zu einem vom König festzulegenden Datum kann der Versicherungsausschuss ein neues
§ 3 und § 3bis erwähntes Abkommen nur schliessen und bestehende Abkommen nur abändern unter den von Ihm festgelegten Bedingungen. » Art. 122 - Artikel 121 tritt am 1. Januar 2004
Kraft. Abschnitt 3 - Pflegeerbringer und Leistungen Unterabschnitt 1 - Telematik Art. 123 - Artikel 36sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 wird das Wort "Ärzten" durch das Wort "Pflegeerbringern" ersetzt.2.
Absatz 2 werden die Wörter "Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen" durch die Wörter "zuständigen Abkommens- oder Vereinbarungskommission" ersetzt. Unterabschnitt 2 - Finanzierung der repräsentativen Organisationen Art. 124 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36nonies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 36nonies - Auf Vorschlag der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen bestimmt der König die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen das
stitut eine finanzielle Beteiligung für die Arbeit der
des vorliegenden koordinierten Gesetzes erwähnten repräsentativen Berufsorganisation der Ärzte bewilligt. Die Beträge der finanziellen Beteiligung werden ebenfalls vom König festgelegt und auf den Haushaltsplan der Verwaltungskosten des
stituts - Zweig Gesundheitspflege - angerechnet. Auf Vorschlag der betreffenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission kann der König eine finanzielle Beteiligung an der Arbeit der
des vorliegenden koordinierten Gesetzes erwähnten repräsentativen Berufsorganisationen anderer Pflegeerbringer vorsehen. » Unterabschnitt 3 - Pharmakotherapeutische Konzertierung Art. 125 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36decies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 36decies - Der König bestimmt auf gemeinsamen Vorschlag der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen und der Abkommenskommission Apotheker-Versicherungsträger die Bedingungen und Modalitäten, gemäss denen das
stitut eine finanzielle Beteiligung bewilligt für die Einführung und Arbeit der pharmakotherapeutischen Konzertierung im Hinblick auf eine bessere Zusammenarbeit auf lokaler Ebene zwischen Ärzten und Apothekern im Rahmen der optimalen pharmazeutischen Betreuung der Patienten. Der Betrag dieser finanziellen Beteiligung wird ebenfalls vom König festgelegt und auf den Haushaltsplan der Verwaltungskosten des
stituts - Zweig Gesundheitspflege - angerechnet. » Unterabschnitt 4 - Krankenpflege Art. 126 - Artikel 37quater desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. August 2002, wird wie folgt abgeändert: 1.
uater, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, werden die Wörter "
§§ 1 und 12 erwähnten Beteiligungen und die
§ 1 erwähnten Honorare" durch die Wörter "
Ein § 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ebenfalls ein Verfahren festlegen, das ermöglicht, den
Absatz 1 Nr.1 Buchstabe b) erwähnten Pflegeerbringern, die das Bewertungsinstrument, das ebenfalls dazu dient, die Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung für einen oder mehrere Begünstigte festzulegen,
bedeutender Weise falsch angewendet haben, eine administrative Geldstrafe aufzuerlegen. Zu diesem Zweck bestimmt der König:
bedeutender Weise das Bewertungsinstrument falsch anwenden" zu verstehen ist, c) den Betrag der administrativen Geldstrafe, deren Mindestbetrag 500 EUR nicht unterschreiten und deren Höchstbetrag 5 000 EUR nicht überschreiten darf, und das Verfahren zur Feststellung der Verstösse. Wenn der Zuwiderhandelnde binnen einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem ihm eine administrative Geldstrafe auferlegt worden ist, einen Verstoss gleicher Art begeht wie denjenigen, der Anlass für die administrative Geldstrafe war, wird der Betrag der zuvor auferlegten Geldstrafe jedes Mal verdreifacht. Die administrativen Geldstrafen werden vom leitenden Beamten des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle oder von dem von ihm bestimmten Beamten auferlegt. Der Beschluss ist mit Gründen versehen und wird per Einschreiben notifiziert, für das davon ausgegangen wird, dass es am ersten Werktag nach Aufgabe bei der Post eingeht.
der Notifizierung wird vermerkt, dass gegen den Beschluss beim Arbeitsgericht gemäss Artikel 167 Beschwerde eingelegt werden kann; Form und Frist für das Einlegen der Beschwerde werden ebenfalls angegeben. Die Person, die gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches zivilrechtlich haftet, ist zur Zahlung der Geldstrafe, die ihrem Angestellten auferlegt wird, verpflichtet. Der Ertrag dieser Geldstrafen wird dem
stitut - Zweig Gesundheitspflege - zugeführt. Definitive Beschlüsse, die
Ausführung des vorliegenden Paragraphen ausgesprochen werden, sind von Rechts wegen vollstreckbar. Bei Säumigkeit des Schuldners kann die Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung mit der Eintreibung der administrativen Geldstrafe beauftragt werden. » Unterabschnitt 5 - Bedingter Charakter des Teilhaushaltsziels Art. 127 - Artikel 40 § 3 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Bei der Festlegung und ab der Festlegung der jährlichen Teilhaushaltsziele für das Jahr 2004 kann der Versicherungsausschuss ebenfalls auf Ersuchen des Ministers, des Allgemeinen Rates oder aus eigener
itiative die Bewilligung von Haushaltsbeträgen, die
einem jährlichen Teilhaushaltsziel vorgesehen sind, von der Verwirklichung bestimmter Ziele abhängig machen. Diese Ziele können unter anderem aus dem Abschliessen einer Vereinbarung oder eines Abkommens für eine Dauer von mindestens zwei Jahren oder dem Ergreifen von Massnahmen zur Kontrolle der Ausgaben oder des Volumens von Gesundheitsleistungen oder verschriebenen Arzneimitteln bestehen. Der Versicherungsausschuss bestimmt das Datum, an dem die Beträge bewilligt werden, und das Datum, an dem die Ziele erreicht sein müssen. Diese Daten müssen sich
dem betreffenden Haushaltsjahr befinden. » Unterabschnitt 6 - Sozialstatut Art. 128 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 54 - § 1 - Der König kann nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen, der Nationalen Kommission Fachkräfte der Zahnheilkunde-Krankenkassen, der Ständigen Kommission, die beauftragt ist, das nationale Abkommen zwischen Apothekern und Versicherungsträgern zu verhandeln und zu schliessen, oder der Abkommenskommission, die beauftragt ist, das nationale Abkommen zwischen Heilgymnasten und Versicherungsträgern zu verhandeln und zu schliessen, eine Regelung einführen mit sozialen Vorteilen zugunsten von Ärzten oder Fachkräften der Zahnheilkunde, für die davon ausgegangen wird, dass sie den
§ 1 erwähnten Vereinbarungen beigetreten sind, oder zugunsten von Apothekern oder Heilgymnasten, die dem sie betreffenden Abkommen beitreten und gemäss den von der Ständigen Kommission oder der vorerwähnten Abkommenskommission vorgeschlagenen Modalitäten seine Anwendung beantragen. Diese Vorteile können unter anderem
einer Beteiligung des
stituts an den Prämien oder Beiträgen bestehen, die entrichtet werden
Ausführung von Verträgen, die bei
validität ein Ersatzeinkommen gewährleisten, oder von Pensionsvereinbarungen, die den
Dezember 2002 festgelegten Bedingungen entsprechen, oder von Pensionsregelungen oder
Ermangelung solcher Regelungen von Verträgen, die mit Pensionseinrichtungen geschlossen werden, die
Anwendung von Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Angestellte zugelassen sind,
sofern diese Regelungen oder Verträge der im vorerwähnten Artikel 46 § 1 erwähnten Bedingung entsprechen. Prämien oder Beiträge können nur an die
4, 5 und 6 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Unternehmen oder Einrichtungen gezahlt werden. Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen und gemäss welchen Modalitäten die Prämien oder Beiträge des
stituts gezahlt werden können. Er kann Bedingungen
Bezug auf die Mindesttätigkeit festlegen, die Ärzte, Fachkräfte der Zahnheilkunde, Apotheker und Heilgymnasten erfüllen müssen, um Anrecht auf die sozialen Vorteile zu haben. Er kann Modalitäten für die Kontrolle dieser Bedingungen bestimmen und das Verfahren für die Rückforderung der Beteiligung des
stituts festlegen, wenn die Bedingungen nicht erfüllt werden. Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen und gemäss welchen Modalitäten die Beteiligung des
stituts
Form von Vorschüssen an die Einrichtungen, mit denen die vorerwähnten Verträge geschlossen werden, gezahlt werden kann. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 des vorliegenden Paragraphen können Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Heilgymnasten, die dem Königlichen Erlass Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen nicht unterliegen und die den
Absatz 1 erwähnten Vereinbarungen oder Abkommen beigetreten sind, Beiträge entrichten im Rahmen eines Ruhestands- und Todesfallversicherungsvertrags, der die
Diese Beiträge werden für die Anwendung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 als persönliche Beiträge angesehen, die
Anwendung der sozialen Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 52 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 geschuldet werden,
dem Masse, wie diese Beiträge den
den Artikeln 44 § 2 und 46 § 1 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 vorgesehenen maximalen Beitrag nicht übersteigen.
