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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales du deuxième semestre de l'année 2004 modifiant la loi re

Obsah (4)Artikel 34Artikel 141§ 1Artikel 146

loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994 ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden;um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird deren jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat hat, 3. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die Doktoren der Medizin sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Organisationen der Ärzteschaft vorgeschlagen werden. Um die Vertretung der repräsentativen Organisationen der Ärzteschaft zu bestimmen, werden eventuelle Minderheiten berücksichtigt, 4. vier ordentlichen Mitgliedern und vier Ersatzmitgliedern, die Mitglieder der Räte der Ärztekammer sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate vom Nationalen Rat der Ärztekammer vorgeschlagen werden, 5.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die Fachkräfte der Zahnheilkunde sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Organisationen der Fachkräfte der Zahnheilkunde vorgeschlagen werden, 6. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die Apotheker sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Organisationen der Apothekerschaft vorgeschlagen werden, 7.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Pflegeanstalten vorgeschlagen werden, 8. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Hebammen vorgeschlagen werden, 9.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Fachkräfte für Krankenpflege vorgeschlagen werden, 10. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Heilgymnasten vorgeschlagen werden, 11.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Bandagisten vorgeschlagen werden, 12. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Orthopädisten vorgeschlagen werden, 13.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Gehörprothesenhersteller vorgeschlagen werden, 14. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Optiker vorgeschlagen werden, 15.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Logopäden vorgeschlagen werden, 16. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Orthoptisten vorgeschlagen werden, 17.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Lieferer von Implantaten vorgeschlagen werden, 18. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Lizenziaten der Wissenschaften vorgeschlagen werden, die von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister dazu ermächtigt sind, im Sinne des vorliegenden koordinierten Gesetzes Leistungen zu erbringen, 19.zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Rehabilitationszentren vorgeschlagen werden, 20. zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Pflegeerbringer, die ermächtigt sind,

Artikel 34Nr.11 erwähnten Leistungen zu erbringen, vorgeschlagen werden, 21.

zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden,

doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Vereinigungen der Pflegeerbringer, die ermächtigt sind,

Artikel 34Nr.12 erwähnten Leistungen zu erbringen, vorgeschlagen werden.

Von den in den Nummern 2 bis 21 erwähnten Mitgliedern ist die eine Hälfte niederländischsprachig und die andere Hälfte französischsprachig. Der König ernennt den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Mitglieder. Zwei Regierungskommissare, die unterschiedlichen Sprachrollen angehören und vom König auf Vorschlag des für die Sozialfürsorge zuständigen Ministers beziehungsweise des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers vorgeschlagen werden, wohnen den Versammlungen des Ausschusses bei. Sie sind unter anderem beauftragt, die Einheit der administrativen Rechtsprechung der beiden Sprachgruppen zu gewährleisten, wenn der Ausschuss

Artikel 141§ 1 Nr.

16 erwähnten Befugnisse ausübt. § 2 - Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf dessen Initiative, auf Antrag des Ministers oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen. Der Ausschuss tagt rechtsgültig, wenn neben dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten mindestens die Hälfte der Mitglieder der in § 1 Nr. 2, 3 und 4 erwähnten Gruppen anwesend ist und die Hälfte der Mitglieder der in § 1 Nr. 5 bis 21 erwähnten Gruppen, wenn Fragen erörtert werden, die die Gruppe, die sie vorgeschlagen haben, direkt betreffen. Um zu überprüfen, ob das Quorum erreicht ist, wird jedes ordnungsgemäss geladene Mitglied, das ohne vom Vorsitzenden der Versammlung angenommene Entschuldigung abwesend ist, zu den Teilnehmern gerechnet. Für ein solches Mitglied wird davon ausgegangen, dass es sich bei der Abstimmung über die Beschlüsse enthält. Die Versammlungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder müssen den vertraulichen Charakter der Verhandlungen und der ausgehändigten Unterlagen wahren. Der König kann bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung anzuwendende Sanktionen bestimmen. § 3 - Wenn der Ausschuss

Artikel 141§ 1 Nr.

1 bis 15, 17 und 18 und § 4 erwähnten Befugnisse ausübt, werden alle in § 1 Absatz 1 erwähnten Mitglieder und die beiden Regierungskommissare jeweils zur Versammlung eingeladen. Der Präsident und

§ 1Absatz 1 Nr.

2, 3 und 4 erwähnten Mitglieder sind stimmberechtigt. Sie verfügen jeweils über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Teilnehmer an der Abstimmung gefasst, Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. § 4 - Die Mitglieder der Sprachgruppe, die von den zu verhandelnden Angelegenheiten direkt betroffen sind, und die beiden Regierungskommissare werden zu den Versammlungen des Ausschusses eingeladen, bei denen er seine in Artikel 141 § 1 Nr. 16 erwähnten Befugnisse ausübt. § 5 - Für die Ausübung der in Artikel 141 § 1 Nr. 16 erwähnten Befugnisse werden

§ 1erwähnten Mitglieder in Sprachgruppen eingeteilt.

Eine Sprachgruppe erkennt in allen Angelegenheiten,

Niederländisch behandelt werden müssen, und die andere Sprachgruppe erkennt in allen Angelegenheiten,

Französisch und Deutsch behandelt werden müssen. Für Angelegenheiten, die auf Deutsch behandelt werden müssen, kann falls erforderlich auf Dolmetscher oder Übersetzer zurückgegriffen werden. Die Sprachzugehörigkeit der Mitglieder wird gemäss den Kriterien bestimmt, die im Gesetz vom

  1. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten oder in den am
  2. Juli 1966 koordinierten Gesetzen über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnt sind. Die Sprache, in der die Angelegenheit behandelt werden muss, wird vom Pflegeerbringer bei seiner ersten Anhörung durch

Artikel 146Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Beamten gewählt.

Diese Wahl ist definitiv. Folgende Personen sind in allen Angelegenheiten stimmberechtigt gemäss den folgenden Modalitäten: - der Präsident oder in seiner Abwesenheit der Vizepräsident, der im Ausschuss den Vorsitz führt: er verfügt über eine Stimme, - alle von den Versicherungsträgern vorgeschlagenen Mitglieder: jedes Mitglied verfügt über eine Stimme, ausser wenn Angelegenheiten in Bezug auf Pflegeerbringer behandelt werden, die zu einer der in § 1 Nr. 5 bis 21 erwähnten Gruppen gehören. In diesen Fällen verfügt die Gruppe, die sich aus den Vertretern der Versicherungsträger zusammensetzt, über eine einzige Stimme.

§ 1Nr.

3 bis 21 erwähnten Mitglieder beschliessen nur in Bezug auf Angelegenheiten, die die Gruppe, die sie vorgeschlagen hat, direkt betreffen. Sie sind stimmberechtigt gemäss den folgenden Modalitäten: - jedes in § 1 Nr. 3 und 4 erwähnte Mitglied verfügt über eine Stimme, -

§ 1Nr.

5 bis 21 erwähnten Mitglieder verfügen pro Gruppe über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Teilnehmer an der Abstimmung gefasst, Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Nach Notifizierung des Beschlusses an den betreffenden Pflegeerbringer werden die Beschlüsse der anderen Sprachgruppe übermittelt. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den

  1. Dezember 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Für die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die Sozialwirtschaft, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 juillet
  2. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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