← België

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif à la fabrication et à la commercialisa

17 JANVIER 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 19 mars 2004 relatif à la fabrication et à la commercialisation de confitures, gelées et m

§ 2Nr.

1 bis 7 definierten Erzeugnisse müssen mindestens 60% lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt wurde. Die lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) der Konfitüre extra und des Gelees extra kann zwischen 40% und 60 % liegen, wenn

§ 2Nr.

2 und 4 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Bei Mischungen wird der in § 2 Nr. 1 bis 6 vorgeschriebene Mindestanteil der einzelnen Fruchtsorten proportional zu den verwendeten Prozentanteilen angepasst. 2. Die lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) des in Nr.8 definierten Erzeugnisses liegt bei mindestens 70%. § 4 - Vorliegender Erlass gilt nicht für Erzeugnisse, die für die Herstellung von Feinbackwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt sind. KAPITEL II - Zugelassene Rohstoffe Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1.

  1. a)Frucht: die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Tomaten, die geniessbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süsskartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen den Früchten gleichgestellt,
  2. b)Ingwer: die frischen oder haltbar gemachten geniessbaren Wurzeln der Ingwerpflanze, 2.Fruchtpülpe: der geniessbare Teil der ganzen, gegebenenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet sein kann, 3. Fruchtmark: der geniessbare Teil der ganzen, erforderlichenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist, 4.wässrigem Auszug von Früchten: wässriger Auszug von Früchten, der - abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten - alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält, 5. Zuckerarten: die zugelassenen Zuckerarten:
  3. a)im Königlichen Erlass vom 15.Januar 1975 über Zuckerarten beschriebene Zuckerarten,
  4. b)Fructosesirup,
  5. c)aus Früchten gewonnene Zuckerarten,
  6. d)brauner Zucker. § 2 - 1.

§ 1Nr.

1 bis 4 beschriebenen Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:

  1. a)Wärme- und Kältebehandlungen,
  2. b)Gefriertrocknung,
  3. c)Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen,
  4. d)mit Ausnahme der zur Herstellung von Erzeugnissen mit dem Zusatz « extra » verwendeten Rohstoffe: Verwendung von Schwefeldioxid (E 220) oder dessen Salzen (E 221, E 222, E 223, E 224, E 226 und E 227) als Verarbeitungshilfsstoffe, sofern

Artikel 1

§ 2 Nr.1, 3, 5, 6 und 7 festgelegte Schwefeldioxidhöchstmenge in den Erzeugnissen,

Kapitel III

Buchstabe B der Anlage zum Königlichen Erlass vom 1.

März 1998 über zugelassene Lebensmittelzusätze ausser Farbstoffen und Süssungsmitteln definiert sind, nicht überschritten wird.

  1. Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, dürfen anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden.
  2. Die Schalen von Zitrusfrüchten können in Lake haltbar gemacht werden.
  3. Ingwer darf getrocknet oder in Sirup konserviert werden. KAPITEL III - Zugelassene Zutaten Art. 3 - § 1 - Den in Artikel 1 § 2 definierten Erzeugnissen können folgende Zutaten zugesetzt werden:
  4. Honig im Sinne der Begriffsbestimmung des Königlichen Erlasses vom 28.Mai 1975 über Honig, als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder den gesamten Zucker,
  5. Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung, 3.flüssiges Pektin,
  6. destillierte Getränke, 5.Wein und Likörwein,
  7. Nüsse, 7.Kräuter,
  8. Gewürze, 9.Vanille und Vanilleauszüge,
  9. Vanillin. § 2 - Die nachstehend erwähnten Zutaten dürfen nur den nachstehend angegebenen und in Artikel 1 § 2 definierten Erzeugnissen zugesetzt werden:
  10. Fruchtsaft: in Konfitüre, 2.Saft von Zitrusfrüchten: bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra,
  11. Saft aus roten Früchten: in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren, Pflaumen und Rhabarber, 4.Saft aus roten Rüben: in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren und Pflaumen,
  12. ätherische Öle aus Zitrusfrüchten: in Marmelade und Gelee-Marmelade, 6.Schalen von Zitrusfrüchten: in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra,
  13. Blätter von Pelargonium odoratissimum: in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra aus Quitten, 8.konzentrierter Saft aus gekochten Pflaumen, getrockneten Pflaumen, Datteln oder Feigen und gekochten Rosinen: in streichfähigem Fruchtsirup unter der Bedingung, dass die zugesetzte Menge ein Fünftel der Menge an konzentriertem Saft aus gekochten Äpfeln und/oder Birnen nicht übersteigt. § 3 - Die oben erwähnten Bestimmungen gelten unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
  14. März 1991 über Zusatzstoffe,

Lebensmitteln verwendet werden dürfen. KAPITEL IV - Bestimmungen über die Etikettierung und die Handelspraktiken Art. 4 - Der Königliche Erlass vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln gilt unter den nachstehend festgelegten Bedingungen für

Artikel 1

§ 2 beschriebenen Lebensmittel: 1.

