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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juin 2004 fixant certaines gammes de quantités nominales

Obsah (8)Artikel 5Artikel 28Artikel 1Artikel 8Artikel 9Artikel 3Artikel 4Artikel 2

22 JUIN 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juin 2004 fixant certaines gammes de quantités nominales et réglementant l'

dication des quantités de certains produits en préemballages ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal

terieur Loi de réformes

stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes

stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juin 2004 fixant certaines gammes de quantités nominales et réglementant l'

dication des quantités de certains produits en préemballages, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'

térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 15 juin 2004 fixant certaines gammes de quantités nominales et réglementant l'

dication des quantités de certains produits en préemballages. Art. 2.Notre Ministre de l'

térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 22 juin 2005. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, P. DEWAEL Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 15. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter Reihen von Nennfüllmengen und zur Regelung der Mengenangabe von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse

Fertigpackungen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass, den wir Eurer Majestät vorlegen, zielt darauf ab, die belgischen Vorschriften mit den europäischen Bestimmungen über die Reihen von Nennfüllmengen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse

Fertigpackungen

Einklang zu bringen.

der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse

Fertigpackungen sind die zulässigen Füllmengen für die

verkehrbringung der

der Richtlinie erwähnten Erzeugnisse angegeben. Durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 sind diese Normen

belgisches Recht umgesetzt worden und wird zu ihrer strikten Einhaltung verpflichtet. Allerdings wird

Artikel 5

dieser Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union das

-Verkehr-Bringen von Fertigpackungen nicht wegen des Wertes der enthaltenen Nennfüllmenge verhindern dürfen, es sei denn, es handelt sich um bestimmte Erzeugnisse, die weiterhin einer europäischen Regelung unterliegen. Durch sein Urteil vom 12. Oktober 2000, Sache C-3/99, Cidrerie Ruwet, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Belgien wegen seiner Vorschriften

Bezug auf die Reihen von Nennfüllmengen und -volumen verurteilt. Der Gerichtshof war nämlich der Ansicht, dass der Königliche Erlass vom 16. Februar 1982 über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse

Fertigpackungen im Widerspruch zum Grundsatz des freien Warenverkehrs steht, der

Artikel 28des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verankert ist.

Sofern die Nennfüllmengen von Erzeugnissen nicht

diesem Erlass vorgesehen sind, verbietet dieser Erlass nämlich deren

verkehrbringung auf dem belgischen Markt, selbst wenn es sich dabei um Erzeugnisse handelt, die

einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig

den Verkehr gebracht worden sind. Vorliegender Erlass hebt den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 und die

anderen vertikalen Vorschriften enthaltenen Wertereihen auf, von denen einige

den Bereich der Landwirtschaft beziehungsweise der Volksgesundheit fallen. Zudem werden

vorliegendem Erlass Bestimmungen der Richtlinie 80/232/EWG vom

  1. Januar 1980 übernommen, die für Fertigpackungen weiterhin gelten müssen. Ebenfalls werden andere europäische vertikale Vorschriften über Wertereihen beziehungsweise Füllmengenkennzeichnungen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse berücksichtigt, die für das gesamte Gebiet der EU ihre Gültigkeit behalten. Aus diesem Grund bilden folgende Gesetze die Rechtsgrundlage des vorliegenden Erlasses: die Gesetze vom
  2. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, vom
  3. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, vom
  4. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei und vom
  5. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren. BESPRECHUNG DER ARTIKEL Artikel 1 - Die meisten Wertereihen der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom
  6. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse

Fertigpackungen sind unverbindlich. Nur bestimmte unter ihnen müssen

der gesamten Europäischen Union eingehalten werden. Für bestimmte Erzeugnisse, die vertikalen Vorschriften auf europäischer Ebene unterliegen, sind nach wie vor Wertereihen vorgesehen. Somit müssen diese auch weiterhin

den belgischen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. Dies ist Gegenstand von Artikel 1 § 1 und der Anlage, auf die sich dieser Artikel bezieht.

der Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse

Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 87/356/EWG des Rates, werden die Wertereihen für Nennfüllmengen für die

verkehrbringung von Fertigpackungen mit Strickgarn beibehalten. Diese bleiben also verbindlich und werden somit

die Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen.

Artikel 5der Richtlinie 75/106/EWG des Rates vom 19.

Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Flüssigkeiten nach Volumen

Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch die Richtlinie 89/676/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989, werden die Wertereihen für Nennfüllmengen festgelegt für die

verkehrbringung von Weinen aus frischen Weintrauben, von bestimmten Weinen der Sorte « Vins jaunes », von bestimmten Schaumweinen und von bestimmten alkoholischen Getränken, Likören und anderen alkoholhaltigen Getränken, deren Alkoholgehalt den Bedingungen entspricht, die

Artikel 1§ 2 der Verordnung 1576/89/EWG des Rates vom 29.

Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (

den meisten Fällen 15 Prozent) vorgesehen sind. Diese Wertereihen bleiben verbindlich und werden somit

die Anlage zu vorliegendem Erlass aufgenommen.

Artikel 1§ 2 werden die im Königlichen Erlass vom 16.

Februar 1982 vorgesehenen Ausnahmen übernommen, die auf verbindliche Wertereihen anwendbar bleiben dürfen. Sie betreffen hauptsächlich zum gewerblichen Gebrauch bestimmte Erzeugnisse und Gratisproben.

Artikel 1§ 3 werden Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16.

Februar 1982 übernommen, die auf Wertereihen, die

den belgischen Vorschriften beibehalten werden, anwendbar bleiben müssen. Sie entstammen der Richtlinie 80/232/EWG vom 15. Januar 1980. Art. 2 -

Artikel 8des Gesetzes vom 14.

Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher wird für jede für den Verkauf bestimmte aufbereitete Ware zur Angabe der Nominalmenge verpflichtet. Im Königlichen Erlass vom

  1. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln wird diese Verpflichtung übernommen und werden allgemeine und warenspezifische Bedingungen festgelegt. Die anderen Erzeugnisse unterliegen den Königlichen Erlassen vom
  2. September 1972 über die Mengenangabe und vom
  3. Januar 1976 über bestimmte Modalitäten

Bezug auf die Mengenangabe. Im Allgemeinen muss es sich bei der angegebenen Menge für feste Erzeugnisse um die Nettofüllmenge

Masseeinheiten und für flüssige Erzeugnisse um die Nettofüllmenge

Volumeneinheiten handeln.

den verschiedenen vorerwähnten Königlichen Erlassen sind für bestimmte Erzeugnisarten spezifische Bestimmungen vorgesehen, die ihren Besonderheiten Rechnung tragen. Mit Artikel 2 wird bezweckt, für bestimmte besondere Erzeugnisse, die der Füllmengenkennzeichnung unterliegen, zur Verwendung einer bestimmten Masseinheit zu verpflichten. Bestimmte Erzeugnisse wie etwa pastöse Erzeugnisse oder Speiseeis können nämlich beim Abfüllen

ein Behältnis eine andere Konsistenz aufweisen als das Enderzeugnis. Für diese Erzeugnisse würde die Aufhebung der Wertereihen zu Unsicherheit

Bezug auf die zu verwendende Masseinheit führen. Somit ist es also von Bedeutung für diese Erzeugnisse festzulegen, ob die Füllmengenkennzeichnung

Masse- oder

Volumeneinheiten erfolgen soll. Für bestimmte organische Bodenverbesserer und organische Kultursubstrate (Blumenerde) muss ebenfalls eine Füllmengenkennzeichnung

Volumeneinheiten auferlegt werden.

Artikel 9Nr.

4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998 über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten ist für organische Bodenverbesserer und organische Kultursubstrate eine Füllmengenkennzeichnung

Masseeinheiten vorgesehen. Allerdings bietet die Angabe des Gewichts der Fertigpackung dem Verbraucher keinerlei Garantie bezüglich des Nettovolumens, das er tatsächlich verwenden kann. Die Füllmengenkennzeichnung

Volumeneinheiten ist derzeit fakultativ.

der Norm NBN-EN 12580 - 1999 werden Leitlinien festgelegt, durch die grundsätzlich eine Füllmengenkennzeichnung

Volumeneinheiten auferlegt und die Verpflichtung zur Kennzeichnung

Masseeinheiten aufgehoben wird. Diese verbindliche Massnahme ist

den Nachbarländern bereits umgesetzt worden. Im Rahmen der Betrugsbekämpfung (Beimischung von Erde oder Steinen

den Packungen) und der Gewährleistung des lauteren Wettbewerbs muss auch

Belgien zu einer Füllmengenkennzeichnung

Volumeneinheiten verpflichtet werden. Art. 3 -

Artikel 3

wird die

der Richtlinie 80/232/EWG vorgesehene Verpflichtung übernommen, auf Metalldosen und Glasbehältnissen der meisten Konserven und Halbkonserven von pflanzlichen Erzeugnissen zur menschlichen Ernährung das entsprechende Nennvolumen anzugeben. Zudem müssen diese Behältnisse den Bedingungen der europäischen Norm EN 76 genügen,

der das Volumen von runden Glasbehältnissen und runden Metalldosen für die Verpackung von Konserven und Halbkonserven von pflanzlichen Erzeugnissen zur menschlichen Ernährung festgelegt ist. Art. 4 - Ebenfalls wird

der Richtlinie 80/232/EWG die Verpflichtung vorgesehen, auf Aerosolen

Metallbehältnissen das Nennvolumen des betreffenden Behältnisses anzugeben. Diese Angabe ist jedoch für Aerosolbehälter, die Arzneimittel oder Erzeugnisse zur Schönheitspflege auf Alkoholbasis mit mehr als 3 Volumenprozent natürlichem oder synthetischem Duftstofföl und mehr als 70 Volumenprozent reinem Äthylalkohol (siehe Anhang III zur Richtlinie) enthalten, nicht vorgeschrieben. Zudem wird

der Richtlinie für alle Erzeugnisse

Aerosolbehältern eine Abweichung von der Verpflichtung zur Angabe des Nennfüllgewichts vorgesehen. Vorgeschrieben ist nur die Angabe des Volumens

der Flüssigphase, was eine Gewichtsangabe jedoch keineswegs ausschliesst. Um den Wortlaut des Königlichen Erlasses vom 14. April 1978 über Aerosolpackungen mit dieser Richtlinie

Einklang zu bringen, enthält Artikel 5 des vorliegenden Erlasses eine Abänderung von Artikel 5 des Erlasses vom 14. April 1978. Diese Lösung ist deutlicher als die

Anlage III zum Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 vorgesehene Abweichung. Art. 5 -

vorliegendem Erlass werden spezifische Regeln für Aerosolbehälter vorgesehen, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des Erlasses stehen, dem die Erzeugnisse

Aerosolbehältern derzeit unterliegen. Aus diesem Grund ändert Artikel 5 den Königlichen Erlass vom 14. April 1978 über Aerosolpackungen ab. Diese Bestimmung ändert die Pflichtangaben auf Aerosolbehältern

keinerlei Hinsicht ab. Auf allen Aerosolbehältern muss das Nettovolumen angegeben sein. Auf den

Artikel 4

erwähnten Aerosolen

Metallbehältnissen muss gemäss Artikel 2 des vorliegenden Erlasses auch das Volumen des betreffenden Behältnisses angegeben sein. Art. 6 -

Artikel 2Nr.

2 werden für bestimmte organische Bodenverbesserer und organische Kultursubstrate gemäss der Norm NBN-EN 12580 - 1999 spezifische Regeln vorgesehen, die präziser sind als die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998 über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten.

dieser Norm werden Leitlinien festgelegt, durch die

standardisierter Form eine Füllmengenkennzeichnung

Volumeneinheiten auferlegt und die Verpflichtung zur Kennzeichnung

Masseeinheiten aufgehoben wird. Aus diesem Grund ändert Artikel 6 den Königlichen Erlass vom 7. Januar 1998 ab. Art. 7 -

Artikel 2Nr.

1 wird für Speiseeis die Verwendung von Volumeneinheiten (Liter, Zentiliter, Milliliter) auferlegt. Diese Verpflichtung schliesst eine zusätzliche Füllmengenkennzeichnung

Masseeinheiten jedoch nicht aus.

Artikel 8des Königlichen Erlasses vom 13.

September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln sind spezifische Regeln für die Angabe der Füllmenge bestimmter besonderer Lebensmittel wie Joghurts oder emulgierte Sossen festgelegt. Aus Koordinierungsgründen wird dieser Artikel dahin gehend abgeändert, dass der

halt der

Artikel 2Nr.

1 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verpflichtung hinzugefügt wird. Art. 8 - Neben dem Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982 hebt Artikel 8 die Wertereihen, die

anderen Verordnungsbestimmungen (über Bier und Dauermilch) festgelegt waren, und den überholten Ministeriellen Erlass vom 12. Dezember 1984 zur Festlegung von Portionspackungen für Haarfärbemittel, die als Schaum

Aerosolbehältern zum Verkauf angeboten werden, auf. Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein. Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE 15. JUNI 2004 - Königlicher Erlass zur Festlegung bestimmter Reihen von Nennfüllmengen und zur Regelung der Mengenangabe von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse

Fertigpackungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei,

sbesondere des Artikels 3 § 1 Nr. 2, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1990; Aufgrund des Gesetzes vom
  2. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren,

sbesondere der Artikel 2 und 6, abgeändert durch das Gesetz vom

  1. März 1989; Aufgrund des Gesetzes vom
  2. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher,

sbesondere des Artikels 12; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom

  1. April 1978 über Aerosolpackungen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  2. April 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  3. Februar 1982 über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse

Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom

  1. November 1995; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  2. März 1993 über das Bier,

sbesondere des Artikels 5; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom

  1. Januar 1998 über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  2. Mai 1998 und
  3. Mai 2003; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  4. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
  5. März 1978 über zum menschlichen Verzehr bestimmte Dauermilch,

sbesondere des Artikels 3, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom

  1. Februar 1983; Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom
  2. Dezember 1984 zur Festlegung von Portionspackungen für Haarfärbemittel, die als Schaum

Aerosolbehältern zum Verkauf angeboten werden; Aufgrund der Stellungnahme Nr. 282 des Verbraucherrates vom 4. Dezember 2002;

der Erwägung, dass die

der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein

formationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften erwähnten Formalitäten eingehalten worden sind; Aufgrund des Gutachtens Nr. 36.309/1 des Staatsrates vom 8. Januar 2004, abgegeben

Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Ministers des Mittelstands und der Landwirtschaft Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Fertigpackungen, die die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse enthalten, dürfen nur

den Nennfüllmengen, die

der Anlage zu vorliegendem Erlass angegeben sind,

den Verkehr gebracht werden: 1. Strickgarn aus Naturfasern (tierischen, pflanzlichen oder mineralischen Ursprungs), Chemiefasern oder Gemischen aus diesen Fasern, 2.

Nr. 2 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführte Weine, Weine der Sorte « Vins jaunes », Schaumweine, alkoholische Getränke, Liköre und andere alkoholhaltige Getränke. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar auf: 1. Erzeugnisse

Fertigpackungen, die nur zum gewerblichen Gebrauch bestimmt sind, ausgenommen die

Nr.2.4 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführten Erzeugnisse, 2. Gratisproben

Fertigpackungen, 3.

Nr. 2.1 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführte Erzeugnisse, die ein Volumen von weniger als 0,25 l aufweisen und zum gewerblichen Gebrauch bestimmt sind, 4.

den Nummern 2.3 und 2.4 der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgeführte Erzeugnisse, die für die Versorgung von Flugzeugen, Schiffen und Zügen oder für den Verkauf

Duty-free-Shops bestimmt sind. § 3 - Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren Einzelfertigpackungen, so gelten die Wertereihen von Nennfüllmengen der Anlage zu vorliegendem Erlass für die Einzelfertigpackungen. Besteht eine Fertigpackung aus zwei oder mehreren nicht zum Verkauf bestimmten Einzelpackungen, so gelten die Wertereihen von Nennfüllmengen der Anlage zu vorliegendem Erlass für die Fertigpackung. Art. 2 - Die Nennfüllmenge wird angegeben: 1.

