stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie
het Duits sluiten tot hervorming der
stellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
zonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de wet van 28 januari 2004Relevante gevonden documenten type wet prom. 28/01/2004 pub. 10/02/2004 numac 2004003055 bron federale overheidsdienst financien Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde sluiten tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde, - van de wet van 17 juni 2004Relevante gevonden documenten type wet prom. 17/06/2004 pub. 28/06/2004 numac 2004003266 bron federale overheidsdienst financien Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde sluiten tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde, - van de wet van 5 december 2004Relevante gevonden documenten type wet prom. 05/12/2004 pub. 22/12/2004 numac 2004003473 bron federale overheidsdienst financien Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde sluiten tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat
Malmedy; Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk
bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 28 januari 2004Relevante gevonden documenten type wet prom. 28/01/2004 pub. 10/02/2004 numac 2004003055 bron federale overheidsdienst financien Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde sluiten tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde; - van de wet van 17 juni 2004Relevante gevonden documenten type wet prom. 17/06/2004 pub. 28/06/2004 numac 2004003266 bron federale overheidsdienst financien Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde sluiten tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde; - van de wet van 5 december 2004Relevante gevonden documenten type wet prom. 05/12/2004 pub. 22/12/2004 numac 2004003473 bron federale overheidsdienst financien Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde sluiten tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit. Gegeven te Brussel, 3 juli 2005. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL Bijlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 28. JANUAR 2004 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungstellung um. Art. 3 -
Dezember 1992, wird Absatz 3 aufgehoben. Art. 4 -
Dezember 1992, wird Absatz 3 aufgehoben. Art. 5 -
Dezember 1992, werden die Wörter «
§ 1 Absatz 2 und 3, § 2 und § 3 und Artikel 22 § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 » durch die Wörter «
Art. 6 - Artikel 51 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Nr.2 werden die Wörter «
2 » durch die Wörter «
2.
Nr.5 werden die Wörter «
3 » durch die Wörter «
2 » ersetzt. Art. 7 - Artikel 53 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Bezug auf Aufnahme, Wechsel oder Beendigung ihrer Tätigkeit einzureichen, 2.jeden Monat eine Erklärung einzureichen,
der sie Folgendes angeben: a) Betrag der
vorliegendem Gesetzbuch erwähnten Umsätze, die sie im Laufe des vorhergehenden Monats im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bewirkt haben oder die zu ihren Gunsten bewirkt worden sind,
nerhalb der Frist, die für die Einreichung der
Nr. 2 vorgesehenen Erklärung festgelegt ist, zu entrichten.
Abweichung von Absatz 1 müssen
§ 2 erwähnte Steuerpflichtige die
Absatz 1 Nr. 1 vorgesehenen Verpflichtungen einhalten. § 2 - Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirken, die nicht diejenigen sind, die aufgrund von Artikel 44 steuerfrei sind und die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, sind verpflichtet, ihrem Vertragspartner eine Rechnung auszustellen oder dafür Sorge zu tragen, dass
ihrem Namen und für ihre Rechnung eine Rechnung durch ihren Vertragspartner oder einen Dritten ausgestellt wird: 1. wenn sie eine Lieferung von Gütern oder eine Dienstleistung für einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirken, 2.wenn sie eine
§§ 4 und 5 erwähnte Lieferung von Gütern für eine nichtsteuerpflichtige Person bewirken, 3. wenn sie eine
is Absatz 1 Nr.2 erwähnte Lieferung von Gütern für eine nichtsteuerpflichtige Person bewirken, 4. wenn vor Lieferung eines Gutes oder Abschluss einer Dienstleistung wie
Nr.1 und 2 erwähnt der Steueranspruch
Anwendung der Artikel 17 § 1 und 22 § 2 über den gesamten Preis beziehungsweise einen Teil des Preises des Umsatzes entsteht, 5. wenn vor einer
is Absatz 1 Nr.1 bis 3 erwähnten Lieferung der Preis ganz oder teilweise vereinnahmt wird. Die Ausstellung von Rechnungen durch den Vertragspartner ist erlaubt, sofern eine vorherige Vereinbarung zwischen den beiden Parteien besteht und sofern jede Rechnung Gegenstand eines Verfahrens zur Akzeptierung durch den Steuerpflichtigen ist, der die Lieferung von Gütern oder die Dienstleistung bewirkt. Jedes Dokument, das zu Veränderungen der ursprünglichen Rechnung führt und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen ist, ist einer Rechnung gleichgesetzt und muss von derselben Person ausgestellt werden, die die ursprüngliche Rechnung ausgestellt hat. Der König kann Steuerpflichtige verpflichten, für die von ihnen
Belgien bewirkten Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, die nicht diejenigen sind, die
Absatz 1 erwähnt sind, eine Rechnung auszustellen. » Art. 8 -
Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992, werden die Wörter «
3 und 4 » durch die Wörter «
2 und 3 » ersetzt. Art. 9 - Artikel 53octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: « Er kann unter den von Ihm festzulegenden Bedingungen und Modalitäten gestatten, dass die Ausstellung der
§ 2 erwähnten Rechnung durch die Übermittlung der Daten, die die Rechnung enthalten muss, anhand eines Verfahrens erfolgt, bei dem Telematiktechniken angewandt werden,
sofern die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des
halts dieser Rechnungen gewährleistet sind.» 2.
wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: « Er kann Kategorien von Steuerpflichtigen, die Er bestimmt, gestatten, die
§ 1 Absatz 1 Nr.2 erwähnte Erklärung nur pro Quartal, pro Halbjahr oder pro Jahr einzureichen. » 3. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Er kann andere Verpflichtungen vorsehen, um die genaue Erhebung der Steuer zu gewährleisten und Betrug zu vermeiden.» 4.
werden die Wörter «
den Artikeln 53 Absatz 1 Nr.1 und 3 und 53ter » durch die Wörter «
den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 53ter » ersetzt. 5.
werden die Wörter «
den Artikeln 53 Absatz 1 Nr.3 »durch die Wörter «
den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 » ersetzt. Art. 10 -
Dezember 1992, werden die Wörter «
den Artikeln 53 Absatz 1 Nr. 3 und 4 » durch die Wörter «
den Artikeln 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 3 » ersetzt. Art. 11 - Artikel 60 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: « § 1 - Bücher, Rechnungen und andere Dokumente, deren Führung, Erstellung oder Ausstellung durch das vorliegende Gesetzbuch oder seine Ausführungsbestimmungen vorgeschrieben ist, müssen von den Personen, die sie geführt, erstellt, ausgestellt oder erhalten haben, aufbewahrt werden während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem 1. Januar des Jahres nach ihrem Abschluss, was die Bücher betrifft, nach ihrem Datum, was die Rechnungen oder anderen Dokumente betrifft, oder nach dem Jahr,
dem das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist,
den
7 Absatz 2 erwähnten Fällen, was die
7 Absatz 4 erwähnten Dokumente betrifft. » 2. An Stelle von § 3, der § 4 wird, wird ein neuer § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 3 - Alle Rechnungen, die entweder von den Steuerpflichtigen selber oder
ihrem Namen und für ihre Rechnung von ihrem Vertragspartner oder einem Dritten ausgestellt werden, und alle Rechnungen, die die Steuerpflichtigen erhalten haben, müssen auf belgischem Staatsgebiet aufbewahrt werden.Rechnungen, die auf einem elektronischen Medium aufbewahrt werden, das
Belgien einen vollständigen Online-Zugriff auf die betreffenden Daten gewährleistet, dürfen jedoch
einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft aufbewahrt werden, sofern die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung vorab darüber
Kenntnis gesetzt wird. Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des
halts dieser Rechnungen und deren Lesbarkeit müssen für die gesamte Dauer der Aufbewahrung gewährleistet sein. Die Rechnungen müssen
der Originalform, auf Papier oder elektronisch,
der sie erhalten worden sind, aufbewahrt werden. Für Rechnungen, die auf elektronischem Weg aufbewahrt werden, müssen die Daten, mit denen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des
halts jeder Rechnung gewährleistet wird, ebenfalls aufbewahrt werden. Unter Aufbewahrung einer Rechnung auf elektronischem Weg ist die Aufbewahrung mit Hilfe elektronischer Einrichtungen zur Aufbewahrung von Daten (einschliesslich der digitalen Kompression) zu verstehen. » 3. Der neue § 4 wird wie folgt ersetzt: «
Fällen,
denen die Aufbewahrung der Bücher, Rechnungen oder anderen Dokumente zu bedeutenden Schwierigkeiten führt, kann der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter
Abweichung von den Paragraphen 1 und 3 von ihm bestimmten Personen oder Kategorien von Personen eine Verkürzung der Aufbewahrungsfrist oder eine Abweichung von der Verpflichtung die Bücher, Rechnungen oder andere Dokumente aufzubewahren gewähren und die Aufbewahrungsweise bestimmen.» Art. 12 - Artikel 61 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. März 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Der Begriff « Bücher und Dokumente » wird jeweils durch den Begriff « Bücher, Rechnungen und andere Dokumente » ersetzt.2.
werden zwischen den Absätzen 2 und 3 folgende Absätze eingefügt: « Bewahrt ein Steuerpflichtiger von ihm ausgestellte oder erhaltene Rechnungen auf einem elektronischen Medium auf, das
Belgien einen Online-Zugriff auf die Daten gewährleistet, und liegt der Aufbewahrungsort
einem anderen Mitgliedstaat, ist er im Hinblick auf die Kontrolle verpflichtet, den Bediensteten der für die Mehrwertsteuer zuständigen Verwaltung ein Recht auf elektronischen Zugriff auf diese Rechnungen und auf deren Herunterladen und Verwendung zu gewährleisten. Die für die Mehrwertsteuer zuständige Verwaltung kann für Rechnungen, die
einer anderen Sprache als einer der Landessprachen ausgestellt ist, eine Übersetzung der Rechnungen über die Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen, die gemäss den Artikeln 15 und 21
Belgien bewirkt worden sind, und der Rechnungen, die
Belgien ansässige Steuerpflichtige erhalten haben,
eine der Landessprachen verlangen, wenn dies zur Kontrolle erforderlich ist. » Art. 13 -
Dezember 1992, werden die Wörter «
3 » durch die Wörter «
2 » ersetzt. Art. 14 -
Dezember 1992, werden die Wörter «
3 » durch die Wörter «
2 » ersetzt. Art. 15 -
1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz bezweckt die Anpassung des Mehrwertsteuergesetzbuches an den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union, die diesem Vertrag beigefügte Akte, deren Anhänge, die Protokolle und die Schlussakte, unterzeichnet am 16. April 2003
Athen. Art. 3 - Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom
land » entspricht dem Anwendungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wie er für jeden Mitgliedstaat
Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: « § 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches gilt für die
sel Man, das Fürstentum Monaco und die Gebiete Akrotiri und Dhekelia, dass sie zu den nationalen Hoheitsgebieten folgender Mitgliedstaaten gehören: 1.Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland:
sel Man, 2. Französische Republik: Fürstentum Monaco, 3.Republik Zypern: die Hoheitszonen des Vereinigten Königreiches Akrotiri und Dhekelia. » Art. 4 -
dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 107bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 107bis - § 1 - Für Güter aus der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik kommend, die: - vor dem 1. Mai 2004
die Gemeinschaft, so wie diese vor dem Beitritt dieser Mitgliedstaaten bestand, verbracht worden sind und - beim Verbringen
die Gemeinschaft unter ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben oder eine der
1 und 4 bis 7 erwähnten Regelungen gestellt wurden und - diese Regelung nicht vor dem
Belgien im Sinne von Artikel 23 gleichgesetzt, sofern nachgewiesen wird, dass sich die Güter
der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik im freien Verkehr befanden: 1. das Verlassen, einschliesslich des unrechtmässigen Verlassens,
Belgien eines Verfahrens der vorübergehenden Verwendung bei vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben, unter das Güter vor dem 1. Mai 2004 gemäss den
das Verlassen, einschliesslich des unrechtmässigen Verlassen,
Belgien einer der
Mai 2004 gemäss den
die Beendigung
Belgien eines der
erwähnten Verfahren, das vor dem 1.Mai 2004
der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik für Zwecke einer vor diesem Datum
einem dieser Mitgliedstaaten gegen Entgelt bewirkten Lieferung von Gütern, die von einem Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, begonnen wurde, 4. jede Unregelmässigkeit oder jeder Verstoss anlässlich oder im Verlauf eines der
erwähnten Verfahren, das unter den
Nr.3 erwähnten Bedingungen begonnen wurde. § 4 - Einer Einfuhr von Gütern
Belgien im Sinne von Artikel 23 ebenfalls gleichgesetzt wird die
Belgien durch einen Steuerpflichtigen oder Nichtsteuerpflichtigen erfolgende Verwendung von Gütern, die ihm vor dem 1. Mai 2004
der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik geliefert wurden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind: - Die Lieferung dieser Güter war aufgrund ihrer Ausfuhr
der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien oder der Slowakischen Republik steuerfrei oder befreiungsfähig. - Die Güter wurden nicht vor dem 1. Mai 2004
einen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, so wie diese vor dem Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik bestand, verbracht. § 5 -
Abweichung von Artikel 24 stellt die Einfuhr von Gütern im Sinne der Paragraphen 3 und 4 keinen Steuertatbestand dar, wenn: 1. die Güter nach einem Ort ausserhalb der Gemeinschaft versendet oder befördert werden oder 2.die im Sinne von § 3 Nr. 1 eingeführten Güter - mit Ausnahme von Fahrzeugen -
den Mitgliedstaat, aus dem sie ausgeführt wurden und an denjenigen, der sie ausgeführt hat, zurückversendet oder -befördert werden oder
Betrieb genommen wurde. Art. 5 - Vorliegendes Gesetz wird mit
Unserem Namen den Gesetzentwurf mit nachfolgendem Text den Gesetzgebenden Kammern vorzulegen und
der Abgeordnetenkammer einzubringen: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2003/92/EG des Rates vom
Nr.7 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. 2. Die Bestimmung wird wie folgt ergänzt: « 8.Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder von Elektrizität unter den
4 vorgesehenen Bedingungen. » Art. 4 - Artikel 15 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
Nr.3 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. 2. Die Bestimmung wird wie folgt ergänzt: « 4.für den Fall, dass Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität geliefert werden: a) der Ort, an dem der Erwerber den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Güter geliefert werden, oder
Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung, sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Wohnort, wenn der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, dessen Haupttätigkeit
Bezug auf den Kauf von Gas und Elektrizität im Wiederverkauf dieser Güter besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Güter zu vernachlässigen ist, b) der Ort, an dem der Erwerber diese Güter tatsächlich nutzt und verbraucht, wenn Lieferungen betroffen sind, die nicht
Buchstabe a) erwähnt sind.Falls die Gesamtheit oder ein Teil dieser Güter von diesem Erwerber nicht tatsächlich verbraucht wird, gelten diese nicht verbrauchten Güter als an dem Ort genutzt und verbraucht, an dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat, für die die Güter geliefert werden.
Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung gilt, dass er die Güter an seinem Wohnsitz oder seinem gewöhnlichen Wohnort genutzt und verbraucht hat. » Art. 5 - Artikel 21 § 3 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
4 vorgesehenen Bedingungen erworben hat. » Art. 7 - Artikel 51 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
Nr.5 werden die Wörter «
den Nummern 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen » durch die Wörter «
den Nummern 1, 2 und 6 des vorliegenden Paragraphen » ersetzt. 2.
Nr.5 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt. 3. Die Bestimmung wird wie folgt ergänzt: « 6.der Vertragspartner, der für Zwecke der Mehrwertsteuer unter einer Nummer, die die Buchstaben BE umfasst, erfasst ist, wenn der aufgrund von Artikel 15 § 2 Absatz 2 Nr. 4
Belgien steuerpflichtige Umsatz von einem nicht
Belgien ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt wird. » Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2005
Kraft. Gegeben zu Brüssel, den
AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.