Artikel 1

§ 2 Nr.1 bis 7 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden. Die Bezeichnungen « Konfitüre » und « Gelee » können jedoch verwendet werden, um « Konfitüre extra » beziehungsweise « Gelee extra » zu bezeichnen. Gemäss den Gepflogenheiten darf die Bezeichnung « Gelee » in Abweichung von den Bestimmungen von Nr. 1 Absatz 1 zur Bezeichnung von Lebensmitteln verwendet werden, die offensichtlich mit den in Artikel 1 § 2 Nr. 6 und 7 definierten Lebensmitteln nicht zu verwechseln sind. Gemäss den Gepflogenheiten können ergänzend

Artikel 1

§ 2 verwendeten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, um andere Erzeugnisse zu bezeichnen, die mit den in Artikel 1 § 2 definierten Erzeugnissen nicht zu verwechseln sind. 2.

Artikel 1

§ 2 Nr.8 erwähnten Erzeugnisse dürfen bei ihrer Inverkehrbringung ausschliesslich die Bezeichnung « -sirup » tragen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Erlasses des Regenten vom 15. Mai 1945 über Lebensmittel, die mit Früchten oder pflanzlichen Stoffen und ähnlichen Lebensmitteln hergestellt werden.3.

Artikel 1

§ 2 Nr.1 bis 7 vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen werden ergänzt durch die Angabe der verwendeten Frucht beziehungsweise der verwendeten Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe. Jedoch kann die Angabe der verwendeten Früchte bei aus drei oder mehr Früchten hergestellten Erzeugnissen durch den Hinweis « Mehrfrucht », eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte ersetzt werden. 4.

Artikel 1

§ 2 Nr.8 erwähnte Verkehrsbezeichnung wird ergänzt durch die Bezeichnung der Frucht beziehungsweise der Früchte, aus denen die verwendeten, gekochten, konzentrierten Säfte stammen, und gegebenenfalls durch die Bezeichnung « Zuckerrüben », wenn konzentrierter Saft aus gekochten Zuckerrüben zugesetzt worden ist. Die Ausgangsstoffe müssen in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe angegeben werden.

  1. Auf dem Etikett muss der Fruchtgehalt durch den Hinweis « hergestellt aus ... g Früchten je 100 g » Enderzeugnis angegeben werden, gegebenenfalls nach Abzug des Gewichts des für die Zubereitung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.
  2. Auf dem Etikett muss der Gesamtzuckergehalt durch den Hinweis « Gesamtzuckergehalt ... g je 100 g » angegeben werden, wobei die angegebene Zahl den bei 20 °C ermittelten Refraktometerwert des Enderzeugnisses darstellt; eine Abweichung von plus minus drei Grad zwischen dem tatsächlichen Refraktometerwert und dem angegebenen Wert ist zulässig. Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn gemäss dem Königlichen Erlass vom
  3. Januar 1992 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln auf dem Etikett eine nährwertbezogene Angabe für Zucker erscheint. 7.

Nr.1 Absatz 3 und 4 erwähnten Angaben sind deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.

  1. Liegen die Schwefeldioxidrückstände über 10 mg/kg, so ist abweichend von Artikel 4 §§ 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 13.September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln im Verzeichnis der Zutaten anzugeben, dass diese Rückstände im Erzeugnis enthalten sind. KAPITEL V - Allgemeine Bestimmungen Art. 5 - Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 definierten Erzeugnisse ist ab dem
  2. Juli 2003 zugelassen, sofern sie den in vorliegendem Erlass festgelegten Begriffsbestimmungen und Vorschriften entsprechen. Die Vermarktung der in Artikel 1 § 2 definierten Erzeugnisse, die den Begriffsbestimmungen und Vorschriften des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, ist ab dem
  3. Juli 2004 verboten. Die Vermarktung von Erzeugnissen, die den Begriffsbestimmungen und Vorschriften des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, aber vor dem
  4. Juli 2004 in Übereinstimmung mit dem Königlichen Erlass vom
  5. Februar 1981 über die Herstellung und Vermarktung von Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Maronenkrem und streichfähigen Fruchtsirupen etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet. KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 6 - Der Königliche Erlass vom
  6. Februar 1981 über die Herstellung und Vermarktung von Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Maronenkrem und streichfähigen Fruchtsirupen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  7. Dezember 1989, wird aufgehoben. Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 8 - Unser Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Unser Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  8. März 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik Frau F. MOERMAN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Umwelt, des Verbraucherschutzes und der Nachhaltigen Entwicklung Frau F. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 janvier
  9. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.