August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, was die in Artikel 43bis desselben Gesetzes erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit betrifft ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, insbesondere des Artikels 14 § 3; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5.
August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, was die in Artikel 43bis desselben Gesetzes erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit betrifft; Aufgrund des Vorschlags des Rats des Kontrollamts der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände vom
August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, was die in Artikel 43bis desselben Gesetzes erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit betrifft, gegenwärtig unter anderem vorgesehen ist, dass die Krankenkassen nur höchstens zwanzig Beauftragte in der Generalversammlung der vorerwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, bei denen sie angeschlossen sind, zählen dürfen; dass es wichtig ist, dass die derzeitige Tendenz zur Massstabsvergrösserung, die unter anderem zum Ausbau des Prinzips der Solidarität zwischen den Mitgliedern beiträgt, nicht durch eine deutliche Benachteiligung der mitgliederstarken Krankenkassen in Bezug auf ihre Vertretung bei der Generalversammlung dieser Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit gebremst wird; dass es somit ratsam ist, die Höchstzahl Beauftragte, die jede Krankenkasse in der vorerwähnten Generalversammlung zählen darf, zu erhöhen; In der Erwägung, dass es in Anbetracht der Ähnlichkeit des Rechtsverhältnisses ausserdem sinnvoll ist, für die Wahl der Beauftragten der Krankenkassen in die Generalversammlung der vorerwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit dasselbe Verfahren wie für die Wahl der Beauftragten der Krankenkassen in die Generalversammlung ihres Landesverbandes vorzusehen; In der Erwägung, dass die nächsten Wahlen der Generalversammlung und des Verwaltungsrates der Krankenkassen im Jahr 2004 stattfinden werden, das Wahlverfahren aber bereits im Jahr 2003 anläuft, und dass es somit notwendig ist, die Krankenkassen möglichst schnell über die Höchstzahl Beauftragte, über die sie in der Generalversammlung der vorerwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit verfügen dürfen, und das Wahlverfahren in Kenntnis zu setzen; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 5.
August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, was die in Artikel 43bis desselben Gesetzes erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit betrifft, wird wie folgt ersetzt: « Jede angeschlossene Krankenkasse ist dort im Verhältnis zur Anzahl ihrer Mitglieder im Sinne von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.