terieur Loi de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 2003 fixant les conditions d'accès à la profession de transporteur de personnes par route, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'
térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 décembre 2003 fixant les conditions d'accès à la profession de transporteur de personnes par route. Art. 2.Notre Ministre de l'
térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 22 avril 2005. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, P. DEWAEL Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 10. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im Bereich des Personenkraftverkehrs BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät nach Beratung im Ministerrat zur Unterschrift vorgelegt wird, ist ergangen
Ausführung: - der Richtlinie 96/26/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im
nerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen
anspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer, abgeändert durch die Richtlinie 98/76/EG vom
ternationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, durch dessen Artikel 1 bestimmt wird: Übersetzung: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass im Bereich der Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr jegliche Massnahme ergreifen, die erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen, die aus den
ternationalen Verträgen und aus den auf diesen Verträgen beruhenden
ternationalen Rechtsakten hervorgehen, eingehalten werden, wobei diese Massnahmen auch die Aufhebung oder Abänderung von Gesetzesvorschriften umfassen können." I. AKTUELLE LAGE Was den Zugang zum Beruf betrifft, umfasst die Regelung
Sachen Personenkraftverkehr zur Zeit: - den Königlichen Erlass vom 5. September 1978 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im
nerbelgischen und grenzüberschreitenden Personenverkehr (zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen Nachweise für Personenkraftverkehrsunternehmer; - den Königlichen Erlass vom 25. März 1986 zur Festlegung der Bedingungen für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr; Wegen der zahlreichen Abänderungen, die angebracht werden müssten, schien es notwendig und sinnvoll, die Texte
einen einzigen neuen Erlass einfliessen zu lassen, statt abändernde Königliche Erlasse auszuarbeiten. Die beiden erstgenannten Königlichen Erlasse werden daher durch den vorgeschlagenen Entwurf eines Königlichen Erlasses aufgehoben werden. II. ÜBERSICHT ÜBER DIE VORGESCHLAGENEN MASSNAHMEN Mit dem neuen Königlichen Erlass wird ein dreifaches Ziel angestrebt: 1. die Fusion der verschiedenen Erlasse, die zur Zeit die belgische Regelung auf dem Gebiet des gewerblichen Personenkraftverkehrs bilden. Die Absicht ist die, der Regelung
Zukunft wieder eine einfache Struktur
Form eines Gesetzes, eines Königlichen Erlasses und eines Ministeriellen Erlasses zu verleihen. Der Entwurf eines neuen Königlichen Erlasses ist ein erster Schritt
diese Richtung; 2. die Korrektur der verschiedenen Ungenauigkeiten, Unterlassungen oder Fehler, die
den beiden erstgenannten Erlassen enthalten sind und die sich
den letzten Jahren aus der Erfahrung heraus gezeigt haben. Verschiedene Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5. September 1978
Bezug auf Detailfragen gehören nicht
einen Königlichen Erlass und verschwinden also. Sie werden
einen Ministeriellen Erlass aufgenommen, der gleichzeitig mit dem Königlichen Erlass
Kraft treten muss. Es ist auch die Gelegenheit genutzt worden, verschiedene formale Verbesserungen im Vergleich zu den jetzigen Erlassen anzubringen, u.a. durch eine logischere Gruppierung der Artikel und durch die Aufteilung des Ganzen
8 Kapitel im Hinblick auf ein und denselben logischen Zweck;
erster Linie eine Neudefinierung des Begriffs "Unternehmen" und strenger werdende Bedingungen für den Zugang zum Beruf,
sbesondere die fachliche Eignung, die Zuverlässigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit. Ausser den drei oben genannten Zielsetzungen werden mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses noch die folgenden wesentlichen Abänderungen bezweckt: - Abschaffung der Befreiung von der Prüfung über die fachliche Eignung für Personen, die vor dem 1.1.1975
der Geschäftsführung eines Transportunternehmens tätig waren (da es diese Fälle nicht mehr gibt, werden die diesbezüglichen Bestimmungen überflüssig). Im Übrigen wurden die nötigen Übergangsmassnahmen vorgesehen, um die erworbenen Rechte zu behalten. - Abschaffung der Möglichkeit, die Bedingung der finanziellen Leistungsfähigkeit durch ein Pfand bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse
Absprache mit dieser Einrichtung zu erfüllen. III. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN KAPITEL 1 - Allgemeines
werden unter Berücksichtigung der Richtlinie 96/26/EG die Begriffsbestimmungen angegeben, die für eine korrekte
terpretation des Erlasses notwendig sind.
wird das Grundprinzip des Erlasses festgelegt, nach dem jedes Transportunternehmen die Bedingungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllen muss.
werden die Ausnahmen angeführt, auf die das
genannte Grundprinzip keine Anwendung findet.
wird bestimmt, dass Transportgenehmigungen, für die die föderale Behörde zuständig ist, verweigert oder entzogen werden, wenn die
KAPITEL II - Zuverlässigkeit
wird bestimmt, was unter Zuverlässigkeit zu verstehen ist.
folge der Richtlinie 96/26/EG vom 29. April 1996 sind die Bedingungen wesentlich strenger geworden. So wird verhindert, dass Transportunternehmer aus bestimmten Verstössen Wettbewerbsvorteile ziehen.
wird angegeben, mit welchen Dokumenten die Zuverlässigkeit nachgewiesen werden kann. KAPITEL III - Fachliche Eignung
wird bestimmt, was unter fachlicher Eignung zu verstehen ist: § 1 - im Falle eines Unternehmens, das eine natürliche Person ist § 2 - im Falle eines Unternehmens, das eine juristische Person ist.
werden die verschiedenen Dokumente angeführt, mit denen die fachliche Eignung nachgewiesen werden kann.
wird über die Anlage 1 das Muster für die Bescheinigung über die fachliche Eignung bestimmt.
werden die Bedingungen festgelegt, die erfüllt sein müssen, um eine Bescheinigung über die fachliche Eignung zu erhalten.
wird über die Anlage 2 die Liste der Sachgebiete, die Gegenstand der Kurse und Prüfungen sind, festgelegt. Artikel 12 sieht die Zulassung der mit der Organisation der
Durch Artikel 13 wird dem Minister die Befugnis erteilt, die Modalitäten für die Organisation der Kurse, einschliesslich der Einschreibegebühren für den Unterricht, festzulegen.
werden die Art der Prüfungen und die Bedingungen für das Bestehen dieser Prüfungen festgelegt. Durch Artikel 15 werden dem Minister die Befugnisse erteilt, die Honorare der Prüfungsausschussmitglieder und die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise des Prüfungsausschusses sowie die Modalitäten für die Organisation der Prüfungen einschliesslich der Einschreibegebühr und der Frequenz dieser Prüfungen festzulegen. Artikel 16 regelt, wie die Bescheinigungen über die fachliche Eignung angewendet werden, und bestimmt
sbesondere die Tätigkeiten, die die zuständige Person im Unternehmen ausüben muss.
werden die Fristen festgelegt,
nerhalb deren das Unternehmen für den Ersatz des
habers der Bescheinigung über die fachliche Eignung zu sorgen hat, wenn dieser das Unternehmen verlässt. Artikel 18 bestimmt, welche (
nerstaatlichen und/oder grenzüberschreitenden) Genehmigungen auf der Grundlage der verschiedenartigen Bescheinigungen über die fachliche Eignung ausgestellt werden können. KAPITEL IV - Finanzielle Leistungsfähigkeit
der Bürgschaftsbetrag pro Fahrzeug und das Kapital und die Rücklagen der städtischen und regionalen öffentlichen Verkehrsbetriebe)
Durch Artikel 21 wird der Minister mit der Aufgabe betraut, die Bürgschaftsbescheinigungen festzulegen.
Artikel 23 regelt die
anspruchnahme der Bürgschaft.
werden die Folgen der
anspruchnahme, der Herabsetzung und der Aufkündigung der Bürgschaft behandelt.
wird die Frist für die Befreiung des Solidarbürgen von seinen Verpflichtungen und die Frist,
nerhalb deren die Bürgschaft noch
Anspruch genommen werden kann, festgelegt. KAPITEL V - Nutzungserlaubnis Artikel 26 besagt, dass jedes im gewerblichen Personenkraftverkehr benutzte Fahrzeug mit Ausnahme der von den städtischen und regionalen öffentlichen Verkehrsbetrieben benutzten Fahrzeuge mit einer Nutzungserlaubnis ausgestattet sein muss. Artikel 27 besagt, dass wer eine Nutzungserlaubnis beantragt, die Bedingungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllen muss. Wenn das Fahrzeug dazu bestimmt ist, für Gelegenheitsdienste eingesetzt zu werden, muss es ausserdem qualitativen Anforderungen gerecht werden. Artikel 28 sieht eine jährliche Gebühr für die Ausstellung der Nutzungserlaubnis vor. KAPITEL VI - Kontrolle
wird die Liste der Bediensteten festgelegt, die damit beauftragt sind, die Verstösse gegen diesen Erlass zu ermitteln und sie festzustellen. KAPITEL VII - Begutachtungskommission für den Personenkraftverkehr
wird diese Kommission eingesetzt und werden ihre Zuständigkeiten festgelegt.
wird die Zusammensetzung der Kommission bestimmt.
wird dem Minister die Ermächtigung erteilt, die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder und die Arbeitsweise der Kommission festzulegen. KAPITEL VIII - Aufhebungs-, Abänderungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 33 hebt die Königlichen Erlasse vom
-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses fest. Durch Artikel 39 wird der Minister mit der Ausführung des Erlasses beauftragt. IV. ERFORDERLICHE STELLUNGNAHMEN Wie vorgeschrieben, sind die Regionalregierungen an der Ausarbeitung des Textes für den Entwurf des Königlichen Erlasses beteiligt worden. Ausserdem ist der Text zwecks Begutachtung dem Ministerrat und dem Staatsrat vorgelegt worden. Die Argumentation des Staatsrates hinsichtlich der Zuständigkeit der föderalen Behörde
Sachen Regelung des Zugangs zum Beruf ist aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar: 1) Auf der Grundlage der Bestimmungen des Sondergesetzes vom 8.August 1980 zur Reform der
stitutionen (abgeändert durch das Gesetz vom 8. August 1988) gibt es keinen Zweifel, dass die föderale Behörde und nur sie zuständig ist für die Anwendung der Regelung über den Zugang zum Beruf. Artikel 6 § 1 VI Absatz 5 dieses Gesetzes besagt
der Tat, dass die föderale Behörde ausserdem allein zuständig ist für: "6. die Bedingungen für den Zugang zum Beruf, mit Ausnahme der Zuständigkeiten der Region
Sachen Bedingungen für den Zugang zum Beruf im Tourismusbereich". (Übersetzung) Dies wird genau ausgeführt
der Begründung des Sondergesetzes, wo es heisst, dass die Regelung über den Zugang zum Beruf und zum Markt wie
allen Transportbereichen für Unternehmen im Bereich des
nerstaatlichen und grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs (wo die Bedingungen der fachlichen Eignung, der Zuverlässigkeit, der Bürgschaftsleistung und andere Qualitätsanforderungen an die Fahrzeuge gelten) weiterhin
die Zuständigkeit der nationalen Regierung fällt.
der Begründung heisst es weiter, dass die Zuständigkeit der Regionen im Bereich des städtischen und regionalen öffentlichen Verkehrs das Statut der Verkehrsgesellschaften, das Abschliessen von Geschäftsführungsverträgen, die
frastruktur an der Oberfläche und unter der Erde, die Organisation der Verkehrsnetze und der damit verbundenen Genehmigungen, die Tarife und die gewährten Tarifermässigungen, die Verträge mit Verkehrsdienstleistungsvermietern, die Berechnungsweise der an sie gezahlten Vergütungen sowie die grenzüberschreitenden regionalen Verkehrsdienstleistungen umfasst. Die Regionen sind also zuständig für alles, was mit der Organisation und dem Betrieb der städtischen und regionalen öffentlichen Verkehrsdienste zu tun hat, und also auch für die Ausführung der Regeln über den Zugang zum Markt, wozu auch die Ausstellung von Genehmigungen gehört. 2) Wenn der Staatsrat auf die flämische Regelung für Brevets im Lotsendienst verweist, verwechselt er dabei den Zugang zu bestimmten Diplomen oder Ämtern mit dem Zugang zum Beruf des Verkehrunternehmers, auf den sich die vorgelegten Erlasse beziehen (Artikel 6 § 1 VI letzter Absatz Nr.6 des Sondergesetzes). 3) Die These des Staatsrats, nach der, was die Anwendbarkeit der Regelung über den Zugang zum Beruf betrifft, zwischen den Unternehmern, die eine öffentliche Dienstleistungsaufgabe wahrnehmen, und den anderen Unternehmern unterschieden werden muss, entbehrt jeder Grundlage, da die umzusetzende Richtlinie besagt, dass jedes Unternehmen, das den Verkehrsunternehmerberuf ausüben möchte, unter die Anwendung der Regelung fällt, sowohl, was den
nerstaatlichen als auch was den grenzüberschreitenden Transportverkehr betrifft.
der Richtlinie wird der Begriff "Unternehmen" wie folgt definiert: "jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt. » 4) Der Logik des Staatsrats zu folgen, nach der die Zuständigkeit der Regionen
Sachen städtische und regionale öffentliche Verkehrsdienste nur die Beförderungsdienstleistungen betrifft, die im Rahmen eines Auftrags des öffentlichen Dienstes, nämlich des Linienverkehrs, wahrgenommen werden, steht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Sondergesetzes vom 8.August 1980 zur Reform der
stitutionen (abgeändert durch das Gesetz vom 8. August 1988) Der Staatsrat widerspricht sich also selber, wenn er weiter sagt, dass weder der gewöhnliche Linienverkehr noch die Sonderformen des Linienverkehrs
den Zuständigkeitsbereich fallen, der von den föderalen Behörden zu regeln ist. 5) Den
nerstaatlichen Linienverkehr und die Sonderformen des
nerstaatlichen Linienverkehrs von den durch die Richtlinien auferlegten Verpflichtungen zu befreien, bedeutet auch, dass diese Befreiung für die Verkehrsunternehmer der anderen EU-Länder gelten müsste, wenn sie Verkehrsdienstleistungen dieser Art auf belgischem Staatsgebiet erbringen wollten. Eine solche Regelung würde von der Europäischen Union verurteilt, weil sie der Richtlinie und der Verordnung 684/92 über den grenzüberschreitenden Verkehr widersprechen würde. 6) Da die Regionen
einem begrenzten Radius von 25 Kilometern dies- und jenseits der Grenzen ebenfalls für die grenzüberschreitenden städtischen und regionalen öffentlichen Verkehrsdienste zuständig sind, würde eine Befreiung vom Geltungsbereich der Regelung über den Zugang zum Beruf zur Folge haben, dass die betroffenen Verkehrsunternehmer wegen fehlender Gemeinschaftsgenehmigung (Verordnung 684/92) nicht weiter Betreiber dieser zu den städtischen und regionalen öffentlichen Verkehrsdiensten gehörenden Verkehrsdienstleistungen (grenzüberschreitender Linienverkehr, Sonderformen des grenzüberschreitenden Linienverkehrs im Rahmen eines Abholdienstes für Schüler, Personalmitglieder und Militärpersonen) bleiben könnten.7) Es sei darauf hingewiesen, dass bei der Konzertierung mit den Regionen letztere die föderale Zuständigkeit
Sachen Zugang zum Beruf nie bestritten haben, wohl aber die Art und Weise, wie der König
bestimmten Artikeln den Regionen gewisse Verpflichtungen auferlegte.8) Schliesslich sei erwähnt, dass der Staatsrat
einem vorigen Gutachten bezüglich einer früheren Fassung eines Entwurfs eines Königlichen Erlasses über den Zugang zum Beruf im Bereich der Personenbeförderung zu dem Schluss gekommen ist, dass es nicht dem König obliegt, eine Zuständigkeit, die der föderalen Behörde vorbehalten ist, sei es auch nur teilweise, an die Regionen zu übertragen. Der Staatsrat sagt
der Tat: (Übersetzung) : "Durch den Verweis auf die 'die Genehmigungen ausstellende Behörde' überträgt der Text... stillschweigend die Befugnis, die Modalitäten festzulegen, nach denen die Betreiber des Linienverkehrs nachweisen müssen, dass das Kapital und die Rücklagen, über die sie verfügen, ausreichend sind, um die Bedingung der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erfüllen, an die Regionen und missachtet dabei erneut Artikel 6 § 1 VI Absatz 5 Nr. 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
stitutionen, durch den der Auftrag, die Bedingungen für den Zugang zum Beruf festzulegen, allein der föderalen Behörde erteilt wird." Im Übrigen stimmt der vorgelegte Entwurf, was die Bestimmungen über den Zugang zum Beruf betrifft, quasi vollständig mit dem Königlichen Erlass vom
Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen Rechnung getragen. Was den Artikel 10 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Problem mit der Zustimmung des Ministerrates
einem getrennten Königlichen Erlass geregelt wird, was dazu führt, dass die Bemerkung zu Artikel 12 entfällt. Was Artikel 15 angeht, ist zu bemerken, dass der Staatsrat die Rolle der Einrichtung, was die Organisation der Kurse für fachliche Eignung betrifft, mit ihrer Rolle
Sachen Organisation der Prüfungen im Bereich der fachlichen Eignung verwechselt. Was die Organisation der Kurse betrifft, werden andere Einrichtungen durch Ministeriellen Erlass zugelassen werden.
folge der Bemerkung des Staatsrates zum ursprünglichen Artikel 37 wird dieser zu Artikel
sbesondere des Artikels 13 § 3, abgeändert durch das Gesetz vom
ternationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr,
sbesondere der Artikel 1 Absatz 1 und 3 § 1 Absatz 1; Aufgrund des Erlasses des Regenten vom 20. September 1947 zur Einführung einer allgemeinen Regelung für den Linienverkehr, den zeitweiligen Linienverkehr, die Sonderformen des Linienverkehrs und den Gelegenheitsverkehr,
sbesondere des Artikels 21, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
nerbelgischen und grenzüberschreitenden Personenverkehr, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen Nachweise für Personenkraftverkehrsunternehmer; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
nerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen
anspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer, abgeändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates der Europäischen Union vom 1.Oktober 1998; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. September 2002; Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. November 2002; Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 8. November 2002
Bezug auf den Antrag auf Begutachtung
nerhalb einer Frist von einem Monat; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 19. Februar 2003, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeines Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter:
Bezug auf die Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung und die finanzielle Leistungsfähigkeit erfüllen. Art. 3 - Artikel 2 des vorliegenden Erlasses ist nicht anwendbar auf:
Absatz 2 des Erlassgesetzes vom 30.Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen erwähnten Verkehrsdienste. Art. 4 - § 1 - Die Lizenzen für
nergemeinschaftlichen Verkehr und die Genehmigungen, die erforderlich sind, um grenzüberschreitend Linienverkehr oder Sonderformen des Linienverkehrs zu betreiben, sowie die Nutzungserlaubnisbescheinigungen werden verweigert, wenn das antragstellende Unternehmen die durch vorliegenden Erlass vorgesehene Bedingung der Zuverlässigkeit nicht erfüllt. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 3 werden diese Lizenzen, Genehmigungen und Nutzungserlaubnisbescheinigungen entzogen, wenn das
haberunternehmen die durch vorliegenden Erlass vorgesehene Bedingung der Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt.
