zake tegemoetkomingen aan personen met een handicap sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 betreffende de procedure voor de behandeling van de dossiers
zake tegemoetkomingen aan personen met een handicap ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. Gelet op de wet van 31 december 1983Relevante gevonden documenten type wet prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2004Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 13/09/2004 pub. 24/09/2004 numac 2004022616 bron federale overheidsdienst sociale zekerheid Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 betreffende de procedure voor de behandeling van de dossiers
zake tegemoetkomingen aan personen met een handicap sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 betreffende de procedure voor de behandeling van de dossiers
zake tegemoetkomingen aan personen met een handicap, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 september 2004Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 13/09/2004 pub. 24/09/2004 numac 2004022616 bron federale overheidsdienst sociale zekerheid Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 betreffende de procedure voor de behandeling van de dossiers
zake tegemoetkomingen aan personen met een handicap sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 22 mei 2003 betreffende de procedure voor de behandeling van de dossiers
zake tegemoetkomingen aan personen met een handicap. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 25 oktober
Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung; Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Behinderung vom
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Programmgesetz vom 22. Dezember 2003 das
-Kraft-Treten mehrerer Bestimmungen des Programmgesetzes vom
die Rechtsvorschriften
Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung einfügt, abgeändert werden; dass letzteres Programmgesetz neue Rechte und Verpflichtungen ab dem 1. Juli 2004 einführt und der vorliegende Erlass diese neuen Rechte und Verpflichtungen ausführt; dass die im vorliegenden Erlass vorgeschlagenen Massnahmen unbedingt dem
-Kraft-Treten der Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juli 2004 folgen müssen und das
-Kraft-Treten dieses Erlasses daher auf den 1. Juli 2004 festgelegt werden muss; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für die Familie und für Personen mit Behinderung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 -
4 des Königlichen Erlasses vom 22. Mai 2003 über das Verfahren zur Behandlung der Akten
Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung werden die Wörter "der Gemeindeverwaltung" gestrichen. Art. 2 -
Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "der Gemeindeverwaltung" gestrichen. Art. 3 - Artikel 7 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 1 werden die Wörter "der Personen, mit denen er eventuell im Sinne von Artikel 7 § 3 des Gesetzes einen Haushalt bildet" durch die Wörter "der Person, mit der er eventuell im Sinne von Artikel 7 § 3 des Gesetzes einen Haushalt bildet" ersetzt.2. Paragraph 4 wird aufgehoben.3.
werden die Wörter "die Formulare" durch die Wörter "das Formular" und das Wort "werden" durch das Wort "wird" ersetzt und werden die Wörter ", die Einkommenserklärung und das ärztliche Attest" gestrichen. Art. 4 -
§ 2 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "der Bürgermeister das Formular ausgehändigt oder" gestrichen und wird das Wort "es" durch die Wörter "das Formular" ersetzt. Art. 5 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird aufgehoben.2.
Absatz 2 werden die Wörter "der Antrag" durch die Wörter "der neue Antrag" ersetzt. Art. 6 - Artikel 18 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 7 - Artikel 19 Absatz 2 desselben Erlasses wird aufgehoben. Art. 8 -
desselben Erlasses wird ein Abschnitt 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt 1bis - Erklärung Art. 20bis - § 1 - Die
er des Gesetzes erwähnte Erklärung erfolgt durch einen an den Dienst gerichteten einfachen Brief. Darin gibt der Erklärende die neuen Elemente an, die zu einer Verringerung des Betrags der Beihilfe führen können. § 2 - Personen mit einer Behinderung sind jedoch nicht verpflichtet, dem Dienst die neuen Elemente mitzuteilen, wenn es sich dabei um Änderungen der
August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten
formationen handelt, sofern diese Änderungen der Gemeindeverwaltung mitgeteilt wurden. § 3 - Personen mit einer Behinderung sind ebenfalls nicht verpflichtet, dem Dienst ein neues Element mitzuteilen, wenn dieses bereits einer anderen Einrichtung für soziale Sicherheit im Rahmen der dort geltenden Vorschriften mitgeteilt worden ist und vom Minister
eine speziell dafür erstellte Liste aufgenommen wurde. » Art. 9 - Artikel 23 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 23 § 1 - Eine Revision des Anrechts auf Beihilfe wird von Amts wegen vorgenommen: 1. wenn der Empfänger die
des Gesetzes erwähnten Bedingungen
Bezug auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnort nicht mehr erfüllt, 2.wenn der Empfänger ein Kind zu Lasten hat oder kein Kind mehr zu Lasten hat und dieser Sachverhalt einen Einfluss auf die
wenn der Empfänger sich
einer der folgenden Situationen befindet: - Änderung des Personenstandes, - Änderung
der Haushaltszusammensetzung, die eine Auswirkung auf das Anrecht auf Beihilfe hat, 4.wenn der Empfänger im Sinne von Artikel 12 des Gesetzes unter die Bedingungen fällt, die dazu führen, dass die Zahlung vollständig oder teilweise ausgesetzt oder nicht mehr ausgesetzt wird, 5. am Datum, das
einem früheren Beschluss festgelegt wurde, wenn dieser Beschluss aufgrund von vorläufigen oder sich entwickelnden Elementen gefasst worden ist, 6.wenn der Empfänger die Bedingungen
Bezug auf die Erwerbsfähigkeit oder den Selbständigkeitsgrad nicht mehr erfüllt. § 1bis - Es wird von Amts wegen eine Revision des Anrechts auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und des Anrechts auf Eingliederungsbeihilfe vorgenommen: 1. am 31.Dezember des Kalenderjahres,
dem die
des Gesetzes erwähnten Einkünfte im Vergleich zum vorhergehenden Kalenderjahr um mindestens 10 Prozent gestiegen sind. Es wird jedoch keine Revision von Amts wegen vorgenommen, wenn diese Erhöhung der Einkünfte auf eine Beschäftigung mit einer Höchstdauer von drei Monaten pro Kalenderjahr zurückzuführen ist. 2. am 31.Dezember des Kalenderjahres,
dem das Einkommen aus einer von der Person mit Behinderung tatsächlich geleisteten Arbeit seit mindestens drei Monaten durch eine
§ 2 des Gesetzes erwähnte Leistung ersetzt worden ist, unter der Bedingung, dass die Einkünfte des Kalenderjahres,
dem die Änderung aufgetreten ist, mindestens zehn Prozent über oder unter den Einkünften des vorhergehenden Kalenderjahres liegen.
dem die
des Gesetzes erwähnten Einkünfte um mindestens 10 Prozent gestiegen sind, 2.am 31. Dezember des Kalenderjahres,
dem das Einkommen aus einer tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zum vorhergehenden Kalenderjahr um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. § 2 - Der neue Beschluss wird wirksam am ersten Tag des Monats nach dem Monat,
dem der Empfänger sich
einer der
1, 2 und 3, § 1bis Nr. 1 und 2 und § 1ter Nr. 1 und 2 erwähnten Situationen befindet. Führt der neue Beschluss jedoch zu einer Verringerung des Anrechts auf Beihilfen und ist das
1 und 2, § 1bis Nr. 1 und 2 und § 1ter erwähnte Ereignis binnen drei Monaten nach seinem Eintreten gemeldet oder festgestellt worden oder ist es binnen drei Monaten, nachdem die Person mit Behinderung über das Ereignis
Kenntnis gesetzt wurde, gemeldet worden, wird der neue Beschluss am ersten Tag des Monats nach dem Datum der Notifizierung des Beschlusses wirksam. Ein neuer Beschluss, der
folge des
4 erwähnten Ereignisses gefasst wird, wird wirksam am ersten Tag des Monats nach dem Monat,
dem der Betreffende sich
dieser Situation befand.
den
5 und 6 und § 1bis Nr. 3 erwähnten Fällen wird der neue Beschluss am ersten Tag des Monats nach dem Datum seiner Notifizierung wirksam. § 3 - Der neue Beschluss darf nicht vor dem Datum des Einsetzens des Beschlusses, durch den zum ersten Mal eine Beihilfe gewährt wird, wirksam werden. » Art. 10 - Artikel 24 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt bei einem Finanzinstitut durch Überweisung auf ein Sichtkonto, das dort auf den Namen der Person mit Behinderung eröffnet worden ist oder dessen Mitinhaber diese Person ist. » Art. 11 - Artikel 30 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 30 - § 1 - Der Antrag auf Verzichterklärung erfolgt per Brief. § 2 - Erfolgt der Antrag per Einschreiben, beginnt die
§ 6 des Gesetzes erwähnte Frist ab dem Datum der Hinterlegung des Einschreibens zu laufen. Erfolgt der Antrag per einfachen Brief, beginnt diese Frist ab dem Datum, an dem der Dienst den Brief erhält. » Art. 12 - Artikel 34 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 34 - Stirbt der Empfänger der Beihilfe, werden fällige noch nicht ausgezahlte rückständige Beträge von Amts wegen an den Ehepartner oder an die Person, mit der der Empfänger im Sinne von Artikel 7 § 3 des Gesetzes einen Haushalt bildete, ausgezahlt. » Art. 13 - Artikel 35 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 35 - Die Artikel 1bis, 11 bis 20, 22, 24 bis 27, 29 und 33 bis 38 des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe werden zum 1. Juli 2003 aufgehoben. » Art. 14 -
denselben Erlass wird ein Artikel 35bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 35bis - Die Artikel 10, 21, 23, 30 und 31 des Königlichen Erlasses vom
denselben Erlass wird ein Artikel 36bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 36bis - Die Artikel 24, 38, 40 und 47 des Königlichen Erlasses vom
Kraft, mit Ausnahme von Artikel 34, der mit 1. Januar 2003
Kraft tritt. » Art. 18 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.