erwähnte Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Heilgymnasten, die ausserdem eine
38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen erwähnte Berufstätigkeit als Selbständige ausüben, werden ebenfalls für den Vorteil
Bezug auf den Teil ihres beruflichen Einkommens berücksichtigt, für den sie dem vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 nicht unterliegen. Der Gesamtbetrag, im Verhältnis zu dem die
Absatz 3 [sic, zu lesen ist: § 3 ] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Grenze beurteilt werden muss, umfasst die Pensionen, die sich aus den
§ 3 - Neben den Vorteilen, die gemäss den vorerwähnten Bestimmungen im Rahmen des Sozialstatuts der Ärzte bewilligt werden, kann der König nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen allen oder bestimmten Kategorien von Ärzten, für die davon ausgegangen wird, dass sie der Vereinbarung beigetreten sind, umfangreichere oder andere Vorteile bewilligen und die diesbezüglichen Bedingungen und Anwendungsregeln bestimmen. Diese Ausgabe wird
nerhalb der von der Regierung festgelegten Haushaltsgrenzen auf den Haushalt der Verwaltungskosten des
stituts angerechnet und geht vollständig zu Lasten des Zweigs Gesundheitspflege. » Art. 129 - Artikel 128 tritt am 1. Januar 2004
Kraft. Abschnitt 4 - Verschiedene Bestimmungen Art. 130 -
desselben Gesetzes, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - Die Bewilligung der
vorgesehenen Entschädigungen wird ausgesetzt, solange der Begünstigte nicht den Kontrollpflichten genügt, die ihm von jeder aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes befugten Person auferlegt werden. » Art. 131 - Artikel 136 § 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 132 - Artikel 186 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
das Gesetz vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 3bis - Beiträge für die
den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe
Absatz 1 erwähnten Diensten beginnt frühestens: 1. für eine Person, die für den
Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten Dienst bei einer Krankenkasse
der Eigenschaft einer Person zu Lasten angeschlossen war und die sich bei einer anderen Krankenkasse als Berechtigter einträgt: a) am ersten Tag des Quartals des
-Kraft-Tretens der vorerwähnten Eintragung, was den
is Absatz 1 erwähnten Dienst betrifft, b) am ersten Tag des Monats nach Unterzeichnung des Mitgliedschaftantrags, was die anderen
Absatz 1 Buchstabe
Nr. 1 erwähnt ist, bei einer anderen Krankenkasse, ab dem ersten Tag des Quartals des
-Kraft-Tretens dieser Mitgliedschaft. Hat eine Person für einen
den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe
dem die Person bei diesem Dienst nicht mehr angeschlossen war, muss der Landesverband oder die Krankenkasse die nicht geschuldeten Beiträge binnen drei Monaten nach Ende der Mitgliedschaft erstatten.» Art. 135 -
dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 3ter - Die Deckung für die
den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe
sofern das betreffende Mitglied seine Beiträge ordnungsgemäss entrichtet: 1.
dem
1 Buchstabe a) erwähnten Fall bis zu dem Datum, an dem die Eintragung
der Eigenschaft eines Berechtigten bei einer anderen Krankenkasse
Kraft tritt, 2.
dem
is Absatz 2 Nr.1 Buchstabe b) erwähnten Fall bis zum Ende des Monats,
dem der Betreffende seinen Antrag auf Mitgliedschaft als Berechtigter bei einer anderen Krankenkasse unterzeichnet hat, 3. für eine
is Absatz 2 Nr.2 erwähnte Person bis zum Ende des Quartals vor
-Kraft-Treten der Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse. » Art. 136 -
August 2000, werden die Wörter "kann erst am
Kraft" ersetzt. Art. 137 -
August 2000, wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt. Art. 138 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
Abweichung von Absatz 1: 1.darf ein Verwalter einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, der ebenfalls Mitglied der Generalversammlung derselben Krankenkasse beziehungsweise desselben Verbands ist, nicht an der Beratung und Abstimmung
Bezug auf den Vorschlag seiner Abberufung teilnehmen, 2. kann
der Satzung vorgesehen werden, dass bestimmte Mitglieder nicht stimmberechtigt sind für Tagesordnungspunkte
Bezug auf Dienste oder Tätigkeiten, an denen die Kategorien der Mitglieder oder die Krankenkasse, die sie vertreten, nicht teilnehmen.3. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die
Absatz 2 erwähnten Personen, die von der Abstimmung ausgeschlossen sind, werden für die Berechnung des Quorums für den betreffenden Tagesordnungspunkt nicht berücksichtigt.» Art. 139 - Artikel 28 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Das Kontrollamt bestimmt,
welchem Masse,
welchen Fällen und unter welchen Bedingungen: 1. die Krankenkassen die finanzielle Garantie des Landesverbands, dem sie angeschlossen sind, erhalten müssen, 2.die
is erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit die finanzielle Garantie der Krankenkassen, die ihnen angeschlossen sind, erhalten müssen. » Art. 140 - Artikel 29 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 2. August 2002, wird durch folgenden Absatz ergänzt: «
Abweichung von Absatz 2 Nr. 2 sind die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom
den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe
Bezug auf ihre Verfügbarkeit. » Art. 142 - Artikel 44 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
Abweichung von Artikel 18 § 1 kann
der Satzung der fusionierten Einheit vorgesehen werden, dass während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren, jedoch spätestens bis zu den nächsten Wahlen ein Quorum und eine Stimmenmehrheit, so wie
den Artikeln 18 § 1 und 19 Absatz 2 erwähnt, sowohl auf Ebene aller Mitglieder der Generalversammlung als auch auf Ebene der Gruppen, die sich aus den Mitgliedern der Generalversammlungen der fusionierten Einheiten zusammensetzen, erforderlich ist. » Art. 143 -
Januar 2002, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: « Für die mit der Liquidation verbundenen Verrichtungen und bis zum Abschluss der Liquidation bestehen
Abweichung der Artikel 14 und 19 die Organe einer Krankenkasse oder eines Landesverbands
der Zusammensetzung fort, die aus den letzten Wahlen hervorgegangen war. » Art. 144 -
§ 2 desselben Gesetzes wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: « Die Entschädigung der
Absatz 1 erwähnten Mitglieder kann auf versicherungsmathematischer Grundlage erfolgen. » Art. 145 - Artikel 52 Nr. 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
Ausführung des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom 14. Juli 1994 einzuhalten verpflichtet sind, auch einhalten, und zu diesem Zweck bei anderen öffentlichen Diensten
formationen einzuholen, » Art. 146 - Artikel 59 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 59 - Mitglieder des Rates und des Fachausschusses des Kontrollamtes, Mitglieder des Personals dieses Amtes,
erwähnte Revisoren und Personen, die zuvor die vorerwähnten Funktionen ausgeübt haben, unterliegen der Schweigepflicht
Bezug auf Begebenheiten, von denen sie aufgrund ihrer Funktion Kenntnis haben. Von Absatz 1 kann nur abgewichen werden, wenn das Kontrollamt: 1. sich
Anwendung von Artikel 52 Nr.3 an einen öffentlichen Dienst wendet, um
formationen einzuholen, 2.
Anwendung von Artikel 52 Nr.7 dem Dienst für verwaltungstechnische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und
validenversicherung einen Verstoss gegen die Bestimmungen des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vom
Strafsachen vor Gericht als Zeuge auszusagen, 6.im Rahmen eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens, bei dem das Kontrollamt Partei ist, vertrauliche Daten übermittelt, 7. Anzeige
Bezug auf die
den Artikeln 63, 64 und 65 erwähnten strafrechtlichen Verstösse erstattet, die es im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben festgestellt hat, 8.Anzeige
Bezug auf strafrechtliche Verstösse erstattet, die entweder von Angestellten des Kontrollamtes oder von Dritten
den Räumlichkeiten des Kontrollamtes oder bei der Arbeit des Kontrollamtes begangen wurden. Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches ist nicht anwendbar auf die
Absatz 1 erwähnten Personen. » Art. 147 - Artikel 60bis desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
den Artikeln 3bis Absatz 3, 11 § 1 Absatz 1, 28 § 4 Absatz 2, 30 Absatz 2, 35 Absatz 3, 36 Absatz 1 und 43 §§ 3 und 4 Absatz 3 erwähnten Fristen oder der aufgrund dieser Artikel festgelegten Fristen auferlegt werden.2. Absatz 5 wird wie folgt ergänzt: « 3.bei Bewilligung einer Vergütung, deren Art nicht
der Satzung vermerkt ist, an einen Verwalter einer Krankenkasse oder eines Landesverbands, unter Verkennung von Artikel 9 § 1 Absatz 1 Nr. 9,
148 - Artikel 60quater Absatz 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
validenversicherung - Zweig Gesundheitspflege der Pflichtversicherung - zugeführt. » Art. 149 - Artikel 70 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter "deren Satzung das Anschliessen beschränkt" durch die Wörter "die das Anschliessen beschränken" ersetzt. 2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen wird die Person, mit der gesetzlich zusammengewohnt wird, mit dem Ehepartner gleichgestellt.» 3.
wird zwischen den Absätzen 1 und 2 folgender Absatz eingefügt: « Der König kann die Beibehaltung der
Buchstabe b) und § 2 Absatz 1 erwähnten Eigenschaft einer Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit vom Erreichen eines von Ihm festgelegten Mindestbetrags an gezahlten Leistungen im Rahmen der
150 - Die Artikel 71 und 72 desselben Gesetzes werden aufgehoben. Art. 151 - Der König bestimmt das Datum des
-Kraft-Tretens von Artikel
§ 1 erwähnten Rücklagenfonds, der durch einen Beitrag der Berechtigten und/oder eine Einzahlung aus Eigenmitteln der Versicherungsträger gespeist wird, wie
Januar 2004 100 Prozent des Saldo der Finanzerträge und der Finanzaufwendungen des - Beitragsfonds genannten - getrennten Teils des
§ 1 erwähnten Rücklagenfonds, der durch einen Beitrag der Berechtigten und/oder eine Einzahlung aus Eigenmitteln der Versicherungsträger gespeist wird, wie
2. Eine Nummer 28 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 28.dem Ertrag der administrativen Geldstrafen, die vom Rat des Kontrollamts der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände
Anwendung des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände ausgesprochen werden und die das
stitut vom Kontrollamt erhält. Der König legt den Teil dieser Einkünfte fest, der für die Finanzierung der Gesundheitspflegeversicherung der Regelung für Selbstständige bestimmt ist. » Art. 153 - Artikel 192 Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe j) Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « j) die
12 bis 20, 23, 24 und 28 erwähnten Einkünfte. » Art. 154 - Artikel 199 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
§ 2 erwähnten Teil des Überschusses oder durch 80 Prozent der
10bis erwähnten finanziellen Zinsen des Überschussfonds oder durch einen Beitrag der Berechtigten oder durch eine Einzahlung aus Eigenmitteln des Versicherungsträgers gespeist. » 2. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Ab dem 1.Januar 2004 wird der besondere Rücklagenfonds durch den
§ 2 erwähnten Teil des Überschusses und/oder durch 80 Prozent der
10bis erwähnten finanziellen Zinsen des Überschussfonds und/oder dem
10ter erwähnten Saldo der Finanzerträge und Finanzaufwendungen oder durch einen Beitrag der Berechtigten und/oder durch eine Einzahlung aus Eigenmitteln des Versicherungsträgers gespeist. » 3.
