← België

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juli 2005 tot wijziging van sommige bepalingen

17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 juli 2005Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 15/07/

Artikel 100des Sanierungsgesetzes vom 22.

Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen vorgesehen ist; diese Periode kann nach Wahl des Arbeitnehmers nach Monaten aufgeteilt werden - oder seine Arbeitsleistungen während einer Periode von sechs Monaten teilzeitig in Form einer Halbzeitbeschäftigung fortzusetzen,

Artikel 102

des oben erwähnten Gesetzes vorgesehen ist, wenn er vollzeitbeschäftigt ist; diese Periode kann nach Wahl des Arbeitnehmers nach Perioden von zwei Monaten oder einem Vielfachen davon aufgeteilt werden. - oder seine Arbeitsleistungen während einer Periode von fünfzehn Monaten teilzeitig in Form einer Verkürzung um ein Fünftel fortzusetzen,

Artikel 102

des oben erwähnten Gesetzes vorgesehen ist, wenn er vollzeitbeschäftigt ist; diese Periode kann nach Wahl des Arbeitnehmers nach Perioden von fünf Monaten oder einem Vielfachen davon aufgeteilt werden. § 2 - Der Arbeitnehmer hat im Rahmen der Ausübung seines Rechtes auf Elternurlaub die Möglichkeit, von den verschiedenen in § 1 erwähnten Modalitäten Gebrauch zu machen. Bei einer Änderung in der Form muss das Prinzip berücksichtigt werden, wonach ein Monat Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags zwei Monaten Verkürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung und fünf Monaten Verkürzung der Arbeitsleistungen um ein Fünftel entspricht. » Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 3 - § 1 - Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf den in Artikel 2 erwähnten Elternurlaub: - aus Anlass der Geburt seines Kindes, bis zum sechsten Geburtstag des Kindes, - im Rahmen der Adoption eines Kindes, während einer Periode von vier Jahren ab der Eintragung des Kindes als Familienmitglied im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister der Gemeinde, in der der Arbeitnehmer seinen Wohnort hat, und spätestens bis zum achten Geburtstag des Kindes. Wenn das Kind von einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 % betroffen ist oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler I der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden, wird das Recht auf Elternurlaub bis spätestens zum achten Geburtstag des Kindes gewährt. § 2 - Die Bedingung des sechsten oder achten Geburtstages muss spätestens während der Periode des Elternurlaubs erfüllt werden. Bei Verschiebung des Urlaubs auf Antrag des Arbeitgebers kann der sechste oder achte Geburtstag ausserdem überschritten werden, insofern die schriftliche Mitteilung gemäss Artikel 6 erfolgt ist. » Art. 3 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Der Arbeitnehmer, der das Recht auf Elternurlaub auszuüben wünscht, stellt seinen Antrag gemäss folgenden Bestimmungen:

  1. Der Arbeitnehmer teilt seinem Arbeitgeber dies mindestens zwei Monate und höchstens drei Monate im Voraus schriftlich mit;diese Frist kann im gemeinsamen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verkürzt werden.
  2. Die Mitteilung erfolgt durch Einschreiben oder Aushändigung des in Nr.1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Schriftstücks, dessen Duplikat zur Empfangsbestätigung vom Arbeitgeber unterzeichnet wird.
  3. In dem in Nr.1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Schriftstück werden Beginn- und Enddatum des Elternurlaubs vermerkt. Pro Antrag kann nur eine ununterbrochene Periode Elternurlaub beantragt werden. § 2 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen müssen sämtliche im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen zum Zeitpunkt des Beginns des Elternurlaubs erfüllt sein. » Art. 4 - In Artikel 6 § 3 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom
  4. Januar 1991 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen wird der Betrag "17.411 Franken" jeweils durch "508,92 Euro" ersetzt. Art. 5 - Artikel 8 § 2bis desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:
  5. Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: «
  6. für die Vollzeitarbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistungen um ein Fünftel verkürzen: 86,32 Euro. Für den Arbeitnehmer, der alleine mit einem oder mehreren Kindern zu seinen Lasten wohnt, wird dieser Betrag von 86,32 Euro durch 116,08 Euro ersetzt, ».
  7. In Absatz 1 Nr.4 wird der Betrag von "8.705 Franken" durch "254,46 Euro" ersetzt.
  8. In Absatz 2 Nr.1 wird der Betrag von "6.964 Franken" durch "172,63 Euro" ersetzt.
  9. In Absatz 2 Nr.4 wird der Betrag von "17.411 Franken" durch "431,61 Euro" ersetzt. Art. 6 - Im selben Königlichen Erlass werden aufgehoben:
  10. Artikel 8 § 2bis Absatz 1 Nr.2 und 3,
  11. Artikel 8 § 2bis Absatz 2 Nr.2 und
  12. Art. 7 - Die Artikel 1 bis 3 des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf die im Königlichen Erlass vom
  13. Oktober 1997 erwähnten Anträge, die ab dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses eingereicht werden. Die Urlaube, die vor diesem Datum beantragt worden sind, unterliegen weiterhin gänzlich dem Königlichen Erlass vom
  14. Oktober 1997, so wie dieser vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses anwendbar war. Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 finden Anwendung auf sämtliche Zulagen, die ab dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gezahlt werden und sich auf frühestens dem Monat Juli 2005 beziehen. Art. 9 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. ALBERT Von Königs wegen: Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september
  15. ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

🔗 Vers la source officielle

AI-uitleg op basis van de officiële wettekst. Indicatief, vervangt geen juridisch advies.