11 MAI 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 février 2005 précisant les critères à prendre en considération lors de l'examen de projets
§ 2Nr.
1 des Gesetzes erwähnten Kriteriums können insbesondere folgende Elemente berücksichtigt werden: 1. Eingliederung der Handelsniederlassung in lokale Entwicklungsprojekte oder im Rahmen des Stadtmodells, 2.Auswirkung der Handelsniederlassung hinsichtlich der dauerhaften Mobilität, insbesondere hinsichtlich der Nutzung des Raums und der Verkehrssicherheit. Art. 3 -
§ 2Nr.
2 des Gesetzes erwähnten Kriteriums können insbesondere folgende Elemente berücksichtigt werden:
- demographische Dynamik, 2.Beschreibung der Auswirkung der neuen Handelsniederlassung hinsichtlich des Sortiments und des Preisniveaus,
- Einzugsgebiet, dessen die Handelsniederlassung sich bemächtigen will im Vergleich zu den Einzugsgebieten in der Nähe bestehender Handelskerne, 4.Zugänglichkeit der neuen Handelsniederlassung mit bestehenden öffentlichen Verkehrsmitteln und mit individuellen Verkehrsmitteln,
- dauerhafter Einfluss der Handelsniederlassung auf die Preise, 6.Erweiterung der Wahlmöglichkeiten für den Verbraucher. Art. 4 -
§ 2Nr.
3 des Gesetzes erwähnten Kriteriums können insbesondere folgende Elemente berücksichtigt werden:
- kurz-, mittel- und langfristige Voraussichten hinsichtlich der Anzahl durch die neue Handelsniederlassung geschaffener Bruttoarbeitsplätze per Kategorie, 2.Verhältnis der Anzahl geschaffener Bruttoarbeitsplätze und der Nettoarbeitsplätze, kurzfristig,
- Vorstellung der Politik der neuen Handelsniederlassung hinsichtlich der Qualität der Arbeitsplätze, 4.betroffener paritätischer Ausschuss/betroffene paritätische Ausschüsse im Rahmen der Qualität der Arbeitsplätze. Art. 5 -
§ 2Nr.
4 des Gesetzes erwähnten Kriteriums können insbesondere folgende Elemente berücksichtigt werden:
- Marktposition hinsichtlich des Einzugsgebietes, 2.Verlust oder Verstärkung der Anziehungskraft des Stadtkerns,
- möglicher positiver oder negativer Einfluss in struktureller Hinsicht auf in der Nähe bestehende Handelskerne, 4.Gleichgewicht und Komplementarität zwischen Gross- und Kleineinzelhandel. Art. 6 - Die in Artikel 5 des Gesetzes erwähnte sozialwirtschaftliche Akte wird auf der Grundlage der in Artikel 7 § 2 des Gesetzes festgelegten Kriterien angelegt. Art. 7 - Das in Artikel 7 § 1 des Gesetzes erwähnte mit Gründen versehene Gutachten enthält für jedes in Artikel 7 § 2 des Gesetzes erwähnte Kriterium eine getrennte Beurteilung und schliesst mit einer Globalbeurteilung des Antrags. Art. 8 - Vorliegender Erlass und das Gesetz treten am
- März 2005 in Kraft. Art. 9 - Unser Minister der Wirtschaft und Unser Minister des Mittelstands sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Februar 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 11 mai
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL