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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du deuxième semestre de l'année 2004 modifiant l'

12 OCTOBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du deuxième semestre de l'année 2004 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996

Artikel 80§ 4 Nr.

3 vorgesehen sind, in einer Werkstatt verfügen, die den Normen entspricht, die durch eine Regelung des Versicherungsausschusses festgelegt sind, haben das Recht Massarbeit zu erbringen. Art. 3 - In Artikel 84 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2001, wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "§ 3 - Um zugelassen zu werden, verpflichten sich die vorerwähnten Personen durch eine eidesstattliche Erklärung: 1.

  1. a)die Artikel nur auf ärztliche Verschreibung und unter Berücksichtigung der und gemäss den Zielen dieser Verschreibung zu liefern,
  2. b)die im Verzeichnis festgelegten Fristen in Bezug auf die Gültigkeit der Verschreibung und die Abgabe der Produkte einzuhalten, 2.
  3. a)Artikel, die den im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen definierten Mindestherstellungskriterien entsprechen, zu liefern,
  4. b)nach Mass gefertigte Apparate mindestens einmal vor Fertigstellung der zu liefernden Artikel anzupassen,
  5. c)bei der Lieferung sowohl die nach Mass gefertigten als auch die anderen Artikel beim Patienten anzulegen,
  6. d)alle Angaben über Anlegen, Gebrauch und Unterhalt des Artikels zu erteilen,
  7. e)selber die Lieferung zu erbringen, 3.über die notwendige Ausrüstung und das notwendige Werkzeug für die Anfertigung nach Mass zu verfügen, 4. die Artikel weder auf Märkten, Handelsmessen oder anderen öffentlichen Orten zum Kauf anzubieten oder zu liefern noch mit ihnen hausieren noch sie über Personen, die nicht in den vom Rat für die Zulassung von Bandagisten erstellten Listen der zugelassenen Bandagisten eingetragen sind, zum Kauf anzubieten oder zu liefern, was die Erbringung der in Artikel 27 § 1 des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen betrifft, 5.ihren Beruf an dem beziehungsweise den Sitzen des Unternehmens auszuüben, die vom Zulassungsrat registriert sind. Wenn ein Begünstigter, der eine ärztliche Verschreibung hat und sich nicht oder kaum fortbewegen kann, einen Bandagisten herbeiruft, darf sich Letzterer zum Wohnsitz des Begünstigten begeben." Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 84bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 84bis - Nur Personen, die über die Ausrüstung und das Werkzeug,

Artikel 80§ 3 Nr.

3 vorgesehen sind, in einer Werkstatt verfügen, die den Normen entspricht, die durch eine Regelung des Versicherungsausschusses festgelegt sind, haben das Recht Massarbeit zu erbringen." Art. 5 - Artikel 85 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2001, wird wie folgt abgeändert:

  1. a)Im bestehenden Text, der Paragraph 1 bilden wird, werden die Wörter "Artikel 28 § 6 Nr.1" durch die Wörter "Artikel 28 § 8 Nr. 1" ersetzt.
  2. b)Ein Paragraph 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "§ 2 - Um zugelassen zu werden, verpflichten sich die vorerwähnten Personen durch eine eidesstattliche Erklärung: 1.
  3. a)die Artikel nur auf ärztliche Verschreibung und unter Berücksichtigung der und gemäss den Zielen dieser Verschreibung zu liefern,
  4. b)die im Verzeichnis festgelegten Fristen in Bezug auf die Gültigkeit der Verschreibung und die Abgabe der Produkte einzuhalten, 2.
  5. a)Artikel, die den im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen definierten Mindestherstellungskriterien entsprechen, zu liefern,
  6. b)nach Begegnung mit dem Begünstigten aufgrund der gemachten Feststellungen einen Kostenvoranschlag aufzustellen und die Leistung(
  7. en)und eventuelles Zubehör zu rechtfertigen,
  8. c)die Artikel bei Abgabe dem Begünstigten anzulegen,
  9. d)alle Angaben über Anlegen, Gebrauch und Unterhalt des Artikels zu erteilen,
  10. e)selber die Lieferung an den Begünstigten zu erbringen und die Unterlagen gegenzuzeichnen,
  11. f)den Begünstigten zu informieren, dass wenn die Lieferung auf seinen Antrag hin vor Notifizierung des negativen Beschlusses des Vertrauensarztes erfolgt, die Kosten der Lieferungen und des eventuellen Zubehörs zu seinen Lasten gehen, 3.über die notwendige Ausrüstung und das Werkzeug zu verfügen, um die Leistungen anzupassen und kleine Reparaturen auszuführen, 4. die Artikel weder auf Märkten, Handelsmessen oder anderen öffentlichen Orten zum Kauf anzubieten oder zu liefern noch mit ihnen hausieren noch sie über Personen, die nicht in den vom Rat für die Zulassung von Bandagisten erstellten Listen der zugelassenen Bandagisten eingetragen sind, zum Kauf anzubieten oder zu liefern, was die Erbringung der in Artikel 28 § 8 Nr.1 des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen vorgesehenen Leistungen betrifft, 5. ihren Beruf an dem beziehungsweise den Sitzen des Unternehmens auszuüben, die vom Zulassungsrat registriert sind. Wenn ein Begünstigter, der eine ärztliche Verschreibung hat und sich nicht oder kaum fortbewegen kann, einen Bandagisten herbeiruft, darf sich Letzterer zum Wohnsitz des Begünstigten begeben." Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 85bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 85bis - Nur Personen, die über die Ausrüstung und das Werkzeug,

