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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 februari 2005 tot verduidelijking van de crite

11 MEI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 februari 2005Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 22/02/20

§ 2Nr.

1 des Gesetzes erwähnten Kriteriums können insbesondere folgende Elemente berücksichtigt werden: 1. Eingliederung der Handelsniederlassung in lokale Entwicklungsprojekte oder im Rahmen des Stadtmodells, 2.Auswirkung der Handelsniederlassung hinsichtlich der dauerhaften Mobilität, insbesondere hinsichtlich der Nutzung des Raums und der Verkehrssicherheit. Art. 3 -

§ 2Nr.

2 des Gesetzes erwähnten Kriteriums können insbesondere folgende Elemente berücksichtigt werden:

  1. demographische Dynamik, 2.Beschreibung der Auswirkung der neuen Handelsniederlassung hinsichtlich des Sortiments und des Preisniveaus,
  2. Einzugsgebiet, dessen die Handelsniederlassung sich bemächtigen will im Vergleich zu den Einzugsgebieten in der Nähe bestehender Handelskerne, 4.Zugänglichkeit der neuen Handelsniederlassung mit bestehenden öffentlichen Verkehrsmitteln und mit individuellen Verkehrsmitteln,
  3. dauerhafter Einfluss der Handelsniederlassung auf die Preise, 6.Erweiterung der Wahlmöglichkeiten für den Verbraucher. Art. 4 -

§ 2Nr.

3 des Gesetzes erwähnten Kriteriums können insbesondere folgende Elemente berücksichtigt werden:

  1. kurz-, mittel- und langfristige Voraussichten hinsichtlich der Anzahl durch die neue Handelsniederlassung geschaffener Bruttoarbeitsplätze per Kategorie, 2.Verhältnis der Anzahl geschaffener Bruttoarbeitsplätze und der Nettoarbeitsplätze, kurzfristig,
  2. Vorstellung der Politik der neuen Handelsniederlassung hinsichtlich der Qualität der Arbeitsplätze, 4.betroffener paritätischer Ausschuss/betroffene paritätische Ausschüsse im Rahmen der Qualität der Arbeitsplätze. Art. 5 -

§ 2Nr.

4 des Gesetzes erwähnten Kriteriums können insbesondere folgende Elemente berücksichtigt werden:

  1. Marktposition hinsichtlich des Einzugsgebietes, 2.Verlust oder Verstärkung der Anziehungskraft des Stadtkerns,
  2. möglicher positiver oder negativer Einfluss in struktureller Hinsicht auf in der Nähe bestehende Handelskerne, 4.Gleichgewicht und Komplementarität zwischen Gross- und Kleineinzelhandel. Art. 6 - Die in Artikel 5 des Gesetzes erwähnte sozialwirtschaftliche Akte wird auf der Grundlage der in Artikel 7 § 2 des Gesetzes festgelegten Kriterien angelegt. Art. 7 - Das in Artikel 7 § 1 des Gesetzes erwähnte mit Gründen versehene Gutachten enthält für jedes in Artikel 7 § 2 des Gesetzes erwähnte Kriterium eine getrennte Beurteilung und schliesst mit einer Globalbeurteilung des Antrags. Art. 8 - Vorliegender Erlass und das Gesetz treten am
  3. März 2005 in Kraft. Art. 9 - Unser Minister der Wirtschaft und Unser Minister des Mittelstands sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  4. Februar 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 mei
  5. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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