dem
Absatz 2 erwähnten Entzugsbeschluss wird eine Frist von maximal vier Monaten festgelegt, um die Anwerbung eines Stellvertreters zu ermöglichen, vorausgesetzt, dass die Verurteilungen, die diesen Beschluss rechtfertigen, nicht zu Lasten der natürlichen Person ausgesprochen worden sind, die den Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ausübt. § 2 - Die
erwähnten Lizenzen, Genehmigungen und Nutzungserlaubnisbescheinigungen werden verweigert, wenn das antragstellende Unternehmen die durch vorliegenden Erlass vorgesehene Bedingung der fachlichen Eignung nicht erfüllt. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 17 §§ 2 und 3 werden diese Lizenzen, Genehmigungen und Nutzungserlaubnisbescheinigungen entzogen, wenn das
haberunternehmen die durch vorliegenden Erlass vorgesehene Bedingung der fachlichen Eignung nicht mehr erfüllt. § 3 - Die
erwähnten Lizenzen, Genehmigungen und Nutzungserlaubnisbescheinigungen werden verweigert, wenn das antragstellende Unternehmen die durch vorliegenden Erlass vorgesehene Bedingung der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht erfüllt. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 23 werden diese Lizenzen, Genehmigungen und Nutzungserlaubnisbescheinigungen entzogen, wenn das
haberunternehmen die durch vorliegenden Erlass vorgesehene Bedingung der finanziellen Leistungsfähigkeit für kein einziges Fahrzeug mehr erfüllt. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 23 werden die Lizenzen und Nutzungserlaubnisbescheinigungen auf die Anzahl Fahrzeuge beschränkt, für die der
§ 4 - Jeder Beschluss über eine Verweigerung oder einen Entzug muss per Einschreibebrief notifiziert werden. KAPITEL II - Zuverlässigkeit Abschnitt 1 - Grundsatz Art. 5 - § 1 - Ist das Unternehmen eine natürliche Person, erfüllt es die Bedingung der Zuverlässigkeit, wenn 1. weder gegen diese natürliche Person noch gegen die Personen, die eventuell von ihr bestimmt worden sind, um die Verkehrsunternehmertätigkeiten des Unternehmens zu leiten,
Belgien oder im Ausland eine rechtskräftig gewordene schwere strafrechtliche Verurteilung ergangen ist, 2.gegen keine der
Nr. 1 erwähnten Personen
Belgien oder im Ausland eine rechtskräftig gewordene schwere strafrechtliche Verurteilung ergangen ist wegen Verstössen gegen die Vorschriften: a)
Bezug auf die Sicherheit der Fahrzeuge und
Bezug auf die Gewichte und Abmessungen dieser Fahrzeuge, b)
Bezug auf den Schutz der Umwelt vor verschiedenen Verschmutzungen, die auf die Ausübung des Berufs des Personenkraftverkehrsunternehmers zurückzuführen sind, c) der Strassenverkehrspolizei, d)
Bezug auf die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrzeugführer und die Benutzung des Tachographen, e)
Bezug auf den gewerblichen Personenkraftverkehr, f)
Bezug auf die im Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen, g)
Bezug auf die Haftpflichtversicherung
Sachen Motorfahrzeuge, h )
Bezug auf die Akzisensteuer auf Mineralöle, 3.dieser natürlichen Person aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom
eine wie
aufgrund des
22 vom 24. Oktober 1934 ein Verbot ausgesprochen worden ist. Wenn eine juristische Person mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens beauftragt ist, ist die
Absatz 1 erwähnte Bedingung ebenfalls anwendbar auf alle natürlichen Personen, die bestimmt worden sind, um diese juristische Person zu leiten. § 3 - Für die Anwendung der
1 erwähnten Bestimmungen wird als schwere strafrechtliche Verurteilung angesehen: 1. jede strafrechtliche Verurteilung, die zu einer Geldbusse von mehr als viertausend Euro oder zu einer Hauptgefängnisstrafe von mehr als sechs Monaten geführt hat, 2.jede strafrechtliche Verurteilung, die zu einer Geldbusse von mehr als zweitausend aber höchstens viertausend Euro oder zu einer Hauptgefängnisstrafe von mehr als drei aber höchstens sechs Monaten geführt hat und zu der der Minister oder sein Beauftragter im betreffenden Fall eine ungünstige Beurteilung abgibt. § 4 - Für die Anwendung der
2 erwähnten Bestimmungen werden als schwere strafrechtliche Verurteilung wegen Verstössen gegen die vorerwähnten Vorschriften angesehen: 1. wenn keine strafrechtliche Verurteilung im Ausland verwirkt worden ist: a) die strafrechtlichen Verurteilungen, die zusammen zu einer Geldbusse von
sgesamt mehr als zweitausend Euro oder zu einer Hauptgefängnisstrafe von
gesamt mehr als vier Monaten geführt haben, b) die strafrechtlichen Verurteilungen, die zusammen zu einer Geldbusse von
sgesamt mehr als tausend aber höchstens zweitausend Euro oder zu einer Hauptgefängnisstrafe von
sgesamt mehr als drei aber höchstens vier Monaten geführt haben und zu denen der Minister oder sein Beauftragter im betreffenden Fall eine ungünstige Beurteilung abgibt, 2.wenn eine oder mehrere strafrechtliche Verurteilungen im Ausland verwirkt worden sind: a) die
Belgien verwirkten strafrechtlichen Verurteilungen, die zusammen zu einer Geldbusse von
sgesamt mehr als zweitausend Euro oder zu einer Hauptgefängnisstrafe von
sgesamt mehr als vier Monaten geführt haben,
Belgien und im Ausland verwirkten strafrechtlichen Verurteilungen, die zusammen zu einer Geldbusse von
sgesamt mehr als tausend Euro oder zu einer Hauptgefängnisstrafe von
sgesamt mehr als drei Monaten geführt haben und zu denen der Minister oder sein Beauftragter im betreffenden Fall eine ungünstige Beurteilung abgibt. § 5 - Für die Anwendung der Paragraphen 1 bis 4 gelten ausserdem folgende Bestimmungen: 1. Es werden nicht berücksichtigt:
Nr.2,
1 Buchstabe b) und
2 Buchstabe b) erwähnte Beurteilung durch den Minister oder seinen Beauftragten kann nur nach mit Gründen versehener Stellungnahme der
erwähnten Begutachtungskommission für den Personenkraftverkehr erfolgen; bei dieser Beurteilung wird einem oder mehreren der folgenden Kriterien Rechnung getragen: der Auswirkung der Verstösse auf den lauteren Wettbewerb und die Verkehrssicherheit, der Häufigkeit der Verstösse, der Entwicklung im Verhalten des Unternehmens, den Umständen, unter denen die Verstösse begangen worden sind, der Art der ausgeübten Tätigkeiten, der allgemeinen Moralität und der beruflichen Sorgfalt der betreffenden Person, dem Vorleben, darin einbegriffen die Verwicklung
frühere Konkursverfahren, den Zukunftsperspektiven sowie der Härte eventuell im Ausland verwirkter Verurteilungen. Abschnitt 2 - Nachweis Art. 6 - § 1 - Die Zuverlässigkeit, wie sie
definiert ist, wird anhand eines Leumundszeugnisses nachgewiesen, das der Verwaltung vorzulegen ist. Wenn das Herkunftsland des Betreffenden oder die Länder,
denen er wohnhaft war, das
Absatz 1 erwähnte Dokument nicht ausstellen, kann die Zuverlässigkeit mit einem Auszug aus dem Strafregister nachgewiesen werden oder,
Ermangelung dessen, mit einem gleichwertigen Dokument, das von den zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsinstanzen des Herkunftslands des Betreffenden und gegebenenfalls der Länder,
denen er wohnhaft war, ausgestellt worden ist. § 2 -
Ermangelung der
erwähnten Dokumente oder falls diese Dokumente keine oder unzureichende Angaben enthalten, um auszumachen, ob die Bedingung der Zuverlässigkeit erfüllt ist, müssen sie durch eine von einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ausgestellte Bescheinigung, die sich auf die Aspekte der Zuverlässigkeitsbedingung bezieht, für die die
§ 3 -
Ermangelung der oben erwähnten Dokumente oder falls diese Dokumente immer noch unzureichende Angaben enthalten, um auszumachen, ob alle Aspekte der Zuverlässigkeitsbedingung erfüllt sind, müssen sie durch eine von einer zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ausgestellte Bescheinigung oder,
Ermangelung dessen, durch eine Bescheinigung eines Notars des Herkunftslands des Betroffenen und gegebenenfalls der Länder,
denen er wohnhaft gewesen ist, und
der bescheinigt wird, dass er feierlich und unter Eid erklärt hat, dass gegen ihn weder eine Verurteilung noch ein Verbot wie erwähnt
§ 4 - Die
den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnten Dokumente müssen weniger als drei Monate vor ihrer Vorlegung ausgestellt worden sein. § 5 - Das Unternehmen muss alle fünf Jahre den Beweis erbringen, dass es die Bedingung der Zuverlässigkeit noch immer erfüllt. Ausserdem muss das Unternehmen diesen Beweis immer dann erbringen, wenn es vom Minister oder von seinem Beauftragten dazu aufgefordert wird. Um den
Absatz 2 erwähnten Beweis zu erbringen, verfügt das Unternehmen über eine Frist von drei Monaten ab dem Versanddatum der Aufforderung durch den Minister oder seinen Beauftragten. KAPITEL III - Fachliche Eignung Abschnitt 2 - Grundsatz Art. 7 - § 1 - Ist das Unternehmen eine natürliche Person, erfüllt es die Bedingung der fachlichen Eignung, wenn entweder diese natürliche Person oder eine andere von ihr bestimmte Person, die die Beförderungstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet,
haber einer der Bescheinigungen oder des Nachweises über die fachliche Eignung, wie sie
Ist das Unternehmen keine natürliche Person, erfüllt es die Bedingung der fachlichen Eignung, wenn eine der natürlichen Personen, die die Beförderungstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten,
haber einer der Bescheinigungen oder des Nachweises über die fachliche Eignung, wie sie
Abschnitt 2 - Nachweis Art. 8 - § 1 - Nachgewiesen wird die fachliche Eignung: 1. entweder mit einer Bescheinigung über die fachliche Eignung für
nerstaatlichen und grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr, ausgestellt gemäss den Bedingungen von Artikel 10 des vorliegenden Erlasses, 2.oder mit einer Bescheinigung über die fachliche Eignung für
nerstaatlichen Personenkraftverkehr, ausgestellt
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 5. September 1978 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im
nerbelgischen und grenzüberschreitenden Personenverkehr, 3. oder mit einer Bescheinigung über die fachliche Eignung für grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr, ausgestellt
Anwendung des
Nr.2 des vorliegenden Artikels erwähnten Königlichen Erlasses vom
stanz ausgestellt worden ist und aus dem hervorgeht, dass: a) der Betreffende die Fähigkeiten
den
Anlage 2 geforderten Sachgebieten besitzt, b) die im Rahmen einer Prüfung festgestellte Fachkenntnis oder die auf der Grundlage einer praktischen Erfahrung von mindestens fünf Jahren auf Direktionsebene
einem Transportunternehmen erteilte Befreiung davon den Betreffenden ermächtigt, seine fachliche Eignung entweder
einem ausschliesslich
nerstaatlich tätigen Transportunternehmen oder
einem grenzüberschreitend tätigen Transportunternehmen geltend zu machen. § 2 - Wenn der
4 erwähnte Nachweis über die fachliche Eignung auf der Grundlage einer praktischen Erfahrung von mindestens fünf Jahren auf Direktionsebene
einem Transportunternehmen ausgestellt worden ist, ist dieser Nachweis nur zulässig, wenn die betreffende Erfahrung
einem Transportunternehmen erworben wurde, das
dem Staat ansässig ist, der den Nachweis ausgestellt hat. § 3 - Die
den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bescheinigungen und Nachweise sind der Verwaltung vorzulegen. Art. 9 - Das Muster der
1 erwähnten Bescheinigung über die fachliche Eignung ist
der Anlage 1 festgelegt. Abschnitt 3 - Ausstellung der Bescheinigung über die fachliche Eignung Art. 10 - Die
1 erwähnte Bescheinigung über die fachliche Eignung wird vom Minister oder von seinem Beauftragten jeder natürlichen Person ausgestellt: 1. die die Kurse besucht hat, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vom Minister oder von seinem Beauftragten oder von den zu diesem Zweck vom Minister zugelassenen Einrichtungen organisiert werden, 2.die anschliessend die Prüfung bestanden hat, die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses von einem vom Minister gebildeten Prüfungsausschuss veranstaltet wird. Art. 11 - Die Liste der Sachgebiete, die den
halt der Kurse und der Prüfung bilden, die
erwähnt sind, wird
der Anlage 2 festgelegt. Art. 12 - Der Minister erteilt gemäss den von Uns festgelegten Bedingungen und Modalitäten den Einrichtungen, die mit der Organisation der
1 erwähnten Kurse beauftragt sind, die Zulassung. Art. 13 - Der Minister legt die Modalitäten für die Organisation der
erwähnten Kurse und
sbesondere die diesbezüglichen Teilnahmebedingungen einschliesslich der Einschreibegebühren fest. Art. 14 - § 1 - Die
einer schriftlichen Prüfung, die sich auf einen Teil der
erwähnten Sachgebiete bezieht, 2.einer mündlichen Prüfung, die sich auf Sachgebiete bezieht, die unter denjenigen, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, ausgelost werden. § 2 - Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, nämlich: 1. Fragen, die sich auf die Theorie beziehen und die entweder Multiple-Choice-Fragen oder offene Fragen oder eine Kombination der beiden Systeme umfassen, 2.Übungen
Bezug auf Fallstudien. Die Mindestdauer jeder dieser beiden Teile beträgt zwei Stunden. § 3 - Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung ist vom Bestehen der schriftlichen Prüfung abhängig. § 4 - Für jeden der beiden Teile der schriftlichen Prüfung sowie für die mündliche Prüfung darf die Gewichtung der Punkte weder unter 25% noch über 40% der zu vergebenden Gesamtpunktzahl liegen. § 5 - Um die Prüfung zu bestehen, müssen die Bewerber für jedes Sachgebiet oder jede Gruppe von Sachgebieten, auf das beziehungsweise die sich die Befragung bezog, mindestens 50% der Punkte und für die gesamte Prüfung einen Durchschnitt von mindestens 60% der Punkte erhalten. Der Prüfungsausschuss kann jedoch niedrigere Noten akzeptieren, sofern der Bewerber mindestens 50% der Punkte für jeden der beiden Teile der schriftlichen Prüfung sowie für die mündliche Prüfung erhalten hat. Art. 15 - § 1 - Die Honorare für die vom Vorsitzenden, vom Sekretär und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses erbrachten Leistungen sowie die Erstattung der durch die Ausführung ihres Auftrags entstandenen Kosten gehen zu Lasten des
