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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de artikelen 29, 6°, 7°, 8°, 9°, 70 en 71 van het koninklijk besluit van 16

13 SEPTEMBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de artikelen 29, 6°, 7°, 8°, 9°, 70 en 71 van het koninklijk besluit van 16 mei 2003Relevante gevonden do

Artikel 7§ 1bis Absatz 4 des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3.

Artikel 7§ 1 Absatz 3 Buchstabe m ) des Erlassgesetzes vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser, insbesondere der Artikel 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom

  1. Dezember 2002, 2, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  2. November 2001 und 4.Dezember 2002, und 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  3. Dezember 2001; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7.

Artikel 35§ 1 des Gesetzes vom 29.

Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. April 2000, 17. September 2000, 4. April 2001 und 26. Juni 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7.

Artikel 35§ 4 des Gesetzes vom 29.

Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom

  1. September 2000 und
  2. Juli 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  3. März 2000 zur Ausführung der Artikel 23 § 3, 32 Absatz 2 und 3, 33 § 2 Absatz 3, 34, 36, 37 § 1 Nr. 1, 39 § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 2, 42 § 2, 44 § 4 Absatz 3, 46 Absatz 1, 47 § 4 Absatz 1 und 4 des Gesetzes vom
  4. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  5. März 2001,
  6. Januar 2002 und
  7. Januar 2003; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  8. März 2000 zur Ausführung der Artikel 30, 39 § 1 und § 4 Absatz 2, 40 Absatz 2, 41, 43 Absatz 2 und 47 § 1 Absatz 5 und § 5 Absatz 2 des Gesetzes vom
  9. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  10. August 2000,
  11. März 2001,
  12. Januar 2002,
  13. November 2002 und
  14. Januar 2003; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  15. Mai 2000 zur Ausführung der Artikel 118 § 1 Nr. 8 des Programmgesetzes vom
  16. Dezember 1988 und 6 § 1 Nr. 13 des Königlichen Erlasses vom
  17. März 1997 zur Einführung spezifischer Beschäftigungsmassnahmen für kleine und mittlere Betriebe in Anwendung von Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom
  18. Juli 1996 über die Beschäftigungsförderung und die vorbeugende Sicherung der Konkurrenzfähigkeit; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  19. Juli 2000 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  20. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom
  21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  22. September 2001 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausführung der Massnahmen in Bezug auf die allgemeine Arbeitszeitverkürzung auf 38 Stunden in der Woche und in Bezug auf die kollektive Arbeitszeitverkürzung; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  23. September 2001 zur Ausführung von Artikel 8 § 1 Absatz 2 und § 3 des Gesetzes vom
  24. August 2001 über das In-Einklang-Bringen von Beschäftigung und Lebensqualität; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  25. Dezember 2001 zur Förderung der Beschäftigung Langzeitarbeitssuchender, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  26. November 2002 und
  27. Dezember 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  28. Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt wird, und zur Festlegung der zeitweiligen Herabsetzung der Arbeitgeberbeiträge oder der Befreiung davon, insbesondere des Artikels 7; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  29. Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen einer Initiative zur sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen, insbesondere des Artikels 5; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  30. November 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt wird, und zur Festlegung der zeitweiligen Herabsetzung der Arbeitgeberbeiträge oder der Befreiung davon, insbesondere des Artikels 7; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  31. November 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen einer Initiative zur sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen, insbesondere des Artikels 5; Aufgrund der Stellungnahme Nr. 1.417 des Nationalen Arbeitsrates vom
  32. Oktober 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  33. Oktober 2002; Aufgrund der Stellungnahme Unseres Ministers des Haushalts vom
  34. Oktober 2002; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrats in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.768/1 des Staatsrates vom
  35. März 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) TITEL IV - Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen KAPITEL I - Aufhebungsbestimmungen Art. 29 - Es werden aufgehoben: (..)
  36. Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt wird, und zur Festlegung der zeitweiligen Herabsetzung der Arbeitgeberbeiträge oder der Befreiung davon,
  37. Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen einer Initiative zur sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen,
  38. Artikel 7 des Königlichen Erlassses vom 14.November 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt wird, und zur Festlegung der zeitweiligen Herabsetzung der Arbeitgeberbeiträge oder der Befreiung davon,
  39. Artikel 5 des Königlichen Erlassses vom 14.November 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen einer Initiative zur sozialen Eingliederung beschäftigt wird, und zur Festlegung der Befreiung von Arbeitgeberbeiträgen. (...) TITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 70 - Vorliegender Erlass tritt am
  40. Januar 2004 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 34, 45 und 46, die mit
  41. Januar 2003 wirksam werden. Art. 71 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  42. Mai 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 september
  43. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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