11 MEI 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 december 1995 tot onderwerping aan verg
Artikel 84Absatz 1 Nr.
2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Sozialen Eingliederung, Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Unseres Ministers der Landesverteidigung und Unseres Staatssekretärs für Energie und Nachhaltige Entwicklung, dem Minister der Mobilität und des Transportwesens beigeordnet, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) TITEL III - Volksgesundheit KAPITEL I - Lebensmittelinspektion (...) Abschnitt 6 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden Art. 25 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (...) Art. 41 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung, Unser Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen, Unser Minister der Landesverteidigung und Unser Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung, dem Minister der Mobilität und des Transportwesens beigeordnet, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt Frau M. AELVOET Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Staatssekretär für Energie und Nachhaltige Entwicklung, dem Minister der Mobilität und des Transportwesens beigeordnet G. DELEUZE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 mei
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage 2 FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
- JUNI 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4.Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom
- Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, insbesondere des Artikels 3 Nr. 3 Buchstabe b) und des Artikels 10, abgeändert durch das Gesetz vom
- Februar 1994 und den Königlichen Erlass vom
- Februar 2001; Aufgrund des Gesetzes vom
- Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, abgeändert durch die Gesetze vom
- Juli 2001 und
- Dezember 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- August 1996,
- Dezember 1998, 3.März 1999,
- September 1999 und
- Juli 2000; Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, abgeändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 1248/2001 vom
- Juni 2001, Nr. 1326/2001 vom
- Juni 2001, Nr. 270/2002 vom
- Februar 2002, Nr.1494/2002 vom
- August 2002, Nr. 260/2003 vom
- Februar 2003 und Nr.650/2003 vom
- April 2003; Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom
- April 2003; Aufgrund der Stellungnahme des bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette eingesetzten Beratenden Ausschusses vom
- März 2003; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektors vom
- März 2003; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
- April 2003; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass es notwendig ist, die Zulassungsregelung dem Königlichen Erlass vom
- Juni 2003 zur Festlegung bestimmter Massnahmen zum Schutz gegen die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien in den Fleischverkaufsstellen und den dazugehörenden Aufbereitungsstätten unverzüglich anzupassen und die Anwendung dieses Erlasses wirksam überwachen zu können; Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.456/3 des Staatsrates vom
- Mai 2003,
Artikel 84Absatz 1 Nr.
2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, wird wie folgt ersetzt: « 1. Einrichtung: die Niederlassungseinheit im Sinne des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, wo als Haupt- oder Nebentätigkeit Tätigkeiten auf Ebene der Herstellung, der Inverkehrbringung oder Ausfuhr von Lebensmitteln ausgeübt werden, ». Art. 2 - Artikel 1 Nr. 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « 3. Agentur: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, ». Art. 3 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: « 3. für die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden Aufbereitungsstätten, die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr. 1 Buchstabe
- a)des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1955 über die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden Aufbereitungsstätten erwähnt sind, die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 2003 zur Festlegung bestimmter Massnahmen zum Schutz gegen die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien in den Fleischverkaufsstellen und den dazugehörenden Aufbereitungsstätten einhalten. » Art. 4 - Artikel 5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. August 1996, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Der Antrag zwecks Erlangung der in Artikel 3 erwähnten Zulassung wird bei der Agentur eingereicht. Dieser Antrag kann auf elektronischem Wege erfolgen. Ein von der Agentur zur Verfügung gestellter elektronischer Antrag, der gemäss den darin enthaltenen Hinweisen ausgefüllt und übermittelt wird, wird einem für richtig bescheinigten, datierten und unterzeichneten Antrag auf Papier gleichgesetzt. » 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Der in § 1 erwähnte Antrag enthält alle zweckdienlichen Auskünfte, anhand deren die zuständige Behörde nötigenfalls eine administrative und technische Untersuchung vornehmen kann, und insbesondere: 1.Name, Vorname und Eigenschaft des Antragstellers, der im Namen des oder in der Eigenschaft als Betreiber der Einrichtung auftritt, 2. gemeinsamen Namen des Unternehmens und/oder Bezeichnung der Einrichtung, 3.Anschrift, Telefonnummer und gegebenenfalls Faxnummer der Einrichtung, 4. ausgeübte Tätigkeit(en), 5.Unternehmensnummer und/oder Niederlassungseinheitsnummer, 6. Anzahl der in der Einrichtung beschäftigten Lohnempfänger, die von der Herstellung der Lebensmittel oder dem Handel damit betroffen sind, oder für Einzelhandelsbetriebe, die in Artikel 1 § 1 Buchstabe
- d)des Gesetzes vom 29.Juni 1975 über die Handelsniederlassungen erwähnte Nettohandelsfläche. Wird der Antrag auf die in § 1 Absatz 2 vorgesehene Weise eingereicht, müssen die bereits in der Zentralen Datenbank der Unternehmen, im Nationalregister der natürlichen Personen und in der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit verfügbaren Daten nicht erneut mitgeteilt werden. » Art. 5 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5bis - Für die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden Aufbereitungsstätten, die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr. 1 Buchstabe
