(2)werden. Neben einer quantitativen Vereinfachung wird durch eine einheitliche und genaue Gestaltung der multifunktionalen Erklärung auch die Qualität der Daten derart verbessert, dass der Arbeitgeber nicht jedes Mal aufgrund der verschiedenen Regelungen neu interpretieren muss. Diese qualitative Vereinfachung geht mit dem Bemühen um Neutralität einher, sowohl was die Rechte der Sozialversicherten als die spezifischen Regeln der verschiedenen Regelungen betrifft. 2. Methodik Die Zentrale Datenbank hat im Auftrag der Arbeitsgruppe, die mit der Vorbereitung der Vereinfachung und Modernisierung der administrativen Verpflichtungen beauftragt ist, eine schrittweise Methodik im Hinblick auf die Vorbereitung der Einführung der multifunktionalen Erklärung ausgearbeitet. Ziel dieser Methodik ist es, anhand der bestehenden Formulare den Informationsbedarf in den verschiedenen Sektoren pragmatisch zu bestimmen und dann nach Weglassung einer Reihe nicht mehr gerechtfertigter komplizierender Faktoren ein ganz neues Set an (elektronischen) Antragsformularen festzulegen. Die Methodik umfasst verschiedene Phasen, die schrittweise durchzuführen sind: - Erstellung eines Inventars der Daten, die sich auf den Formularen befinden, die von den Sektoren der sozialen Sicherheit ausgehen und vom Arbeitgeber ausgefüllt werden müssen, - Analyse der angefragten Daten und Einteilung in Grundkomponenten (Lohnkomponenten, Arbeitszeitkomponenten, andere Komponenten), - Ausarbeitung von Vorschlägen zur Vereinfachung und Harmonisierung, - Entwicklung eines Datenmodells (Entitäten-Beziehungsmodell) anhand der vorerwähnten Vorschläge, - Entwicklung neuer elektronischer Formulare. Vorliegender Erlass betrifft einen bestimmten Aspekt des Datenmodells: die Einführung neuer, eindeutiger Begriffe in Bezug auf die Arbeitszeit. Hier sollte erwähnt werden, dass der Nationale Arbeitsrat von Anfang an in den Vorgang miteinbezogen worden ist. Die Mitteilung in Bezug auf die Leitlinien ist dem Rat vorgelegt worden und die vorgeschlagene Methodik ist ihm erklärt worden. Die vorbereitenden Dokumente in Bezug auf die Arbeitszeitdaten sind dem Rat zur Verfügung gestellt worden. 3. Zielsetzung des vorliegenden Erlasses Aufgrund des Kontextes im Rahmen der Vereinfachung der administrativen Verpflichtungen wird mit vorliegendem Erlassentwurf Artikel 39 des Gesetzes vom 26.Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen ausgeführt. Mit diesem Erlassentwurf wird eine einheitliche Bestimmung der Begriffe bezweckt, die sich auf eine Art Daten des Datenmodells beziehen, und zwar Arbeitszeitdaten. Aufgrund der Analysen der Arbeitszeitdaten ist nämlich festgestellt worden, dass die heutigen Begriffe wie Arbeitstag, geleisteter Tag, entlohnter Tag, gleichgesetzter Tag je nach Sektor eine andere Bedeutung haben können. Zur Gewährleistung einer einmaligen Erfassung von Beschäftigungs-, Lohn- und Arbeitszeitdaten müssen bestimmte Grundbegriffe in Bezug auf die Arbeitszeit harmonisiert werden. Diese Harmonisierung setzt die Bereitschaft voraus, die vorerwähnten Begriffe aufzugeben und sie durch neue, eindeutige Begriffe zu ersetzen, die in sämtlichen Sektoren der sozialen Sicherheit für die Berechnung und Eintreibung der Sozialversicherungsbeiträge sowie für die Berechnung der mit der Arbeitszeit verbundenen Leistungen der sozialen Sicherheit benutzt werden können. Zusätzlich zu dem Anwendungsbereich und einigen allgemeinen Grundsätzen handelt der nachfolgende Erlass über drei Arten Arbeitszeitdaten: - Arbeitszeitdaten, die sich auf die Erfüllung des Arbeitsvertrags beziehen, - Arbeitszeitdaten, die sich auf die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags beziehen, - Arbeitszeitdaten, die sich auf die Beendigung des Arbeitsvertrags beziehen. Was die vorerwähnten Arten Arbeitszeitdaten betrifft, wird der Arbeitgeber als die authentische Informationsquelle betrachtet. Ausserdem besteht ebenfalls ein Bedarf an Daten, die sich nicht auf die Erfüllung, die Aussetzung oder die Beendigung des Arbeitsvertrags beziehen und die einer Einrichtung für soziale Sicherheit (z. B. Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit, Tage, die durch eine Entschädigung der Kranken- und Invalidenversicherung gedeckt sind usw.) oder einer anderen öffentlichen Einrichtung (z. B. Abwesenheiten wegen Einberufung, Wiedereinberufung, Diensten als Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen usw.) zur Verfügung stehen. Für diese Daten wird der Arbeitgeber nicht als die Informationsquelle betrachtet. Diese Daten sind im nachstehenden Erlass nicht aufgenommen. Es muss bemerkt werden, dass die Anzahl definierter Arbeitszeitdaten nicht mit der Anzahl der Kodes übereinstimmt, die in der Erklärung vorgesehen sind, sei es in der vierteljährlichen Erklärung oder in der Anlage zur Meldung eines sozialen Risikos. Trotz der Tatsache, dass für die vierteljährliche LASS-Erklärung kein besonderer Kode nötig ist, sind bestimmte Definitionen im Hinblick auf die Meldung eines sozialen Risikos vorgesehen. So werden zum Beispiel verschiedene Arten Daten in Sachen Arbeitszeit, die durch einen Lohn gedeckt ist, definiert (kurzfristige Beurlaubung, zwingende Gründe, garantierter Tageslohn, technische Störung und Schliessung aus Gründen des Umweltschutzes), obwohl sie anhand eines einzigen Kodes angegeben werden können. 4. Prüfung der Artikel Artikel 1 In vorliegendem Artikel wird der sachliche Anwendungsbereich des Erlasses bestimmt und insbesondere wird bestimmt, für welche Regelungen der sozialen Sicherheit die Arbeitszeitdaten einheitlich definiert werden. Der Begriff « soziale Sicherheit » wird restriktiv interpretiert und umfasst: - die Regelung in Bezug auf die Erhebung und Eintreibung der Beiträge, - die sieben Zweige der allgemeinen Regelung für Lohnempfänger (Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Familienleistungen, Jahresurlaub, Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, Arbeitslosigkeit und Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung). Die Abänderung dieser Regelungen aufgrund dieser einheitlichen Begriffsbestimmung ist Gegenstand von zwei separaten Königlichen Erlassen und einem Ministeriellen Erlass zur Angleichung der sozialen Sicherheit. Zu der in Artikel 1 erwähnten « sozialen Sicherheit » gehören nicht: - die Regelung für Selbständige, - die überseeische soziale Sicherheit, - die Sozialhilferegelungen. Die einheitliche Bestimmung der Begriffe gilt nicht für die vorerwähnten Regelungen. Der Staatsrat weist auf die Rechtsunsicherheit, die bei der Anwendung des vorliegenden Erlasses aufgrund des sachlichen Anwendungsbereichs entstehen kann. Dieser scheint uns jedoch genügend abgegrenzt, da er an die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe
- a)und
- g)des Gesetzes über die Zentrale Datenbank erwähnten Regelungen anlehnt. Was den persönlichen Anwendungsbereich betrifft, findet der vorliegende Erlass Anwendung auf Arbeitnehmer, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind und auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 anwendbar ist. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden die Personen, die aufgrund von Artikel 1 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unter die Sozialversicherungsregelung für Arbeitnehmer fallen, als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber und als Partei eines Arbeitsvertrags betrachtet. Diese Bestimmung hat an erster Stelle zur Folge, dass der persönliche Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses vollständig auf den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes vom 27. Juni 1969 abgestimmt ist. Ausserdem wird so vermieden, dass in jedem Artikel auf die besonderen Modalitäten und Regelungen für die Personen, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 ausgedehnt wird, verwiesen werden muss. Artikel 2 Mit diesem Artikel wird die Weise definiert, in der die Arbeitszeit ausgedrückt wird: nicht nur in « Tagen », sondern auch in « Stunden » und in « Zeiträumen ». In den heutigen Vorschriften sind mehrere Rechenregeln für die Berechnung der Anzahl zu berücksichtigender Tage vorgesehen. Problem hierbei ist, dass diese Regeln für eine Vollzeitstelle in einer Fünftagewoche erstellt worden sind, obwohl solch eine Stelle nicht mehr als Regel angesehen werden kann. Die sektoriellen Regelungen umfassen mehrere Rechenregeln im Hinblick auf die Festlegung der Anzahl zu berücksichtigender Tage. Angesichts der Tatsache, dass für Vollzeitarbeitnehmer die Arbeitszeit in Tagen angegeben werden wird, erfolgt die Festlegung der Tage, die zu berücksichtigen sind, aufgrund der in der Arbeitsregelung (Artikel 11) vorgesehenen Anzahl Beschäftigungstage oder, wenn es sich nicht um eine feste Anzahl Tage pro Woche handelt, aufgrund der Anzahl Beschäftigungstage der Referenzperson (Artikel 7 Nr.2). Für Teilzeitarbeitnehmer wird die Arbeitszeit in Stunden und Tagen angegeben werden. Da das Problem der Vollständigkeit der Terminologie je nach Art des Arbeitsverhältnisses auch in Bezug auf andere Begriffe und Artikel auftritt, wird nicht näher auf den Textentwurf des Staatsrates zur Anpassung von Artikel 2 eingegangen. Mit der vorgeschlagenen Anpassungsweise wird die Vielfältigkeit in der Terminologie der heutigen sektoriellen Regelungen nicht berücksichtigt. Angesichts der Tatsache, dass es unmöglich ist, hierbei vollständig zu sein, hat man sich im Hinblick auf die Lesbarkeit der Bestimmungen für eine allgemeine Bestimmung in Artikel 1 § 2 entschieden. Mit dieser Bestimmung wird vorausgesetzt, dass die benutzte Terminologie je nach Art des Arbeitsverhältnisses im weitesten Sinne interpretiert werden muss. Auf diese Weise vermeidet man, dass in jedem Artikel auf die besonderen Modalitäten für die Personen, auf die das Gesetz vom 27. Juni 1969 ausgedehnt wird, verwiesen werden muss. Artikel 3 bis 11 In diesen Artikeln werden mehrere Arbeitszeitdaten definiert, die nur ein Mal angegeben werden müssen. Der Arbeitgeber muss diese Daten bei der nächsten periodischen Erklärung im Prinzip nicht erneut angeben. Unter « Beginndatum des Arbeitsvertrags » versteht man: das Datum, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt, ungeachtet des Datums, an dem der Vertrag unterzeichnet wird. Das in Artikel 4 definierte Enddatum des Arbeitsvertrags kann nur bei effektiver Beendigung des Arbeitsvertrags angegeben werden. Das in Artikel 5 definierte vorgesehene Enddatum des Arbeitsvertrags kann nur bei einem befristeten Arbeitsvertrag oder bei Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags, dessen Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist, angegeben werden. In den Artikeln 6 und 7 wird bestimmt, was unter durchschnittlicher Wochenarbeitszeit des Arbeitnehmers und des Referenzarbeitnehmers zu verstehen ist. Es handelt sich hierbei um die durchschnittliche Anzahl Stunden, die der Betreffende unter normalen Umständen zu leisten hat, abgesehen von eventuellen Aussetzungen des Arbeitsvertrags. Für Vollzeitbeschäftigungen mit keiner festen Anzahl Tage pro Woche wird die Referenzperson als die Anzahl Tage definiert, an denen der Arbeitnehmer Arbeit verrichten soll. Diese Angabe ist äusserst wichtig, damit den Sektoren die nötigen Umrechnungen zur Ermittlung der Gesamtanzahl zu berücksichtigender Tage ermöglicht werden. Vollständigkeitshalber ist zu bemerken, dass die Arbeitszeitdaten für Teilzeitarbeitnehmer in Stunden und Tagen angegeben werden. Mit dem in Artikel 8 erwähnten Arbeitsstundenplan wird angegeben, auf wieviel Tage und auf welche Tage der Woche diese Stunden verteilt sind. Die Menge zu leistender Arbeit, wie sie im Arbeitsstundenplan für einen bestimmten Zeitraum angegeben ist, stimmt nicht immer mit der « normalen durchschnittlichen Anzahl Stunden pro Woche » überein. Der Arbeitsstundenplan kann so erstellt werden, dass während eines bestimmten Zeitraums durchschnittlich 40 Stunden pro Woche geleistet werden, obwohl « die normale durchschnittliche Anzahl Stunden pro Woche » nur 38 Stunden beträgt. Durch die Gewährung von Ausgleichsruhetagen, die im Arbeitsstundenplan vorgesehen sind, wird die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beibehalten. Der Arbeitgeber muss die zeitweilige Änderung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit nicht angeben; sie wird jedoch aus der Angabe des Arbeitsstundenplans für einen bestimmten Zeitraum ersichtlich sein. In den Artikeln 9 und 10 wird definiert, was unter Vollzeitarbeitnehmer und Teilzeitarbeitnehmer zu verstehen ist. Unter « Vollzeitarbeitnehmer » versteht man den Arbeitnehmer, dessen normale vertragliche Arbeitszeit mit der maximalen Arbeitszeit übereinstimmt, die aufgrund des Gesetzes im Unternehmen gilt. Die gesetzliche maximale Arbeitszeit kann durch ein kollektives Sektorenabkommen, das für allgemein verbindlich erklärt worden ist oder nicht, ein kollektives Unternehmensabkommen, andere Vereinbarungen oder die Arbeitsordnung verkürzt werden. In Unternehmen, in denen keine Arbeitsordnung auferlegt werden kann, kann die gesetzliche maximale Arbeitszeit für eine Gruppe Arbeitnehmer durch Einzelverträge verkürzt werden. Unter « Teilzeitarbeitnehmer » versteht man den Arbeitnehmer, dessen normale vertragliche Arbeitszeit durchschnittlich kürzer als die Arbeitszeit der Referenzperson ist. In Artikel 11 wird schliesslich der Begriff der festen Arbeitsregelung für mehrere Sektoren definiert. Diese Angabe ist äusserst wichtig, damit den Sektoren die nötigen Umrechnungen zur Ermittlung der Gesamtanzahl zu berücksichtigender Tage ermöglicht werden. Artikel 12 bis 15 In diesen Artikeln werden vier Arten von Arbeitsleistungen definiert: « normale effektive Arbeit » (Artikel 12), « Überarbeit ohne Ausgleichsruhe » (Artikel 13), « Überarbeit mit Ausgleichsruhe » (Artikel 14) und « andere Überarbeit mit Ausgleichsruhe » (Artikel 15). Unter « normaler effektiver Arbeit » versteht man die Leistungen, die weder zu einer Lohnzulage noch zu Ausgleichsruhe Anlass geben. Überarbeit hingegen wird hier als die Leistungen definiert, die zu einer Lohnzulage und/oder Ausgleichsruhe Anlass geben. Bei der Überarbeit, die Anrecht auf eine Lohnzulage gibt, wird unterschieden zwischen der « Überarbeit ohne Ausgleichsruhe » (z. B. dringende Arbeiten an Maschinen, Arbeiten zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu ereignen droht) und der « Überarbeit mit Ausgleichsruhe » (z. B. Inventar- und Bilanzarbeiten, Vorarbeit oder Zusatzarbeit usw.). Schliesslich gibt es die « andere Überarbeit mit Ausgleichsruhe », für die keine Lohnzulage zu zahlen ist, weil sie einer Arbeitsregelung angehört, die aber Anlass zu Ausgleichsruhe (z. B. im Rahmen der Schichtarbeit) gibt. Mit der Angabe der Ausgleichsruhe wird vorausgesetzt, dass die in den Artikeln 14 und 15 erwähnte Überarbeit nicht bezahlt und im Prinzip nicht angegeben wird. Dennoch ist es ratsam, dass der Arbeitgeber in diesem Fall die Überarbeit trotzdem angibt, und zwar aus nachstehendem Grund. Zum Zeitpunkt des Risikos müssen die betreffenden Sektoren nachprüfen können, für welchen Zeitraum der Betreffende noch zu Lasten des Arbeitgebers ist. Artikel 16 Mit der ersten Bestimmung dieses Artikels wird definiert, was unter Ausgleichsruhe zu verstehen ist. Hierbei wird nicht unterschieden, ob diese Ausgleichsruhe infolge der in Artikel 14 oder infolge der in Artikel 15 erwähnten Leistungen gewährt wird. Für die soziale Sicherheit ist es sinnlos, innerhalb der Ausgleichsruhe eine Unterscheidung je nach Art der Leistungen zu machen: In beiden Fällen handelt es sich nämlich um eine Arbeitszeit, die mit den in Artikel 14 und/oder Artikel 15 beschriebenen Leistungen übereinstimmt, die entlohnt ist und die nicht zu Lasten der sozialen Sicherheit gehen kann. Die Ausgleichsruhetage, auf die der Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitszeitverkürzung (Artikel 16 Nr. 3) Anrecht hat, werden separat definiert, weil sie für die Festlegung des Lohns und die Gewährung sozialer Leistungen spezifisch behandelt werden. Im Gegensatz zu der in Artikel 16 Nr. 2 erwähnten Ausgleichsruhe werden sie unbedingt entlohnt. Die im Bausektor aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 oder aufgrund eines innerhalb der Paritätischen Kommission für das Bauwesen abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens gewährten Abwesenheitstage - in der Praxis oft fälschlicherweise « Urlaubstage » genannt - werden nunmehr als « Ausgleichsruhe im Bausektor » (Artikel 16 Nr. 2) definiert. Diese Tage werden im Rahmen einer Regelung der Arbeitszeitverkürzung gewährt. Der Staatsrat bemerkt in seinem Gutachten über den Königlichen Erlass zur Angleichung einiger Königlicher Erlasse, dass die Abänderungen, die aus der einheitlichen Bestimmung herrühren, in Artikel 39 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 keine ausreichende Rechtsgrundlage finden. Zwecks Vereinfachung und Harmonisierung hat der Ministerrat in der Vergangenheit jedoch beschlossen, die bestehende Regelung in Bezug auf die Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen beizubehalten, sofern die Ausgleichsruhetage des Königlichen Erlasses und die des kollektiven Arbeitsabkommens als gleichgesetzte Tage betrachtet werden. Das Vorangehende setzt nicht nur voraus, dass die erwähnten Tage einheitlich definiert werden, sondern auch, dass sie in den bestehenden Vorschriften gleichgesetzt werden. Artikeln 17, 18 und 19 In den vorerwähnten Artikeln wird definiert, was unter Fernbleiben von der Arbeit wegen Jahresurlaub zu verstehen ist. Es wird eine Unterscheidung gemacht zwischen « gesetzlichem Urlaub » (Artikel 17), « Urlaub aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens » (Artikel 18) und « zusätzlichem Urlaub » (Artikel 19). Der gesetzliche Urlaub wird als solcher definiert, weil die Zahlungsquelle verschieden ist, je nachdem, ob es sich um einen Arbeiter oder einen Angestellten (Urlaubskassen oder Arbeitgeber) handelt. Ausserdem können die in den verschiedenen Vorschriften erwähnten Tage des gesetzlichen Urlaubs - die nicht zum ergänzenden Urlaub oder zum zusätzlichen Urlaub gehören - nicht als eine einfache Abwesenheit mit Lohnfortzahlung betrachtet werden. So gelten spezifische Regeln, was das Aufbrauchen dieser Tage betrifft, bevor die soziale Sicherheit einspringen muss. Die Urlaubstage, die durch ein aufgrund von Artikel 6 der koordinierten Gesetze über den Jahresurlaub für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen gewährt werden, werden in Artikel 18 separat definiert. Da die Bezeichnung der Vacantex-Urlaubstage als konventionelle ergänzende Urlaubstage eine Erhöhung der Lohnkosten um ungefähr 1 % bedeuten würde, hat man sich seinerzeit für die Beibehaltung der bestehenden Regelung entschieden. Zur Vermeidung jeglicher Verwechslung mit dem Begriff « ergänzender Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer », wie er in den koordinierten Gesetzen über den Jahresurlaub definiert ist, wird der