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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 mars 2003 établissant le mode et le délai de déclaration

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25 OCTOBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 mars 2003 établissant le mode et le délai de déclaration d'accident du travail et de di

Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls ALBERT II., König

Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom

  1. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 62, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Dezember 1976, den Königlichen Erlass Nr. 530 vom
  3. März 1987 und die Gesetze vom
  4. Mai 1999 und
  5. Februar 2003; Aufgrund des Gesetzes vom
  6. Mai 1999 zur Festlegung von Haushaltsbestimmungen und sonstigen Bestimmungen, insbesondere des Artikels 36; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  7. Dezember 1971 zur Festlegung des Musters und

Frist für eine Arbeitsunfallerklärung; Aufgrund

Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 12. Juni 2002; Aufgrund

Stellungnahme des Finanzinspektors vom

  1. Mai 2002; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
  2. Mai 2002; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat; Aufgrund des Gutachtens Nr. 33.771/1 des Staatsrates vom
  3. September 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1

koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers

Sozialen Angelegenheiten und

Pensionen, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  1. Gesetz: das Gesetz vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle,
  2. Fonds: den Fonds für Berufsunfälle, 3.Versicherungsunternehmen: das in Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Versicherungsunternehmen. Art. 2 -

Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter gibt die in Artikel 62 des Gesetzes erwähnte Erklärung binnen zehn Werktagen ab dem Tag nach dem Unfall beim Versicherungsunternehmen ab.

Geschäftsführende Ausschuss des Fonds legt den Inhalt

Erklärung fest. Mit Ausnahme

in Artikel 4 Nr. 3 und 4 erwähnten Fälle kann er für Unfälle, für die die in Titel I Kapitel III Artikel 27 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei

Arbeit vorgesehene Verpflichtung zur Ausfüllung einer Arbeitsunfallkarte nicht gilt, ein vereinfachtes Erklärungsmuster festlegen. In Abweichung von Absatz 1 kann

Arbeitgeber,

gemäss Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Mai 1999 über die Betriebsräte und die Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz einen Betriebsrat wählen muss, nach vorheriger Mitteilung an den Inspektionsdienst des Fonds die im vorangehenden Absatz erwähnten Fälle, in denen das Opfer ausschliesslich im eigenen medizinischen Dienst gepflegt worden ist, anhand einer kollektiven Erklärung melden. Diese Erklärung wird dem Versicherungsunternehmen binnen zehn Tagen nach Ende eines jeden Quartals übermittelt und umfasst pro Opfer die Angaben

im vorangehenden Absatz erwähnten vereinfachten Erklärung. Art. 3 - Die Erklärung erfolgt entweder auf Papier anhand des Formulars, dessen Muster vom Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds festgelegt wird und das vom Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellt wird, oder anhand eines vom Geschäftsführenden Ausschuss des Fonds aufgrund des Gesetzes vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung

Verwaltung

sozialen Sicherheit gebilligten elektronischen Musters. Art. 4 - In folgenden Fällen muss

Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter den Unfall auch dem für Arbeitssicherheit zuständigen Inspektor melden: 1.

Arbeitgeber untersteht

Paritätischen Kommission für das Bauwesen.2.

Arbeitgeber,

ein anderer als ein in Nr.1 erwähnter Arbeitgeber ist, muss den Unfall in Anwendung von Kapitel V des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden

Arbeitnehmer bei

Ausführung ihrer Arbeit und seiner Ausführungserlasse melden.

  1. Das Opfer ist ein Aushilfsarbeitnehmer.
  2. Das Opfer ist ein Student,

gemäss Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge einen Arbeitsvertrag für die Beschäftigung als Student mit dem Arbeitgeber abgeschlossen hat, mit Ausnahme

Kategorien Studenten, die aufgrund von Artikel 122 desselben Gesetzes ausgeschlossen sind, aber einschliesslich

Studenten, die mindestens sechs Monate arbeiten, sofern sie dies nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechs Monaten bei demselben Arbeitgeber tun. Die Erklärung erfolgt anhand einer Abschrift des in Artikel 3 erwähnten Formulars und binnen

in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Frist. Art. 5 - Sobald

Arbeitgeber über ein ärztliches Attest mit

Beschreibung

festgestellten Verletzungen und

Folgen des Unfalls verfügt, übermittelt er es dem Versicherungsunternehmen sofort.