Paragraph 3 Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "Ab dem
Kraft. (...) KAPITEL 7 - Lebensmittelkontrolle (...) Abschnitt 7 - Abänderungen des Gesetzes vom
Gesetz vom 24.Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln,
Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "nationalen und
ternationalen" gestrichen. Abschnitt 8 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom
Februar 2000 erwähnten Gesetze, ihrer Ausführungserlasse und der Verordnungen der Europäischen Union, die
die Zuständigkeit der Agentur fallen. » 2. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Sie ermitteln Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, gegen die Bestimmungen des Gesetzes vom 4.Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette und seiner Ausführungserlasse, gegen die Bestimmungen der
Februar 2000 erwähnten Gesetze und ihrer Ausführungserlasse und gegen die Bestimmungen der Verordnungen der Europäischen Union, die
die Zuständigkeit der Agentur fallen, und nehmen sie zu Protokoll; ihre Protokolle haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft. » Art. 195 - Artikel 3bis Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Unbeschadet der Bestimmungen der
Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette erwähnten Gesetze kann die Ausübung jeglicher Tätigkeit im Rahmen der Nahrungsmittelkette gemäss den von Uns festgelegten Bedingungen und Modalitäten an eine vorherige Erlaubnis, Zulassung, Registrierung, Notifizierung oder Erklärung geknüpft werden. » Art. 196 -
denselben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5bis - Im Rahmen der Kontrolle über die Ausführung des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere können die
Anwendung von Artikel 3 § 1 des vorliegenden Erlasses bestimmten Personen Sicherungsbeschlagnahmen vornehmen, Zuwiderhandelnde verwarnen und Protokolle aufnehmen,
sofern Anforderungen im Bereich Volksgesundheit, Tiergesundheit oder Pflanzenschutz betroffen sind. » Art. 197 -
§ 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "oder seiner Ausführungserlasse" und den Wörtern "nicht entsprechen" die Wörter "oder den Verordnungen der Europäischen Union" eingefügt. (...) KAPITEL 8 - Tiere, Pflanzen, Lebensmittel (...) Abschnitt 6 - Abänderung des Gesetzes vom
die Zuständigkeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt fallen. Die Mitglieder des vertraglichen Personals leisten vor Ausübung ihres Amtes den Eid vor dem Minister oder seinem Beauftragten. » 2.
Absatz 1 werden die Wörter "und das von den vom König bestimmten Überwachungsbeamten erstellt wird" durch die Wörter "und das von den
erwähnten Personen, die vom König bestimmt werden und mit der Überwachung beauftragt sind, erstellt wird" ersetzt. Art. 232 -
is Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "kann der vom König
Anwendung von Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes bestimmte Beamte oder Bedienstete" durch die Wörter "können die vom König
Anwendung von Artikel 11 des vorliegenden Gesetzes bestimmten Personen" ersetzt. Art. 232 -
desselben Gesetzes werden die Wörter "Beamten und Bediensteten" durch das Wort "Personen" ersetzt. Art. 234 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.
werden die Wörter "Beamten oder Bediensteten" durch das Wort "Personen" ersetzt.2.
werden die Wörter "Beamten und Bediensteten" durch das Wort "Personen" ersetzt.3.
werden die Wörter "werden sie durch den protokollierenden Bediensteten und einen der
erwähnten Beamten oder Bediensteten" durch die Wörter "werden sie durch die protokollierende Person und eine der
Art. 235 -
Absatz 6 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Ministeriums der Volksgesundheit und der Umwelt" durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt" und das Wort "Lebensmittelinspektion" durch die Wörter "Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung" ersetzt. Art. 236 -
§ 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Ministerium der Volksgesundheit und der Umwelt" durch die Wörter "Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt" ersetzt. Art. 237 -
Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "vom protokollierenden Bediensteten mit dem Beistand eines
des Gesetzes über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren vorgesehenen Beamten" durch die Wörter "von der protokollierenden Person mit dem Beistand einer
des Gesetzes über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren vorgesehenen Person" ersetzt. (...) TITEL V - Finanzen (...) KAPITEL 4 - Akzisenprodukte Art. 314 -
das Gesetz vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte wird ein Artikel 6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 6bis - § 1 - Neben den
Juli 1977 über Zölle und Akzisen erwähnten Personen werden folgende Personen ebenfalls als Schuldner der Akzisensteuer angesehen: 1. für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 erster Gedankenstrich: - der zugelassene Lagerinhaber bei der - auch unrechtmässigen - Entnahme von Akzisenprodukten, die
seinem Steuerlager hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, - der registrierte Wirtschaftsbeteiligte bei Empfang der Akzisenprodukte, - die
den Artikeln 18 § 3, 19 oder 25 § 1 erwähnten Personen, 2.für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich: - der Hersteller bei der - auch unrechtmässigen - Herstellung von Akzisenprodukten ausserhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung,
werden die Wörter "; bei Überschreitung dieser Werte wird das Geschäft als Geschäft mit gewerblichem Charakter betrachtet, ausser wenn der Betreffende zur Zufriedenheit der Verwaltung den nicht gewerblichen Zweck nachweisen kann" gestrichen. Art. 316 - Artikel 15 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 6 -
Abweichung von § 1 muss die Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung von Akzisenprodukten, die
Belgien
den freien Verkehr übergeführt werden, zwischen dem Ort, an dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung
den freien Verkehr befinden, und einem
Belgien gelegenen Steuerlager erfolgen.
diesem Fall muss die Person, die diese Waren versendet, vor der Versendung der Waren entweder persönlich oder gesamtschuldnerisch mit dem Beförderer eine ausreichende Sicherheit leisten, deren Betrag
Bezug auf die Akzisen das Risiko decken soll, das mit der Beförderung der Akzisenprodukte im Verfahren der Steueraussetzung verbunden ist. Der Minister der Finanzen kann unter den von ihm festgelegten Bedingungen vorsehen, dass, wenn die Person, die diese Waren versendet, die Eigenschaft als zugelassener Lagerinhaber besitzt, die
Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 Nr. 2 geleistete Sicherheit
Bezug auf die Akzisen ebenfalls die
Absatz 1 erwähnten Risiken deckt, die mit der Beförderung von Akzisenprodukten, die im Verfahren der Steueraussetzung an das eigene Steuerlager versendet werden, verbunden ist, dies an Stelle der
Absatz 2 erwähnten Sicherheit. Die Person, die diese Waren versendet, hat
Bezug auf die Akzisen dieselben Rechte, dieselben Verpflichtungen und dieselbe Verantwortlichkeit wie der zugelassene Lagerinhaber als Versender, was die
Absatz 1 erwähnte Situation betrifft. » Art. 317 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes ] 2.Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Die Rücknahme gilt ab dem Datum des
-Kraft-Tretens der betreffenden Zulassung. » Art. 318 - Artikel 25 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Ist während des Verfahrens der Steueraussetzung
Belgien eine Unregelmässigkeit oder ein Verstoss begangen worden, aufgrund dessen Akzisen entstehen, so werden die Akzisen ungeachtet einer etwaigen Strafverfolgung geschuldet von: 1. der natürlichen oder juristischen Person, die eine Sicherheit für die Entrichtung der Akzisen geleistet hat, 2.dem zugelassenen Lagerinhaber als Versender, wenn eine Befreiung der Sicherheit bewilligt worden ist. » Art. 319 -
desselben Gesetzes werden die Wörter "Gemäss den Artikeln 7, 11, 13, 18 und 19" durch die Wörter "Gemäss den Artikeln 7, 11, 13, 15, 18 und 19" ersetzt. Art. 320 - Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 42 - Unbeschadet der
den Artikeln 39, 40 und 41 vorgesehenen Strafen sind Akzisen immer einforderbar, ausgenommen Akzisen, die auf Akzisenprodukte geschuldet werden, die
folge der Feststellung eines Verstosses aufgrund von Artikel 39 effektiv beschlagnahmt und später eingezogen oder
folge eines Vergleichs der Staatskasse überlassen werden. Nicht mehr einforderbare Akzisen auf eingezogene oder überlassene Waren dienen dennoch als Grundlage für die Berechnung der gemäss Artikel 39 aufzuerlegenden Geldstrafen. » (...) TITEL VI - Justiz (...) KAPITEL 3 - Abänderungen verschiedener Gesetze (...) Abschnitt 2 - Abänderung des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 Art. 385 - Titel XIII Kapitel 6 Artikel 3 § 3 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 wird wie folgt ergänzt: « Staatsbedienstete, für die kein
Absatz 3 erwähnter
teressenkonflikt vorliegt und die die für die Zulassung vorgesehenen Bedingungen erfüllen, können
die Liste der Personen, die als Vormund bestellt werden können, aufgenommen werden. » (...) Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom
Anwendung von Artikel 5 des Strafgesetzbuches verurteilt wird. » Art. 391 - Artikel 65 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Für die vor dem 1. Juli 2003 gegründeten Gesellschaften tritt Absatz 1 am 1. Januar 2005
Kraft. » Art. 392 -
desselben Gesetzes werden nach den Wörtern "der sofort
Kraft tritt" die Wörter ", und für Artikel 65, der am 1. Juli 2003
Kraft tritt" eingefügt. (...) Abschnitt 7 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die
ternationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen Art. 394 -
1 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die
ternationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen werden die Wörter ", Geburtsdatum und -ort" gestrichen. Art. 395 - Artikel 394 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgisches Staatsblatt
Kraft. Abschnitt 8 - Gesetz vom
Strassburg verabschiedeten Zivilrechtsübereinkommens über Korruption zurückzuführen ist. » Art. 397 - Artikel 396 tritt an dem Tag
Kraft, an dem für Belgien das am 4. November 1999
Strassburg verabschiedete Zivilrechtsübereinkommen über Korruption
Kraft tritt. (...) TITEL VII -
neres KAPITEL 1 - Sonderfonds für das Nationalregister (...) Art. 400 - Artikel 7 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Übt der
haber des Personalausweises seine
Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Rechte
einer Einrichtung oder Organisation, die die Ausübung dieser Rechte im Rahmen einer nicht öffentlichen Anwendung anbietet, aus, bestimmt der König die Gebühren, die dieser Einrichtung oder Organisation berechnet werden. » KAPITEL 2 -
tegrierte Polizei Abschnitt 1- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Art. 401 - Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom
Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, solange sie zum Verwaltungs- und Logistikkader gehören. » 2. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: « 11.lokalen Polizeikorps einschliesslich der
Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, solange sie zum Verwaltungs- und Logistikkader gehören. » Art. 402 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 31. Juli 1991 und 20. Dezember 1995, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "
Nr.1, 3, 4, 5, 6 und 7 erwähnten Verwaltungen" durch die Wörter "
1, 3, 4, 5, 6, 7 und 10 erwähnten Verwaltungen" ersetzt. 2.
Absatz 2 werden die Wörter "Die
Nr.2, 8 und 9 erwähnten juristischen Personen" werden durch die Wörter "Die
2, 8 und 9 erwähnten juristischen Personen und die
11 erwähnten lokalen Polizeikorps" ersetzt. Art. 403 - Vorliegender Abschnitt wird mit
s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Art. 419 -
Dezember 1980 über die Einreise
s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird Kapitel IVbis, das einen Artikel 18bis umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom
Juli 1991 und umbenannt durch das Gesetz vom 15. Juli 1996, werden zwischen den Wörtern "
Art. 421 -
Juli 1996, werden zwischen den Wörtern "
Art. 422 -
Juli 1996, werden zwischen den Wörtern "gemäss Artikel 50" und den Wörtern "oder 51" die Wörter ", 50bis " eingefügt. Art. 423 -
Juli 1996, werden zwischen den Wörtern "gemäss Artikel 50" und den Wörtern "oder 51" die Wörter ", 50bis " eingefügt. Art. 424 -
Juli 1996, werden zwischen den Wörtern "
(...) TITEL VIII - Wirtschaft, Verbraucherschutz und Energie KAPITEL 1 - Wirtschaft und Verbraucherschutz Abschnitt 1 - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 426 -
August 2002, wird der letzte Satz wie folgt ersetzt: « Der König bestimmt Zusammensetzung, Organisation, Arbeitsweise und Finanzierungsweise dieses Ausschusses und die Vergütung seiner Mitglieder. Unbeschadet der Möglichkeit für den Ausschuss, unter den vom König festgelegten Bedingungen Beiträge zu erhalten, um seine Kosten und Ausgaben zu decken, werden die Betriebskosten des Ausschusses durch die juristischen Personen gedeckt, die verpflichtet sind, ihren Jahresabschluss und gegebenenfalls ihren konsolidierten Jahresabschluss durch Hinterlegung bei der Belgischen Nationalbank zu veröffentlichen. Unter den vom König festgelegten Bedingungen nimmt die Belgische Nationalbank 0,50 EUR pro Jahresabschluss und gegebenenfalls pro konsolidierten Abschluss, der ab dem
Bezug auf Dienstleistungen, die mit der Aufnahme von Asylsuchenden verbunden sind," werden gestrichen. B. Folgender Satz wird eingefügt: "Sie hat ebenfalls zum Ziel, Abkommen
Bezug auf die Aufnahme von Asylsuchenden zu schliessen und Zuschüsse im Zusammenhang mit ihren Aufträgen zu bewilligen." KAPITEL 2 - Bestimmungen
Bezug auf die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden Abschnitt 1 - Gemeinnützige Dienste
den Auffangstrukturen Art. 490 -
Juli 2001 wird zwischen den Paragraphen 2 und 3 ein § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2bis - Unbeschadet der materiellen Hilfe, die Asylsuchenden
Anwendung von Artikel 57ter des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren bewilligt wird, organisiert die Agentur die Zahlung eines Taschengeldes, das pro Woche und pro Person festgelegt wird. Die Agentur organisiert ebenfalls die Erbringung von gemeinnützigen Diensten durch Asylsuchende
den
Unter gemeinnützigem Dienst sind Leistungen zu verstehen, die von Asylsuchenden
dem Zentrum beziehungsweise an dem Ort, das/der im vorhergehenden Absatz erwähnt ist, ausschliesslich zugunsten der Gemeinschaft der Asylsuchenden, die an dem betreffenden Ort verbleiben, erbracht werden und für die den Asylsuchenden eine Erhöhung ihres Taschengelds bewilligt werden kann. Das Verrichten von gemeinnützigen Diensten wird weder als Arbeitsvertrag noch als Arbeitsleistung angesehen; die Bewilligung eines erhöhten Taschengelds gilt auch nicht als Entlohnung. Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Erhöhung des Taschengelds, die Asylsuchenden gezahlt wird, wird auf der Grundlage eines Pauschaltarifs berechnet, der von dem
er Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Ort festgelegt wird und der gemäss der Art der Leistung variiert. Die Erhöhung des Taschengelds darf keinesfalls einen durch Königlichen Erlass festgelegten monatlichen Höchstbetrag übersteigen. Die Leistungen werden von den Asylsuchenden auf freiwilliger Basis erbracht unter Leitung eines Mitglieds des Personals des
er Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Ortes, das zu diesem Zweck von seinen Vorgesetzten bestimmt worden ist und dafür sorgt, dass die Asylsuchenden auf einer gerechten Grundlage an diesen Leistungen teilnehmen können. Die Identität dieser Personen wird der Agentur mitgeteilt. Der König bestimmt durch einen Erlass die Beträge des Taschengelds und die diesbezüglichen Erhöhungen für gemeinnützige Dienste und unter welchen Bedingungen gemeinnützige Dienste erbracht werden. » Abschnitt 2 - Europäischer Flüchtlingsfonds Art. 491 - Artikel 65 des Programmgesetzes vom 19. Juli 2001 für das Haushaltsjahr 2001 wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden ist die Behörde, die ab dem Haushaltsjahr 2003 für den Europäischen Flüchtlingsfonds verantwortlich ist. » Abschnitt 3 - Obligatorischer Eintragungsort Art. 492 -
Juli 2001 wird ein § 2ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2ter - Die Agentur ist ebenfalls zuständig, um den obligatorischen Eintragungsort zu bestimmen
Anwendung von Artikel 54 §§ 1 und 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise
s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern. » Art. 493 - Artikel 54 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise
s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt abgeändert: -
Absatz 1 werden die Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter" durch die Wörter "Die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden" ersetzt. - Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: « Dabei muss im Rahmen der verfügbaren Plätze berücksichtigt werden, dass der betreffende Ort für den betreffenden Asylsuchenden geeignet ist. » 2.
werden die Wörter "Der Minister oder sein Beauftragter" durch die Wörter "Die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden" ersetzt. Art. 494 - Der König bestimmt auf Vorschlag des für die Einreise
s Staatsgebiet zuständigen Ministers und des für die Sozialeingliederung zuständigen Ministers das Datum des
-Kraft-Tretens der Artikel 492 und 493. Abschnitt 4 - Ausdehnung der Aufgaben von Fedasil Art. 495 -
Juli 2001 wird ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1bis - Die Koordination der verschiedenen Modalitäten
Bezug auf die Aufnahme von unbegleiteten minderjährigen Ausländern wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt. Diese Koordination beinhaltet den Abschluss eines Abkommens zwischen Föderalstaat und Gemeinschaften und bezweckt ebenfalls die Regelung von Organisation und Finanzierung der Einrichtungen und die Regelung der Begleitung. Unter « unbegleitetem minderjährigem Ausländer » ist jede Person zu verstehen, die die
Dezember 2002 vorgesehenen Bedingungen erfüllt. » Art. 496 -
Juli 2001 wird ein § 2quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2quater - Wenn die Eltern ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllen können, ist die Agentur zuständig für die Aufnahme von Minderjährigen, die sich mit ihren Eltern illegal auf dem Staatsgebiet aufhalten und deren Bedürftigkeit von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum festgestellt worden ist. Der König bestimmt die Modalitäten dieser Aufnahme. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2003 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des
nern P. DEWAEL Für den Minister der Beschäftigung und der Pensionen, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Für den Minister der Wirtschaft, der Energie und der Wissenschaftlichen Forschung, abwesend: Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Der Minister der Mobilität B. ANCIAUX Die Ministerin der Sozialen Eingliederung Frau M. ARENA Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Umwelt und des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Frau I. SIMONIS Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 september 2004. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.