in Artikel 19 definierte Urlaub mit dem Begriff « zusätzlicher Urlaub » bezeichnet. Es wird keine Unterscheidung hinsichtlich der Tatsache gemacht, ob dieser Urlaub durch ein innerhalb oder ausserhalb eines paritätischen Organs abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen gewährt wird. Artikeln 20, 21 und 22 In den vorerwähnten Artikeln wird eine Unterscheidung zwischen vier Arten von Feiertagen gemacht: dem « Feiertag während der Dauer des Arbeitsvertrags » (Artikel 20 Nr. 1), dem « Ersatztag für einen Feiertag » (Artikel 21), dem « Feiertag oder Ersatztag während eines Zeitraums vorübergehender Arbeitslosigkeit » (Artikel 22) und dem « Feiertag nach Beendigung des Arbeitsvertrags » (Artikel 20 Nr. 2). Der Ersatztag für einen Feiertag wird separat definiert, denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohn fortzuzahlen für die Ersatztage, die in den Zeitraum von dreissig Tagen nach Beginn der Aussetzung des Arbeitsvertrags infolge einer gemeinrechtlichen Krankheit oder eines gemeinrechtlichen Unfalls, eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit oder einer Mutterschaftsruhe fallen. Für diese Tage werden keine Leistungen gewährt. Der « Feiertag nach Beendigung des Arbeitsvertrags » und der « Feiertag oder Ersatztag während eines Zeitraums vorübergehender Arbeitslosigkeit » sind zwei besondere Arten von Tagen, die im Bereich der sozialen Sicherheit von anderen Feiertagen und Ersatztagen unterschieden werden. Obwohl diese Tage in einen Zeitraum fallen, in dem der Betreffende im Prinzip zu Lasten der sozialen Sicherheit fällt, wird für diese Tage keine Leistungen gewährt, da der Arbeitgeber verpflichtet ist, für diese Tage einen Lohn zu zahlen. In dem Sektor Arbeitslosigkeit und dem Sektor Gesundheitspflege und Entschädigungen werden diese Tage jedoch bei der Berechnung der Wartezeit berücksichtigt. Artikel 23 Obwohl im Arbeitsrecht keine Unterscheidung nach dem Grund der Abwesenheit gemacht wird, für die der garantierte Tageslohn zu zahlen ist, wird für die soziale Sicherheit eine Unterscheidung gemacht zwischen drei Arten von Abwesenheiten, die durch einen garantierten Tageslohn gedeckt werden: « Abwesenheit mit garantiertem Tageslohn wegen Arbeitsunfähigkeit » (Artikel 23 Nr. 1), « Abwesenheit mit garantiertem Tageslohn aus einem anderen Grund als dem der Arbeitsunfähigkeit » (Artikel 23 Nr. 2) und « Abwesenheit erster Tag infolge ungünstiger Witterung im Bausektor » (Artikel 23 Nr. 3). Der Staatsrat bemerkt, dass in Artikel 27 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 nicht von der Hypothese der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird. Für die Anwendung der sozialen Sicherheit muss jedoch eine Unterscheidung je nach dem Grund, aus dem der garantierte Tageslohn zu zahlen ist, gemacht werden. Die « Abwesenheit mit garantiertem Tageslohn wegen Arbeitsunfähigkeit » wird als solche definiert, weil es sich um eine Arbeitszeit handelt, die zu Lasten der Arbeitsunfallversicherung gehen kann und für die eine spezifische Rückzahlungsregelung gilt. Ist die Arbeitsunfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, dann hat der Betreffende für den Tag, an dem sich der Unfall ereignet hat, Anrecht auf eine Entschädigung, die dem normalen Lohn (100 %) entspricht, im Gegensatz zu den darauffolgenden Tagen, für die der Betreffende Anrecht auf eine Entschädigung von 90 % hat. Die « Abwesenheit erster Tag infolge ungünstiger Witterung im Bausektor » wird als solche definiert, da für diese Tage ein gekürzter Lohn gezahlt wird. Die Arbeitsunfall- und die Berufskrankheitsversicherungen berücksichtigen diese Tage bei der Berechnung des durchschnittlichen Tageslohns/Stunde nicht. In Artikel 23 Nr. 2 wird bestimmt, was unter « Abwesenheit mit garantiertem Tageslohn aus einem anderen Grund als dem der Arbeitsunfähigkeit » zu verstehen ist. Im Rahmen der Verlängerung der postnatalen Ruhe muss diese Abwesenheit für den Sektor Gesundheitspflege und Entschädigungen bekannt sein. Es genügt jedoch, diese Abwesenheit zusammen mit anderen Abwesenheiten, die für diesen Zweck zu berücksichtigen sind, anzugeben. Artikel 24 Der in Artikel 24 erwähnte Karenztag wird als solcher im Bereich des Sektors Arbeitslosigkeit und des Sektors Gesundheitspflege und Entschädigungen definiert. Für den Sektor Gesundheitspflege und Entschädigungen ist dieser Tag in den Fällen wichtig, wo während eines Arbeitsunfähigkeitszeitraums von weniger als vierzehn Tagen, wie zum Beispiel bei vorübergehender Arbeitslosigkeit, eine Beteiligung vorgesehen ist. In diesem Fall muss für sämtliche nicht entlohnten Tage, einschliesslich für den Karenztag, Krankengeld gewährt werden, sofern der Karenztag nicht im Sektor selbst angewandt wird. In der Arbeitslosenregelung muss dieser Tag für die Berechnung der Zulage zur Gewährleistung des Einkommens für Teilzeitarbeitnehmer mit Aufrechterhaltung der Rechte von den anderen Tagen unterschieden werden können. Artikel 25 bis 30 Vorerwähnte Artikel umfassen mehrere Arbeitszeitdefinitionen, bei denen es sich um ein Fernbleiben von der Arbeit wegen Arbeitsunfähigkeit handelt. Mehrere dieser Abwesenheiten gehen ausschliesslich zu Lasten des Arbeitgebers: « Arbeitsunfähigkeit mit garantiertem Lohn für die erste Woche » (Artikel 25) und « Arbeitsunfähigkeit mit garantiertem Monatslohn » (Artikel 27). Die Abwesenheiten wegen Arbeitsunfähigkeit, wie in den Artikeln 26, 28, 29 und 30 definiert, können ganz oder teilweise zu Lasten der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung der Lohnempfänger, der Arbeitsunfallversicherung oder der Versicherung gegen Berufskrankheiten gehen. Die in Artikel 26 definierte « Arbeitsunfähigkeit mit garantiertem Lohn für die zweite Woche » wird separat definiert, weil für diese Tage ein gekürzter Lohn gezahlt wird. Bei den Arbeitsunfall- und Berufskrankheitsversicherungen werden diese Tage bei der Berechnung des durchschnittlichen Tageslohns/Stunde nicht berücksichtigt. Ausserdem werden die Tage der « Arbeitsunfähigkeit mit garantiertem Lohn für die zweite Woche » für die Eröffnung und den Fortbestand des Anspruchs auf Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen berücksichtigt, obwohl für den garantierten Lohn für die zweite Woche keine Beiträge auferlegt werden. Was die « Arbeitsunfähigkeit mit Ergänzungsentschädigung oder Vorschuss gemäss dem kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 12bis oder Nr. 13bis » (Artikel 28) betrifft, wird in der Definition keine Unterscheidung nach der Ursache der Arbeitsunfähigkeit (gemeinrechtliche Krankheit/gemeinrechtlicher Unfall, Arbeitsunfall, Berufskrankheit) gemacht. Die Angabe dieser Arbeitszeit durch den Arbeitgeber muss es den Sektoren, zu Lasten deren diese Arbeitszeit gehen kann, ermöglichen, eine Entscheidung in Bezug auf die Gewährung von Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen oder die Rückzahlung des Vorschusses an den Arbeitgeber zu treffen. Diese Sektoren benötigen selbstverständlich die rechtliche Qualifizierung der Ursache. Es ist jedoch nicht ratsam, den Arbeitgeber über diese Ursache zu befragen. Der Arbeitgeber weiss nicht über die endgültige Qualifizierung Bescheid; ausserdem ist es vom medizinischen Standpunkt aus nicht einfach zu bestimmen, ob die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit, eine andere Ursache oder eine Kombination der beiden zurückzuführen ist. Ausserdem kann die rechtliche Qualifizierung während des Arbeitsunfähigkeitszeitraums geändert werden. In Artikel 29 wird bestimmt, was unter « Arbeitsunfähigkeit mit Arbeitsunfallentschädigung in Anwendung von Artikel 54 des Gesetzes über die Arbeitsunfälle » zu verstehen ist. Aufgrund von Artikel 54 des Gesetzes über die Arbeitsunfälle kann in der Satzung einer gemeinsamen Kasse bestimmt werden, dass Entschädigungen wegen zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten dem Betreffenden direkt vom Arbeitgeber für Rechnung einer gemeinsamen Kasse gezahlt werden. In diesem Fall muss die Entschädigung zu Lasten des Arbeitgebers als ein Vorschuss auf eine Entschädigung der sozialen Sicherheit, die der Versicherer dem Arbeitgeber zurückzahlt, betrachtet werden. Angesichts der Tatsache, dass der Arbeitgeber und der Versicherer erst im Nachhinein abrechnen und dass der Sektor der Arbeitsunfälle dem Netz diese Information nur mit Verspätung anbieten kann, wird diese Information zuerst beim Arbeitgeber eingeholt. Die « Abwesenheit ohne Lohnfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit oder infolge eines prophylaktischen Urlaubs » wird in Artikel 30 definiert. Hierbei handelt es sich um eine Arbeitszeit, die nicht zu Lasten des Arbeitgebers geht und für die der Betreffende eine Entschädigung zu Lasten der Kranken- und Invalidenversicherung, der Arbeitsunfallversicherung oder der Versicherung gegen Berufskrankheiten erhalten kann. Artikel 31 bis 34 In diesen Artikeln handelt es sich um eine Arbeitszeit, die ganz oder teilweise zu Lasten der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder der Versicherung gegen Berufskrankheiten gehen kann: die « vollständige Fernhaltung von der Arbeit als Massnahme des Mutterschutzes » (Artikel 31), die « angepasste Arbeit mit Lohnverlust » (Artikel 32), die « Mutterschaftsruhe » (Artikel 33) und den « Vaterschaftsurlaub » (Artikel 34). Im Vergleich zu den in den Artikeln 25 bis 30 definierten Abwesenheiten handelt es sich hier um eine Arbeitszeit, die infolge des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 