stituts für Strassentransport VoG; sie werden vom Minister festgelegt. § 2 - Der Minister legt die übrigen Modalitäten für die Organisation der
erwähnten Prüfungen fest,
sbesondere:
Bezug auf die Vorbereitung der Prüfung und die Bedingungen für die Teilnahme an dieser Prüfung einschliesslich der Einschreibegebühren,
Nr.2 und 3 erwähnte leitende Tätigkeit ausführt; dieser Vertrag muss sich auf vollzeitig oder teilzeitig erbrachte Arbeitsleistungen beziehen, sofern die durchschnittliche wöchentliche Arbeitsdauer mindestens fünfzig Prozent der Leistungen der Vollzeitarbeitnehmer dieser Kategorie im betreffenden Tätigkeitssektor oder im Unternehmen entspricht. § 2 - Wer eine Bescheinigung oder einen Nachweis über die fachliche Eignung im Unternehmen geltend macht und den
dass er die Vollmacht über das Bankkonto oder über ein damit gleichgesetztes Konto des Unternehmens hat und von dieser Vollmacht Gebrauch macht, 2.dass er regelmässig mit folgenden Tätigkeiten befasst ist:
Absatz 2 erwähnten Beweis zu erbringen, verfügt das Unternehmen über eine Frist von drei Monaten ab dem Versanddatum der Aufforderung durch den Minister oder seinen Beauftragten. § 4 - Ein negativer Beschluss wegen nicht-tatsächlicher oder nicht-dauerhafter Leitung der Beförderungstätigkeit des Unternehmers durch eine Person, die
haber der Bescheinigung oder des Nachweises über die fachliche Eignung ist, kann vom Minister oder von seinem Beauftragten revidiert werden. Art. 17 - § 1 - Wenn eine der Personen, die bestimmt worden ist, um die Beförderungstätigkeit eines Unternehmens zu leiten, verstirbt, körperlich oder gesetzlich unfähig wird, ihre Funktion auszuüben, oder das Unternehmen unter anderen Umständen verlässt, muss das Unternehmen den Minister oder seinen Beauftragten
nerhalb eines Monats darüber
formieren. § 2 - Wenn eine der Personen, die bestimmt worden ist, um die Beförderungstätigkeit eines Unternehmens zu leiten, verstirbt oder körperlich oder gesetzlich unfähig wird, ihre Funktion auszuüben, verfügt das Unternehmen ab diesem Ereignis über eine Frist von einem Jahr, um einen Stellvertreter zu bestimmen. Dem Unternehmen kann die
Absatz 1 erwähnte Frist nicht gewährt werden, wenn das vorerwähnte Ereignis eintritt, bevor eine erste Lizenz für
nergemeinschaftlichen Verkehr oder eine erste Nutzungserlaubnis auf den Namen dieses Unternehmens ausgestellt worden ist. § 3 - Wenn eine der Personen, die bestimmt worden ist, um die Beförderungstätigkeit eines Unternehmens zu leiten, das Unternehmen unter anderen als den
Absatz 1 erwähnten Umständen verlässt, legt der Minister oder sein Beauftragter eine Frist von höchstens sechs Monaten ab dem Datum dieses Ereignisses fest, um für die Anwerbung eines Stellvertreters zu sorgen. Dem Unternehmen kann die
Absatz 1 erwähnte Frist nicht gewährt werden, wenn das vorerwähnte Ereignis eintritt, bevor eine erste Lizenz für
nergemeinschaftlichen Verkehr oder eine erste Nutzungserlaubnis auf den Namen dieses Unternehmens ausgestellt worden ist. Art. 18 - § 1 - Die
erwähnten Bescheinigungen über die fachliche Eignung gelten, um Zugang zu erhalten zum
nerstaatlichen Kraftverkehrsmarkt. § 2 - Die
1 und 3 erwähnten Bescheinigungen über die fachliche Eignung gelten, um Zugang zu erhalten zum grenzüberschreitenden Kraftverkehrsmarkt: § 3 - Der
4 erwähnte Nachweis gilt: 1. entweder ausschliesslich um Zugang zu erhalten zu dem
erwähnten Markt, wenn dieser Nachweis
sbesondere besagt, dass der Betreffende ermächtigt ist, seine fachliche Eignung
einem ausschliesslich
nerstaatlich tätigen Transportunternehmen geltend zu machen.2. oder um Zugang zu erhalten zu dem
erwähnten Markt, wenn dieser Nachweis
sbesondere besagt, dass der Betreffende ermächtigt ist, seine fachliche Eignung
einem grenzüberschreitend tätigen Transportunternehmen geltend zu machen. KAPITEL IV - Finanzielle Leistungsfähigkeit Abschnitt 1 - Grundsatz Art. 19 - § 1 - Das Unternehmen erfüllt die Bedingung der finanziellen Leistungsfähigkeit, wenn es die Leistung einer Solidarbürgschaft nachweisen kann, deren Betrag auf mindestens 9000 Euro für das erste Fahrzeug und auf mindestens 5000 Euro für jedes weitere Fahrzeug festgelegt ist. § 2 - Die aufgrund von Dekreten oder Ordonnanzen geschaffenen städtischen und regionalen öffentlichen Verkehrsbetriebe erfüllen die Bedingung der finanziellen Leistungsfähigkeit für Beförderungen, die im Rahmen eines Auftrags des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden, wenn sie den Beweis erbringen, dass sie über Kapital und Rücklagen im Wert von mindestens 9000 Euro für das erste Fahrzeug und von mindestens 5000 Euro für jedes weitere Fahrzeug verfügen. Dieser Beweis muss der Verwaltung vorgelegt werden. Abschnitt 2 - Nachweis Art. 20 - § 1 - Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch die Bescheinigung einer oder mehrerer der folgenden Einrichtungen nachgewiesen, aus der hervorgeht, dass die betreffende Einrichtung für den
Kreditinstitut belgischen Rechts, das gemäss Titel II des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute zugelassen ist, oder Zweigniederlassung eines dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegenden Kreditinstituts, die gemäss Artikel 65 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. März 1993 eingetragen ist, oder nicht
Belgien ansässiges Kreditinstitut, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegt und seine Tätigkeit gemäss Artikel 66 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. März 1993 im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs
Belgien ausübt, 2. Versicherungsunternehmen, das gemäss dem Gesetz vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassen ist. § 2 - Die städtischen und regionalen öffentlichen Verkehrsbetriebe beweisen, dass sie die Bedingung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllen,
dem sie einen von einem Betriebsrevisor erstellten Nachweis darüber vorlegen. Art. 21 - § 1 - Der Minister bestimmt das Muster der Bürgschaftsbescheinigungen, sowohl was den ursprünglichen Betrag der geleisteten Solidarbürgschaft als auch was die Erhöhungen und die Herabsetzungen dieses Betrags betrifft. § 2 - Die Bürgschaftsbescheinigungen sind der Verwaltung vorzulegen. Abschnitt 3 - Geltendmachung der Bürgschaft Art. 22 - § 1 - Die
erwähnte Bürgschaft dient vollständig der Deckung der Verbindlichkeiten des Unternehmens, sofern sie während des
der Lieferung folgender materieller Güter und Dienstleistungen an das Unternehmen, sofern sie der Durchführung der Beförderungstätigkeit des Unternehmens dienen:
Anspruch genommen werden, sofern die Verbindlichkeiten während des Zeitraums von 365 Tagen vor dem Datum der
anspruchnahme der Bürgschaft fällig geworden sind. Wenn ein Gläubiger eine gerichtliche Klage gegen das Unternehmen einreicht und den Solidarbürgen davon
Kenntnis setzt,
dem er ihm per Einschreiben eine Abschrift des verfahrenseinleitenden Akts zukommen lässt, ist der
Absatz 1 erwähnte Zeitraum von 365 Tagen derjenige, der dem Datum dieses Einschreibens vorangeht. Wenn ein Gläubiger im Falle des Konkurses des Unternehmens eine Schuldforderung einreicht und den Solidarbürgen davon
Kenntnis setzt,
dem er ihm per Einschreiben diese Schuldforderung zukommen lässt, ist der
Absatz 1 erwähnte Zeitraum von 365 Tagen derjenige, der dem Datum dieses Einschreibens vorangeht. Die Bürgschaft kann jedoch niemals
Anspruch genommen werden für Verbindlichkeiten: 1. die bereits vor dem Datum fällig waren, an dem die
erwähnte Bescheinigung erstellt worden ist, 2.die nach dem Konkurs des Unternehmens entstanden sind, es sei denn, das Handelsgericht hätte eine vorläufige Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Konkursschuldners erlaubt. Art. 23 - § 1 - Nur
haber der
erwähnten Forderungen dürfen die Bürgschaft
Anspruch nehmen,
dem sie per Einschreibebrief an den
entweder eine
Belgien zu Lasten des Unternehmens ergangene gerichtliche Entscheidung, auch wenn sie nicht vollstreckbar ist, 2.oder, im Falle des Konkurses des Unternehmens, den Beweis dafür, dass der Konkursverwalter oder das Handelsgericht die Forderung
die Schuldenmasse aufgenommen hat. § 2 - Ausser im Falle eines Konkurses werden die
anspruchnahmen der Bürgschaft entsprechend dem Datum der Aufgabe des an den Solidarbürgen gerichteten Einschreibens behandelt, wobei das Datum des Poststempels als Beweis gilt. Wenn mehrere
anspruchnahmen am gleichen Tag bei der Post aufgegeben worden sind und der Betrag der Bürgschaft unzureichend ist, erfolgt eine proportionale Verteilung unter die betroffenen Gläubiger. Der Solidarbürge, der eine
anspruchnahme der Bürgschaft nicht bestreitet, muss den Gläubiger
nerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt dieser
anspruchnahme bezahlen. § 3 - Im Falle eines Konkurses erfolgt eine proportionale Verteilung unter die Gläubiger, die die Bürgschaft
nerhalb einer Frist von einem Monat nach Aufnahme der Forderungen
die Schuldenmasse gemäss § 1 Nr. 2
Anspruch genommen haben. Jedoch wird den Gläubigern, die die Bürgschaft spätestens bei Ablauf der
Absatz 1 erwähnten Frist gemäss § 1 Nr. 1
Anspruch genommen haben, Vorrang eingeräumt. Der Solidarbürge, der eine
anspruchnahme der Bürgschaft nicht bestreitet, muss den Gläubiger
nerhalb von sechzig Tagen nach Ablauf der
Absatz 1 erwähnten Frist bezahlen. Art. 24 - § 1 - Bei vollständiger oder teilweiser
anspruchnahme der Bürgschaft: 1. notifiziert der Solidarbürge dem Minister oder seinem Beauftragten unverzüglich per Einschreibebrief den Betrag der
anspruchnahme sowie Name und Adresse des betroffenen Gläubigers, 2.
formiert der Solidarbürge unverzüglich alle Gläubiger, die sich schriftlich an ihn gewandt haben, über die erfolgte
anspruchnahme, 3. übermittelt der Minister oder sein Beauftragter dem betroffenen Gläubiger eine Abschrift der
Nr.1 erwähnten Notifikation, 4. teilt der Minister oder sein Beauftragter dem Unternehmen per Einschreibebrief die erfolgte
anspruchnahme mit, 5.ist das Unternehmen verpflichtet, die Bürgschaft
nerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab dem Datum des Versands der
Nr. 4 erwähnten Mitteilung wiederherzustellen oder zu vervollständigen. § 2 - Entscheidet der Solidarbürge aus eigener
itiative oder auf Antrag des Unternehmens, sich vollständig oder teilweise seiner Verpflichtungen zu entledigen:
nerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Versands der
Nr. 3 erwähnten Mitteilung wiederherzustellen oder zu vervollständigen. § 3 - Entscheidet der Solidarbürge, die Verpflichtungen eines anderen Solidarbürgen, der sich vorab seiner Verpflichtungen entledigt hat, zu übernehmen:
anspruchnahme, Aufkündigung oder Herabsetzung notifiziert worden ist, zählt zum Bürgschaftsbetrag, der für die Ausstellung zusätzlicher Nutzungserlaubnisbescheinigungen
Betracht gezogen wird, nicht mehr mit, sobald der Minister oder sein Beauftragter das Unternehmen über die
anspruchnahme, die Aufkündigung oder die Herabsetzung unterrichtet hat. Art. 25 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 ist der Solidarbürge nach einer Frist von neun Monaten ab dem Datum, an dem der Minister oder sein Beauftragter vom besagten Solidarbürgen den Brief über dessen Entscheidung, sich vollständig oder teilweise seiner Verpflichtungen zu entledigen, erhalten hat, von seinen Verpflichtungen gegenüber den eventuellen Gläubigern befreit. Während der letzten sechs Monate der
Absatz 1 erwähnten Frist kann die Bürgschaft jedoch nur noch
Anspruch genommen werden, sofern die Schuldforderung vor Beginn dieser letzten sechs Monate entstanden ist. § 2 - Wenn ein Gläubiger vor Ablauf der
erwähnten Frist von neun Monaten eine gerichtliche Klage gegen das Unternehmen einreicht und den Solidarbürgen davon
Kenntnis setzt,
dem er ihm per Einschreiben eine Abschrift des verfahrenseinleitenden Akts zukommen lässt, wird diese Frist zu Gunsten dieses Gläubigers ausgesetzt; diese Frist setzt erst wieder ein am Tag, an dem die endgültige gerichtliche Entscheidung
dieser Sache rechtskräftig geworden ist. § 3 - Wenn ein Gläubiger im Falle des Konkurses des Unternehmens vor Ablauf der
erwähnten Frist von neun Monaten eine Schuldforderung einreicht und den Solidarbürgen davon
Kenntnis setzt,
dem er ihm per Einschreiben eine Abschrift dieser Schuldforderung zukommen lässt, wird diese Frist zu Gunsten des Gläubigers ausgesetzt; diese Frist setzt erst am Tag der Annahme oder der Ablehnung der Schuldforderung wieder ein. § 4 -
Abweichung von den Paragraphen 1, 2 und 3 kann der Bürge, der sich seiner Verpflichtungen entledigt hat, nicht mehr
Anspruch genommen werden ab dem Datum, an dem der Minister oder sein Beauftragter gegebenenfalls eine Bescheinigung von einem anderen Solidarbürgen erhalten hat, der erklärt, die verbliebenen Verpflichtungen des vorigen Bürgen zu übernehmen. KAPITEL V - Nutzungserlaubnis Art. 26 - Ein
Belgien zugelassenes Fahrzeug darf für den gewerblichen Personenkraftverkehr nur genutzt werden, wenn es mit einer für dieses Fahrzeug gültigen Nutzungserlaubnis ausgestattet ist.
