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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales et réglementaires modifiant la loi du 27 février 1987 re

Obsah (7)Artikel 115Artikel 116Artikel 272Artikel 276Artikel 156Artikel 158Artikel 161

loi du 27 février 1987Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/02/1987 pub. 18/10/2004 numac 2004000528 source service public federal interieur Loi relative aux allocations aux handicapés Trad

NST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 9. JULI 2004 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL VIII - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit (...) KAPITEL II - Personen mit Behinderung Art. 156 - Artikel 117 des Programmgesetzes (I) vom

  1. Dezember 2002 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 117 - Artikel 2 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Dezember 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - § 1 - § 1 -

Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens wird Personen mit Behinderung gewährt,

mindestens 21 und zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weniger als 65 Jahre alt sind und deren körperlicher oder geistiger Zustand ihre Erwerbsfähigkeit erwiesenermassen auf ein Drittel oder weniger dessen, was eine Person ohne Behinderung durch

Ausübung eines Berufs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verdienen kann, verringert hat. Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst nicht

beschützte Beschäftigung. § 2 -

Eingliederungsbeihilfe wird Personen mit Behinderung gewährt,

mindestens 21 Jahre und zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weniger als 65 Jahre alt sind und deren mangelnde oder verminderte Selbständigkeit erwiesen ist. § 3 -

Beihilfe zur Unterstützung von Betagten wird Personen mit Behinderung gewährt,

mindestens 65 Jahre alt sind und deren mangelnde oder verminderte Selbständigkeit erwiesen ist.

Beihilfe zur Unterstützung von Betagten wird Personen mit Behinderung,

eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder eine Eingliederungsbeihilfe erhalten, nicht gewährt. » . » Art. 157 - Artikel 121 desselben Programmgesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 121 - Artikel 7 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 7 - § 1 -

in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können nur dann gewährt werden, wenn der Betrag des Einkommens der Person mit Behinderung und der Betrag des Einkommens der Person, mit der sie einen Haushalt bildet, den Betrag der in Artikel 6 erwähnten Beihilfen nicht übersteigt. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter "Einkommen" zu verstehen ist, und von wem, nach welchen Kriterien und in welcher Weise der Einkommensbetrag festgelegt werden muss. Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den von Ihm festgelegten Bedingungen bestimmen, dass bestimmte Einkünfte oder Teile von Einkünften nur teilweise oder gar nicht in Betracht gezogen werden. Er kann einen Unterschied machen, je nachdem ob es sich um eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, um eine Eingliederungsbeihilfe oder um eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten handelt. Er kann auch einen Unterschied machen, je nachdem ob der Empfänger zur Kategorie A, B oder C gehört, je nach Selbständigkeitsgrad der Person mit Behinderung, je nachdem ob es sich um das Einkommen der Person mit Behinderung selbst oder um das Einkommen der Person, mit der sie einen Haushalt bildet, handelt oder je nach Herkunft der Einkünfte. § 2 - Personen mit Behinderung und

Person, mit der sie einen Haushalt bilden, sind verpflichtet, ihre Rechte geltend zu machen: 1. auf Leistungen und Entschädigungen, auf

sie aufgrund anderer belgischer oder ausländischer Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften,

auf das Personal einer internationalen öffentlichen Einrichtung anwendbar sind, einen Anspruch erheben können und

begründet sind in einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, oder auf solche,

begründet sind in einer mangelnden oder verminderten Selbständigkeit oder in Artikel 1382 ff.des Zivilgesetzbuches betreffend

zivilrechtliche Haftung, 2. auf Sozialleistungen in Zusammenhang mit Krankheit und Invalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, Einkommensgarantien für Betagte und garantiertem Einkommen für Betagte. § 3 - Unter "Haushalt" ist jedes Zusammenwohnen zweier Personen zu verstehen,

im ersten, zweiten oder dritten Grad weder miteinander verwandt noch verschwägert sind. Es wird davon ausgegangen, dass es einen Haushalt gibt, wenn mindestens zwei Personen,

im ersten, zweiten oder dritten Grad weder miteinander verwandt noch verschwägert sind, ihren Hauptwohnort an derselben Adresse haben. Der Gegenbeweis kann durch alle möglichen Mittel von der Person mit Behinderung oder von der Verwaltungsdirektion für Leistungen für Personen mit Behinderung erbracht werden. Ist ein Mitglied des Haushalts jedoch in einem Gefängnis oder in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft inhaftiert, hat der Haushalt keinen Bestand mehr. § 4 -

in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können Antragstellern als Vorschüsse auf

in § 2 erwähnten Leistungen und Entschädigungen gewährt werden. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, unter welchen Bedingungen, nach welchen Modalitäten und bis zu welchem Betrag

se Vorschüsse gewährt und in welcher Weise sie zurückgefordert werden können. Der Auszahlungsdienst oder

Auszahlungseinrichtung tritt bis in Höhe des Betrags der überwiesenen Vorschüsse in

Rechte des Empfängers ein. » . » Art. 158 - Artikel 123 desselben Programmgesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 123 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 8bis - Der König bestimmt: 1.

Weise, in der

Anträge auf Erhalt der in Artikel 1 erwähnten Beihilfen bearbeitet werden, und insbesondere

Weise, in der

öffentlichen Verwaltungen sich an der Feststellung des Einkommens des Antragstellers und der Person, mit der er einen Haushalt bildet, beteiligen, 2.

Weise, in der der Minister, der für

Beihilfen für Personen mit Behinderung zuständig ist, Beschlüsse über

se Anträge fasst, 3.

Fristen, binnen deren

Anträge auf Beihilfen untersucht werden.» . » Art. 159 - In dasselbe Programmgesetz wird ein Artikel 123bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 123bis - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 8ter - Personen mit Behinderung, denen eine Beihilfe gewährt worden ist, müssen unverzüglich alle neuen Elemente,

zu einer Verringerung des Betrags der Beihilfe führen können, mitteilen. Der König bestimmt, nach welchen Modalitäten und innerhalb welcher Fristen

se Erklärung zu erfolgen hat. In Abweichung von Absatz 1 kann der König

Angaben nennen, für

keine Erklärung abgelegt werden muss. » . » Art. 160 - In dasselbe Programmgesetz wird ein Artikel 133bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 133bis -

Abänderungen des vorliegenden Gesetzes aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen werden am 1. Juli 2004 nicht von Amts wegen angewandt auf Anträge,

vor dem 1. Juni 2004 eingereicht wurden und für

am Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes noch kein Beschluss gefasst wurde. Personen mit Behinderung,

am

  1. Juli 2004 eine in Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Februar 1987 erwähnte Beihilfe erhalten, beziehen

se weiter, bis anlässlich einer Revision auf ihren Antrag oder auf Initiative des

nstes hin ein neuer sie betreffender Beschluss gefasst wurde. Ein Beschluss infolge eines zwischen dem

  1. Juli 2004 und dem
  2. Dezember 2004 eingereichten Antrags auf administrative Revision wird am
  3. Juli 2004 wirksam. Führt der neue Beschluss zu einer Verringerung der Beihilfe, wird er am ersten Tag des Monats nach seiner Notifizierung wirksam. » Art. 161 - Artikel 134 Absatz 1 bis 3 desselben Programmgesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «

Artikel 115, 118, 122, 123, 123bis, 125, 126, 127, 130, 131, 132 und 133 treten zum 1.

Juli 2003 in Kraft. Artikel 128 tritt zum 1. Januar 2003 in Kraft.

Artikel 116, 117, 119, 120, 121, 124, 129 und 133bis treten zum 1.

Juli 2004 in Kraft. » Art. 162 -

Artikel 272und 274 des Programmgesetzes vom 22.

Dezember 2003 werden widerrufen. Artikel 275 desselben Programmgesetzes wird zum 10. Januar 2003 aufgehoben. Art. 162 - Artikel 278 desselben Programmgesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 278 -

Artikel 276und 277 treten mit 10.

Januar 2003 in Kraft. Artikel 273 tritt mit

  1. Juli 2003 in Kraft und hört mit
  2. Juni 2004 auf, wirksam zu sein. » Art. 164 -

Artikel 156, 157 und 160 treten mit 1.

Juli 2004 in Kraft.

Artikel 158und 159 werden wirksam mit 1.

Juli 2003.

Artikel 161und 162 werden wirksam mit 10.

Januar

  1. Artikel 163 wird wirksam mit
  2. Januar
  3. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird. Gegeben zu Brüssel, den
  4. Juli 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT

Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Beschäftigung und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der Wissenschaftspolitik Frau F. MOERMAN

Ministerin des Öffentlichen

nstes, der Sozialen Eingliederung und der Chancengleichheit Frau M. ARENA

Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE

Staatssekretärin für

Familie und für Personen mit Behinderung Frau I. SIMONIS Mit dem Staatssiegel versehen:

Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 août 2005. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL Annexe 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER

NST SOZIALE SICHERHEIT 21. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 6 § 6 des Gesetzes vom 27.Februar 1987 über

Beihilfen für Personen mit Behinderung und zur Abänderung von Artikel 9ter § 6 und § 7 des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über

Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und

Eingliederungsbeihilfe ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über

Beihilfen für Personen mit Behinderung, insbesondere des Artikels 6 §§ 1 und 6, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2002, und des Artikels 7 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Juli 2004; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  3. Juli 1987 über

Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und

Eingliederungsbeihilfe, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom

  1. September 2004, insbesondere des Artikels 9ter § 6 und § 7; Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Behinderung vom
  2. Juni 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  3. September 2004; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
  4. Oktober 2004; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass

Massnahme mit 1. Oktober 2004 in Kraft tritt und

se Erhöhung für Personen mit geringem Einkommen bestimmt ist und daher schnell durchgeführt werden muss, und dadurch, dass

grosse Anzahl Akten von Berechtigten, deren Beihilfe von Amts wegen revidiert werden muss, es erforderlich macht, dass

Behörden sich schnellstmöglich darauf vorbereiten und

EDV-Programme unverzüglich anpassen; Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.777/3 des Staatsrates vom 9. November 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für

Familie und für Personen mit Behinderung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister,

im Rat darüber beraten haben, vom

  1. Dezember 2004, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom
  2. Februar 1987 über

Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnte Betrag von "4.402,22", zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom

  1. Dezember 2002, wird
  2. zum 1.Oktober 2004 durch den Betrag "4.446,24" ersetzt;
  3. zum 1.Oktober 2006 durch den Betrag "4.490,70" ersetzt;
  4. zum 1.Oktober 2007 durch den Betrag "4.580,51" ersetzt. Art. 2 - Artikel 9ter des Königlichen Erlasses vom
  5. Juli 1987 über

Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und

Eingliederungsbeihilfe, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom

  1. September 2004, wird wie folgt abgeändert:
  2. Paragraph 6 Nr.5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «
  3. Freibetrag aufgrund der Kategorie: ein Betrag, der an

Kategorie gebunden ist, zu der

Person auf der Grundlage von Artikel 4 gehören könnte oder gehört, und der sich für

Kategorie A auf 4.402,22 EUR, für

Kategorie B auf 6.603,33 EUR und für

Kategorie C auf 8.804,44 EUR beläuft. » 2. In § 7 werden zwischen den Wörtern "Paragraphen 2 bis 4" und den Wörtern "erwähnten Beträge"

Wörter "und in § 6 Nr.5" eingefügt. Art. 3 - Artikel 2 des vorliegenden Erlasses wird wirksam mit

  1. Oktober
  2. Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für

Familie und für Personen mit Behinderung sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 21. Dezember 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Staatssekretärin für

Familie und für Personen mit Behinderung Frau G. MANDAILA Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 août 2005. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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