und des Gesetzes vom 4. August 1996 nicht mehr als eine « Arbeitsunfähigkeit » betrachtet werden kann. Der Mutterschafts- und der Vaterschaftsurlaub sind Tage, die zu Lasten des Sektors Gesundheitspflege und Entschädigungen gehen. Die Arbeitszeit, die mit einer vollständigen Fernhaltung von der Arbeit oder mit einer angepassten Arbeit mit Lohnverlust übereinstimmt, kann je nach Fall zu Lasten des Sektors Gesundheitspflege und Entschädigungen, des Sektors Arbeitsunfälle oder des Sektors Berufskrankheiten gehen. Die Angabe dieser Arbeitszeit durch den Arbeitgeber mittels zweier Kodes muss dem Sektor, zu dessen Lasten diese Arbeitszeit gehen kann, ermöglichen, eine Entscheidung in Bezug auf die Gewährung von Entschädigungen zu treffen. Was die « angepasste Arbeit mit Lohnverlust betrifft » wird eine Unterscheidung zwischen derjenigen im Rahmen einer Massnahme des Mutterschutzes und den anderen Formen der angepassten Arbeit mit Lohnverlust gemacht. Mit Ausnahme der angepassten Arbeit im Rahmen des Mutterschutzes muss die Art des Risikos, dem der Betreffende ausgesetzt ist, nicht mitgeteilt werden, da es nicht angebracht ist, diese Auskunft beim Arbeitgeber einzuholen. Beim Mutterschutz hingegen muss diese Auskunft wohl beim Arbeitgeber eingeholt werden, da diese Massnahme vom Arbeitgeber ausgeht. Artikel 35 bis 38 In den vorerwähnten Artikeln handelt es sich um das Fernbleiben von der Arbeit mit Lohnfortzahlung aus anderen Gründen als Jahresurlaub, Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft, Beendigung des Arbeitsvertrags oder Ausgleichsruhe. Hierunter versteht man unter anderem: « kurzfristige Beurlaubung » (Artikel 35), « technische Störung im Unternehmen » (Artikel 36), « zwingende Gründe mit Lohnfortzahlung » (Artikel 37) und « Unternehmensschliessung aus Gründen des Umweltschutzes » (Artikel 38). Die Abwesenheiten aus zwingenden Gründen mit Lohnfortzahlung werden im Bereich des Sektors Gesundheitspflege und Entschädigungen im Hinblick auf die Verlängerung der postnatalen Ruhe separat definiert. Zu bemerken ist, dass die Abwesenheit wegen « Unternehmensschliessung aus Gründen des Umweltschutzes » oder « technischer Störung im Unternehmen » im Gegensatz zu der in den Artikeln 51 und 53 erwähnten Arbeitszeit nicht zu Lasten der Arbeitslosenversicherung gehen kann. Artikel 39 bis 50 Diese Artikel enthalten mehrere Definitionen der Abwesenheiten ohne Lohnfortzahlung, die im Prinzip nicht zu Lasten der sozialen Sicherheit gehen. Hierunter versteht man unter anderem: die « bürgerlichen Pflichten ohne Lohnfortzahlung » (Artikel 39), das « Amt eines Sozialrichters » (Artikel 40), den « Gewerkschaftsauftrag » (Artikel 41), den « Streik » (Artikel 42), den « Lockout » (Artikel 43), die « Förderung des sozialen Aufstiegs » (Artikel 44), die « Milizpflicht » (Artikel 45), den « Urlaub aus zwingenden Gründen ohne Lohnfortzahlung » (Artikel 46), das « öffentliche Mandat » (Artikel 47), den « unbezahlten Urlaub » (Artikel 48), die « Untersuchungshaft » (Artikel 49) und die « Freiheitsentziehung » (Artikel 50). Zu bemerken ist, dass die Abwesenheit wegen « Streik » oder « Lockout » diejenige betrifft, die im Gegensatz zu der in Artikel 56 definierten Arbeitszeit nicht zu Lasten der Arbeitslosenversicherung geht. Was die Bestimmung des Begriffs « Streik » in Artikel 42 betrifft, wird die gleiche Präzisionsstufe beibehalten wie diejenige, die in den heutigen Vorschriften enthalten ist. Was den Begriff « Milizpflicht » betrifft, wird angesichts der Tatsache, dass der Arbeitgeber nicht die authentische Informationsquelle ist, keine Unterscheidung je nach Art von Milizpflicht (Einberufung, Wiedereinberufung, Zivilschutz usw.) gemacht. Das Fernbleiben von der Arbeit wegen Aufenthalt in einem Rekrutierungs- und Auswahlzentrum ist nicht in der in Artikel 45 erwähnten « Milizpflicht » enthalten. Diese Abwesenheit wird in vorliegendem Erlass als « kurzfristige Beurlaubung », wie in Artikel 35 definiert, bezeichnet. Artikel 51 bis 62 Hier handelt es sich um die Arbeitszeit, für die der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld oder eine Unterbrechungszulage erhalten kann. In den Artikeln 51 bis 60 wird die Arbeitszeit definiert, die zu Lasten der Arbeitslosenversicherung geht: « vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt » (Artikel 51), « vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge höherer Gewalt medizinischer Art » (Artikel 52), « vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge technischer Störungen » (Artikel 53), « vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge ungünstiger Witterung » (Artikel 54), « vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge von Arbeitsmangel aus wirtschaftlichen Gründen » (Artikel 55), « vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge eines Streiks oder eines Lockouts » (Artikel 56), « vorübergehende Arbeitslosigkeit bei Entlassung geschützter Arbeitnehmer » (Artikel 57), « vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge der Unternehmensschliessung wegen Jahresurlaub » (Artikel 58), « vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge der Unternehmensschliessung wegen Urlaub aufgrund eines für allgemein verbindlich erklärten Arbeitsabkommens » (Artikel 59), « vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge der Unternehmensschliessung wegen Ausgleichsruhe im Rahmen einer Arbeitszeitverkürzung » (Artikel 60). Die Angabe muss dem Sektor ermöglichen, eine Entscheidung in Bezug auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes oder der Unterbrechungszulage zu treffen. In den Artikeln 61 und 62 wird die Arbeitszeit definiert, die nicht zu Lasten der Arbeitslosenversicherung geht, für die der Arbeitnehmer aber eine Unterbrechungszulage erhalten kann: « Vollzeitlaufbahnunterbrechung » (Artikel 61), « Teilzeitlaufbahnunterbrechung » (Artikel 62). Artikel 64 bis 68 In diesen Artikeln wird die Arbeitszeit definiert, während deren der Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers ist, falls der Arbeitsvertrag durch Kündigung oder Bruch beendet wird: « Kündigungsfrist » (Artikel 64), « Beendigung des Arbeitsvertrags in gegenseitigem Einvernehmen » (Artikel 65), « ordnungswidrige Beendigung des Arbeitsvertrags » (Artikel 66), « einseitige Beendigung des Arbeitsvertrags für Personalvertreter » (Artikel 67), « einseitige Beendigung des Arbeitsvertrags für Gewerkschaftsvertreter » (Artikel 68). Obwohl für die Arbeitszeit bei Beendigung des Arbeitsvertrags fünf Definitionen vorgesehen sind, reicht es aus, dass der Arbeitgeber die Beendigung mittels zweier Kodes angibt. In der Erklärung wird keine Unterscheidung zwischen den in den Artikeln 65, 66, 67 und 68 definierten Arbeitszeiten gemacht, denn in den Sektoren werden sie auf die gleiche Weise behandelt. Zu bemerken ist, dass vorausgesetzt wird, dass der in Artikel 68 erwähnte Zeitraum sofort nach Ablauf des in Artikel 64 oder 65 erwähnten Zeitraums beginnt. Die Zeiträume, die durch einen Lohn oder durch eine Entschädigung wegen ordnungswidriger Beendigung des Arbeitsvertrags gedeckt werden, können sich also nicht mehr mit dem Zeitraum überschneiden, der durch eine Entschädigung an geschützte Arbeitnehmer gedeckt wird. Artikel 69 In diesem Artikel wird bestimmt, dass die in vorliegendem Erlass definierten Arbeitszeitdaten von Rechts wegen in den in Artikel 1 erwähnten Regelungen ersetzt werden. Der Staatsrat weist auf die Rechtsunsicherheit hin, die durch diese Bestimmung entstehen kann, angesichts der Tatsache, dass es nicht immer deutlich sein wird, welcher Begriff einen anderen ersetzt. Die in vorliegendem Erlass enthaltenen Begriffe sollen einen multifunktionalen Charakter haben und sind so definiert, dass sie inhaltlich eine minimale Tragweite haben. Daher ist es im Prinzip ausgeschlossen, dass ein Begriff, der in vorliegendem Königlichen Erlass definiert ist, in einer sektoriellen Regelung in einer engeren oder weiteren Bedeutung verwendet wird, es sei denn, in der Grundregelung wird eine Abweichung oder eine Möglichkeit der Abweichung von diesem Begriffsapparat vorgesehen. Der König kann Abweichungen von den in vorliegendem Erlass enthaltenen Definitionen bestimmen. Von den in vorliegendem Erlass enthaltenen Bestimmungen kann erst nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und des Allgemeinen Koordinierungsausschusses bei der Zentralen Datenbank abgewichen werden. Besagter Koordinierungsausschuss ist das Organ, wo die Verantwortlichen der Einrichtungen für soziale Sicherheit die Organisation und den Aufbau des Netzes im gemeinsamen Einvernehmen vorbereiten und nach einer Lösung für sämtliche damit verbundenen Probleme suchen. Der Staatsrat bemerkt, dass der König keineswegs befugt ist, um aufgrund der jeweiligen sektoriellen gesetzlichen Ermächtigungen vom begrifflichen Rahmen abzuweichen. Artikel 70 In diesem Artikel wird das In-Kraft-Treten des Erlasses auf ein vom König zu bestimmendes Datum festgelegt. Artikel 71 In diesem Artikel werden die mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragten Minister bestimmt. Schliesslich ist zu bemerken, dass in vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses die Bemerkungen des Staatsrates berücksichtigt worden sind, unter Vorbehalt derer, die in vorliegendem Bericht an den König ausdrücklich erläutert sind. Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein. Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE _______ Fussnoten