Obsah (4)
Artikel 13Artikel 7Artikel 3Artikel 10loi du 12 mai 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 12/05/2004 pub. 05/07/2004 numac 2004003263 source service public federal finances Loi relative à la protection contre le faux monnayage
der Liste eingetragen sind,
Artikel 13
des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnt ist,
- b)Kreditinstitute, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist und die gemäss Artikel 65 beziehungsweise 66 desselben Gesetzes in Belgien Investmentdienstleistungen erbringen dürfen,
- c)Kreditinstitute, deren Herkunftsstaat ein Drittstaat ist und die gemäss Artikel 79 desselben Gesetzes in Belgien Investmentdienstleistungen erbringen dürfen,
- d)Investmentgesellschaften belgischen Rechts, die aufgrund von Artikel 47 § 1 Nr.1 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater als Börsengesellschaft zugelassen sind,
- e)Investmentgesellschaften, deren Herkunftsstaat ein anderer Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist und die aufgrund von Artikel 110 desselben Gesetzes in Belgien Investmentdienstleistungen erbringen dürfen,
- f)Investmentgesellschaften, deren Herkunftsstaat ein Drittstaat ist und die aufgrund von Artikel 111 desselben Gesetzes in Belgien Investmentdienstleistungen erbringen dürfen,
- g)Wechselstuben,
der Liste eingetragen sind,
Artikel 7
des Königlichen Erlasses vom 27.Dezember 1994 über die Wechselstuben und den Devisenhandel erwähnt ist, h ) Die Post,
- i)in Artikel 1 § 1 Nr.3 des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste erwähnte Unternehmen,
- j)alle anderen Einrichtungen, zu deren gewerblichen Tätigkeiten der Umgang mit und die Ausgabe von Banknoten und Münzen zählt und deren Liste der König erstellt. Art. 4 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 170 und 178 des Strafgesetzbuches müssen
Artikel 3
erwähnten Einrichtungen in Artikel 2 erwähnte Banknoten und Münzen, bei denen sie wissen oder ausreichende Gründe zu der Annahme haben, dass es sich um Fälschungen handelt, unverzüglich dem Dienst der föderalen Polizei übermitteln, der bei der Generaldirektion der Gerichtspolizei die Aufgaben der in Artikel 12 des Genfer Abkommens vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei erwähnten nationalen Zentralstelle erfüllt und mit der Erhebung und der Analyse von Daten über die Falschmünzerei beauftragt ist. Im Hinblick auf eine technische Analyse übermittelt der im vorangehenden Absatz erwähnte Dienst der föderalen Polizei Euro-Banknoten dem bei der Belgischen Nationalbank eingerichteten Nationalen Analysezentrum (NAZ) und Euro-Münzen dem bei der Königlichen Belgischen Münze eingerichteten Nationalen Münzanalysezentrum (MAZ). Der König bestimmt die Modalitäten dieser Übermittlung. Art. 5 - Auf der Grundlage der Daten, die unbeschadet des Untersuchungsgeheimnisses von dem in Artikel 4 erwähnten Dienst der föderalen Polizei übermittelt werden, und auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank oder der Königlichen Belgischen Münze kann der Minister der Finanzen einer Einrichtung, die der Pflicht, falsche Euro-Banknoten und -Münzen unverzüglich zu übermitteln, nicht nachkommt, eine administrative Geldstrafe auferlegen, nachdem er sie angehört oder zumindest ordnungsgemäss vorgeladen hat. Art. 6 - Der Betrag dieser Geldstrafe darf weder 250 Euro unterschreiten noch 25.000 Euro überschreiten. Die Geldstrafe wird von der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung zugunsten der Staatskasse eingetrieben. Art. 7 - Der Minister der Finanzen setzt die Kontrollbehörde von allen Sanktionen, die einer von ihr kontrollierten Einrichtung auferlegt werden, in Kenntnis. Art. 8 - Auf Vorschlag der Belgischen Nationalbank, was die Euro-Banknoten betrifft, beziehungsweise der Königlichen Belgischen Münze, was die Euro-Münzen betrifft, und auf Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, was
Artikel 3
Buchstabe
- a)bis
- g)erwähnten Einrichtungen betrifft, legt der König die Massnahmen fest, die
Artikel 3
erwähnten Einrichtungen zur Erkennung von falschen Euro-Banknoten und -Münzen ergreifen müssen. Art. 9 - Die Belgische Nationalbank und die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, die auf Ersuchen der Bank handelt, können Untersuchungen vor Ort durchführen, um zu überprüfen, ob
Artikel 3
Buchstabe
- h)bis
- j)genannten Einrichtungen und Gesellschaften beziehungsweise, was die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen betrifft,
Artikel 3
Buchstabe
- a)bis
- g)genannten Einrichtungen und Gesellschaften die Bestimmungen des in Artikel 8 erwähnten Königlichen Erlasses einhalten und um Kenntnis von allen Buchungsunterlagen und allen anderen Unterlagen zu erhalten, die sich im Besitz dieser Einrichtungen und Gesellschaften befinden. Die Königliche Belgische Münze kann gegebenenfalls zur Teilnahme an diesen Untersuchungen aufgefordert werden. Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen setzt die Belgische Nationalbank und gegebenenfalls die Königliche Belgische Münze von dem Ergebnis der vorerwähnten Untersuchungen in Kenntnis; diese tragen die diesbezüglichen Kosten. Art. 10 - Auf der Grundlage der von der Belgischen Nationalbank übermittelten Daten kann der Minister der Finanzen einer Einrichtung, die die Bestimmungen des in Artikel 8 erwähnten Königlichen Erlasses nicht einhält, eine administrative Geldstrafe auferlegen, nachdem er die betreffende Einrichtung angehört oder zumindest ordnungsgemäss vorgeladen hat. Art. 11 - Die Bestimmungen der Artikel 6 und 7 sind ebenfalls auf
Artikel 10erwähnten Geldstrafen anwendbar.
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
- Mai 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 13 septembre
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL