des Gesetzes erwähnten Anlagen erzeugt wird Abschnitt I - Zulassung von Prüfstellen Art. 3 - § 1 - Prüfstellen müssen folgende Bedingungen erfüllen, um zugelassen zu werden:
4 - § 1 - In Artikel 6 des Gesetzes erwähnte Stromerzeugungsanlagen gelten erst als Grünstromerzeugungsanlagen, nachdem ihnen von einer zugelassenen Prüfstelle ein Herkunftsnachweis ausgestellt worden ist. § 2 - Der Herkunftsnachweis bescheinigt, dass der tatsächlich erzeugte Strom grüner Strom ist und dass erzeugte Mengen nach den geltenden Messnormen berechnet werden. Er muss mindestens folgende Angaben enthalten: - Quelle(n), aus der/denen der Strom erzeugt wird, - Erzeugungstechnologie, - angewandte Technologie, um erzeugte Mengen zu berechnen, - zu entwickelnde Nettoleistung der Anlage, - eventuelle Beihilfen oder Zuschüsse, die für Bau oder Betrieb der Erzeugungsanlage oder für die Stromerzeugung durch diese Erzeugungsanlage gewährt werden, - vorgesehenes Datum der Inbetriebsetzung der Anlage, - Erzeugungsort. Art. 5 - Anträge auf einen Herkunftsnachweis werden an eine gemäss Artikel 3 des vorliegenden Erlasses ordnungsgemäss zugelassene Einrichtung gerichtet. Im Fall einer Änderung der Messgeräte oder jeglicher im Herkunftsnachweis aufgenommenen Angabe setzt der Inhaber des Herkunftsnachweises innerhalb fünfzehn Tagen eine zugelassene Prüfstelle davon in Kenntnis. Letztere erstellt gegebenenfalls einen neuen Nachweis. Art. 6 - Die Kommission kann jederzeit von einer zugelassenen Prüfstelle verlangen, dass sie eine Kontrolle vornimmt und überprüft, ob die auf einem Herkunftsnachweis aufgenommenen Angaben den Tatsachen entsprechen. Andernfalls wird der Herkunftsnachweis entzogen. Abschnitt III - Bedingungen für die Gewährung von grünen Zertifikaten für grünen Strom,
7 - § 1 - Grüne Zertifikate werden Erzeugern, die Inhaber einer in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Konzession und eines in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Herkunftsnachweises sind, von der Kommission ausgestellt. § 2 - Grüne Zertifikate werden sowohl für den erzeugten grünen Nettostrom, der durch den Erzeuger verbraucht wird, als auch für den erzeugten grünen Nettostrom, der den Übertragungs- und Verteilungsnetzen geliefert wird oder mit Hilfe von Direktleitungen übertragen wird und der vor einer eventuellen Umwandlung gemessen wird, zuerkannt. Nettostrom ist der erzeugte Strom, der um den Strom, der durch die Betriebsausrüstungen der Erzeugungsanlage verbraucht wird, vermindert wird. Der Netzbetreiber zeichnet den erzeugten grünen Strom auf der Grundlage der messbaren Angaben auf, die monatlich vom Erzeuger zur Verfügung gestellt werden. Der Erzeuger von grünem Strom muss diese Erzeugung mit Hilfe eines Stromzählers, der vom Rest der Anlage getrennt ist, messen. Der Netzbetreiber übermittelt monatlich diese pro Erzeugungsstandort gemessenen Angaben der Kommission. § 3 - Ein grünes Zertifikat wird für eine Menge an erzeugtem grünem Strom, die einer MWh entspricht, ausgestellt. § 4 - Wenn weniger als eine MWh übrig bleibt, dürfen die übrig gebliebenen kWh auf das folgende Quartal übertragen werden gemäss Artikel 11 des vorliegenden Erlasses. Abschnitt IV - Verfahren zur Gewährung von grünen Zertifikaten für grünen Strom,
8 - Ein Antrag auf Gewährung von grünen Zertifikaten wird an die Kommission gerichtet. Dieser Antrag wird anhand eines von der Kommission erstellten Formulars und gemäss den von ihr festgelegten Modalitäten gestellt. Der Antragsteller fügt diesem Formular eine von der offiziell zugelassenen Prüfstelle beglaubigte Kopie des Herkunftsnachweises, der ihm gemäss Artikel 4 des vorliegenden Erlasses ausgestellt worden ist, bei. Art. 9 - Die Kommission überprüft, ob das Antragsformular richtig und vollständig ausgefüllt ist. Stellt sie fest, dass der Antrag unvollständig ist, verständigt sie den Antragsteller innerhalb einer Frist von höchstens fünfzehn Tagen nach Eingang des Antrags. Die Kommission präzisiert, was im Formular fehlt und legt eine Frist von höchstens drei Wochen fest, innerhalb deren der Antragsteller seinen Antrag ergänzen soll. Art. 10 - Innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang des richtigen und vollständigen Formulars überprüft die Kommission, ob der Antragsteller die Bedingungen für die Gewährung von grünen Zertifikaten erfüllt und teilt ihm ihren Beschluss mit. Die Kommission ist verpflichtet, den Antragsteller anzuhören, der dies beantragt. Art. 11 - Grüne Zertifikate werden mindestens einmal pro Quartal nach Annahme des Antrags in entmaterialisierter Form von der Kommission zuerkannt. Die Kommission sendet dem Inhaber der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut, der den Herkunftsnachweis besitzt, mindestens einmal pro Quartal eine Unterlage mit der Anzahl grüner Zertifikate, den Kode des Herkunftsnachweises und den Erzeugungszeitraum. Auf den grünen