12 JANVIER 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif aux produits de cacao et de chocolat destinés à l'alimentation humain
Artikel 1§ 2 Nr.
10 und 11 erwähnten Erzeugnissen wird der Mindestgehalt nach Abzug des Gewichts der in Artikel 3 §§ 1 und 2 erwähnten Zutaten und des Gewichts der Füllung berechnet.
Artikel 1§ 2 Nr.
10 und 11 erwähnten Erzeugnissen wird der Schokoladeanteil in Bezug auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses, einschliesslich der Füllung, berechnet. Art. 2 - Neben Kakaobutter dürfen den in Artikel 1 § 2 Nr. 6 bis 9, 12 und 13 beschriebenen Schokoladeerzeugnissen pflanzliche Fette zugesetzt werden; der Anteil dieser pflanzlichen Fette darf nach Abzug des Gesamtgewichts der anderen im Einklang mit Artikel 3 §§ 1 und 2 verwendeten Lebensmittel höchstens 5 % des Enderzeugnisses betragen, wobei der Mindestgehalt an Kakaobutter oder Gesamtkakaotrockenmasse nicht verringert werden darf. Diese pflanzlichen Fette sind einzeln oder als Mischungen Kakaobutteräquivalente und entsprechen folgenden Kriterien:
- Es sind nicht laurinsäurehaltige pflanzliche Fette, die reich an symmetrischen, einfach ungesättigten Triglyceriden vom Typ POP, POSt und StOSt (P (Palmitinsäure), O (Ölsäure), St (Stearinsäure)) sind.
- Sie sind mit Kakaobutter in jedem Verhältnis mischbar und mit deren physikalischen Eigenschaften kompatibel (Schmelzpunkt und Kristallisierungstemperatur, Schmelzgeschwindigkeit, Notwendigkeit einer Temperierung).
- Sie werden nur durch die Verfahren der Raffination und/oder Fraktionierung gewonnen;enzymatische Veränderung der Triglyceridstruktur ist ausgeschlossen. In Übereinstimmung mit diesen Kriterien können die folgenden pflanzlichen Fette, gewonnen aus den nachstehend aufgeführten Pflanzen, verwendet werden:
- Illipe, Borneo-Talg oder Tengkawang (Shorea spp.),
- Palmöl (Elaeis guineensis, Elaeis olifera), 3.Sal (Shorea robusta),
- Shea (Butyrospermum parkii), 5.Kokum gurgi (Garcinia indica),
- Mangokern (Mangifera indica). Die Verwendung von Kokosnussöl ist nur in Schokolade, die für die Herstellung von Eiskrem und ähnlichen gefrorenen Erzeugnissen verwendet wird, genehmigt. Art. 3 - § 1 - Den in Artikel 1 § 2 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9, 12 und 13 erwähnten Erzeugnissen dürfen nur Aromen zugesetzt werden, mit denen der Geschmack von natürlicher Schokolade oder von Milchfett nicht nachgeahmt wird. § 2 - Den in Artikel 1 § 2 Nr. 6, 7, 8, 9, 12 und 13 erwähnten Erzeugnissen können auch andere Lebensmittel zugesetzt werden. Der Zusatz von Mehl und körner- oder pulverförmiger Stärke ist untersagt, ausser wenn der Zusatz mit den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 § 2 Nr. 12 und 13 in Einklang steht. Der Zusatz von tierischen Fetten und ihren Zubereitungen, die nicht ausschliesslich aus Milch gewonnen werden, ist ebenfalls untersagt. Der Anteil dieser zugesetzten Lebensmittel darf, bezogen auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses, 40% nicht überschreiten. Art. 4 - Werden die in Artikel 1 § 2 Nr. 6 bis 11 beschriebenen Erzeugnisse als Mischung verkauft, so können die Verkehrsbezeichnungen durch die Bezeichnungen « Schokolademischung/Pralinenmischung » beziehungsweise « Mischung von gefüllter Schokolade/Mischung gefüllter Pralinen » oder eine ähnliche Bezeichnung ersetzt werden. In diesem Fall kann das Etikett eine einzige Zutatenliste für alle Erzeugnisse der Mischung enthalten. Die in Artikel 1 § 2 Nr. 6, 7 und 10 erwähnten Verkehrsbezeichnungen « Schokolade », « Milchschokolade » und « Schokoladenkuvertüre » können durch Angaben über die Qualitätsmerkmale oder durch Beschreibungen der Qualitätsmerkmale ergänzt werden, sofern die Erzeugnisse folgende Voraussetzungen erfüllen: - Schokolade: mindestens 43% Gesamtkakaotrockenmasse, davon mindestens 26% Kakaobutter, - Milchschokolade: mindestens 30% Gesamtkakaotrockenmasse und mindestens 18% Milchtrockenmasse (davon mindestens 4,5% Milchfett) aus teilweise oder vollständig dehydratisierter Vollmilch, teil- oder vollentrahmter Milch, Sahne, teilweise oder vollständig dehydratisierter Sahne, Butter oder Milchfett, - Schokoladenkuvertüre: mindestens 16% entölte Kakaotrockenmasse. Art. 5 - § 1 - Die Etikettierung der in vorliegendem Erlass erwähnten Erzeugnisse, denen andere pflanzliche Fette als die in Artikel 2 erwähnte Kakaobutter zugesetzt worden ist, muss folgenden ins Auge fallenden und deutlich lesbaren Hinweis enthalten: « Enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette ». Dieser Hinweis erscheint im selben Blickfeld wie die Liste der Zutaten, deutlich abgesetzt von dieser Liste, in mindestens genauso grosser Schrift und in Fettdruck und in der Nähe der Verkehrsbezeichnung; unabhängig davon kann die Verkehrsbezeichnung auch an anderer Stelle erscheinen. § 2 - Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Zusammensetzung oder ihrer äusserlichen Merkmale den in vorliegendem Erlass erwähnten Erzeugnissen gleichen, die aber den an diese Erzeugnisse gestellten Anforderungen nicht entsprechen, müssen mit der Bezeichnung « Kakaophantasie » oder « Schokoladenimitat » gekennzeichnet werden. Das Wort « Schokolade » darf nur Teil der Bezeichnung von anderen als den in Artikel 1 § 2 erwähnten Erzeugnissen sein, wenn sie teilweise aus Schokoladenpulver, Trinkschokoladenpulver, Schokolade, Milchschokolade, Milchschokoladenkuvertüre oder weisser Schokolade zusammengesetzt sind. In Abweichung von § 1 darf die Bezeichnung « Praline » auch für Erzeugnisse der selben Grösse wie die der in Artikel 1 § 2 Nr. 11 erwähnten Erzeugnisse verwendet werden, selbst wenn diese Erzeugnisse die in Artikel 1 § 2 Nr. 6 bis 10 erwähnten Erzeugnisse nicht enthalten, jedoch nur unter der Bedingung, dass sie zusammen mit den in Artikel 1 § 2 Nr. 11 erwähnten Erzeugnissen angeboten werden. § 3 - Erzeugnisse, die durch Aufschrift oder auf eine andere Weise als eines der Erzeugnisse im Sinne des vorliegenden Erlasses bezeichnet werden oder als solche offensichtlich vorrätig gehalten oder zum Verkauf angeboten werden, müssen den in vorliegendem Erlass für solche Erzeugnisse gestellten Anforderungen entsprechen. § 4 -
Artikel 1§ 2 Nr.
3, 4, 6, 7, 8, 12 und 13 erwähnten Erzeugnissen ist der Gesamtgehalt an Kakaotrockenmasse wie folgt anzugeben: « Kakao: ...% mindestens ».
Artikel 1§ 2 Nr.
2 und 4 zweiter Satzteil erwähnten Erzeugnissen ist auf dem Etikett der Gehalt an Kakaobutter anzugeben. § 5 - Auf Figuren, Ostereiern und Pralinen, die beim Einzelverkauf unverpackt sind, müssen folgende Vermerke angegeben sein: « Haushaltsschokolade », « Haushaltsmilchschokolade » oder « Schokoladenimitat », wenn eins dieser drei Erzeugnisse bei der Zubereitung verwendet wurde. Art. 6 - Die Vermarktung von Erzeugnissen, die vorliegendem Erlass nicht entsprechen, ist ab In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses verboten. Die Vermarktung von Erzeugnissen, die vorliegendem Erlass nicht entsprechen, aber vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses in Übereinstimmung mit dem Königlichen Erlass vom
- Mai 1975 etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet. Art. 7 - Es werden aufgehoben:
- der Königliche Erlass vom 28.Mai 1975 über Kakao und Schokolade,
- Kapitel IV Nr.4 der Anlage zum Königlichen Erlass vom
- September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln. Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unser Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- März 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik Frau F. MOERMAN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung Frau F. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 janvier
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL