August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, insbesondere des Artikels 14 § 3; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7.
August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände; Aufgrund des Vorschlags des Rats des Kontrollamts der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände vom
August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände gegenwärtig unter anderem vorgesehen ist, dass die Krankenkassen nur höchstens zwanzig Beauftragte in der Generalversammlung des Landesverbandes, bei dem sie angeschlossen sind, zählen dürfen; dass es wichtig ist, dass die derzeitige Tendenz zur Massstabsvergrösserung, die unter anderem zum Ausbau des Prinzips der Solidarität zwischen den Mitgliedern beiträgt, nicht durch eine deutliche Benachteiligung der mitgliederstarken Krankenkassen in Bezug auf ihre Vertretung bei der Generalversammlung des betreffenden Landesverbandes gebremst wird; dass es somit ratsam ist, die Höchstzahl Beauftragte, die jede Krankenkasse in der vorerwähnten Generalversammlung zählen darf, zu erhöhen; In der Erwägung, dass die nächsten Wahlen der Generalversammlung und des Verwaltungsrates der Krankenkassen im Jahr 2004 stattfinden werden, das Wahlverfahren aber bereits im Jahr 2003 anläuft, und dass es somit notwendig ist, die Krankenkassen möglichst schnell über die Höchstzahl Beauftragte, über die sie in der Generalversammlung ihres Landesverbands verfügen dürfen, in Kenntnis zu setzen; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 7.
August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände wird wie folgt ersetzt: « Art. 21 - Die Generalversammlung eines Krankenkassenlandesverbands setzt sich zusammen aus Beauftragten aller angeschlossenen Krankenkassen im Verhältnis zu einem Beauftragten pro vollständige Gruppe von 7 500 Mitgliedern, wobei jede Krankenkasse über mindestens zwei und höchstens dreissig Beauftragte verfügt. » Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit
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