Volumeneinheiten, wobei die Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter verwendet werden, für Fertigpackungen mit nachstehenden Erzeugnissen:

  1. a)Speiseeis,
  2. b)flüssigen und pastösen Pflege- und Waschmitteln,
  3. c)flüssigen und pastösen Körperpflegemitteln und Erzeugnissen zur Schönheitspflege, 2.

Volumeneinheiten, wobei die Einheiten Kubikmeter oder Liter verwendet werden, für Fertigpackungen mit organischen Bodenverbesserern und organischen Kultursubstraten, die

den Kapiteln III-A und IV-A der Anlage I zum Königlichen Erlass vom 7. Januar 1998 über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten erwähnt sind, 3.

Masseeinheiten, wobei die Einheiten Kilogramm oder Gramm verwendet werden, für Fertigpackungen mit nachstehenden Erzeugnissen:

  1. a)festen und pulverförmigen Pflege- und Waschmitteln,
  2. b)festen und pulverförmigen Körperpflegemitteln und Erzeugnissen zur Schönheitspflege. Art. 3 - § 1 - Konserven oder Halbkonserven von pflanzlichen Erzeugnissen zur menschlichen Ernährung, verpackt

Metalldosen oder Glasbehältnissen, mit Ausnahme von Spargel, Suppen, Frucht- oder Gemüsesaft und Fruchtnektar, müssen mit einer Angabe ihres Nennvolumens oder einem Hinweis auf die geltenden CEN-Normen versehen sein. Eine Verwechslung mit der Kennzeichnung der Nennfüllmenge des enthaltenen Erzeugnisses muss ausgeschlossen sein. Der Wert für das Gesamtvolumen dieser Behältnisse muss der Norm EN 76, Ausgabe 1 (Dezember 1978) genügen. § 2 - Behältnisse für Feuchtfutter für Hunde und Katzen müssen mit einer Angabe ihres Nennvolumens oder einem Hinweis auf die geltenden CEN-Normen versehen sein. Eine Verwechslung mit der Kennzeichnung der Nennfüllmenge des enthaltenen Erzeugnisses muss ausgeschlossen sein. Art. 4 - Im Königlichen Erlass vom 14. April 1978 über Aerosolpackungen erwähnte Aerosole

Metallbehältnissen, die weder Arzneimittel noch Erzeugnisse zur Schönheitspflege beziehungsweise Toilettenartikel auf Alkoholbasis mit mehr als drei Volumenprozent natürlichem oder synthetischem Duftstofföl und mehr als siebzig Volumenprozent reinem Äthylalkohol enthalten, müssen mit der Angabe ihres Gesamtvolumens versehen sein. Eine Verwechslung mit der Kennzeichnung der Nennfüllmenge des enthaltenen Erzeugnisses muss ausgeschlossen sein. Art. 5 - Artikel 5 § 1 des Königlichen Erlasses vom 14. April 1978 über Aerosolpackungen wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Es ist verboten, Aerosolpackungen

den Verkehr zu bringen, die nicht mit der Angabe des Volumens

der Flüssigphase versehen sind. Die Kennzeichnung der Nettofüllmenge

Masseeinheiten kann hinzugefügt werden. » Art. 6 - Artikel 9 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 7. Januar 1998 über den Handel mit Düngemitteln, Bodenverbesserern und Kultursubstraten wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 2 werden die Wörter « und für die

den Kapiteln III-A und IV-A der Tabelle erwähnten Erzeugnisse » gestrichen.2. Folgender Absatz wird eingefügt: « Für die

den Kapiteln III-A und IV-A der Tabelle erwähnten Erzeugnisse muss die Nennfüllmenge

Volumeneinheiten angegeben werden, festgelegt gemäss der europäischen Norm NBN-EN 12580-1999.

Abweichung von Absatz 1 ist die Kennzeichnung der Nennfüllmenge

Masseeinheiten fakultativ, ». Art. 7 - Artikel 8 § 1 des Königlichen Erlasses vom 13. September 1999 über die Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Bei Speiseeis wird die Nettofüllmenge

Volumeneinheiten angegeben, wobei die Einheiten Liter, Zentiliter oder Milliliter verwendet werden. Die Kennzeichnung der Nettofüllmenge

Masseeinheiten kann hinzugefügt werden. » Art. 8 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 16.Februar 1982 über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse

Fertigpackungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom

  1. November 1995,
  2. Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 31.März 1993 über das Bier,
  3. Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 6.März 1978 über für den menschlichen Verzehr bestimmte Dauermilch, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom
  4. Februar 1983,
  5. der Ministerielle Erlass vom 12.Dezember 1984 zur Bestimmung von Portionspackungen für Haarfärbemittel, die als Schaum

Aerosolbehältern zum Verkauf angeboten werden. Art. 9 - Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister des Mittelstands und der Landwirtschaft und Unser Minister des Verbraucherschutzes sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 15. Juni 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Anlage 1.

MASSEEINHEITEN VERKAUFTE ERZEUGNISSE (Werte

g) Strickgarn (Wert

g) aus Naturfasern (tierischen, pflanzlichen und mineralischen Ursprungs), Chemiefasern und Gemischen aus diesen Fasern: 10 - 25 - 50 - 100 - 150 - 200 - 250 - 300 - 350 - 400 - 450 - 500 - 1000 Dieser Wert ist die wasserfreie Masse des Garnes mit dem im Königlichen Erlass vom 9.März 1973 zur Regelung der Kennzeichnung von Textilien festgelegten konventionellen Feuchtigkeitszuschlag. 2. ABFÜLLUNG BESTIMMTER FLÜSSIGKEITEN

VOLUMENEINHEITEN

FERTIGPACKUNGEN (Nennvolumen

Liter) 2.1 Wein aus frischen Weintrauben, mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben, darunter Mistella, Traubenmost, teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stummgemacht: 0,10 - 0,187

(1)- 0,25 - 0,375 - 0,50 - 0,75 - 1 - 1,5 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 8 - 9 - 10
(1)Wert, der nur für die Versorgung von Flugzeugen, Schiffen und Zügen und für den Verkauf

Duty-free-Shops bestimmt ist. 2.2 Weine der Sorte « Vins Jaunes », die folgende Ursprungsbezeichnung haben dürfen: « Côtes du Jura », « Arbois », « L'Etoile » und « Château-Chalon »: 0,62 2.3 Schaumweine 0,125 - 0,20 - 0,375 - 0,75 - 1,5 - 3 - 4,5 - 6 - 9 2.4 Alkoholische Getränke, Liköre und andere alkoholhaltige Getränke mit einem Mindestalkoholgehalt von 15 Volumenprozent, die den Bedingungen, die

Artikel 1§ 2 der Verordnung (EWG) Nr.

1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen festgelegt sind, genügen, und Eierlikör/Advokat/Advocaat/Avocat mit einem Mindestalkoholgehalt von 14 Volumenprozent, der den Bedingungen, die

Artikel 1

§ 4 Buchstabe s und

Anhang III zur selben Verordnung festgelegt sind, genügt: 0,02 - 0,03 - 0,04 - 0,05 - 0,10 - 0,20 - 0,35 - 0,50 - 0,70 - 1 - 1,125

(1)- 1,5 - 2 - 2,5 - 3 - 4,5 - 5
(1)- 10
(1)
(1)Werte ausschliesslich anwendbar auf zum gewerblichen Gebrauch bestimmte Erzeugnisse. Gesehen, um Unserem Erlass vom 15. Juni 2004 zur Festlegung bestimmter Reihen von Nennfüllmengen und zur Regelung der Mengenangabe für Behältnisse für bestimmte Erzeugnisse

Fertigpackungen beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 juin 2005. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, P. DEWAEL

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