Geschäftsführende Ausschuss des Fonds legt das Muster dieses Attests fest. Art. 6 -

Arbeitgeber übermittelt dem Versicherungsunternehmen eine ausführliche Aufstellung

Bruttolöhne, die während des dem Unfall vorausgehenden Jahres verdient worden sind, und dies: 1. binnen dreissig Tagen nach dem Unfall oder dem Beginn

Arbeitsunfähigkeit, falls

Unfall eine mit Sicherheit oder eventuell bleibende Arbeitsunfähigkeit oder den Tod zur Folge hat, 2.binnen zehn Werktagen: a) nach Empfang des an den Arbeitgeber adressierten Antrags des Versicherungsunternehmens oder

Opfer, b) nach Empfang des Antrags

in Artikel 87 des Gesetzes erwähnten Bediensteten, c) nach

Frist von dreissig Tagen nach dem Unfall oder dem Beginn

Arbeitsunfähigkeit, falls

Unfall eine vollständige oder teilweise zeitweilige Arbeitsunfähigkeit von mehr als dreissig Tagen zur Folge hat.

Geschäftsführende Ausschuss des Fonds legt das Muster dieses Formulars fest. Diese Aufstellung darf durch eine Abschrift des individuellen Lohnzettels ersetzt werden. Art. 7 -

Königliche Erlass vom 28. Dezember 1971 zur Festlegung des Musters und

Frist für eine Arbeitsunfallerklärung wird aufgehoben. Art. 8 - Kapitel VI des Gesetzes vom

  1. Mai 1999 zur Festlegung von Haushaltsbestimmungen und sonstigen Bestimmungen tritt am
  2. Januar 2003 in Kraft. Art. 9 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
  3. Januar
  4. Artikel 6 tritt am
  5. Dezember 2003 ausser Kraft. Art. 10 - Unser Minister

Sozialen Angelegenheiten ist mit

Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 12. März 2003 ALBERT Von Königs wegen:

Minister

Sozialen Angelegenheiten und

Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre

  1. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL Bijlage 2 - Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
  2. MÄRZ 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12.März 2003 zur Festlegung des Modus und

Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls ALBERT II., König

Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom

  1. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 62, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Dezember 1976, den Königlichen Erlass Nr. 530 vom
  3. März 1987 und die Gesetze vom
  4. Mai 1999 und
  5. Februar 2003; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  6. März 2003 zur Festlegung des Modus und

Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls, insbesondere des Artikels 9 Absatz 2; Aufgrund

Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Fonds für Berufsunfälle vom 17. November 2003; Aufgrund

Stellungnahme des Finanzinspektors vom

  1. Januar 2004; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
  2. März 2004; Aufgrund

am

  1. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom
  3. August 1996; Aufgrund

Dringlichkeit; In

Erwägung, dass es nicht in allen Fällen möglich sein wird, die Grundentlohnung des Opfers eines Arbeitsunfalls auf

Grundlage

in Artikel 21 des Gesetzes vom

  1. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  2. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit

Arbeitnehmer erwähnten multifunktionalen LASS-Erklärung zu berechnen, dass die Angaben dieser Erklärung am

  1. Januar 2004 noch nicht zu diesem Zweck ausgewertet werden können, dass Artikel 9 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom
  2. März 2003 zur Festlegung des Modus und

Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls zur Folge haben würde, dass

Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2004 in keinem Fall noch eine ausführliche Aufstellung

Bruttolöhne übermitteln muss, und dass dieser Situation also dringend abgeholfen werden muss; Auf Vorschlag Unseres Ministers

Beschäftigung und Unseres Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf

Arbeit, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Festlegung des Modus und

Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls wird Absatz 2 aufgehoben. Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2003. Art. 3 - Unser Minister

Beschäftigung und Unser Staatssekretär für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf

Arbeit sind, jeder für seinen Bereich, mit

Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 30. März 2004 ALBERT Von Königs wegen:

Minister

Beschäftigung F. VANDENBROUCKE Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf

Arbeit Frau K. VAN BREMPT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre

  1. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL Bijlage 3 - Annexe 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
  2. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung einiger Königlicher Erlasse im Rahmen

einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich

sozialen Sicherheit ALBERT II., König

Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund von Artikel 108

Verfassung; Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit

Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 7, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Juli 1951,
  2. Februar 1961,
  3. April 1963,
  4. Januar 1967, 10.Oktober 1967, die Königlichen Erlasse Nr. 13 vom
  5. Oktober 1978 und Nr.28 vom
  6. März 1982, die Gesetze vom
  7. Januar 1985,
  8. Dezember 1988,
  9. Juni 1992 und
  10. März 1994, den Königlichen Erlass vom
  11. November 1996 und die Gesetze vom
  12. März 1997,
  13. Februar 1998,
  14. Dezember 1998,
  15. März 1999,
  16. August 2000,
  17. Mai 2001,
  18. Juli 2001,
  19. August 2001,
  20. Dezember 2001,
  21. August 2002, 24.Dezember 2002,
  22. April 2003 und
  23. Dezember 2003; Aufgrund des Gesetzes vom
  24. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  25. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit

Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 21, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Februar 2003; Aufgrund des Gesetzes vom
  2. April 1971 über die Arbeitsunfälle, insbesondere des Artikels 62, abgeändert durch das Gesetz vom
  3. Dezember 1976, den Königlichen Erlass Nr. 530 vom
  4. März 1987, die Gesetze vom
  5. Mai 1999 und
  6. Februar 2003; Aufgrund

am 28. Juni 1971 koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub

Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 8 und des Artikels 9, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. März 1975,
  2. Februar 1998,
  3. März 1999 und
  4. Mai 2001, den Königlichen Erlass vom
  5. November 2002 und das Gesetz vom
  6. Dezember 2002,

Artikel 10Absatz 1 und 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.

Juni 2001, und des Artikels 16 Absatz 1; Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung

sozialen Sicherheit und zur Sicherung

gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere des Artikels 39; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 1967 zur Festlegung

allgemeinen Modalitäten zur Ausführung

Gesetze über den Jahresurlaub

Lohnempfänger, insbesondere

Artikel 16, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 10.

Juni 2001 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom

  1. März 2003 und
  2. April 2003, 18, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  3. Juli 1970 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  4. März 1977,
  5. Februar 1986,
  6. Januar 1992,
  7. Juni 1998,
  8. Juni 1998,
  9. Juni 2001,
  10. März 2003 und
  11. April 2003, 20, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  12. Juni 1969, 11.Juli 1972,
  13. Juni 1975,
  14. Juli 1979,
  15. März 1982,
  16. Juni 2001 und
  17. April 2003, 21, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  18. März 2003, 36, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  19. März 2003, 41, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  20. Juni 2001 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  21. März 2003 und
  22. April 2003, 43, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
  23. Juli 1970 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  24. März 1977,
  25. Februar 1986,
  26. Januar 1992,
  27. Juni 1998,
  28. Juni 2001,
  29. März 2003 und
  30. April 2003; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  31. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom
  32. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  33. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit

Arbeitnehmer, insbesondere des Artikels 19bis § 3, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom

  1. Juni 2001 und
  2. Februar 2003; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  3. November 1991 zur Regelung

Arbeitslosigkeit, insbesondere

Artikel 133§ 1 Nr.

9, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom

  1. Juni 2001, 137 § 1 Nr. 2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  2. März 2003, und Nr. 7, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  3. August 1997, § 2 Nr. 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  4. März 2003, § 4 Absatz 1 und 7, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  5. Mai 1999, und 138bis Absatz 1 Nr. 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  6. März 2003; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  7. Januar 1995 zur Festlegung für Handarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen, die aufgrund des Gesetzes vom
  8. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  9. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit

Arbeitnehmer und aufgrund des Erlassgesetzes vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit

Bergarbeiter und

ihnen gleichgestellten Personen versicherungspflichtig sind, des fiktiven Lohns für Inaktivitätstage, die durch die Rechtsvorschriften über den Jahresurlaub

Lohnempfänger Tagen effektiver Arbeit gleichgesetzt werden, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. September 1998, und Absatz 2 und

Artikel 2, 3 und 4 und des Artikels 4bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16.

