17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des articles 200 à 205 et 213 à 217 de la loi-programme du 22 décembre 2003Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 22/12/2003 pub. 31/12/2003 numac 2003021248 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 200 à 205 et 213 à 217 de la loi-programme du 22 décembre 2003Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 22/12/2003 pub. 31/12/2003 numac 2003021248 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 200 à 205 et 213 à 217 de la loi-programme du 22 décembre 2003Documents pertinents retrouvés type loi-programme prom. 22/12/2003 pub. 31/12/2003 numac 2003021248 source service public federal chancellerie du premier ministre Loi-programme fermer. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL Annexe Föderaler Öffentlicher Dienst Kanzlei des Premierministers 22. DEZEMBER 2003 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 8 - Tiere, Pflanzen, Lebensmittel Abschnitt 1 - Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen (...) Unterabschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Artikel 200 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen werden die Wörter « Ministerium der Landwirtschaft » durch die Wörter « Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt » ersetzt. Art. 201 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 3 - Ziel des Fonds ist die Beteiligung an der Finanzierung der Subventionen, Vorschüsse, Leistungen und Entschädigungen in Bezug auf: 1. die Qualität der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, 2.die pflanzengesundheitliche Lage der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, 3. die Erkennung und Bekämpfung von Schädlingen, die Durchführung von Analysen, die Verwirklichung von Bekämpfungskampagnen, das Sammeln und die Verbreitung von Informationen und die Erteilung von Ratschlägen, um die Ausbreitung dieser Schädlinge zu verhindern.» Art. 202 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 3bis - Zur Ausführung von Programmen, die von den belgischen Behörden oder der Europäischen Union festgelegt wurden, kann die Vorfinanzierung oder Finanzierung der Ausgaben der Behörde zu Lasten des Fonds angerechnet werden im Rahmen: 1. des Gesetzes vom 2.April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, 2. des Gesetzes vom 28.März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei. » Art. 203 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 4 - Mit Ausnahme der Einnahmen in Verbindung mit den Kontrollaufträgen der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette wird der Fonds gespeist durch: 1. die vom König in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 auferlegten Beiträge zu Lasten der natürlichen oder juristischen Personen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse erzeugen, vermarkten, transportieren, bearbeiten, verarbeiten, einführen oder ausführen, 2.die Beträge, Abgaben und Vergütungen, die vom König in Anwendung von Artikel 2 § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und von Artikel 3 § 1 Nr. 5 und 6 und § 2 des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei auferlegt werden, 3. die freiwilligen Beiträge, 4.die Einnahmen, die aus der Beteiligung der Europäischen Gemeinschaften an den Ausgaben des Fonds stammen, 5. die Erhöhungen und die Zinsen der in Nr.1 erwähnten Beiträge sowie die Zinsen der in Nr. 2 erwähnten Zahlungen, 6. die im Rahmen der in Artikel 3bis erwähnten Gesetze auferlegten administrativen Geldbussen.» Art. 204 - In Artikel 5 Absatz 5 desselben Gesetzes werden die Wörter « vom Minister der Landwirtschaft » durch die Wörter « von dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister » ersetzt und in Artikel 6 desselben Gesetzes werden die Wörter « des Ministers der Landwirtschaft » durch die Wörter « des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers » ersetzt. Art. 205 - In Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Wörter « Mitgliedern der Gendarmerie und der Gemeindepolizei, von den Ingenieuren der Verwaltung der Landwirtschaft und des Gartenbaus des Ministeriums der Landwirtschaft und von anderen Beamten oder Bediensteten, die von dem für die Landwirtschaft zuständigen Minister » durch die Wörter « Mitgliedern der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, Beamten und Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und von anderen Beamten oder Bediensteten, die vom für die Volksgesundheit zuständigen Minister » ersetzt. Abschnitt 2 - Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse (...) Unterabschnitt 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung Art. 213 - Artikel 1 Nr. 12 und 13 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « 12. FASNK: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, geschaffen durch das Gesetz vom 4. Februar 2000, 13. Veterinärinspektor: den Veterinärinspektor der FASNK, ». Art. 214 - Artikel 4 § 2 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « dem Dienst » werden durch die Wörter « der FASNK » ersetzt.2. Nr.1 und Nr. 2 werden wie folgt ersetzt: « 1. der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 2. der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie ». Unterabschnitt 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Oktober 2001, für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2003 Art. 215 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Oktober 2001, wird durch eine Nummer 16 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 16. Beitragbescheid: das Dokument, mit dem dem Beitragspflichtigen der im Rahmen des vorliegenden Erlasses festgelegte Betrag mitgeteilt wird, den er zu leisten hat. » Art. 216 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - § 1 - Die Pflichtbeiträge des Geflügelsektors an den Fonds werden wie folgt festgelegt: 1. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Geflügelschlachthöfe zahlen einen Jahresbeitrag von: - 248,00 EUR bei einer Schlachtung von 100 000 Stück pro Jahr, - 794,00 EUR bei einer Schlachtung von 100 000 bis 2 000 000 Stück pro Jahr und - 1.488,00 EUR bei einer Schlachtung von mindestens 2 000 000 Stück pro Jahr. 2. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Eierverpackungszentren zahlen einen Jahresbeitrag von: - 208,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von höchstens 5 000 Eiern pro Stunde, - 312,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von über 5 000 bis 15 000 Eiern pro Stunde und - 486,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von über 15 000 Eiern pro Stunde.3. Alle Eiergrosshändler zahlen einen Jahresbeitrag von 208,00 EUR; diejenigen, deren durchschnittliche wöchentliche Absatzmenge unter 1 800 Eiern liegt, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags befreit. 4. Die Inhaber einer von der FASNK ausgestellten hygienebezogenen Erlaubnis für den Verkauf von Geflügel auf Märkten zahlen einen Jahresbeitrag von 174,00 EUR pro Erlaubnis.5. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Betriebe, die Eiererzeugnisse herstellen oder vermarkten,
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.