Artikel 80§ 2 Nr.

3 vorgesehen sind, in einer Werkstatt verfügen, die den Normen entspricht, die durch eine Regelung des Versicherungsausschusses festgelegt sind, haben das Recht Massarbeit zu erbringen." Art. 7 - In Titel II Kapitel I Abschnitt X desselben Erlasses wird eine Überschrift Cbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Cbis - Zulassungsbedingungen in Bezug auf Werkstätten, in denen mehrere Disziplinen von Orthopädisten und Bandagisten ausgeübt werden Art. 86bis - Werden in einem Unternehmen verschiedene Disziplinen ausgeübt, genügt es, dass das Unternehmen über eine Werkstatt verfügt. Die Werkstatt, in der die nachstehend aufgezählten Leistungen erbracht werden, muss folgende Normen erfüllen: 1. für

den Artikeln 27 § 1 und 28 § 8 Nr.1 des vorerwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen:

den Artikeln 84bis und 85bis erwähnten Normen, 2. für

den Artikeln 27 § 1 und 29 § 1 des vorerwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen:

den Artikeln 80bis und 84bis erwähnten Normen, 3.für

den Artikeln 28 § 8 Nr. 1 und 29 § 1 des vorerwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen:

den Artikeln 80bis und 85bis erwähnten Normen, 4. für

den Artikeln 27 § 1, 28 § 8 Nr.1 und 29 § 1 des vorerwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erwähnten Leistungen:

den Artikeln 80bis, 84bis und 85bis erwähnten Normen." Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 9 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Kos, den

  1. September 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 octobre
  2. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL Annexe 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
  3. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am
  4. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am
  5. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 35 § 1 Absatz 5; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  6. Juli 1996 zur Ausführung des am
  7. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 148, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  8. Juni 1999, 148bis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  9. Juni 1999, 150, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  10. Juni 1999 und
  11. Juli 2003, und 151 § 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  12. Januar 1999 und
  13. Juni 1999; Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom
  14. Februar 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  15. März 2004; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
  16. Juni 2004; Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.466/1 des Staatsrates vom
  17. Juli 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 148 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom
  18. Juli 1996 zur Ausführung des am
  19. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
  20. Juni 1999, werden: - im zweiten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen und/oder zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt, - im fünften Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen und zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und Fortbewegung und um zur Toilette zu gehen" ersetzt, - im sechsten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen und/oder um zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt. Art. 2 - In Artikel 148bis Nr. 3 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  21. Juni 1999, werden die Wörter ", um sich fortzubewegen und/oder zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt. Art. 3 - In Artikel 150 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  22. November 1997,
  23. Juni 1999 und
  24. Juli 2003, werden: - im sechsten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen und/oder zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt, - im neunten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen und zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und Fortbewegung und um zur Toilette zu gehen" ersetzt, - im zehnten Gedankenstrich die Wörter ", um sich fortzubewegen und/oder um zur Toilette zu gehen" durch die Wörter "bei Lagewechsel und Fortbewegung und/oder um zur Toilette zu gehen" ersetzt. Art. 4 - Artikel 151 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
  25. Januar 1999 und
  26. Juni 1999, wird wie folgt ersetzt: "Art. 151 - § 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 148, 148bis und 150 wird ein Begünstigter als physisch abhängig angesehen, wenn er eine "3" oder "4" für eines oder mehrere der nachstehend erwähnten Kriterien erreicht: a) Sich waschen:

(1)Kann sich selber ohne irgendeine Hilfe ganz waschen.
(2)Benötigt für die Körperpflege oberhalb oder unterhalb der Gürtellinie teilweise Hilfe.
(3)Benötigt für die Körperpflege sowohl oberhalb als auch unterhalb der Gürtellinie teilweise Hilfe.
(4)Benötigt für die Körperpflege sowohl oberhalb als auch unterhalb der Gürtellinie vollständige Hilfe.b) Sich anziehen:
(1)Kann sich selber ohne irgendeine Hilfe ganz an- und ausziehen.
(2)Benötigt für das Anziehen oberhalb oder unterhalb der Gürtellinie teilweise Hilfe (Schnürsenkel bleiben ausser Betracht).
(3)Benötigt für das Anziehen sowohl oberhalb als auch unterhalb der Gürtellinie teilweise Hilfe.
(4)Benötigt für das Anziehen sowohl oberhalb als auch unterhalb der Gürtellinie vollständige Hilfe.c) Lagewechsel und Fortbewegung:
(1)Kann selbstständig einen Lagewechsel vornehmen und sich völlig selbstständig fortbewegen ohne mechanische Hilfe und ohne Hilfe Dritter.
(2)Kann selbstständig einen Lagewechsel vornehmen und sich fortbewegen unter Benutzung von mechanischen Hilfsmitteln (Krücken, Rollstuhl).
(3)Benötigt unbedingt die Hilfe Dritter, um einen Lagewechsel vorzunehmen und/oder sich fortzubewegen.
(4)Ist bettlägerig oder sitzt im Rollstuhl und hängt vollständig von der Hilfe anderer ab, um sich fortzubewegen.d) Zur Toilette gehen:
(1)Kann allein zur Toilette gehen, sich allein aus- beziehungsweise anziehen und sich allein abwischen.
(2)Benötigt teilweise die Hilfe Dritter, um zur Toilette zu gehen oder sich aus- beziehungsweise anzuziehen oder sich abzuwischen.
(3)Benötigt vollständige Hilfe, um zur Toilette zu gehen und/oder sich aus- beziehungsweise anzuziehen und/oder sich abzuwischen.
(4)Benötigt vollständige Hilfe um zur Toilette/auf einen Nachtstuhl zu gehen, sich aus- beziehungsweise anzuziehen und sich abzuwischen.e) Kontinenz:
(1)Ist kontinent für Urin und Stuhlgang.
(2)Ist gelegentlich inkontinent für Urin oder Stuhlgang (Blasensonde oder künstlicher Darmausgang inbegriffen).
(3)Ist inkontinent für Urin (Miktionsübungen inbegriffen) oder Stuhlgang.
(4)Ist inkontinent für Urin und Stuhlgang.f) Essen:
(1)Kann allein essen und trinken.
(2)Benötigt vorherige Hilfe zum Essen oder Trinken.
(3)Benötigt teilweise Hilfe während des Essens oder Trinkens.
(4)Ist vollständig abhängig zum Essen und Trinken." Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 6 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  1. Oktober 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 octobre
  2. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL Annexe 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
  3. DEZEMBER 2004 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am
  4. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am
  5. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 36bis § 1, eingefügt durch das Gesetz vom
  6. Dezember 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom
  7. Januar 2002; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
  8. Juli 1996 zur Ausführung des am
  9. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 122ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  10. Juli 2001; Aufgrund der Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen vom
  11. April 2003; Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom
  12. April 2003; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
  13. August 2004; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom
  14. Oktober 2004; Aufgrund des Gutachtens Nr. 37.791/1 des Staatsrates vom
  15. Dezember 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 122ter des Königlichen Erlasses vom
  16. Juli 1996 zur Ausführung des am
  17. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
  18. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert:
  19. In § 4 wird eine Nummer 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "3bis.definiert

Artikel 73

§ 3 des koordinierten Gesetzes erwähnten Empfehlungen in Bezug auf eine gute medizinische Berufsausübung und

Artikel 73

§ 2 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnten Indikatoren und übermittelt Ärzten und Lokalgruppen für medizinische Evaluation Feedbackdaten,".

  1. In § 5 Nr.2 werden die Wörter "jeder Gruppe" durch die Wörter "von drei der in § 1 erwähnten vier Gruppen" ersetzt. Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
  2. Dezember 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 octobre
  3. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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