Abweichung von Absatz 1 muss ein erstmals vom Unternehmen
Betrieb genommenes Fahrzeug spätestens drei Monate nach seiner Zulassung mit einer Nutzungserlaubnis ausgestattet sein. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf städtische und regionale öffentliche Verkehrsbetriebe, die aufgrund von Dekreten oder Ordonnanzen geschaffen worden sind, was diejenigen ihrer Fahrzeuge betrifft, die für die Erbringung von Verkehrsleistungen im Rahmen eines Auftrags des öffentlichen Dienstes bestimmt sind. Art. 27 - § 1 - Auf Antrag des Unternehmens wird die Nutzungserlaubnis für ein bestimmtes Fahrzeug ausgestellt, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Das antragstellende Unternehmen erfüllt die
den Kapiteln II bis IV erwähnten Bedingungen der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit.2. Das besagte Fahrzeug entspricht, wenn es dazu bestimmt ist, ausschliesslich oder teilweise für Gelegenheitsdienste eingesetzt zu werden, den Qualitätsanforderungen, wie sie
des Königlichen Erlasses vom 25.März 1986 zur Festlegung der Bedingungen für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr erwähnt sind. § 2 - Der Minister bestimmt:
vorgesehene Gebühr ist für Perioden von jeweils zwölf aufeinander folgenden Monaten zu entrichten, wobei die erste Periode mit dem ersten Tag des Monats beginnt, im Laufe dessen das Fahrzeug auf den Namen des Unternehmens zugelassen worden ist. Sie muss auf die von der Verwaltung vorgeschriebene Weise binnen einer Frist von einem Monat ab dem Datum, an dem das Unternehmen die Zahlungsaufforderung erhalten hat, entrichtet werden. § 3 - Die
vorgesehene Gebühr wird nur zurückerstattet, wenn sie irrtümlicherweise entrichtet worden ist. Wenn im Übrigen im Laufe der
Absatz 1 erwähnen Periode ein Fahrzeug aus dem Fahrzeugverzeichnis gestrichen oder durch ein anderes unter derselben Nummer zugelassenes Fahrzeug ersetzt wird, wird die gezahlte Gebühr nach Verhältnis der noch nicht abgelaufenen ganzen Monate auf die für das neue Fahrzeug zu entrichtende Gebühr angerechnet. § 4 - Der Betrag der
KAPITEL VI - Kontrolle Art. 29 - Um Verstösse gegen den vorliegenden Erlass und seinen Ausführungserlass zu ermitteln und festzustellen, werden gemäss dem Gesetz 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung
ternationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr folgende Beamte beziehungsweise Bedienstete bestimmt:
den Unternehmen,
denen der Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers ausgeübt wird,
den Fällen,
denen es sich für notwendig erweist, und gemäss Artikel 5 § 5 Nr.3 dem Minister oder seinem Beauftragten eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln, 2. vor jeglicher Revision eines ungünstigen Beschlusses
Bezug auf Erteilung oder Beibehaltung einer Genehmigung dem Minister oder seinem Beauftragten
folgenden Fällen eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln: a) gemäss Artikel 16 § 4 im Rahmen der Regelung über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers, wenn die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Beförderungstätigkeit des Unternehmens nicht von der Person wahrgenommen wird, die
haberin der Bescheinigung über die fachliche Eignung ist, b) wenn der tatsächliche Betriebssitz des Unternehmens nicht
Belgien liegt. Art. 31 - Die Begutachtungskommission für den Personenkraftverkehr setzt sich zusammen aus:
den Transportunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, die, wie ihre jeweilige Ersatzperson, auf Vorschlag der repräsentativsten
teresse habenden Organisationen ernannt werden. Art. 32 - § 1 - Die Mitglieder der Kommission sowie die konsultierten Personen - mit Ausnahme der Vertreter der öffentlichen Verwaltungen, der betroffenen Person sowie der Person, die ihr eventuell beisteht oder sie vertritt - werden für die Kosten entschädigt, die ihnen durch die Ausführung ihres Auftrags entstehen. Die Entschädigungen werden vom Minister festgelegt. § 2 - Der Minister bestimmt die Arbeitsweise der Begutachtungskommission für den Personenkraftverkehr einschliesslich des der Untersuchung der Akten vorausgehenden Verfahrens. KAPITEL VIII - Aufhebungs-, Abänderungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 33 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 5.September 1978 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im
nerbelgischen und grenzüberschreitenden Personenverkehr, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgestellten Diplome, Zeugnisse und sonstigen Nachweise für Personenkraftverkehrsunternehmer. Art. 34 - Im Erlass des Regenten vom
-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses für die Betreibung dieser Dienste bestimmt waren, über eine Frist von sechs Monaten ab
-Kraft-Treten des Erlasses, um den
Art. 37 - § 1 - Bürgschaftsleistungen, die aus einer Solidarbürgschaft bestehen und gemäss dem Königlichen Erlass vom 25. März 1986 zur Festlegung der Bedingungen für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr gebildet worden sind, werden gleichgesetzt mit denen, die aufgrund von Kapitel IV des vorliegenden Erlasses gebildet werden. § 2 -
Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 35 Nr. 2 und 3 bleiben die Artikel 4 bis 7 des
März 1986 jedoch bis sechs Monate nach Datum des
-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses anwendbar für die Unternehmen, deren Bürgschaftsleistung
Form einer Hinterlegung bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse erfolgt ist. Hinterlegte Gelder und Wertpapiere werden jedoch frühestens sechs Monate nach dem Datum der Bildung einer Bürgschaftsleistung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zurückgegeben. Art. 38 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2005
Kraft. Art. 39 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
sbesondere die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten, c) Aushandeln eines rechtsgültigen Beförderungsvertrags,
sbesondere was die Beförderungsbedingungen betrifft, d) Analyse einer Beschwerde des Auftraggebers über Schäden, die den Reisenden zugefügt wurden oder an ihrem Gepäck entstanden sind
folge eines Unfalls während der Beförderung, oder über verspätungsbedingte Schäden und Bestimmung der Auswirkungen dieser Beschwerde auf die vertragliche Haftung. 2. Handelsrecht
Bezug auf Lenk- und Ruhezeiten der Führer und
Bezug auf den Fahrtschreiber sowie praktische Massnahmen zur Durchführung dieser Vorschriften.4. Steuerrecht
terpretation), d) Lesen und
terpretieren einer Ergebnisrechnung, e) Analyse der Finanz- und Rentabilitätslage des Unternehmens,
sbesondere auf der Grundlage von Finanzkennzahlen,
Bezug auf Tarife und Preisbildung im öffentlichen und privaten Personenkraftverkehr,
Bezug auf den Personenkraftverkehr für Rechnung Dritter, Mieten von Nutzfahrzeugen, Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer,
sbesondere Vorschriften für die Ordnung des Gewerbes, den Zugang zum Beruf, die Lizenzen für
nerstaatlichen,
nergemeinschaftlichen und aussergemeinschaftlichen Verkehr, die Kontrolle und die Sanktionen,
sbesondere über das Fahrzeug und den Führer im Unternehmen aufbewahrt und im Fahrzeug mitgeführt werden,
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Verfahren für die von diesen allgemeinen Regeln abweichenden aussergewöhnlichen Transporte,
Bezug auf die Betriebserlaubnis für diese Fahrzeuge sowie
Bezug auf die Zulassung und technische Kontrolle dieser Fahrzeuge,
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Verkehrsregeln, -verbote und -beschränkungen einhalten (Geschwindigkeitsbeschränkungen, Vorfahrtsregeln, Regeln über Halten und Parken, Gebrauch der Scheinwerfer und Lichter, Verkehrszeichen, Verhalten gegenüber den schwächeren Verkehrsteilnehmern usw.), c) Ausarbeitung von Anweisungen für die Führer
Bezug auf ein vorausschauendes Fahrverhalten und auf die Überprüfung der Sicherheitsnormen, was den Zustand der Fahrzeuge, ihre Ausrüstung und die Fahrgäste betrifft,
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Grundkenntnisse). Gesehen, um Unserem Erlass vom
térieur, P. DEWAEL
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.