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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen van het eerste semester van het jaar

wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994 ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze G

Artikel 84§ 1 Absatz 1 Nr.

2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 Buchstabe Bbis ) des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Bbis) Für Begünstigte, zu deren Gunsten die in Artikel 2 Buchstabe A ) der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 erwähnte Leistung 102771 erbracht wird, wird der Betrag des Eigenanteils um 30 Prozent gesenkt:

  1. a)für die unter den Kodenummern 101010, 101032, 101076 und 101054 erwähnten Konsultationen,
  2. b)für die unter den Kodenummern 101010, 101032, 101076 und 101054 erwähnten Konsultationen und für die unter den Kodenummern 103110, 103132, 103213, 103235, 103316, 103331, 103353, 103412, 103434, 103515, 103530, 103552, 103913, 103935 und 103950 erwähnten Besuche, vorausgesetzt, dass der Begünstigte älter als 75 Jahre ist, oder ab dem Tag, an dem der Versicherungsträger im Besitz des Nachweises ist, dass der betreffende Begünstigte während des laufenden oder des vorhergehenden Kalenderjahres die in Artikel 2 Ziffer 2) des Königlichen Erlasses vom 2.Juni 1998 zur Ausführung von Artikel 37 § 16bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Bedingungen erfüllt. Das Anrecht auf die im vorhergehenden Absatz erwähnte Senkung des Eigenanteils wird an dem Tag eröffnet, an dem die vorerwähnte Leistung 102771 erbracht wird, und gilt ab diesem Tag bis zum 31. Dezember des zweiten darauf folgenden Kalenderjahres. In Fällen, in denen ein Versicherungsträger den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2004 zur Festlegung der Bedingungen und der Regeln, nach denen die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung zugelassenen Allgemeinmedizinern ein Honorar für die Führung von globalen medizinischen Akten zahlt, anwendet, gilt das Anrecht auf Senkung des Eigenanteils bis zum 31.Dezember einschliesslich des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem der vorerwähnte Königliche Erlass angewendet worden ist. Die Bestimmung des vorliegenden Absatzes ist auf Begünstigte anwendbar, die in Anwendung des vorliegenden Artikels am 31. Dezember 2003 Anrecht auf Senkung des Eigenanteils haben. Das Anrecht auf Senkung des Eigenanteils für die in Absatz 1 erwähnten Leistungen gilt nur, sofern diese von einem Allgemeinmediziner erbracht werden, der Zugriff auf die Daten der globalen medizinischen Akte hat. Ist dieser Allgemeinmediziner nicht der Allgemeinmediziner, der die betreffende globale medizinische Akte führt, vermerkt er auf der Pflegebescheinigung den Buchstaben G gefolgt von der LIKIV-Erkennungsnummer des Allgemeinmediziners, der die Akte führt. Dieser Vermerk setzt voraus, dass der betreffende Allgemeinmediziner Zugriff auf die Daten der globalen medizinischen Akte hat und der Begünstigte seine Einwilligung gegeben hat. Begünstigte, die gemäss dem vorerwähnten Artikel 2 Buchstabe A ) die Bedingungen für die Bescheinigung der Leistung 102771 erfüllen, schulden für das betreffende Honorar keinen Eigenanteil. » Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2004, mit Ausnahme von Absatz 4 der durch Artikel 1 abgeänderten Bestimmung, der am 1. März 2004 in Kraft tritt. Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 18. Februar 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, R. DEMOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober 2004. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage 2 - Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 3. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Artikel 37sexies und 37septies des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 37sexies, abgeändert durch die Gesetze vom 22. August 2002 und 24. Dezember 2002, und 37septies, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002; Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 14. Januar 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 26. Januar 2004; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 13. Februar 2004; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19. Februar 2004; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass diese Massnahme für die Bewilligung des fakturierbaren Höchstbetrags für das Jahr 2004 gilt; dass es im Interesse der betroffenen Versicherten wichtig ist, die Versicherungsträger in kürzester Zeit von dieser Massnahme in Kenntnis zu setzen, sodass diese rechtzeitig alle notwendigen Vorkehrungen auf Verwaltungsebene treffen können; dass es also ratsam ist, dass vorliegender Erlass möglichst schnell ergeht und veröffentlicht wird; Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.667/1 des Staatsrates vom 26. Februar 2004,

Artikel 84§ 1 Absatz 1 Nr.

2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 37sexies Absatz 5 Nr. 2 des am

  1. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert: - In Absatz 1 werden die Wörter « ab dem
  2. Tag des Aufenthalts in einem allgemeinen Krankenhaus und » gestrichen. - In Absatz 2 werden die Wörter « §§ 2 und 3" durch die Wörter « § 2 Absatz 2 und § 3" ersetzt. Art. 2 - In Artikel 37septies Absatz 1 letzter Gedankenstrich desselben koordinierten Gesetzes werden die Wörter « ab dem
  3. Tag des Aufenthalts in einem allgemeinen Krankenhaus und » gestrichen und die Wörter « §§ 2 und 3" durch die Wörter « § 2 Absatz 2 und § 3" ersetzt. Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
  4. Januar
  5. Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  6. März 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, R. DEMOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober
  7. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage 3 - Annexe 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
  8. APRIL 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am
  9. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 37bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom
  10. Dezember 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  11. August 1995,
  12. April 1997, 30.Juni 1999,
  13. Juni 2000,
  14. Dezember 2001,
  15. Juli 2002,
  16. Dezember 2002,
  17. September 2003,
  18. Dezember 2003 und
  19. Februar 2004, und 37ter, eingefügt durch das Gesetz vom
  20. Dezember 1994; Aufgrund des Gesetzes vom
  21. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15; Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  22. September 2003; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
  23. Februar 2004; Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.708/1 des Staatsrates vom
  24. März 2004,

Artikel 84§ 1 Absatz 1 Nr.

1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 37bis § 1 Buchstabe E ) Nr. 5 des am

  1. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. Dezember 1994, wird zwischen den Leistungen 471413 und 471516 die Leistung 471472 eingefügt. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
  3. Januar
  4. Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  5. April 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, R. DEMOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober
  6. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage 4 - Annexe 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
  7. MAI 2004 - Gesetz über Experimente am Menschen (...) KAPITEL XXI - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 34 - (...) § 3 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 22 des am
  8. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom
  9. April 1997, wird in folgender Fassung wieder aufgenommen: «
  10. den in Artikel 30 § 2 des Gesetzes vom
  11. Mai 2004 über Experimente am Menschen erwähnten Gebühren, Fünfundzwanzig Prozent dieser Gebührensumme werden auf das Kassenkonto überwiesen, das in Artikel 30 § 2 letzter Absatz [sic, zu lesen ist: Absatz 4] des Gesetzes vom
  12. Mai 2004 über Experimente am Menschen erwähnt ist. Die übrigen fünfundsiebzig Prozent dienen gemäss den vom König festgelegten Modalitäten zur Finanzierung der Ethikausschüsse für die Aufgaben, die in demselben Gesetz erwähnt sind. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  13. Mai 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, R. DEMOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz, Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober
  14. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage 5 - Annexe 5 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
  15. JUNI 2004 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 140 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Artikel 140 des am
  16. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch das Programmgesetz vom
  17. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert:
  18. In Absatz 3 wird der letzte Satz gestrichen.
  19. Die Absätze 7 und 8 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Für die Anwendung von Artikel 141 §§ 2, 3 und 5 sind der Präsident oder in seiner Abwesenheit ein Vizepräsident und die Mitglieder gemäss den folgenden Modalitäten stimmberechtigt: - In Absatz 1 Nr.1, 3 und 4 erwähnte Mitglieder verfügen über eine Stimme. - In Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Mitglieder verfügen über eine Stimme, ausser wenn Angelegenheiten in Bezug auf Pflegeerbringer, die zu einer in Absatz 1 Nr. 5 bis 21 aufgezählten Kategorie gehören, untersucht werden. In diesem Fall verfügt die Gruppe der Vertreter der Versicherungsträger über eine einzige Stimme. - Gruppen, die sich aus Vertretern der in Absatz 1 Nr. 5 bis 21 des vorliegenden Artikels erwähnten Organisationen und Vereinigungen zusammensetzen, verfügen jeweils über eine einzige Stimme. - Für die anderen in Artikel 141 aufgezählten Aufgaben sind nur der Präsident und die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Mitglieder stimmberechtigt. Sie verfügen jeweils über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Teilnehmer an der Abstimmung gefasst, Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. » Art. 3 - Vorliegendes Gesetz wird mit
  20. Februar 2003 wirksam. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  21. Juni 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten, R. DEMOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz, Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober
  22. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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