Zertifikaten angegebene Auskünfte werden von der Kommission in der in Artikel 13 des vorliegenden Erlasses erwähnten Datenbank fortgeschrieben und verwaltet. Inhaber grüner Zertifikate teilen der Kommission innerhalb fünfzehn Tagen und spätestens vor der nächsten Gewährung von grünen Zertifikaten jede Änderung der im Formular für die Beantragung der grünen Zertifikate aufgenommenen Angaben mit. Art. 12 - Wenn die Kommission feststellt, dass die in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bedingungen für die Gewährung von grünen Zertifikaten nicht mehr erfüllt sind, setzt sie den Inhaber der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut, der den Herkunftsnachweis besitzt, davon in Kenntnis. Die Kommission ist verpflichtet, den Antragsteller anzuhören, der dies beantragt. Die Kommission beschliesst gegebenenfalls keine grünen Zertifikate mehr für diese Anlage auszustellen. Art. 13 - § 1 - Die Echtheit der grünen Zertifikate wird durch die Eintragung in eine von der Kommission verwaltete zentralisierte Datenbank gewährleistet. Die Datenbank enthält für alle grünen Zertifikate folgende Angaben: - Personalien des Inhabers der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Konzession zur Nutzung von öffentlichem Gut, der den Herkunftsnachweis besitzt, - Erzeugungsort, - Erzeugungstechnologie und benutzte Energiequellen, - zu entwickelnde Nettoleistung der Anlage, - Datum der Inbetriebsetzung der Anlage, - eventuelle Beihilfen oder Zuschüsse, die für Bau oder Betrieb der Erzeugungsanlage oder für die Stromerzeugung durch diese Erzeugungsanlage gewährt werden, - Jahr und Monat der Gewährung des grünen Zertifikats, - Personalien des Inhabers des grünen Zertifikats, - Registrierungsnummer der Transaktion, - Verkaufspreis des grünen Zertifikats. § 2 - Die in § 1 erwähnte Datenbank enthält das Register aller ausgestellten grünen Zertifikate. Die grünen Zertifikate sind ab dem Datum ihrer Ausstellung für einen Zeitraum von fünf Jahren gültig. Nach diesem Zeitraum wird die Gültigkeit des grünen Zertifikats automatisch aufgehoben und dieses Zertifikat wird aus der Datenbank gestrichen. KAPITEL III - Massnahmen zur Sicherung des Absatzes auf dem Markt eines Mindestvolumens an Strom aus erneuerbaren Energiequellen gegen einen Mindestpreis Abschnitt I - Mindestpreise Art. 14 - § 1 - Um den Absatz auf dem Markt eines Mindestvolumens an grünem Strom gegen einen Mindestpreis zu sichern, wird gemäss den nachstehenden Bedingungen eine Mindestpreisregelung festgelegt. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, im Rahmen seiner Aufgabe des öffentlichen Dienstes beim Erzeuger von grünem Strom, der dies beantragt, aufgrund des vorliegenden Erlasses, der Elektrizitätsdekrete und der Elektrizitätsordonnanz ausgestellte grüne Zertifikate zu einem je nach angewandter Produktionstechnologie festgelegten Mindestpreis zu kaufen, nämlich: - Offshore-Windenergie: 90 euro /MWh - Onshore-Windenergie: 50 euro /MWh - Wasserkraft: 50 euro /MWh - Sonnenenergie: 150 euro /MWh - andere erneuerbare Energiequellen (unter anderem Biomasse): 20 euro /MWh Diese Kaufverpflichtung beginnt bei Inbetriebsetzung der Erzeugungsanlage für einen Zeitraum von zehn Jahren. § 2 - Der Netzbetreiber muss diese Zertifikate in regelmässigen Abständen auf den Markt bringen, um die mit dieser Verpflichtung verbundenen Kosten zu decken. Die Kommission achtet auf die Transparenz und Ordnungsmässigkeit des Verkaufs dieser Zertifikate seitens des Netzbetreibers. Der Nettosaldo, der sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis des grünen Zertifikats seitens des Netzbetreibers und dem Verkaufspreis dieses grünen Zertifikats auf dem Markt ergibt, wird durch Erhebung einer Gebühr auf die in Artikel 12 des Gesetzes erwähnten Tarife finanziert. Die vorerwähnte Gebühr wird in Eurocent pro in das Netz eingespeister kWh ausgedrückt, mit Ausnahme des Transits von Elektrizitätslieferungen. Der Betrag dieser Gebühr wird nach Stellungnahme der Kommission vom König festgelegt und jedes Jahr revidiert. Der Netzbetreiber teilt der Kommission einmal pro Monat die Liste der gekauften und verkauften grünen Zertifikate mit. Die Kommission kontrolliert die Verpflichtungen des Netzbetreibers, die sich aus vorliegendem Erlass ergeben. Abschnitt II - Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 15 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. Art. 16 - Der Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Art. 17 - Vorliegender Erlass muss innerhalb sechs Monaten nach seinem In-Kraft-Treten durch Gesetz bestätigt werden. Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2002. ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung O. DELEUZE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 september 2004. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
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