- a)des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1955 erwähnt sind, muss der in Artikel 5 erwähnte Antrag ausserdem einen ausdrücklichen Antrag umfassen, um die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 2003 zur Festlegung bestimmter Massnahmen zum Schutz gegen die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien in den Fleischverkaufsstellen und den dazugehörenden Aufbereitungsstätten erwähnte Wirbelsäule entfernen zu dürfen. » Art. 6 - Artikel 6 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Der Zulassungsantrag wird erst nach Zahlung einer Gebühr berücksichtigt, deren Höhe der Summe der in den Punkten 1.1 und 1.2 der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegten Beträge entspricht, und für die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden Aufbereitungsstätten, die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr. 1 Buchstabe
- a)des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1955 erwähnt sind, nach Zahlung einer Gebühr, deren Höhe der Summe der in den Punkten 1.3 und 1.4 der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegten Beträge entspricht. » 2. Absatz 4 wird gestrichen. Art. 7 - Artikel 7 § 1 desselben Erlasses wird gestrichen. Art. 8 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 3. März 1999 und 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Nr.1 und Nr. 2 werden die Wörter « ab dem Tag der Versendung des Antrags (der Poststempel ist massgebend) » durch die Wörter « ab Erhalt der Zahlung » ersetzt. 2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « § 5 - Für die Fleischverkaufsstellen und die dazugehörenden Aufbereitungsstätten, die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr.1 Buchstabe
- a)des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1955 erwähnt sind, wird in der erteilten Zulassung ausdrücklich vermerkt, ob die Einrichtung ermächtigt ist, die Wirbelsäule der Rinder zu entfernen, wie es in der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 erwähnt ist. In Abweichung von den Bestimmungen von § 3 ist die erste besondere Zulassung gültig bis zu dem Datum, an dem die in § 1 erwähnte Zulassung der Einrichtung abläuft. » Art. 9 - Artikel 9 § 1 wird wie folgt ergänzt: «, jedoch mit Ausnahme der Daten, die er bereits der Zentralen Datenbank der Unternehmen in Anwendung des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mitgeteilt hat. » Art. 10 - In der Anlage zum selben Erlass werden Punkt 1.3 und Punkt 1.4 hinzugefügt: « 1.3 Betrag der Gebühr für die erste Erteilung der in Artikel 4 Nr. 3 erwähnten besonderen Zulassung: 30 Euro pro Einrichtung. 1.4 Betrag der Gebühr für die zusätzlichen Kontrollen, die in den Fleischverkaufsstellen und den dazugehörenden Aufbereitungsstätten, die in den Artikeln 1, 2 und 5bis Nr. 1 Buchstabe
- a)des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 1955 erwähnt sind, durchgeführt werden zwecks Überprüfung, ob die Bestimmungen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 9. Juni 2003 eingehalten werden: Zuschlag von 20 Euro. » Art. 11 - Im selben Erlass wird der Begriff « die zuständige Behörde » durch den Begriff « die Agentur » ersetzt. Art. 12 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 1, 4, 6, 7, 8 Nr. 1 und 9, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten. Gegeben zu Brüssel, den 9. Juni 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Verbraucherschutzes, der Volksgesundheit und der Umwelt J. TAVERNIER Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 mei 2005. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Annexe 3 FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 4. JULI 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9.Juni 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, insbesondere des Artikels 3 Nr. 3 Buchstabe
- b)und des Artikels 10, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Februar 1994 und den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, insbesondere des Artikels 13; Aufgrund der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Ausschusses bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 29. Oktober 2003; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektors vom 20. Januar 2004; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, das Datum, an dem die Zulassungsanträge auf elektronischem Wege eingereicht werden können, unverzüglich anzupassen zwecks Berücksichtigung einerseits des Datums, ab dem die Zentrale Datenbank der Unternehmen bestimmte Informationen über Unternehmen an die betreffenden Verwaltungen übermitteln kann, und andererseits der Einsetzung von zusätzlichen Datenverarbeitungsmitteln innerhalb der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, die dazu bestimmt sind, diese Informationen aufzunehmen und sie in die auf elektronischem Wege eingereichten Anträge zu integrieren; Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.751/3 des Staatsrates vom 16. März 2004,
Artikel 84§ 1 Absatz 1 Nr.
2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom
- Juni 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, wird wie folgt ersetzt: « Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 6 und 8 Nr. 1, die am
- Juli 2003 in Kraft treten, und der Artikel 1, 4, 7 und 9, die an einem vom Minister festgelegten Datum in Kraft treten. » Art. 2 - Diejenigen, die zwischen dem
- Juni 2003 und dem Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt einen elektronischen Antrag eingereicht haben, wie in Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom
- Dezember 1995 erwähnt, müssen nicht erneut einen Antrag einreichen. Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit
- Juni
- Art. 4 - Unser für die Volksgesundheit zuständiger Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Juli 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 11 mei
- ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL