stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de artikelen 1, 4 tot 9, 28, 72, 81 tot 88, 92 tot 96, 111, 114, 165 tot 178, 183 tot 188, 213 tot 215, 281, 282 en 301 tot 317 van de programmawet van 9 juli 2004Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 09/07/2004 pub. 15/07/2004 numac 2004021091 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Programmawet sluiten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de artikelen 1, 4 tot 9, 28, 72, 81 tot 88, 92 tot 96, 111, 114, 165 tot 178, 183 tot 188, 213 tot 215, 281, 282 en 301 tot 317 van de programmawet van 9 juli 2004Relevante gevonden documenten type programmawet prom. 09/07/2004 pub. 15/07/2004 numac 2004021091 bron federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister Programmawet sluiten. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 18 oktober 2004. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTER 9. JULI 2004 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
TITEL II - Finanzen KAPITEL I - Akzisenprodukte (...) Art. 4 - Artikel 4 des Gesetzes vom
der Republik Zypern. » Art. 5 - [Abänderungen des niederländischen Textes] Art. 6 -
§ 4 desselben Gesetzes werden die Wörter « Artikel 3 § 3 » durch die Wörter « Artikel 4 § 3 » ersetzt. Art. 7 - Artikel 24 § 6 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Die Verwaltung kann
Zusammenarbeit mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten Stichprobenkontrollen durchführen, die gegebenenfalls im Wege EDV-gestützter Verfahren erfolgen können. » Art. 8 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 9 -
7 bis 12 » durch die Wörter « Artikel 20 Nr. 7 bis 12 » ersetzt. (...) KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom
Januar 1998 über die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke definiert sind, ». (...) TITEL IV - Wirtschaft, Energie und Fernmeldewesen (...) KAPITEL III - Abänderung von Artikel 13 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
formationsgesellschaft Art. 72 - Artikel 13 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
formationsgesellschaft wird wie folgt ersetzt: « 1. Sofort nach ihrem Eingang ist Werbung
Anbetracht ihrer globalen Wirkung einschliesslich ihrer Präsentation klar als solche zu erkennen. Andernfalls trägt sie lesbar, sichtbar und unzweideutig den Vermerk « Werbung ». » (...) TITEL V - JUSTIZ KAPITEL I - Umsetzung der Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze
Bezug auf die Abänderung von Artikel 46 § 2 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom
Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten seitens der Gesellschaft und sofern dies für die Bewertung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Belang ist: - Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft, einschliesslich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verbucht werden, und - die Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflowrisiken, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist. » Art. 82 - Artikel 119 desselben Gesetzbuches wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 5.
Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten seitens der Gesellschaft und sofern dies für die Bewertung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Belang ist: - Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft, einschliesslich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verbucht werden, und - die Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflowrisiken, denen die Gesellschaft ausgesetzt ist. » KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die
ternationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen Art. 83 - Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die
ternationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2002, wird wie folgt ergänzt: « Vorliegende Bestimmungen sind nicht anwendbar, wenn die Vereinigung einen Kommissar bestellt hat. » Art. 84 -
Mai 2002, wird ein § 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 7 - Die Artikel 130 bis 133, 134 §§ 1 und 3, 135 bis 137, 139 und 140 und 142 bis 144 mit Ausnahme von Artikel 144 Absatz 1 Nr. 4 und 5 des Gesellschaftsgesetzbuches sind entsprechend auf Vereinigungen anwendbar, die einen Kommissar bestellt haben. Für vorliegenden Artikel sind unter den Wörtern « Gesetzbuch », « Gesellschaft » und « Handelsgericht », die
den vorerwähnten Artikeln des Gesellschaftsgesetzbuches verwendet werden, jeweils die Wörter « Gesetz », « Vereinigung » beziehungsweise « Gericht Erster
stanz » zu verstehen. » Art. 85 -
Mai 2002, werden die Wörter « Die Artikel 17 §§ 2 bis 6 » durch die Wörter « Die Artikel 17 §§ 2 bis 7 » ersetzt. Art. 86 -
Mai 2002, wird ein § 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 7 - Die Artikel 130 bis 133, 134 §§ 1 und 3, 135 bis 137, 139 und 140 und 142 bis 144 mit Ausnahme von Artikel 144 Absatz 1 Nr. 4 und 5 des Gesellschaftsgesetzbuches sind entsprechend auf Stiftungen anwendbar, die einen Kommissar bestellt haben. Für vorliegenden Artikel sind unter den Wörtern « Gesetzbuch », « Gesellschaft », « Generalversammlung » und « Handelsgericht », die
den vorerwähnten Artikeln des Gesellschaftsgesetzbuches verwendet werden, jeweils die Wörter « Gesetz », « Stiftung », « Verwaltungsrat » beziehungsweise « Gericht Erster
stanz » zu verstehen. » Art. 87 -
Mai 2002, wird ein § 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 7 - Die Artikel 130 bis 133, 134 §§ 1 und 3, 135 bis 137, 139 und 140 und 142 bis 144 mit Ausnahme von Artikel 144 Absatz 1 Nr. 4 und 5 des Gesellschaftsgesetzbuches sind entsprechend auf
ternationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht anwendbar, die einen Kommissar bestellt haben. Für vorliegenden Artikel sind unter den Wörtern « Gesetzbuch », « Gesellschaft » und « Handelsgericht », die
den vorerwähnten Artikeln des Gesellschaftsgesetzbuches verwendet werden, jeweils die Wörter « Gesetz », « Vereinigung » beziehungsweise « Gericht Erster
stanz » zu verstehen. » Art. 88 - Die Artikel 2 Nr. 7 Buchstabe
neres (...) KAPITEL II - Schaffung eines Staatsdienstes mit getrennter Geschäftsführung, der mit der Verwaltung der Personalausweise beauftragt ist Art. 92 - Für die Verwaltung der Personalausweise und des Nationalregisters wird beim Föderalen Öffentlichen Dienst
neres, Generaldirektion
stitutionen und Bevölkerung, ein Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung wie
Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung bestimmt geschaffen. Der König bestimmt die Ausführungsmodalitäten. Art. 93 - Der durch das Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 geschaffene Grundlagenhaushaltsfonds: « Nationalregister: Sonderfonds zur Deckung von Betriebskosten aller Art, die bei der Erbringung von Dienstleistungen zugunsten von öffentlichen Behörden beziehungsweise öffentlichen oder privaten Einrichtungen entstehen » wird mit
-Kraft-Treten des
Art. 94 - Bei Auflösung des
erwähnten Grundlagenhaushaltsfonds werden die Salden der Mittel für Ausgabenverpflichtungen und -anweisungen und festgestellte Anrechte dem Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung, der mit der Verwaltung der Personalausweise beauftragt ist, übertragen. Ausstehende Ausgabenverpflichtungen und -anweisungen, die am Tag der Auflösung des vorerwähnten Grundlagenhaushaltsfonds bestehen, werden von diesem Staatsdienst mit getrennter Geschäftsführung übernommen. KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom
s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern Art. 111 - Artikel 493 des Programmgesetzes vom
s Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter « Der Minister oder sein Beauftragter » durch die Wörter « Die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden » ersetzt.
Absatz 1 werden die Wörter « Der Minister oder sein Beauftragter » durch die Wörter « Die Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden » ersetzt.» TITEL VIII - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit KAPITEL I - Soziale Sicherheit Abschnitt I - Öffentliche Einrichtungen für soziale Sicherheit (...) Art. 114 -
Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten werden die Wörter « mindestens fünfundzwanzig Jahre alt sein » durch die Wörter « mindestens einundzwanzig Jahre alt sein » ersetzt. (...) KAPITEL III - Abänderungen des am
Bezug auf Fakturierungsdaten von Pflegeerbringern oder Einrichtungen wird der Betrag zu Lasten des Versicherungsträgers nur geschuldet, wenn diese Daten, die gemäss den oben erwähnten vom König bestimmten Bedingungen übermittelt werden, vollkommen den Fakturierungsdaten entsprechen, die gemäss dem vorliegenden koordinierten Gesetz und seinen Ausführungserlassen eventuell einem Begünstigten übermittelt werden müssen. Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Absatzes. » Abschnitt II - Arzneimittel Unterabschnitt I - Medizinischer Sauerstoff Art. 166 -
5 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
August 2001, wird im ersten Satz der Hinweis auf « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe
5 Buchstabe
5 Buchstabe e) erwähnt ist.» 2. Zwischen dem ersten und dem zweiten Satz wird ein Satz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird der erstattungsfähige medizinische Sauerstoff mit erstattungsfähigen Fertigarzneimitteln gleichgesetzt.» Art. 169 -
Dezember 2003, wird der Hinweis auf « Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b),
dem Abkommen werden hinsichtlich der
5 Buchstabe e) erwähnten Leistungen die Regeln
Bezug auf die Honorare und die Pauschalerstattung der Kosten für die Abgabe von Sauerstoff festgelegt. » Unterabschnitt II - Fertigarzneimittel Art. 171 - Artikel 35bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 22. Dezember 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.
erster Satz werden die Wörter « unter den vom König zu bestimmenden Bedingungen » gestrichen.2.
wird zwischen dem zweiten und dritten Satz folgender Satz eingefügt: « Die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln kann dem Minister ebenfalls vorschlagen, die Entscheidung über die Eintragung eines Fertigarzneimittels
die Liste der erstattungsfähigen Fertigarzneimittel von der Registrierung, dem Vertrieb auf dem belgischen Markt und dem Einreichen eines Erstattungsantrags für eine oder mehrere andere Packungen seitens des Antragstellers abhängig zu machen.» 3. Es wird ein § 14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 14 - Der König bestimmt die Regeln, gemäss denen die Kommission für die Erstattung von Arzneimitteln dem Minister vorschlagen kann, die Eignung einer Packung für eine bestimmte pharmakotherapeutische Klasse unter Berücksichtigung der therapeutischen
dikationen, die für die Erstattung vorgeschlagen werden, der Dosierung und der Behandlungsdauer zu beurteilen;ausserdem bestimmt Er die Regeln, gemäss denen der Minister die Erstattung auf die von der Kommission vorgeschlagenen Packungen beschränken kann. » Art. 172 -
August 2002, wird der Vermerk « Artikel 72bis § 2 » durch den Vermerk « Artikel 72bis §§ 1 und 2 » ersetzt. Art. 173 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15quater desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.
Dezember 2003, wird der Vermerk « gekürzt um 25 Prozent der Überschreitung » durch den Vermerk « gekürzt um 25 Prozent der Unterschreitung » ersetzt.
Ausführung von Artikel 69 § 5 festgelegten Globalhaushalts 2003 - beschränkt auf 65 Prozent, was einem Betrag von 119.847.000 EUR entspricht - im Bereich des im Jahr 2003 erzielten Umsatzes der pharmazeutischen Betriebe, nämlich 2.719.101.000 EUR. Die besagte Überschreitung ist der Unterschied zwischen den gebuchten Ausgaben des Jahres 2003, nämlich 2.812.543.000 EUR, und dem vorerwähnten Globalhaushalt des Jahres 2003, nämlich 2.541.745.000 EUR, und beläuft sich auf 270.798.000 EUR, gekürzt um die vom König festgelegten Massnahmen, die ihre Auswirkungen nicht oder nicht vollständig gezeigt haben, nämlich 86.418.000 EUR. Der Saldo wird den betreffenden pharmazeutischen Betrieben, deren Vorschuss auf den Zusatzbeitrag, nämlich der Betrag von 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2002, den Betrag von 4,41 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 übersteigt, vor dem 31. Dezember 2004 zurückgezahlt. Die betreffenden pharmazeutischen Betriebe, deren Vorschuss auf den Zusatzbeitrag, nämlich der Betrag von 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2002, den Betrag von 4,41 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 unterschreitet, überweisen die Differenz vor dem 31. Dezember 2004 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und
validenversicherung mit dem Vermerk "Ergänzungszahlung Zusatzbeitrag Rechnungsjahr 2004". Die betreffenden Betriebe, die den Vorschuss von 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2002 nicht überwiesen haben, überweisen vor dem
validenversicherung mit dem Vermerk "verspätete Zahlung Zusatzbeitrag 2004". Die betreffenden Firmen, die den Vorschuss von 2,55 Prozent des Umsatzes des Jahres 2002 nicht überwiesen haben, weil sie im Jahr 2002 keinen Umsatz erzielt haben, überweisen vor dem 31. Dezember 2004 4,41 Prozent des Umsatzes des Jahres 2003 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und
validenversicherung mit dem Vermerk "Zusatzbeitrag 2004". Die Einnahmen aus den vorerwähnten Beiträgen werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2004 eingegliedert. Die Erstattungen der vorerwähnten Salden und die Einnahmen aus den verspäteten Zahlungen werden den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2004 eingegliedert. » Abschnitt III - Erhöhte Beteiligung der Versicherung Art. 174 - Artikel 37 § 19 Nr. 5 des am
den Artikeln 32 und 33 erwähnten Berechtigten eingetragen sind, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent die medizinischen Bedingungen erfüllen, um Anrecht auf die vorerwähnten erhöhten Kinderzulagen zu eröffnen, ». Art. 175 - Artikel 174 wird wirksam mit 1. Mai 2003. Abschnitt IV - Fakturierbarer Höchstbetrag Art. 176 -
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Abschnitt V eingefügt, der einen Artikel 37semel et vicies mit folgendem Wortlaut enthält: « Abschnitt V - Bestimmungen
Bezug auf Erstattungen im Rahmen des fakturierbaren Höchstbetrags Art. 37semel et vicies - Sehen andere belgische oder ausländische Vorschriften die Übernahme von Eigenleistungen im Sinne von Artikel 37sexies vor, beteiligt sich die Gesundheitspflegeversicherung nach Abzug der
den vorerwähnten Vorschriften festgelegten Beteiligungen an der Anwendung des fakturierbaren Höchstbetrags, der
den Abschnitten II, III und IV erwähnt ist. Der König legt die Modalitäten für die Ausführung der vorliegenden Bestimmung fest,
sbesondere
Bezug auf Organisation des Datenaustauschs und Häufigkeit eventueller Regularisierungen. » Abschnitt V - Rücklagenfonds Art. 177 - Artikel 193 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 und einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Der Betrag, der am 31. Dezember 2001
dem
2 vorgesehenen Rücklagenfonds eingetragen war, wird der Gesundheitspflegepflichtversicherung, allgemeine Regelung, zugeführt. § 4 - Der Betrag, der am 31. Dezember 2001
dem Rücklagenfonds eingetragen war, der
2 des Königlichen Erlasses vom
stituts
Bezug auf die
Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Abzüge verjähren
fünf Jahren ab dem Datum der Zahlung der Pension oder des zusätzlichen Vorteils. Schuldforderungen des Landespensionsamtes
Bezug auf die
Anwendung von Absatz 5 entrichteten Beträge verjähren
fünf Jahren ab dem Datum der Erstattung seitens des Amtes. Schuldforderungen des
stituts
Bezug auf Zusatzbeiträge oder Prämien, Einnahmen und Abzüge, die aufgrund von Absatz 1 Nr. 8, 9 und 13 geschuldet werden, verjähren
fünf Jahren ab dem Datum, an dem diese Zusatzbeiträge, Einnahmen und Abzüge dem
stitut entrichtet werden oder von ihm erstattet werden. Von Begünstigten gegen das Landespensionsamt angestrengte Klagen auf Rückforderung unrechtmässiger Abzüge, die
Absatz 1 Nr. 7 erwähnt sind, und von Auszahlungseinrichtungen gegen das
stitut angestrengte Klagen auf Rückforderung unrechtmässiger Abzüge, Zusatzbeiträge und Einnahmen, die
Absatz 1 Nr. 7, 8 und 13 erwähnt sind, verjähren
fünf Jahren ab dem Datum, an dem der Abzug, der Zusatzbeitrag oder die Einnahme an das
stitut entrichtet worden sind. Die Verjährung der
den Absätzen 6, 7 und 8 erwähnten Ansprüche wird unterbrochen: 1. wie
den Artikeln 2244 und folgende des Zivilgesetzbuches vorgesehen, 2.durch ein Einschreiben, das das
stitut an die Auszahlungseinrichtung richtet, oder durch ein Einschreiben, das die Auszahlungseinrichtung an das
stitut richtet. » Unterabschnitt II - Solidaritätsbeitrag (...) Art. 183 - Vorliegender Abschnitt tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft, mit Ausnahme der Artikel 178 und 180 bis 182, die an einem vom König festzulegenden Datum
Kraft treten. Abschnitt VII - Entschädigungen: Mutterschafts- und Adoptionsurlaub Art. 184 - Artikel 114 des am
dem bescheinigt wird, dass sie normalerweise am Ende der beantragten pränatalen Ruhezeit entbinden wird. Findet die Entbindung nach dem vom Arzt vorgesehenen Datum statt, wird die pränatale Ruhe bis zum tatsächlichen Entbindungsdatum verlängert. Die postnatale Ruhe erstreckt sich über einen Zeitraum von neun Wochen, der am Tag der Entbindung beginnt. Dieser Zeitraum kann im Verhältnis zum Zeitraum verlängert werden, während dessen die Berechtigte weitergearbeitet oder sich unter kontrollierter Arbeitslosigkeit befunden hat zwischen einschliesslich der sechsten und der zweiten Woche vor der Entbindung beziehungsweise zwischen einschliesslich der achten und der zweiten Woche bei einer Mehrlingsgeburt. Der König kann die Zeiträume bestimmen, die für die Verlängerung der postnatalen Ruhezeit mit einem Zeitraum gleichgesetzt werden dürfen, während dessen die Berechtigte
nerhalb des oben erwähnten Zeitraums weitergearbeitet hat beziehungsweise arbeitslos war. Bei Mehrlingsgeburten kann die eventuell gemäss den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes verlängerte postnatale Ruhezeit von neun Wochen auf Antrag der Berechtigten um einen Zeitraum von höchstens zwei Wochen verlängert werden. Muss das Neugeborene über die ersten sieben Tage nach der Geburt hinaus im Krankenhaus bleiben, kann die postnatale Ruhezeit auf Antrag der Berechtigten um den Zeitraum des Krankenhausaufenthaltes des Kindes, der über die ersten sieben Tage hinausgeht, verlängert werden. Der Verlängerungszeitraum darf vierundzwanzig Wochen nicht überschreiten. Zu diesem Zweck übermittelt die Berechtigte ihrem Versicherungsträger eine Bescheinigung des Krankenhauses über die Dauer des Krankenhausaufenthaltes des Kindes. » Art. 185 - Artikel 184 tritt am 1. Juli 2004
Kraft und ist auf Entbindungen anwendbar, die ab diesem Datum stattfinden. Abschnitt VIII - Pflichtversicherung der Selbstständigen Art. 186 -
Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
erwähnten Begünstigten alle
» KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom
Kraft. (...) KAPITEL VIII - Sicherheit der Nahrungsmittelkette (...) Abschnitt III - Abänderung des Gesetzes vom
Anwendung von Artikel 3 § 1 bestimmten Personen können
Anwendung des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere Sicherungsbeschlagnahmen vornehmen, Zuwiderhandelnde verwarnen oder Protokolle aufnehmen. Findet eine Kontrolle an einem Ort statt, an dem die Sicherheit der Nahrungsmittelkette nicht durch die kontrollierten Tiere gefährdet wird, sind die
Absatz 1 erwähnten Massnahmen nur anwendbar, wenn die betreffende Kontrolle volksgesundheitliche beziehungsweise tiergesundheitliche Erfordernisse oder Erfordernisse im Bereich des Pflanzenschutzes betrifft. » Art. 215 -
§ 2 Absatz 1 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter « weder unter dem Mindestbetrag » durch die Wörter « weder unter der Hälfte des Mindestbetrags » ersetzt. (...) TITEL X - Beschäftigung und Pensionen KAPITEL IX - Berufskrankheiten Art. 281 - Artikel 49 der am
desselben Abschnitts werden die Wörter « 300 000 Franken » durch die Wörter « 31.578 Euro » ersetzt. » 2. Zwischen den Absätzen 4 und 5 werden folgende Absätze eingefügt: « Der
vorangehendem Absatz erwähnte Höchstbetrag ist gemäss den vom König bestimmten Modalitäten an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden. Der König kann nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates diesen Höchstbetrag anpassen. » Art. 282 - Artikel 281 wird mit
Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge werden die Wörter « sowie im Telekommunikationssektor » durch die Wörter « und im Bereich der Postdienste » ersetzt. Art. 302 -
Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel IIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL IIbis -
formation Art. 21bis - § 1 - Der öffentliche Auftraggeber setzt Bewerber, die nicht ausgewählt worden sind, und Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden ist,
bestmöglicher Frist von einem sie betreffenden Beschluss
Kenntnis. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf bestimmte Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden und deren Liste der König festlegt. Der König legt die Regeln
Bezug auf die Verpflichtung fest, Bewerbern und Submittenten die Gründe für einen sie betreffenden Beschluss mitzuteilen. Er kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, vorsehen. § 2 - Erreicht der Wert eines öffentlichen Auftrags den geschätzten Betrag, so wie dieser vom König für die europäische Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens festgelegt worden ist, übermittelt der öffentliche Auftraggeber per Einschreiben zusammen mit der
Bewerbern oder Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür, 2.Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, 3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. Ein öffentlicher Auftraggeber gewährt Bewerbern und Submittenten eine von ihm festgelegte Frist, die mindestens zehn Tage ab dem Tag nach Versendung der Gründe betragen muss, damit sie eventuell eine Beschwerde bei einem Rechtsprechungsorgan einreichen können; eine solche Beschwerde ist je nach Fall nur möglich im Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter beziehungsweise im Dringlichkeitsverfahren vor dem Staatsrat. Geht
nerhalb der gewährten Frist bei der Anschrift, die der betreffende öffentliche Auftraggeber angegeben hat, keine an ihn gerichtete schriftliche Mitteilung
diesem Sinne ein, darf das Verfahren fortgesetzt werden. Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen müssen nicht eingehalten werden: - bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel 17 § 2 des Gesetzes, wenn es nicht möglich ist mehrere Mitbewerber anzusprechen, und im Fall der Anwendung von Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe b) und c) des Gesetzes, - bei Aufträgen im Verteidigungsbereich im Sinne von Artikel 296 § 1 Buchstabe b) des Vertrags, -
ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Ausnahmefällen, bei denen im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens im Sinne von § 1 Absatz 2 der Artikel 6, 32 und 58 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen aus Gründen der Dringlichkeit eine Verkürzung der Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen auf weniger als zwanzig Tage und der Frist für den Eingang von Angeboten auf weniger als fünfzehn Tage notwendig ist. § 3 - Bestimmte Angaben müssen jedoch nicht mitgeteilt werden, wenn diese Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen
teresse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen
teressen von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder den lauteren Wettbewerb zwischen diesen beeinträchtigen würde. » Art. 303 -
der Überschrift von Buch I Titel IV desselben Gesetzes werden die Wörter « sowie im Telekommunikationssektor » durch die Wörter « und im Bereich der Postdienste » ersetzt. Art. 304 -
1 desselben Gesetzes werden die Wörter « das Betreiben » durch die Wörter « die Bereitstellung oder das Betreiben » ersetzt. Art. 305 -
der Überschrift von Buch I Titel IV Kapitel I Abschnitt IV desselben Gesetzes werden die Wörter « im Telekommunikationssektor und spezifische Ausschliessungen » durch die Wörter « im Bereich der Postdienste » ersetzt. Art. 306 - Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 34 - § 1 - Im Bereich der Postdienste fällt die Erbringung von Postdiensten oder, unter den
Buchstabe
der endgültigen Form,
der sie übernommen werden.Es handelt sich dabei neben Briefsendungen zum Beispiel um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften und Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, gleich welchen Gewichts,
folgenden Bereichen erbracht werden: - Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor und nach dem Versand, wie beispielsweise "Mailroom management services"), und - Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (wie die abgesicherte Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten per E-Mail, Adressenverwaltungsdienste und die Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen), - Dienste, die nicht unter Buchstabe a) erfasste Sendungen wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen betreffen, - finanzielle Dienste gemäss den
Kategorie 6 von Anlage 2 zum Gesetz getroffenen Festlegungen,
