Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, insbesondere
April 2003, des Artikels 32 § 4, abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2003, und
April 2003; Aufgrund des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Festlegung
Bedingungen, unter denen die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten eine Hilfe gewähren kann, insbesondere des Artikels 14; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
Erwägung, dass in Ausführung des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Festlegung
Bedingungen, unter denen die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten eine Hilfe gewähren kann, und des Gesetzes vom 22. April 2003 zur Festlegung
Zusammensetzung und
Arbeitsweise dieser Kommission die Regeln mit Bezug auf das Verfahren und die Arbeitsweise
Kommission abgeändert werden müssen; In
Erwägung, dass
Betrag,
in Artikel 29 Absatz 2 des durch das Gesetz vom
Stellungnahme des Finanzinspektors vom
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers
Justiz und aufgrund
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen Artikel 1 - Im Titel des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten werden die Wörter "die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten" durch die Wörter "die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten" ersetzt. In Artikel 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter "die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten" durch die Wörter "die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten" ersetzt. Art. 2 - Im selben Erlass wird die Überschrift von Kapitel II durch folgende Überschrift ersetzt: "KAPITEL II - Höchstbeträge für bestimmte Kosten" Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - Die in Artikel 32 § 4 des Gesetzes erwähnten Höchstbeträge werden wie folgt festgelegt: - 4.000 EUR für die Verfahrenskosten; - 2.000 EUR für die Bestattungskosten; - 1.250 EUR für materielle Kosten. Die Kommission berücksichtigt die in Absatz 1 erwähnten Kosten nur, wenn sie mit Belegen nachgewiesen werden. Eine Abschrift
kontradiktorisch verkündeten gerichtlichen Entscheidung, in
über die verschiedenen Schadensbestandteile entschieden worden ist, kann eventuell ausreichen. » Art. 4 - Artikel 2bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
Justiz" durch die Wörter "im Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz" ersetzt. Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
den Vorsitz
Kammer führt, und zwei Mitgliedern, die vom Präsidenten
Kommission aus
Mitte
in Artikel 30 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Personen bestellt werden. In den in Artikel 30 § 3 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fällen besteht eine Kammer aus nur einem Mitglied: dem Präsidenten
Kommission oder einem Vizepräsidenten. » 2. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die aus drei Mitgliedern zusammengesetzten Kammern entscheiden mit Stimmenmehrheit.» Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5bis - Neben den in Artikel 30 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Rechtsanwälten und Beamten können Personen, die folgende Bedingungen erfüllen, zum Kommissionsmitglied bestellt werden, nämlich Personen: -, die über mindestens fünf Jahre zweckdienliche berufliche Erfahrung in Sachen Beurteilung und Abschätzung
von Opfern von Verstössen erlittenen schwerwiegenden körperlichen oder psychischen Schäden verfügen, und zwar im Rahmen einer akademischen Tätigkeit, einer medizinischen Tätigkeit, im Rahmen eines zugelassenen Versicherungsunternehmens, eines Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz oder im Rahmen eines Dienstes,
zugelassen ist von
Behörde, die für den Sektor
sozialen Hilfeleistung oder für den Sektor
geistigen Gesundheit zuständig ist, -, die Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sind, das von einer Universität oder gleichgesetzten Einrichtung ausgestellt wurde, - und die die zivilen und politischen Rechte besitzen. Das Amt eines Kommissionsmitglieds ist unvereinbar mit dem in Artikel 30 § 2 Absatz 6 des Gesetzes erwähnten Amt des Sekretärs oder beigeordneten Sekretärs, mit dem Amt des Beauftragen einer in Artikel 34ter Absatz 2 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Einrichtung oder zugelassenen Vereinigung oder mit dem Amt des in Artikel 34ter Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Beauftragten des Ministers. Personen, die die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen, werden von einem Ausschuss vorgeschlagen,
sich aus dem Präsidenten und dem Sekretär
Kommission und einem Vertreter des Ministers zusammensetzt. Personen, die die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen und ihre Kandidatur einreichen wollen, richten dazu ein Einschreiben mit Kopie des Diploms oder Studienzeugnisses und den Belegen zum Nachweis
erforderlichen Berufserfahrung an den Präsidenten
Kommission. Die Kandidaten, die nach den in Absatz 4 erwähnten Belegen in Betracht kommen, werden vom Sekretär
Kommission zu einem Gespräch mit dem Ausschuss eingeladen. Während des Gesprächs werden ihre Motivation, ihre Vertrautheit mit
Problematik
Entschädigung
Opfer von Verstössen und ihre Kenntnisse in Bezug auf das in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Gesetz geprüft. » Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5ter - Das Mandat eines Kommissionsmitglieds läuft von Rechts wegen aus, wenn das Mitglied die gesetzlichen Bedingungen für die Ausübung dieses Mandats nicht mehr erfüllt oder wenn es drei aufeinander folgende Male
Aufforderung des Präsidenten, in einer Kammer zu tagen, nicht nachkommt, ohne Gründe dafür anzugeben. » Art. 9 - Artikel 7 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Sie haben ein Anrecht auf die Aufenthalts- und Fahrtkostenentschädigung gemäss den Bestimmungen, die auf das Personal
föderalen öffentlichen Dienste anwendbar sind. Sie werden hierfür Beamten des Rangs 13 gleichgestellt, mit Ausnahme
Beamten, die in einem anderen Rang eingestuft sind. » Art. 10 - Kapitel IV Abschnitt I desselben Erlasses,
die Artikel 9, 10 und 11 umfasst, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 10 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art.10 -
Präsident weist jede Sache einer Kammer zu. » 2. Artikel 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18.Mai 1998, wird aufgehoben. Art. 11 - Kapitel IV Abschnitt II desselben Erlasses,
Mai 1998, Artikel 14, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
Vorsitzende
Kammer einen Berichterstatter unter den Mitgliedern
Kammer.
in Artikel 34bis letzter Absatz des Gesetzes erwähnte Bericht wird vom Berichterstatter gebilligt und gegengezeichnet. Art. 12 - Das Sekretariat vervollständigt die Akte und erstellt den Bericht gemäss Artikel 34bis letzter Absatz des Gesetzes. Das Sekretariat leitet die Akte, einschliesslich des Berichts, an den Minister weiter.
Minister verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um eine schriftliche Stellungnahme in zweifacher Ausfertigung abzugeben und dem Sekretariat die Akte wieder zukommen zu lassen. Das Sekretariat übermittelt dem Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt den Bericht und die eventuelle Stellungnahme des Ministers.
Antragsteller verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um eine schriftliche Antwort zu geben und die Akte gegebenenfalls zu vervollständigen. Eine Kopie
eventuellen Antwort des Antragstellers wird dem Minister übermittelt. Art. 13 - Auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Antragstellers oder des Ministers hin kann
Berichterstatter die in Artikel 12 vorgesehenen Fristen durch eine mit Gründen versehene Anordnung verlängern, ohne dass sie neunzig Tage überschreiten dürfen. Art. 14 -
Vorsitzende
Kammer legt das Datum fest, an dem die Sache gemäss Abschnitt V während einer Sitzung behandelt wird. Dieses Datum wird dem Minister und - wenn
Antragsteller gemäss Artikel 34ter Absatz 2 des Gesetzes angehört werden möchte - dem Antragsteller und seinem Beistand mindestens fünfzehn Tage im Voraus mitgeteilt. » Art. 12 - Artikel 15 und
durch den Königlichen Erlass vom 26. März 1991 abgeänderte Artikel 16 desselben Erlasses werden aufgehoben. Art. 13 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Abschnitt IIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt IIbis - Sonderregeln für Ersuchen um dringende Hilfe Art. 15 -
Bericht wird binnen neunzig Tagen nach Empfang des Ersuchens verfasst, es sei denn, es fehlen wesentliche Daten oder Aktenstücke. Art. 15bis - Das Ersuchen um dringende Hilfe wird gemäss den Artikeln 12 und 14 behandelt, ausser dass die in Artikel 12 Absatz 2 und Absatz 3 vorgesehenen Fristen auf fünfzehn und die in Artikel 14 vorgesehene Frist auf acht Tage herabgesetzt werden. Spätestens acht Tage nach dem in Artikel 14 erwähnten Datum wird über das Ersuchen um dringende Hilfe eine Entscheidung verkündet. » Art. 14 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Abschnitt IIter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt IIter - Sonderregeln für Ersuchen, die offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind Art. 16 - Ist das Sekretariat
Ansicht, dass das Ersuchen offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, vermerkt es dies in seinem Bericht. Ist
Minister
Ansicht, dass das Ersuchen offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, vermerkt er dies in seiner Stellungnahme. Art. 16bis - Wenn das Sekretariat in seinem Bericht oder
Minister in seiner Stellungnahme
Ansicht sind, dass das Ersuchen offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, zieht
in Artikel 5 § 1 Absatz 2 erwähnte Präsident die Sache an sich und legt ein Sitzungsdatum gemäss Artikel 14 fest.
Präsident entscheidet als Mitglied allein über die Unzulässigkeit oder die Unbegründetheit. Ist er
Ansicht, dass die Unzulässigkeit oder die Unbegründetheit ernsthaft bestritten werden kann, wird die Sache wieder vor die Kammer gebracht,
sie gemäss Artikel 10 zugewiesen wurde, um dort entsprechend den Artikeln 12 bis 14 behandelt zu werden. » Art. 15 - Artikel 29 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wenn
Antragsteller oder sein Rechtsanwalt bei
Sitzung anwesend sind, macht
Präsident oder
Berichterstatter eine Zusammenfassung
Hauptelemente
Sache. » Art. 16 - Artikel 32 Nr. 3 und Nr. 4 desselben Erlasses werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « 3. gegebenenfalls die Vorladung
Parteien und ihres Rechtsanwalts, den Vermerk über ihre Anwesenheit bei
Sitzung sowie den eventuellen Beistand durch den in Artikel 34ter Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Beauftragten, 4. das Datum
Verkündung
Entscheidung und die Namen des Mitglieds oder
Mitglieder, wie erwähnt in Artikel 5 § 1, die in
Sache beraten haben.» Art. 17 - In Artikel 35 desselben Erlasses wird Folgendes gestrichen: 1.
Art. 18 - Artikel 37 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
die durch den Königlichen Erlass vom 18.Mai 1998 abgeänderten Artikeln 39 und 40 und die Artikeln 41 und 42 umfasst, wird aufgehoben. 2. Abschnitt X,
Abschnitt XI und Abschnitt XIbis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18.Mai 1998, werden umnummeriert zu Abschnitt IX und X. Art. 20 - Artikel 46 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die in Artikel 12 erwähnten Stellungnahmen und schriftlichen Antworten werden beim Sekretariat gegen Empfangsbestätigung hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt. » In Absatz 3 desselben Artikels werden die Wörter "
Schlussanträge und Aktenstücke" durch die Wörter "
in Absatz 1 und Absatz 2 erwähnten Stellungnahmen, schriftlichen Antworten und Aktenstücke" ersetzt. Art. 21 - Artikel 53bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
zuständigen gemeinschaftlichen oder regionalen Behörde zugelassen sein für die Hilfe und den Beistand zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von dieser Behörde Zuschüsse erhalten.
Antrag auf Zulassung muss mit den Belegen, aus denen hervorgeht, dass die in Absatz 1 erwähnte Bedingung erfüllt ist, an den Minister gerichtet werden.
Minister oder
zuständige Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz kann zusätzliche Informationen anfragen, auf die eine schriftliche Antwort erfolgen muss. Die Zulassung wird für sechs Jahre gewährt und kann erneuert werden. » 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Bei Einstellung
Tätigkeiten oder Entzug
in § 1 Absatz 1 erwähnten Zulassung und
Zuschüsse ist die Vereinigung verpflichtet, dies dem Minister oder dem zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz binnen dreissig Tagen mitzuteilen.»
in § 4 Absatz 1 vorgesehenen Notifikation ausgesetzt, wenn die in § 1 Absatz 1 vorgesehene Bedingung nicht mehr erfüllt ist.» Art. 22 - In Artikel 54 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 39 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel 39 § 2 Absatz 2 des Gesetzes" ersetzt. Art. 23 - In Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes vom
Bedingungen, unter denen die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten eine Hilfe gewähren kann; 2. vorliegender Erlass. Unser Minister
Justiz ist mit
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin
Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 2004. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.