Dezember 2003; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom

  1. Juni 2001 zur Angleichung einiger Königlicher Erlasse in Bezug auf die soziale Sicherheit an den Königlichen Erlass vom
  2. Juni 2001 zur einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich

sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung

sozialen Sicherheit und zur Sicherung

gesetzlichen Pensionsregelungen, insbesondere des Artikels 14 Nr. 5; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom

  1. November 2002 zur Festlegung des Datums des In-Kraft-Tretens verschiedener Königlicher Erlasse, insbesondere des Artikels 2 Nr. 5; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  2. Januar 2003 zur Ergänzung von Artikel 19 § 1 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom
  3. März 1967 zur Festlegung

allgemeinen Modalitäten zur Ausführung

Gesetze über den Jahresurlaub

Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 2; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Abänderung einiger Königlicher Erlasse im Rahmen

einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im Bereich

sozialen Sicherheit, insbesondere

Artikel 16und 32; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12.

März 2003 zur Festlegung des Modus und

Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls, insbesondere des Artikels 6 Absatz 1; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom

  1. April 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
  2. März 1967 zur Festlegung

allgemeinen Modalitäten zur Ausführung

Gesetze über den Jahresurlaub

Lohnempfänger, insbesondere des Artikels 7; Aufgrund

Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates vom 5. Mai 2004; Aufgrund

Stellungnahme des Finanzinspektors vom

  1. März 2004; Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.833/1 des Staatsrates vom
  2. April 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1

koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers

Beschäftigung, Unseres Ministers

Sozialen Angelegenheiten und Unseres Staatssekretärs für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf

Arbeit und aufgrund

Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) Artikel 22 - Artikel 6 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 zur Festlegung des Modus und

Frist für die Meldung eines Arbeitsunfalls wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Art. 6 - In den Fällen, wo die Grundentlohnung nicht auf

Grundlage

in Artikel 21 des Gesetzes vom

  1. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  2. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit

Arbeitnehmer erwähnten Erklärung berechnet werden kann, übermittelt

Arbeitgeber dem Versicherungsunternehmen eine ausführliche Aufstellung

Bruttolöhne, die während des dem Unfall vorausgehenden Jahres verdient worden sind, und dies binnen zehn Werktagen: a) nach Empfang des an den Arbeitgeber adressierten Antrags des Versicherungsunternehmens oder

Opfer, b) nach Empfang des Antrags

in Artikel 87 des Gesetzes erwähnten Bediensteten.» (...) Art. 25 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden mit 1. Januar 2003 wirksam, mit Ausnahme: -

Artikel 1bis einschliesslich 7 und 12 bis einschliesslich 16, die mit 1.

Januar 2003 wirksam werden, und das erste Mal für die Berechnung

Urlaubsansprüche für das Jahr 2004 - Urlaubsjahr 2003, -

Artikel 9bis einschliesslich 11, die mit 1.

Januar 2004 wirksam werden, - des Artikels 17,

mit 1. Juli 2003 wirksam wird, - des Artikels 20,

mit 1. Oktober 2003 wirksam wird, - des Artikels 22,

am 1. Oktober 2004 in Kraft tritt, - des Artikels 23,

mit 1. Januar 2002 wirksam wird, - des Artikels 24,

mit 1. Juli 2002 wirksam wird. Art. 26 - Unser Minister

Beschäftigung, Unser Minister

Sozialen Angelegenheiten und Unser Staatssekretär für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf

Arbeit sind, jeder für seinen Bereich, mit

Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2004 ALBERT Von Königs wegen:

Minister

Beschäftigung F. VANDENBROUCKE

Minister

Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf

Arbeit Frau K. VAN BREMPT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 2004. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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