sbesondere Postanweisungen und -überweisungen, - philatelistische Dienste, - logistische Dienste (Dienste, bei denen die materielle Auslieferung und/oder Lagerung mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird), sofern diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne von Buchstabe b) erster oder zweiter Gedankenstrich erbringt, und Letztere auf Märkten ohne Zugangsbeschränkung nicht direkt dem Wettbewerb ausgesetzt sind.» Art. 307 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 308 -
desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « 19, » und « 22 » die Wörter « 21bis §§ 1 und 3, » eingefügt. Art. 309 -
er desselben Gesetzes wird zwischen den Paragraphen 1 und 2 ein § 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 1bis - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind ebenfalls auf öffentliche Aufträge anwendbar, deren Wert den vom König für die europäische Bekanntmachung bei Einleitung des Verfahrens festgelegten Betrag nicht erreicht. » Art. 310 -
der Überschrift von Buch II desselben Gesetzes werden die Wörter « sowie im Telekommunikationssektor » durch die Wörter « und im Bereich der Postdienste » ersetzt. Art. 311 -
1 desselben Gesetzes werden die Wörter « das Betreiben » durch die Wörter « die Bereitstellung oder das Betreiben » ersetzt. Art. 312 -
der Überschrift von Buch II Titel I Kapitel I Abschnitt IV desselben Gesetzes werden die Wörter « im Telekommunikationssektor und spezifische Ausschliessungen » durch die Wörter « im Bereich der Postdienste » ersetzt. Art. 313 - Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 55 - § 1 - Im Bereich der Postdienste fällt die Erbringung von Postdiensten oder, unter den
Buchstabe
der endgültigen Form,
der sie übernommen werden.Es handelt sich dabei neben Briefsendungen zum Beispiel um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften und Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, gleich welchen Gewichts,
folgenden Bereichen erbracht werden: - Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor und nach dem Versand, wie beispielsweise "Mailroom management services") und - Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (wie die abgesicherte Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten per E-Mail, Adressenverwaltungsdienste und die Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen), - Dienste, die nicht unter Buchstabe a) erfasste Sendungen wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen betreffen, - finanzielle Dienste gemäss den
Kategorie 6 von Anlage 2 zum Gesetz getroffenen Festlegungen,
sbesondere Postanweisungen und -überweisungen; - philatelistische Dienste, - logistische Dienste (Dienste, bei denen die materielle Auslieferung und/oder Lagerung mit anderen nicht postalischen Aufgaben kombiniert wird), sofern diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne von Buchstabe b) erster oder zweiter Gedankenstrich erbringt, und Letztere auf Märkten ohne Zugangsbeschränkung nicht direkt dem Wettbewerb ausgesetzt sind. » Art. 314 - Artikel 56 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 315 -
Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « der Artikel 56 und » durch die Wörter « von Artikel » ersetzt. Art. 316 -
den Artikeln 50 und 79 und
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 über öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen werden die Wörter « der Post » beziehungsweise « Die Post » gestrichen. Art. 317 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
Kraft mit Ausnahme der Artikel 304 und 311, die am 1. September 2004
Kraft treten. Öffentliche Aufträge, die vor einem dieser Daten veröffentlicht werden, beziehungsweise für die
Ermangelung der Veröffentlichung einer Bekanntmachung vor einem dieser Daten zur Angebotsabgabe beziehungsweise zur Einreichung einer Bewerbung aufgefordert wird, unterliegen weiterhin den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung beziehungsweise der Aufforderung
Kraft waren. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des
nern P. DEWAEL Der Minister der Beschäftigung und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der Wissenschaftspolitik Frau F. MOERMAN Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und der Chancengleichheit Frau M. ARENA Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Frau I. SIMONIS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2004. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.