dication des quantités de certains produits en préemballages ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal
terieur Loi de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes
stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juin 2004 fixant certaines gammes de quantités nominales et réglementant l'
dication des quantités de certains produits en préemballages, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'
térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juin 2004 fixant certaines gammes de quantités nominales et réglementant l'
dication des quantités de certains produits en préemballages. Art. 2.Notre Ministre de l'
térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 22 juin 2005. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, P. DEWAEL Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 15. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter Reihen von Nennfüllmengen und zur Regelung der Mengenangabe von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse
Fertigpackungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass, den wir Eurer Majestät vorlegen, zielt darauf ab, die belgischen Vorschriften mit den europäischen Bestimmungen über die Reihen von Nennfüllmengen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse
Fertigpackungen
Einklang zu bringen.
der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse
Fertigpackungen sind die zulässigen Füllmengen für die
verkehrbringung der
der Richtlinie erwähnten Erzeugnisse angegeben. Durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 sind diese Normen
belgisches Recht umgesetzt worden und wird zu ihrer strikten Einhaltung verpflichtet. Allerdings wird
dieser Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union das
-Verkehr-Bringen von Fertigpackungen nicht wegen des Wertes der enthaltenen Nennfüllmenge verhindern dürfen, es sei denn, es handelt sich um bestimmte Erzeugnisse, die weiterhin einer europäischen Regelung unterliegen. Durch sein Urteil vom 12. Oktober 2000, Sache C-3/99, Cidrerie Ruwet, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Belgien wegen seiner Vorschriften
Bezug auf die Reihen von Nennfüllmengen und -volumen verurteilt. Der Gerichtshof war nämlich der Ansicht, dass der Königliche Erlass vom 16. Februar 1982 über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse
Fertigpackungen im Widerspruch zum Grundsatz des freien Warenverkehrs steht, der
Sofern die Nennfüllmengen von Erzeugnissen nicht
diesem Erlass vorgesehen sind, verbietet dieser Erlass nämlich deren
verkehrbringung auf dem belgischen Markt, selbst wenn es sich dabei um Erzeugnisse handelt, die
einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig
den Verkehr gebracht worden sind. Vorliegender Erlass hebt den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 und die
anderen vertikalen Vorschriften enthaltenen Wertereihen auf, von denen einige
den Bereich der Landwirtschaft beziehungsweise der Volksgesundheit fallen. Zudem werden
vorliegendem Erlass Bestimmungen der Richtlinie 80/232/EWG vom
Fertigpackungen sind unverbindlich. Nur bestimmte unter ihnen müssen
der gesamten Europäischen Union eingehalten werden. Für bestimmte Erzeugnisse, die vertikalen Vorschriften auf europäischer Ebene unterliegen, sind nach wie vor Wertereihen vorgesehen. Somit müssen diese auch weiterhin
den belgischen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. Dies ist Gegenstand von Artikel 1 § 1 und der Anlage, auf die sich dieser Artikel bezieht.
der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse
Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 87/356/EWG des Rates, werden die Wertereihen für Nennfüllmengen für die
verkehrbringung von Fertigpackungen mit Strickgarn beibehalten. Diese bleiben also verbindlich und werden somit
die Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen.
Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen
Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 89/676/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989, werden die Wertereihen für Nennfüllmengen festgelegt für die
verkehrbringung von Weinen aus frischen Weintrauben, von bestimmten Weinen der Sorte « Vins jaunes », von bestimmten Schaumweinen und von bestimmten alkoholischen Getränken, Likören und anderen alkoholhaltigen Getränken, deren Alkoholgehalt den Bedingungen entspricht, die
Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (
den meisten Fällen 15 Prozent) vorgesehen sind. Diese Wertereihen bleiben verbindlich und werden somit
die Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen.
Februar 1982 vorgesehenen Ausnahmen übernommen, die auf verbindliche Wertereihen anwendbar bleiben dürfen. Sie betreffen hauptsächlich zum gewerblichen Gebrauch bestimmte Erzeugnisse und Gratisproben.
Februar 1982 übernommen, die auf Wertereihen, die
den belgischen Vorschriften beibehalten werden, anwendbar bleiben müssen. Sie entstammen der Richtlinie 80/232/EWG vom 15. Januar 1980. Art. 2 -
Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird für jede für den Verkauf bestimmte aufbereitete Ware zur Angabe der Nominalmenge verpflichtet. Im Königlichen Erlass vom
Bezug auf die Mengenangabe. Im Allgemeinen muss es sich bei der angegebenen Menge für feste Erzeugnisse um die Nettofüllmenge
Masseeinheiten und für flüssige Erzeugnisse um die Nettofüllmenge
Volumeneinheiten handeln.
den verschiedenen vorerwähnten Königlichen Erlassen sind für bestimmte Erzeugnisarten spezifische Bestimmungen vorgesehen, die ihren Besonderheiten Rechnung tragen. Mit Artikel 2 wird bezweckt, für bestimmte besondere Erzeugnisse, die der Füllmengenkennzeichnung unterliegen, zur Verwendung einer bestimmten Masseinheit zu verpflichten. Bestimmte Erzeugnisse wie etwa pastöse Erzeugnisse oder Speiseeis können nämlich beim Abfüllen
ein Behältnis eine andere Konsistenz aufweisen als das Enderzeugnis. Für diese Erzeugnisse würde die Aufhebung der Wertereihen zu Unsicherheit
Bezug auf die zu verwendende Masseinheit führen. Somit ist es also von Bedeutung für diese Erzeugnisse festzulegen, ob die Füllmengenkennzeichnung
Masse- oder
Volumeneinheiten erfolgen soll. Für bestimmte organische Bodenverbesserer und organische Kultursubstrate (Blumenerde) muss ebenfalls eine Füllmengenkennzeichnung
Volumeneinheiten auferlegt werden.
4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998 über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten ist für organische Bodenverbesserer und organische Kultursubstrate eine Füllmengenkennzeichnung
Masseeinheiten vorgesehen. Allerdings bietet die Angabe des Gewichts der Fertigpackung dem Verbraucher keinerlei Garantie bezüglich des Nettovolumens, das er tatsächlich verwenden kann. Die Füllmengenkennzeichnung
Volumeneinheiten ist derzeit fakultativ.
der Norm NBN-EN 12580 - 1999 werden Leitlinien festgelegt, durch die grundsätzlich eine Füllmengenkennzeichnung
Volumeneinheiten auferlegt und die Verpflichtung zur Kennzeichnung
Masseeinheiten aufgehoben wird. Diese verbindliche Massnahme ist
den Nachbarländern bereits umgesetzt worden. Im Rahmen der Betrugsbekämpfung (Beimischung von Erde oder Steinen
den Packungen) und der Gewährleistung des lauteren Wettbewerbs muss auch
Belgien zu einer Füllmengenkennzeichnung
Volumeneinheiten verpflichtet werden. Art. 3 -
wird die
der Richtlinie 80/232/EWG vorgesehene Verpflichtung übernommen, auf Metalldosen und Glasbehältnissen der meisten Konserven und Halbkonserven von pflanzlichen Erzeugnissen zur menschlichen Ernährung das entsprechende Nennvolumen anzugeben. Zudem müssen diese Behältnisse den Bedingungen der europäischen Norm EN 76 genügen,
der das Volumen von runden Glasbehältnissen und runden Metalldosen für die Verpackung von Konserven und Halbkonserven von pflanzlichen Erzeugnissen zur menschlichen Ernährung festgelegt ist. Art. 4 - Ebenfalls wird
der Richtlinie 80/232/EWG die Verpflichtung vorgesehen, auf Aerosolen
Metallbehältnissen das Nennvolumen des betreffenden Behältnisses anzugeben. Diese Angabe ist jedoch für Aerosolbehälter, die Arzneimittel oder Erzeugnisse zur Schönheitspflege auf Alkoholbasis mit mehr als 3 Volumenprozent natürlichem oder synthetischem Duftstofföl und mehr als 70 Volumenprozent reinem Äthylalkohol (siehe Anhang III zur Richtlinie) enthalten, nicht vorgeschrieben. Zudem wird
der Richtlinie für alle Erzeugnisse
Aerosolbehältern eine Abweichung von der Verpflichtung zur Angabe des Nennfüllgewichts vorgesehen. Vorgeschrieben ist nur die Angabe des Volumens
der Flüssigphase, was eine Gewichtsangabe jedoch keineswegs ausschliesst. Um den Wortlaut des Königlichen Erlasses vom 14. April 1978 über Aerosolpackungen mit dieser Richtlinie
Einklang zu bringen, enthält Artikel 5 des vorliegenden Erlasses eine Abänderung von Artikel 5 des Erlasses vom 14. April 1978. Diese Lösung ist deutlicher als die
Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 vorgesehene Abweichung. Art. 5 -
vorliegendem Erlass werden spezifische Regeln für Aerosolbehälter vorgesehen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des Erlasses stehen, dem die Erzeugnisse
Aerosolbehältern derzeit unterliegen. Aus diesem Grund ändert Artikel 5 den Königlichen Erlass vom 14. April 1978 über Aerosolpackungen ab. Diese Bestimmung ändert die Pflichtangaben auf Aerosolbehältern
keinerlei Hinsicht ab. Auf allen Aerosolbehältern muss das Nettovolumen angegeben sein. Auf den
erwähnten Aerosolen
Metallbehältnissen muss gemäss Artikel 2 des vorliegenden Erlasses auch das Volumen des betreffenden Behältnisses angegeben sein. Art. 6 -
2 werden für bestimmte organische Bodenverbesserer und organische Kultursubstrate gemäss der Norm NBN-EN 12580 - 1999 spezifische Regeln vorgesehen, die präziser sind als die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998 über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten.
dieser Norm werden Leitlinien festgelegt, durch die
standardisierter Form eine Füllmengenkennzeichnung
Volumeneinheiten auferlegt und die Verpflichtung zur Kennzeichnung
Masseeinheiten aufgehoben wird. Aus diesem Grund ändert Artikel 6 den Königlichen Erlass vom 7. Januar 1998 ab. Art. 7 -
1 wird für Speiseeis die Verwendung von Volumeneinheiten (Liter, Zentiliter, Milliliter) auferlegt. Diese Verpflichtung schliesst eine zusätzliche Füllmengenkennzeichnung
Masseeinheiten jedoch nicht aus.
September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln sind spezifische Regeln für die Angabe der Füllmenge bestimmter besonderer Lebensmittel wie Joghurts oder emulgierte Sossen festgelegt. Aus Koordinierungsgründen wird dieser Artikel dahin gehend abgeändert, dass der
halt der
1 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verpflichtung hinzugefügt wird. Art. 8 - Neben dem Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 hebt Artikel 8 die Wertereihen, die
anderen Verordnungsbestimmungen (über Bier und Dauermilch) festgelegt waren, und den überholten Ministeriellen Erlass vom 12. Dezember 1984 zur Festlegung von Portionspackungen für Haarfärbemittel, die als Schaum
Aerosolbehältern zum Verkauf angeboten werden, auf. Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein. Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE 15. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter Reihen von Nennfüllmengen und zur Regelung der Mengenangabe von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse
Fertigpackungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei,
sbesondere des Artikels 3 § 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom
sbesondere der Artikel 2 und 6, abgeändert durch das Gesetz vom
sbesondere des Artikels 12; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
sbesondere des Artikels 5; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
sbesondere des Artikels 3, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom
Aerosolbehältern zum Verkauf angeboten werden; Aufgrund der Stellungnahme Nr. 282 des Verbraucherrates vom 4. Dezember 2002;
der Erwägung, dass die
der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein
formationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften erwähnten Formalitäten eingehalten worden sind; Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.309/1 des Staatsrates vom 8. Januar 2004, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Ministers des Mittelstands und der Landwirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Fertigpackungen, die die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse enthalten, dürfen nur
den Nennfüllmengen, die
der Anlage zu vorliegendem Erlass angegeben sind,
den Verkehr gebracht werden: 1. Strickgarn aus Naturfasern (tierischen, pflanzlichen oder mineralischen Ursprungs), Chemiefasern oder Gemischen aus diesen Fasern, 2.
Nr. 2 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführte Weine, Weine der Sorte « Vins jaunes », Schaumweine, alkoholische Getränke, Liköre und andere alkoholhaltige Getränke. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar auf: 1. Erzeugnisse
Fertigpackungen, die nur zum gewerblichen Gebrauch bestimmt sind, ausgenommen die
Nr.2.4 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführten Erzeugnisse, 2. Gratisproben
Fertigpackungen, 3.
Nr. 2.1 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführte Erzeugnisse, die ein Volumen von weniger als 0,25 l aufweisen und zum gewerblichen Gebrauch bestimmt sind, 4.
den Nummern 2.3 und 2.4 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführte Erzeugnisse, die für die Versorgung von Flugzeugen, Schiffen und Zügen oder für den Verkauf
Duty-free-Shops bestimmt sind. § 3 - Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren Einzelfertigpackungen, so gelten die Wertereihen von Nennfüllmengen der Anlage zu vorliegendem Erlass für die Einzelfertigpackungen. Besteht eine Fertigpackung aus zwei oder mehreren nicht zum Verkauf bestimmten Einzelpackungen, so gelten die Wertereihen von Nennfüllmengen der Anlage zu vorliegendem Erlass für die Fertigpackung. Art. 2 - Die Nennfüllmenge wird angegeben: 1.
Volumeneinheiten, wobei die Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter verwendet werden, für Fertigpackungen mit nachstehenden Erzeugnissen:
Volumeneinheiten, wobei die Einheiten Kubikmeter oder Liter verwendet werden, für Fertigpackungen mit organischen Bodenverbesserern und organischen Kultursubstraten, die
den Kapiteln III-A und IV-A der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 7. Januar 1998 über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten erwähnt sind, 3.
Masseeinheiten, wobei die Einheiten Kilogramm oder Gramm verwendet werden, für Fertigpackungen mit nachstehenden Erzeugnissen:
Metalldosen oder Glasbehältnissen, mit Ausnahme von Spargel, Suppen, Frucht- oder Gemüsesaft und Fruchtnektar, müssen mit einer Angabe ihres Nennvolumens oder einem Hinweis auf die geltenden CEN-Normen versehen sein. Eine Verwechslung mit der Kennzeichnung der Nennfüllmenge des enthaltenen Erzeugnisses muss ausgeschlossen sein. Der Wert für das Gesamtvolumen dieser Behältnisse muss der Norm EN 76, Ausgabe 1 (Dezember 1978) genügen. § 2 - Behältnisse für Feuchtfutter für Hunde und Katzen müssen mit einer Angabe ihres Nennvolumens oder einem Hinweis auf die geltenden CEN-Normen versehen sein. Eine Verwechslung mit der Kennzeichnung der Nennfüllmenge des enthaltenen Erzeugnisses muss ausgeschlossen sein. Art. 4 - Im Königlichen Erlass vom 14. April 1978 über Aerosolpackungen erwähnte Aerosole
Metallbehältnissen, die weder Arzneimittel noch Erzeugnisse zur Schönheitspflege beziehungsweise Toilettenartikel auf Alkoholbasis mit mehr als drei Volumenprozent natürlichem oder synthetischem Duftstofföl und mehr als siebzig Volumenprozent reinem Äthylalkohol enthalten, müssen mit der Angabe ihres Gesamtvolumens versehen sein. Eine Verwechslung mit der Kennzeichnung der Nennfüllmenge des enthaltenen Erzeugnisses muss ausgeschlossen sein. Art. 5 - Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 14. April 1978 über Aerosolpackungen wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Es ist verboten, Aerosolpackungen
den Verkehr zu bringen, die nicht mit der Angabe des Volumens
der Flüssigphase versehen sind. Die Kennzeichnung der Nettofüllmenge
Masseeinheiten kann hinzugefügt werden. » Art. 6 - Artikel 9 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998 über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten wird wie folgt abgeändert: 1.
Absatz 2 werden die Wörter « und für die
den Kapiteln III-A und IV-A der Tabelle erwähnten Erzeugnisse » gestrichen.2. Folgender Absatz wird eingefügt: « Für die
den Kapiteln III-A und IV-A der Tabelle erwähnten Erzeugnisse muss die Nennfüllmenge
Volumeneinheiten angegeben werden, festgelegt gemäss der europäischen Norm NBN-EN 12580-1999.
Abweichung von Absatz 1 ist die Kennzeichnung der Nennfüllmenge
Masseeinheiten fakultativ, ». Art. 7 - Artikel 8 § 1 des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Bei Speiseeis wird die Nettofüllmenge
Volumeneinheiten angegeben, wobei die Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter verwendet werden. Die Kennzeichnung der Nettofüllmenge
Masseeinheiten kann hinzugefügt werden. » Art. 8 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 16.Februar 1982 über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse
Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
Aerosolbehältern zum Verkauf angeboten werden. Art. 9 - Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister des Verbraucherschutzes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Anlage 1.
MASSEEINHEITEN VERKAUFTE ERZEUGNISSE (Werte
g) Strickgarn (Wert
g) aus Naturfasern (tierischen, pflanzlichen und mineralischen Ursprungs), Chemiefasern und Gemischen aus diesen Fasern: 10 - 25 - 50 - 100 - 150 - 200 - 250 - 300 - 350 - 400 - 450 - 500 - 1000 Dieser Wert ist die wasserfreie Masse des Garnes mit dem im Königlichen Erlass vom 9.März 1973 zur Regelung der Kennzeichnung von Textilien festgelegten konventionellen Feuchtigkeitszuschlag. 2. ABFÜLLUNG BESTIMMTER FLÜSSIGKEITEN
VOLUMENEINHEITEN
FERTIGPACKUNGEN (Nennvolumen
Liter) 2.1 Wein aus frischen Weintrauben, mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben, darunter Mistella, Traubenmost, teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht: 0,10 - 0,187
Duty-free-Shops bestimmt ist. 2.2 Weine der Sorte « Vins Jaunes », die folgende Ursprungsbezeichnung haben dürfen: « Côtes du Jura », « Arbois », « L'Etoile » und « Château-Chalon »: 0,62 2.3 Schaumweine 0,125 - 0,20 - 0,375 - 0,75 - 1,5 - 3 - 4,5 - 6 - 9 2.4 Alkoholische Getränke, Liköre und andere alkoholhaltige Getränke mit einem Mindestalkoholgehalt von 15 Volumenprozent, die den Bedingungen, die
1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen festgelegt sind, genügen, und Eierlikör/Advokat/Advocaat/Avocat mit einem Mindestalkoholgehalt von 14 Volumenprozent, der den Bedingungen, die
§ 4 Buchstabe s und
Anhang III zur selben Verordnung festgelegt sind, genügt: 0,02 - 0,03 - 0,04 - 0,05 - 0,10 - 0,20 - 0,35 - 0,50 - 0,70 - 1 - 1,125
Fertigpackungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 juin 2005. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'
térieur, P. DEWAEL
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.