Obsah (4)
§ 1Artikel 2Artikel 26Artikel 317 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 16 juillet 2004 relatif à certains aspects du travail de nuit et du travail posté liés a
§ 1
bestimmt sind, werden dem Ausschuss zur vorherigen Stellungnahme vorgelegt und sind integraler Bestandteil des in Artikel 10 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 erwähnten Globalplans zur Gefahrenverhütung. Art. 5 - Nacht- oder Schichtarbeiter sind Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit mit bestimmtem Risiko ausüben,
Artikel 2Nr.
3 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer definiert ist. Art. 6 - § 1 - Bevor Arbeitnehmer mit Nacht- oder Schichtarbeit beschäftigt werden, unterzieht sie der Arbeitgeber einer vorherigen Beurteilung des Gesundheitszustands,
Artikel 26des Königlichen Erlasses vom 28.
Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer erwähnt ist, wobei er überprüft, ob die individuellen Merkmale des Arbeitnehmers mit allen mit der Nacht- oder Schichtarbeit verbundenen Risiken vereinbar sind. § 2 - Nacht- und Schichtarbeiter, für die bei der in Artikel 3 erwähnten Risikoanalyse keine anderen Risiken nachgewiesen worden sind als die, die der Nacht- oder Schichtarbeit eigen sind, werden alle drei Jahre oder, falls der Ausschuss darum ersucht, jedes Jahr einer periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands gemäss den Vorschriften von Artikel 30 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer unterzogen. Wenn diese Arbeitnehmer 50 Jahre alt oder älter sind, können sie darum ersuchen, dass sie der periodischen Beurteilung des Gesundheitszustands jährlich unterzogen werden. § 3 - Sind bei der in Artikel 3 erwähnten Risikoanalyse besondere Gefahren oder eine körperliche oder geistige Anspannung nachgewiesen worden,
Artikel 3
§ 2 erwähnt sind, wird die periodische Beurteilung des Gesundheitszustands jährlich durchgeführt und mit gezielten Untersuchungen ergänzt. Diese gezielten Untersuchungen bestehen in der Ermittlung der reversiblen Folgen in einem frühen Stadium der mit Nacht- und Schichtarbeit verbundenen Schäden, insbesondere Schlafstörungen, neuropsychologische Störungen, Magen-Darm- und Herz-Kreislauf-Erkrankungen und körperliche Ermüdung. Art. 7 - Der Arbeitgeber muss durch geeignete organisatorische Massnahmen dafür sorgen, dass die Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz für die Nacht- und Schichtarbeiter ausreichend verfügbar sind, damit diesen Arbeitnehmern ein Gesundheitsschutzniveau gewährleistet wird, das auf die Art ihrer Arbeit abgestimmt und dem Gesundheitsschutzniveau der anderen Arbeitnehmer gleichwertig ist. Er muss ebenfalls die nötigen Massnahmen ergreifen, damit diesen Arbeitnehmern geeignete erste Hilfe und Notfallpflege geleistet wird. Art. 8 - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass der Nacht- oder Schichtarbeiter Informationen zu folgenden Themen erhält:
- den der Nacht- oder Schichtarbeit eigenen Risiken, den besonderen Gefahren oder der körperlichen oder geistigen Anspannung, erwähnt in Artikel 3 § 2, 2.den in Anwendung von Artikel 4 ergriffenen Massnahmen,
- der Art und Weise, wie die Verfügbarkeit der Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und die erste Hilfe und Notfallpflege organisiert werden. Art. 9 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 8 des vorliegenden Erlasses und seine Anlage bilden Titel VIII Kapitel VII des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften:
- "Titel VIII - Besondere Arbeitnehmerkategorien und besondere Arbeitssituationen" 2."Kapitel VII - Nacht- und Schichtarbeiter". Art. 10 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Staatssekretär für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Juli 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung F. VANDENBROUCKE Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit Frau K. VAN BREMPT Anlage In Artikel 3 § 2 erwähnte indikative Liste von Leistungen, die mit besonderen Gefahren oder einer körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind
- Leistungen, die das Nachlassen der Wachsamkeit der Nacht- oder Schichtarbeiter verschlimmern: * Arbeiten, bei denen neurotoxische Substanzen verwendet werden bei der Verwendung von flüchtigen organischen Stoffen (Lösungsmitteln) und Produkten, die diese enthalten (Farben, Tinten usw.), * Aufgaben, die unter Umständen durchgeführt werden, die die Monotonie steigern (Abwesenheit von Kollegen, mangelnder Tätigkeitswechsel, mangelnde visuelle und akustische Stimulation, maschinengebundener Arbeitsrhythmus usw.) und zum Nachlassen der Wachsamkeit führen bei Aufgaben, die eine anhaltende Aufmerksamkeit erfordern oder die ständig wiederholt werden oder wenig abwechslungsreich sind.
- Leistungen, die eine Erhöhung der biologischen Aktivierung des Nacht- oder Schichtarbeiters erfordern: * Arbeiten, die einen hohen Kraftaufwand erfordern und eine grosse Arbeitslast mit sich bringen, die in Watt gemessen wird (ab 410 Watt: das Schieben und Ziehen von Karren, das Schaufeln, die Handhabung schwerer Lasten usw.), * Arbeiten, die in extrem warmer oder kalter Umgebung durchgeführt werden, * Arbeiten, die eine schnelle visuelle Anstrengung oder eine anhaltende Aufmerksamkeit erfordern (Wächter, Krankenwagenfahrer, Pflegepersonal usw.). Gesehen, um Unserem Erlass vom
- Juli 2004 über bestimmte Aspekte der Nacht- und Schichtarbeit in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung F. VANDENBROUCKE Die Staatssekretärin für die Arbeitsorganisation und das Wohlbefinden auf der Arbeit Frau K. VAN BREMPT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre
- ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL