Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls ALBERT II., König
Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
Frist für eine Arbeitsunfallerklärung; Aufgrund
Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 12. Juni 2002; Aufgrund
Stellungnahme des Finanzinspektors vom
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers
Sozialen Angelegenheiten und
Pensionen, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter gibt die in Artikel 62 des Gesetzes erwähnte Erklärung binnen zehn Werktagen ab dem Tag nach dem Unfall beim Versicherungsunternehmen ab.
Geschäftsführende Ausschuss des Fonds legt den Inhalt
Erklärung fest. Mit Ausnahme
in Artikel 4 Nr. 3 und 4 erwähnten Fälle kann er für Unfälle, für die die in Titel I Kapitel III Artikel 27 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei
Arbeit vorgesehene Verpflichtung zur Ausfüllung einer Arbeitsunfallkarte nicht gilt, ein vereinfachtes Erklärungsmuster festlegen. In Abweichung von Absatz 1 kann
Arbeitgeber,
gemäss Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 über die Betriebsräte und die Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einen Betriebsrat wählen muss, nach vorheriger Mitteilung an den Inspektionsdienst des Fonds die im vorangehenden Absatz erwähnten Fälle, in denen das Opfer ausschliesslich im eigenen medizinischen Dienst gepflegt worden ist, anhand einer kollektiven Erklärung melden. Diese Erklärung wird dem Versicherungsunternehmen binnen zehn Tagen nach Ende eines jeden Quartals übermittelt und umfasst pro Opfer die Angaben
im vorangehenden Absatz erwähnten vereinfachten Erklärung. Art. 3 - Die Erklärung erfolgt entweder auf Papier anhand des Formulars, dessen Muster vom Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds festgelegt wird und das vom Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellt wird, oder anhand eines vom Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds aufgrund des Gesetzes vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung
Verwaltung
sozialen Sicherheit gebilligten elektronischen Musters. Art. 4 - In folgenden Fällen muss
Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter den Unfall auch dem für Arbeitssicherheit zuständigen Inspektor melden: 1.
Arbeitgeber untersteht
Paritätischen Kommission für das Bauwesen.2.
Arbeitgeber,
ein anderer als ein in Nr.1 erwähnter Arbeitgeber ist, muss den Unfall in Anwendung von Kapitel V des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden
Arbeitnehmer bei
Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse melden.
gemäss Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge einen Arbeitsvertrag für die Beschäftigung als Student mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat, mit Ausnahme
Kategorien Studenten, die aufgrund von Artikel 122 desselben Gesetzes ausgeschlossen sind, aber einschliesslich
Studenten, die mindestens sechs Monate arbeiten, sofern sie dies nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechs Monaten bei demselben Arbeitgeber tun. Die Erklärung erfolgt anhand einer Abschrift des in Artikel 3 erwähnten Formulars und binnen
in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Frist. Art. 5 - Sobald
Arbeitgeber über ein ärztliches Attest mit
Beschreibung
festgestellten Verletzungen und
Folgen des Unfalls verfügt, übermittelt er es dem Versicherungsunternehmen sofort.
Geschäftsführende Ausschuss des Fonds legt das Muster dieses Attests fest. Art. 6 -
Arbeitgeber übermittelt dem Versicherungsunternehmen eine ausführliche Aufstellung
Bruttolöhne, die während des dem Unfall vorausgehenden Jahres verdient worden sind, und dies: 1. binnen dreissig Tagen nach dem Unfall oder dem Beginn
Arbeitsunfähigkeit, falls
Unfall eine mit Sicherheit oder eventuell bleibende Arbeitsunfähigkeit oder den Tod zur Folge hat, 2.binnen zehn Werktagen: a) nach Empfang des an den Arbeitgeber adressierten Antrags des Versicherungsunternehmens oder
Opfer, b) nach Empfang des Antrags
in Artikel 87 des Gesetzes erwähnten Bediensteten, c) nach
Frist von dreissig Tagen nach dem Unfall oder dem Beginn
Arbeitsunfähigkeit, falls
Unfall eine vollständige oder teilweise zeitweilige Arbeitsunfähigkeit von mehr als dreissig Tagen zur Folge hat.
Geschäftsführende Ausschuss des Fonds legt das Muster dieses Formulars fest. Diese Aufstellung darf durch eine Abschrift des individuellen Lohnzettels ersetzt werden. Art. 7 -
Königliche Erlass vom 28. Dezember 1971 zur Festlegung des Musters und
Frist für eine Arbeitsunfallerklärung wird aufgehoben. Art. 8 - Kapitel VI des Gesetzes vom
Sozialen Angelegenheiten ist mit
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2003 ALBERT Von Königs wegen:
Minister
Sozialen Angelegenheiten und
Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre
Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls ALBERT II., König
Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls, insbesondere des Artikels 9 Absatz 2; Aufgrund
Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 17. November 2003; Aufgrund
Stellungnahme des Finanzinspektors vom
am
Dringlichkeit; In
Erwägung, dass es nicht in allen Fällen möglich sein wird, die Grundentlohnung des Opfers eines Arbeitsunfalls auf
Grundlage
in Artikel 21 des Gesetzes vom
Arbeitnehmer erwähnten multifunktionalen LASS-Erklärung zu berechnen, dass die Angaben dieser Erklärung am
Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls zur Folge haben würde, dass
Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2004 in keinem Fall noch eine ausführliche Aufstellung
Bruttolöhne übermitteln muss, und dass dieser Situation also dringend abgeholfen werden muss; Auf Vorschlag Unseres Ministers
Beschäftigung und Unseres Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf
Arbeit, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Festlegung des Modus und
Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls wird Absatz 2 aufgehoben. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2003. Art. 3 - Unser Minister
Beschäftigung und Unser Staatssekretär für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf
Arbeit sind, jeder für seinen Bereich, mit
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 30. März 2004 ALBERT Von Königs wegen:
Minister
Beschäftigung F. VANDENBROUCKE Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf
Arbeit Frau K. VAN BREMPT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre
einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich
sozialen Sicherheit ALBERT II., König
Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund von Artikel 108
Verfassung; Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch die Gesetze vom
Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 21, ersetzt durch das Gesetz vom
am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub
Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 8 und des Artikels 9, abgeändert durch die Gesetze vom
Juni 2001, und des Artikels 16 Absatz 1; Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung
sozialen Sicherheit und zur Sicherung
gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere des Artikels 39; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1967 zur Festlegung
allgemeinen Modalitäten zur Ausführung
Gesetze über den Jahresurlaub
Lohnempfänger, insbesondere
Juni 2001 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 19bis § 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
Arbeitslosigkeit, insbesondere
9, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
Arbeitnehmer und aufgrund des Erlassgesetzes vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit
Bergarbeiter und
ihnen gleichgestellten Personen versicherungspflichtig sind, des fiktiven Lohns für Inaktivitätstage, die durch die Rechtsvorschriften über den Jahresurlaub
Lohnempfänger Tagen effektiver Arbeit gleichgesetzt werden, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. September 1998, und Absatz 2 und
Dezember 2003; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung
sozialen Sicherheit und zur Sicherung
gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere des Artikels 14 Nr. 5; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
allgemeinen Modalitäten zur Ausführung
Gesetze über den Jahresurlaub
Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 2; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Abänderung einiger Königlicher Erlasse im Rahmen
einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich
sozialen Sicherheit, insbesondere
März 2003 zur Festlegung des Modus und
Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls, insbesondere des Artikels 6 Absatz 1; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
allgemeinen Modalitäten zur Ausführung
Gesetze über den Jahresurlaub
Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 7; Aufgrund
Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 5. Mai 2004; Aufgrund
Stellungnahme des Finanzinspektors vom
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers
Beschäftigung, Unseres Ministers
Sozialen Angelegenheiten und Unseres Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf
Arbeit und aufgrund
Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) Artikel 22 - Artikel 6 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Festlegung des Modus und
Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Art. 6 - In den Fällen, wo die Grundentlohnung nicht auf
Grundlage
in Artikel 21 des Gesetzes vom
Arbeitnehmer erwähnten Erklärung berechnet werden kann, übermittelt
Arbeitgeber dem Versicherungsunternehmen eine ausführliche Aufstellung
Bruttolöhne, die während des dem Unfall vorausgehenden Jahres verdient worden sind, und dies binnen zehn Werktagen: a) nach Empfang des an den Arbeitgeber adressierten Antrags des Versicherungsunternehmens oder
Opfer, b) nach Empfang des Antrags
in Artikel 87 des Gesetzes erwähnten Bediensteten.» (...) Art. 25 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden mit 1. Januar 2003 wirksam, mit Ausnahme: -
Januar 2003 wirksam werden, und das erste Mal für die Berechnung
Urlaubsansprüche für das Jahr 2004 - Urlaubsjahr 2003, -
Januar 2004 wirksam werden, - des Artikels 17,
mit 1. Juli 2003 wirksam wird, - des Artikels 20,
mit 1. Oktober 2003 wirksam wird, - des Artikels 22,
am 1. Oktober 2004 in Kraft tritt, - des Artikels 23,
mit 1. Januar 2002 wirksam wird, - des Artikels 24,
mit 1. Juli 2002 wirksam wird. Art. 26 - Unser Minister
Beschäftigung, Unser Minister
Sozialen Angelegenheiten und Unser Staatssekretär für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf
Arbeit sind, jeder für seinen Bereich, mit
Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2004 ALBERT Von Königs wegen:
Minister
Beschäftigung F. VANDENBROUCKE
Minister
Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf
Arbeit Frau K. VAN BREMPT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 2004. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.