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Wet houdende instemming met het Samenwerkingsakkoord van 10 december 2003 tussen de Federale Staat, de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de

Wet houdende instemming met het Samenwerkingsakkoord van 10 december 2003 tussen de Federale Staat, de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, de Gemeenschappelijke Gem

Artikel 5

§ 1 I 1° und 2°, 6 § 1 II und 92 bis § 5 und 6; Aufgrund des Gesetzes über die Institutionen der Deutschsprachige Gemeinschaft vom 31 Dezember 1983,

Artikelen 4 und 5; Aufgrund des Sondergesetzes über die Brüsseler Institutionen vom

  1. Januar 1989, abgeändert durch die Sondergesetze vom
  2. Juli 1993 und
  3. Juli 2001,

Artikelen 4, 42, 60, 61 und 63; Aufgrund des Dekrets (II) der Französischen Gemeinschaft vom 19. Juli 1993, das die Ausübung bestimmter Kompetenzen der Französischen Gemeinschaft, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission zuteilt,

Artikel 3, 6°; Aufgrund des Dekrets (II) der Wallonischen Region vom 22.

Juli 1993, das die Ausübung bestimmter Kompetenzen der Französischen Gemeinschaft der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission zuteilt,

Artikel 3

, 6°; Aufgrund des Dekrets (II) der französischen Gemeinschaftskommission vom 22. Juli 1993, das die Ausübung bestimmter Kompetenzen der Französischen Gemeinschaft der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission zuteilt,

Artikel 3

, 6° Aufgrund der Entscheidung des Beratungsausschusses Regierungs-Exekutiven vom

  1. Mai und
  2. Juni 1989 über die Einrichtung einer interministeriellen Umweltkonferenz; Aufgrund des Protokolls vom
  3. Oktober 1999 zur Regelung der verschiedenen Formen der Kooperation zwischen der föderalen Regierung und den Regierungen der Gemeinschaften und der Regionen; Aufgrund des Rundschreibens vom
  4. September 1995 über die interministeriellen Konferenzen; Aufgrund dem Gutachten des Staatsrates vom
  5. Juni 2003; In Erwägung der Verpflichtungen, die auf den Ministerkonferenzen "« Umwelt und Gesundheit" der Weltgesundheitsorganisation (Regionalbüro für Europa) in Helsinki

(1994)und London
(1999)eingegangen wurden; In Erwägung der WHO-Definition der Zusammenhänge von Umwelt und Gesundheit 1993 : « Sie umfassen die Aspekte der menschlichen Gesundheit, einschliesslich der Lebensqualität, die durch die physischen, biologischen, sozialen und psychosozialen Umweltfaktoren bestimmt werden. Dieser umfasst die theoretischen und praktischen Aspekte der Bewertung, der Verbesserung, der Kontrolle und der Vorbeugung der Umweltfaktoren, die potentiell die Gesundheit der gegenwärtigen und künftigen Generationen nachteilig beeinflussen können"; In Erwägung der zahlreichen Quellen und möglichen Einwirkungen der Umweltverschmutzung auf die Gesundheit und der vielen Beteiligten, die von den Zusammenhängen von Umwelt und Gesundheit betroffen sind; In Erwägung, dass die Umweltpolitik und die Gesundheitspolitik für die Handlungsbereiche, in denen sie mit einander verbunden sind und durch einander beeinflusst werden, gemeinsam in Angriff genommen werden müssen und dass diese Kohärenz auf einem möglichst praxisnahem interdisziplinären Konzept beruhen muss; In Erwägung, dass die Konzertierung hinsichtlich der Zusammenhänge von Umwelt und Gesundheit der jeweiligen Autonomie der Föderalbehörde, der Regionen und der Gemeinschaften nachkommen muss, was ihre Ausarbeitung und Ausführung betrifft, was ihre Gesetzgebungen und ihre weiteren eigenen Managementinstrumente betrifft; In der Erwägung, dass das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Union ein Kapitel über die Zusammenhänge von Umwelt und Gesundheit umfasst; In Erwägung, dass ein Ausführungszeitplan den nationalen Aktionsplan Umwelt und Gesundheit (NEHAP) einschliesslich einer Strategie begleiten muss, die ermöglichen soll, den NEHAP zu aktualisieren, um die Entwicklung der Lage im Bereich der Zusammenhänge von Umwelt und Gesundheit zu berücksichtigen; In Erwägung, dass der NEHAP Schritt für Schritt ausgeführt und seine Ergebnisse regelmässig bewertet werden müssen; Aufgrund dieser Gründe stellt die Erstellung eines nationalen Plans über die Zusammenhänge von Umwelt und Gesundheit einen Fortschritt dar, der die Umsetzung von kohärenten Querschnittsmassnahmen erlaubt, die alle Beteiligten auf dem Gebiet der Gesundheit und Umwelt versammeln. Der Föderal Staat vertreten durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit und die Umwelt gehören; Die Flämische Gemeinschaft vertreten durch die Flämische Regierung in der Person ihres Minister-Präsidenten, des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, und des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Gesundheit gehört; Die Wallonische Region vertreten durch die Wallonische Regierung in der Person ihres Minister-Präsidenten, des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört, und des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Gesundheit gehört; Die Region von Brüssel Hauptstadt vertreten durch die Regierung der Region von Brüssel Hauptstadt in der Person ihres Minister-Präsidenten und des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört; Die Französische Gemeinschaft vertreten durch die Regierung der Französischen Gemeinschaft in der Person ihres Minister-Präsidenten und des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Gesundheit gehört; Die Deutschsprachige Gemeinschaft vertreten durch die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft durch ihren Minister-Präsidenten und durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Gesundheit gehört; Die Gemeinsame Gemeinschaftskommission vertreten durch das Vereinigte Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission in der Person ihres Präsidenten und der Mitglieder, zu deren Zuständigkeitsbereich die Gesundheitspolitik gehört; Die Französische Gemeinschaftskommission vertreten durch das Kollegium der Französischen Gemeinschaftskommission in der Person ihres Präsidenten und des Mitglieds, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Gesundheitspolitik gehört; gemeinsam ihre jeweiligen Kompetenzen ausübend sind wie folgt übereingekommen : KAPITEL I. - Definitionen Artikel 1 - In diesem Abkommen versteht man unter :
  1. NEHAP : der nationale Aktionsplan Umwelt und Gesundheit, in dem die föderalen, regionalen und gemeinschaftlichen Hauptdaten zu den Zusammenhängen von Umwelt und Gesundheit und zu den Plänen und Massnahmen der betroffenen Behörden erwähnt sind;
  2. Föderalbehörde : Die Minister bzw.die Staatssekretäre, zu deren Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit bzw. die Umwelt gehören;
  3. Regionale Minister : Die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die in Artikel 6 § 1 des Sondergesetzes definierte Umwelt und Wasserpolitik, sowie die in Artikel 5 § 1 1° des Sondergesetzes genannte Gesundheitspolitik gehören;
  4. Gemeinschaftsminister : Die Minister, zu deren die in Artikel 5 § 1 I 1° und 2° des Sondergesetzes genannte Gesundheitspolitik gehört;
  5. GIKUG : Die gemischte interministerielle Umwelt Konferenz, die auf die Gesundheit erweitert wird;
  6. Zelle : Die Zelle Umwelt- Gesundheit als Beratungsstruktur im Bereich der Zusammenhänge von Umwelt und Gesundheit, die durch diese Vereinbarung zwischen der Föderalbehörde, den Regionen und den Gemeinschaften eingerichtet wird;
  7. Das Sondergesetz : Das Sondergesetz über institutionelle Reformen vom 08.August 1980, abgeändert durch die Sondergesetze vom
  8. August 1988,
  9. Juli 1993 und
  10. Juli
  11. KAPITEL II. - Zielsetzungen Art. 2 - Ziele dieses Abkommen sind es : für die Koordinierung der Erstellung, Weiterverfolgung der Umsetzung und Revision des NEHAP Sorge zu tragen; dort, wo die Kompetenzen unter den Vereinbarungsparteien aufgeteilt werden, dafür Sorge zu tragen, dass der NEHAP koordiniert umgesetzt wird, insofern die Aktionen und Projekte den Anforderungen der Intersektorialität, Interterritorialität und Transdisziplinarität entsprechen und einer gemeinsamen Finanzierung bedürfen. KAPITEL III. - Aufgaben, Struktur und Funktionieren der Konferenz und der Zelle Umwelt- Gesundheit Art. 3 - Aufgaben. Die Konzertierung zwischen der Föderalbehörde, den Regionen und den Gemeinschaften über die koordinierte Durchführung der Umwelt- und Gesundheitspolitiken findet im Rahmen dieser Vereinbarung statt. Abteilung
  12. - Die GIKUG Art. 4 - Der Minister oder der Staatssekretär, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört führt den Vorsitz der GIKUG. Die GIKUG trifft sich mindestens einmal pro Kalenderjahr. Sie sorgt für die gute Ausführung dieser Vereinbarung. Art. 5 - Die GIKUG bestimmt die vorrangigen allgemeinen Themenbereiche in der Umsetzung und Weiterverfolgung dieser Kooperationsvereinbarung. Sie bestimmt die vorrangigen allgemeinen Themenbereiche in der Umsetzung und Beobachtung des NEHAP. Sie untersucht die Bewertung des NEHAP, die ihr die Zelle Umwelt- Gesundheit in der Hälfte der Gesamtdauer dieses Plans unterbreitet. Sie nimmt die Revisionen des NEHAP an, indem sie sich

auf die Vorschläge basiert, welche die Zelle Umwelt- Gesundheit gemacht hat. Art. 6 - Die GIKUG untersucht den durch die Zelle Umwelt - Gesundheit vorgelegten Jahrestätigkeitsbericht, sowie ihren Tätigkeitsplan, ihre Zielsetzungen und ihren Haushalt für das kommende Arbeitsjahr und billigt ihn eventuell nach Abänderungen. Art. 7 - Die GIKUG nimmt ihre eigene Geschäftsordnung in ihrer ersten Sitzung nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung an. Abteilung

  1. - Die Zelle Umwelt - Gesundheit Art. 8 - Die Zelle ist das vorbereitende Organ der GIKUG. Sie führt die Aufgaben aus, die diese ihr zuteilt. Die Zelle wird damit beauftragt, die Weiterverfolgung der Umsetzung des NEHAP zu koordinieren. Sie sorgt für eine zwischenzeitliche Bewertung und schlägt der GIKUG spätestens drei Monate vor dem Fälligkeitsdatum derselben ein aktualisiertes Projekt des NEHAP und Empfehlungen vor. Art. 9 - Die Zelle wird wie folgt zusammengesetzt: Jeweils 1 Vertreter wird, von jedem föderalen und regionalen Umweltminister und von jedem föderalen, regionalen und gemeinschaftlichen Gesundheitsminister bestimmt. Art. 10 - Die Zelle ernennt unter ihren Mitgliedern jährlich und durch Konsens einen Präsidenten turnusgemäss wie folgt: Föderalbehörde - Regionen - Gemeinschaften. Er wird von einem Vizepräsidenten unterstützt, der aus einer anderen Machtebene und aus dem anderen Bereich stammt. Bei fehlendem Konsens bleibt der amtierende Präsident im Amt, solange ein Nachfolger nicht gewählt wird. Bei fehlender Übereinstimmung über den ersten Präsidenten der Zelle wird dieser vom Präsidenten der GIKUG bezeichnet. Art. 11 - Die Zelle trifft sich alle drei Monate oder innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem an ihren Präsidenten gerichteten Antrag einer Mehrheit ihrer Mitglieder. Art. 12 - Die Zelle nimmt ihre Geschäftsordnung innerhalb von drei Monaten nach ihrem Amtsantritt an und unterbreitet sie der GIKUG zur Billigung. Sie organisiert selbständig ihre Arbeit und legt jährlich der GIKUG einen Tätigkeitsbericht zur Billigung vor. Dieser umfasst die Verwendung der Haushaltsmittel und des Personals sowie einen Tätigkeitsplan der Zielsetzungen und einen Haushalt für das kommende Arbeitsjahr beinhaltet. Art. 13 - Für die Verwirklichung ihrer Aufgaben wird die Zelle von einem in Artikel 18 genannten ständigen Sekretariat unterstützt, der die Sitzungen einberuft und vorbereitet, eine Tagesordnung vorschlägt und die Protokolle der Sitzungen erstellt. Abteilung 3 - Bestimmungen über die Ausführung der internationalen Verpflichtungen auf dem Gebiet der Umwelt und Gesundheit Art. 14 - In dieser Sache wird die Zelle auf ausdrücklichem Ersuchen der GIKUG eingesetzt. KAPITEL IV. - Haushaltsbestimmungen Art. 15 - Die Föderalbehörde übernimmt völlig die Sitzungskosten der GIKUG, die in Kapitel 3, Abteilung 1 dieser Vereinbarung vorgesehen sind. Art. 16 - Die Föderalbehörde, die Regionen und die Gemeinschaften übernehmen gemäss Artikel 6 die Verwaltungskosten der Zelle, die in Kapitel 3, Abteilungen 2 und 3 dieser Vereinbarung vorgesehen sind. Diese Kosten werden dem folgenden Verteilungsschlüssel entsprechen: - Föderalbehörde 30%; - Gemeinschaft und Flämische Region 39%; - Französische Gemeinschaft 6%; - Deutschsprachige Gemeinschaft 0.5%; - Region von Brüssel-Hauptstadt 3.25%; - Gemeinsame Gemeinschaftskommission 2%; - Französische Gemeinschaftskommission 1.25%; - Wallonische Region 18%. Art. 17 - Der in Artikel 16 bestimmte Verteilungsschlüssel findet ebenfalls auf die Aktionen und Projekte Anwendung, entsprechend den Anforderungen des Artikels 2.2., die von der Zelle vorgeschlagen und von der GIKUG angenommen und von den Vereinbarungsparteien gemeinsam ausgeführt werden. Art. 18 - Das ständige Sekretariat der Zelle schliesst mindestens 1 Person von Niveau A und 2 Personen von Niveau B ein. Die Personal- und Betriebskosten des ständigen Sekretariats werden von der Föderalbehörde getragen. KAPITEL V. - Schlussbestimmungen Art. 19 - Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Beteiligten bezüglich der Auslegung und Umsetzung dieser Vereinbarung wird der GIKUG unterbreitet. Falls keine Übereinstimmung innerhalb diesem erzielt werden kann, wird die Meinungsverschiedenheit einem in Artikel 92bis §§ 5 und 6 des Sondergesetzes vorgesehenen Gericht vorgelegt. Jeder unterzeichnende Partner ernennt ein Mitglied für diese Gerichtsbarkeit und teilt dem Präsidenten der GIKUG schriftlich ihre Entscheidung mit. Die Gerichtsbarkeit setzt den Präsidenten der GIKUG schriftlich über seine Entscheidung in Kenntnis. Dem in Artikel 16 vorgesehenen Verteilungsschlüssel entsprechend übernehmen die Föderalbehörde, die Regionen und die Gemeinschaften die Betriebskosten der Gerichtsbarkeit. Art. 20 - Dieses Abkommen wird im belgischen Staatsblatt durch den FÖD Kanzlei des Premierministers auf Antrag der Partei, für die der Gesetzgeber als Letztes dem Abkommen zugestimmt hat, veröffentlicht. Art. 21 - Die Föderalbehörde, die regionalen und gemeinschaftlichen Minister ernennen die Mitglieder der Zelle innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Geschehen zu Brüssel in ebenso vielen Exemplaren, wie Parteien beteiligt sind, am
  2. Dezember 2003.

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